52. Bundesgesetz: Patentverträge-Einführungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Begriffsbestimmungen
§ 1. In diesem Bundesgesetz bedeuten
1. „EPÜ" das am 5. Oktober 1973 in München
abgeschlossene Übereinkommen über die
Erteilung europäischer Patente (Europäisches
Patentübereinkommen);
2. „Zentralisierungsprotokoll" das Protokoll
über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems
und seine Einführung, das gemäß
Art. 164 EPÜ Bestandteil dieses Übereinkommens
ist;
3. „PCT" den am 19. Juni 1970 in Washington
abgeschlossenen Vertrag über die internationale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens;
4. „europäische Patentanmeldung" eine auf
Grund des EPÜ eingereichte Anmeldung, in der
die Republik Österreich als Vertragsstaat benannt
und demgemäß in diesem Staat für die
Erfindung Schutz begehrt wird;
5. „europäisches Patent" ein Patent, das auf
Grund des EPÜ für die Republik Österreich als
benannten Vertragsstaat erteilt wurde;
6. „internationale Anmeldung" eine auf Grund
des PCT getätigte Anmeldung, in der die Republik
Österreich als Vertragsstaat bestimmt und
demgemäß in diesem Staat Schutz für die Erfindung
auf Grundlage der internationalen Anmeldung
begehrt wird;
7. „PatG" das Patentgesetz 1970, BGBl.
Nr. 259/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
Patentanmeldungen und Patente
auf Grund des EPÜ
Einreichung beim Österreichischen Patentamt
§ 2. Patentanmeldungen auf Grund des EPÜ
können, abgesehen von den in Art. 75 Abs. 1
lit. a EPÜ vorgesehenen Einreichungsstellen,
beim Österreichischen Patentamt in einer der
nach Art. 14 EPÜ zulässigen Sprache eingereicht
werden, wenn zumindest die in Art. 80 lit. a
bis c EPÜ bezeichneten Angaben in deutscher,
englischer oder französischer Sprache abgefaßt
sind. Anmeldungen, die diesen Voraussetzungen
nicht entsprechen, gelten als nicht eingereicht.
Bekanntmachung und Auslegung; Unterrichtung
der Öffentlichkeit
§ 3. (1) Gemäß Art. 93 EPÜ veröffentlichte
europäische Patentanmeldungen sind samt hiezu
eingereichten Übersetzungen (§ 4 Abs. 2) bis zur
Erteilung eines europäischen Patentes oder bis
zum Untergang der europäischen Patentanmeldung
vom Österreichischen Patentamt auszulegen.
Im Österreichischen Patentblatt ist ein Hinweis
darauf zusammen mit der Angabe der
Sprache bekanntzumachen, in der die europäische
Patentanmeldung abgefaßt ist. § 101 Abs. 1 und
3 PatG gilt sinngemäß.
(2) Das Europäische Patentblatt, die veröffentlichten
europäischen Patentanmeldungen und
die europäischen Patentschriften sind im Österreichischen
Patentamt zur allgemeinen Einsicht
zur Verfügung zu halten.
(3) Über europäische Patentanmeldungen und
europäische Patente sind Verzeichnisse zu führen,
die eine rasche und zuverlässige Unterrichtung
der Öffentlichkeit über diese Schutzrechte
ermöglichen.
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung
nach ihrer Veröffentlichung; Übersetzung
§ 4. (1) Die europäische Patentanmeldung gibt
dem Anmelder vom Tag ihrer Veröffentlichung
gemäß Art. 93 EPÜ an einstweilen gegen denjenigen
einen Anspruch auf eine den Umständen
angemessene Entschädigung, der den Gegenstand
der Anmeldung unbefugt benützt hat (§ 22
Abs. 1 PatG). Der europäischen Anmeldung
wird der Schutz nach Art. 64 EPÜ nicht gewährt.
(2) Ist die europäische Patentanmeldung nicht
in deutscher Sprache veröffentlicht worden, so
besteht der Anspruch gemäß Abs. 1 erst von
dem Tag an, an dem eine vom Anmelder eingereichte
Übersetzung der Patentansprüche ins
Deutsche vom Österreichischen Patentamt nach
Entrichtung der Veröffentlichungsgebühr (§ 22)
in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 1
veröffentlicht oder dem Benützer des Gegenstandes
der Anmeldung übermittelt worden ist.
Übersetzung der europäischen Patentschrift
§ 5. (1) Wird die europäische Patentschrift
nicht in deutscher Sprache herausgegeben, so ist
innerhalb von sechs Monaten nach dem Beginn
der für die Einzahlung der Erteilungsgebühr und
der Druckkostengebühr (Art. 97 Abs. 2 lit. b
EPÜ) vorgesehenen Frist beim Österreichischen
Patentamt eine Übersetzung der Patentschrift
ins Deutsche einzureichen und eine Veröffentlichungsgebühr
(§ 22) zu bezahlen. Das Österreichische
Patentamt veröffentlicht die Übersetzung
in Form einer Druckschrift.
(2) Abs. 1 ist sinngemäß auf die Vorlage der
Übersetzung der durch die Entscheidung der
Einspruchsabteilung geänderten Fassung der
europäischen Patentschrift (Art. 102 Abs. 3 EPÜ)
anzuwenden.
(3) Werden gemäß Abs. 1 oder 2 erforderliche
Übersetzungen nicht fristgerecht beim Österreichischen
Patentamt eingereicht, werden Formgebrechen
der Übersetzung (§ 21) trotz Aufforderung
nicht innerhalb der zu ihrer Behebung
gesetzten Frist behoben oder wird die Entrichtung
der Gebühr nicht ordnungsgemäß (§ 168
Abs. 3 PatG) innerhalb der zur Nachreichung
der Belege eingeräumten Frist nachgewiesen, so
gelten die Wirkungen des europäischen Patentes
als von Anfang an nicht eingetreten. In der Aufforderung
zur Nachreichung der Belege ist der
zu zahlende Betrag anzugeben.
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung
und eines europäischen Patentes; Berichtigung
der Übersetzung
§ 6. (1) Ist nach den §§ 4 oder 5 eine Übersetzung
ins Deutsche vorgeschrieben, so richtet
sich der Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung
oder des europäischen Patentes nach
dieser Übersetzung, sofern der sich aus der Übersetzung
ergebende Schutzbereich enger ist als
der Schutzbereich in der Verfahrenssprache.
Dies gilt jedoch nicht für das Verfahren auf
Nichtigerklärung oder Aberkennung des Patentes.
(2) Der Anmelder eines europäischen Patentes
oder dessen Inhaber kann die Berichtigung
der Übersetzung beantragen. Sie wird mit dem
Tag wirksam, an dem sie vom Österreichischen
Patentamt nach Entrichtung der Veröffentlichungsgebühr
(§ 22) veröffentlicht worden ist.
(3) Die Berichtigung wird bei Patentanmeldungen
durch Auslegung in der Auslegehalle des
Österreichischen Patentamtes (§ 3 Abs. 1), bei
Patenten durch Herausgabe einer Druckschrift
veröffentlicht.
(4) Im Österreichischen Patentblatt ist ein
Hinweis auf die Berichtigung zu veröffentlichen.
(5) Beruft sich jemand auf den engeren Schutzbereich
der deutschen Übersetzung einer veröffentlichten
Patentanmeldung, so wird die Berichtigung
ihm gegenüber auch dann wirksam,
wenn der Anmelder ihm die berichtigte deutsche
Übersetzung übermittelt hat.
(6) Die Wirkung der Berichtigung tritt gegen
denjenigen nicht ein, der vor ihrem Wirksamwerden
den Gegenstand der europäischen Patentanmeldung
oder des europäischen Patentes in
gutem Glauben im Inland in Benützung genommen
oder die zu solcher Benützung erforderlichen
Veranstaltungen getroffen hat (Zwischenbenützer).
Die Rechte des Zwischenbenützers
richten sich nach den sinngemäß anzuwendenden
Bestimmungen des § 23 Abs. 2 bis
4 PatG. Besteht hinsichtlich des von der Berichtigung
erfaßten Schutzbereiches ein vor der Berichtigung
abgeschlossener Lizenzvertrag und
wird das Recht des Lizenznehmers durch die
Berichtigung beeinträchtigt, so kann der Lizenznehmer
eine den Umständen des Falles angemessene
Minderung des bedungenen Entgeltes
verlangen öder den Vertrag auflösen, wenn für
ihn wegen dieser Beeinträchtigung an der weiteren
Erfüllung des Vertrages kein Interesse besteht.
Patentregister
§ 7. Eintragungen zu europäischen Patenten
sind in einen besonderen Teil des Patentregisters
(§ 80 PatG) vorzunehmen und haben
dieselbe Wirkung wie Eintragungen im übrigen
Teil des Registers.
An das Österreichische Patentamt zu zahlende
Jahresgebühren
§ 8. (1) Für europäische Patente sind für die
an das in Art. 86 Abs. 4 EPÜ genannte Jahr anschließenden
Jahre Jahresgebühren an das Österreichische
Patentamt zu zahlen.
(2) Die Höhe der gemäß Abs. 1 an das Österreichische
Patentamt zu entrichtenden Jahresgebühren
bestimmt sich nach § 166 Abs. 3 PatG,
jedoch mit folgenden Änderungen
1. Für das dritte Jahr der Laufzeit des europäischen
Patentes ist die Jahresgebühr für
das erste Jahr unter Ausschluß von zuzüglichen
Beträgen für Seiten der Beschreibung
und Blätter der Zeichnungen zu zahlen.
2. Für das vierte bis zwanzigste Jahr der Laufzeit
des europäischen Patentes sind jeweils
Jahresgebühren für das zweite bis achtzehnte
Jahr zu zahlen.
(3) Die Jahresgebühren werden jeweils für
das kommende Jahr am letzten Tag des Monats
fällig, der durch seine Benennung dem Monat
entspricht, in den der Anmeldetag fällt.
(4) Die Jahresgebühren können frühestens drei
Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden.
Die erste an das Österreichische Patentamt zu
entrichtende Jahresgebühr ist innerhalb eines
Jahres, die weiteren Jahresgebühren sind innerhalb
von sechs Monaten nach Fälligkeit zu entrichten.
(5) Bei Zahlung nach Fälligkeit ist neben der
Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vom Hundert
zu entrichten. Dieser Zuschlag entfällt bei
der ersten an das Österreichische Patentamt zu
entrichtenden Jahresgebühr, wenn sie innerhalb
von drei Monaten nach Fälligkeit eingezahlt
wird.
(6) Die Jahresgebühren können von jeder an
dem Patent interessierten Person eingezahlt
werden.
(7) Noch nicht fällige Jahresgebühren sind
dem Einzahler zurückzuerstatten, wenn auf das
Patent verzichtet wird oder wenn das Patent
sonst vor Fälligkeit in Wegfall kommt.
Umwandlungsantrag
§ 9. (1) Auf Antrag des Anmelders einer
europäischen Patentanmeldung leitet das Österreichische
Patentamt das Verfahren zur Erteilung
eines Patentes ein, wenn die europäische
Patentanmeldung nach Art. 77 Abs. 5 oder
Art. 162 Abs. 4 EPÜ als zurückgenommen gilt.
(2) Ist der Umwandlungsantrag dem Österreichischen
Patentamt übermittelt worden oder,
wenn der Antrag beim Österreichischen Patentamt
zu stellen war, dort eingereicht worden, so
ist der Antragsteller mit Vorbescheid (§ 99 PatG)
aufzufordern, innerhalb einer Frist von drei Monaten
a) die Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG)
zu bezahlen und erforderlichenfalls
b) eine Übersetzung der europäischen Patentanmeldung
ins Deutsche einzureichen, und
zwar in der ursprünglich eingereichten
Fassung sowie gegebenenfalls in einer geänderten
Fassung, die der Anmelder dem
Erteilungsverfahren vor dem Österreichischen
Patentamt zugrunde zu legen
wünscht.
(3) Bei vorschriftsmäßig umgewandelten Patentanmeldungen
gilt der Anmeldetag der europäischen
Patentanmeldung als Tag der Anmeldung
im Sinne des § 87 Abs. 2 PatG.
(4) Für das auf die umgewandelte Patentanmeldung
erteilte Patent sind Jahresgebühren
nach § 166 PatG zu bezahlen. Jedoch erlischt das
Patent, unbeschadet der Bestimmung des § 46
Abs. 1 Z. 1 PatG. jedenfalls nach zwanzig Jahren
vom Anmeldetag an.
Nichtigkeitsgründe
§ 10. (1) Europäische Patente können aus den
im Art. 138 Abs. 1 lit. a bis d EPÜ vorgesehenen
Gründen nichtig erklärt und aus dem im
Art. 138 Abs. 1 lit. e EPÜ vorgesehenen Grund
aberkannt werden.
(2) Insoweit und solange ein Vorbehalt Österreichs
gemäß Art. 167 Abs. 2 lit. a EPÜ wirksam
ist, können europäische Patente nichtig erklärt
wenden, soweit sie Schutz für chemische
Erzeugnisse als solche oder für Nahrungs- oder
Arzneimittel als solche gewähren, es sei denn, das
Patent betrifft ein Verfahren zur Herstellung
oder Verwendung eines chemischen Erzeugnisses
oder ein Verfahren zur Herstellung eines Nahrungs-
oder Arzneimittels.
(3) Das europäische Patent kann ferner nichtig
erklärt werden, wenn sich ergibt, daß die
Erfindung Gegenstand eines älteren österreichischen
Patentes ist.
Unterbrechung des Anfechtungsverfahrens
§ 11. (Verfassungsbestimmung) Ein vor dem
Österreichischen Patentamt anhängiges Verfahren
auf Nichtigerklärung eines europäischen Patentes
ist von Amts wegen insoweit zu unterbrechen,
als ein dieselbe Sache betreffendes Einspruchsverfahren
(Art. 99 EPÜ) vor dem Europäischen
Patentamt anhängig ist oder anhängig
gemacht wird. Das unterbrochene Verfahren ist
nach rechtskräftigem Abschluß des Einspruchsverfahrens
auf Antrag fortzusetzen, wenn vom
Europäischen Patentamt eine Entscheidung in
der Sache selbst nicht gefällt wurde. Andernfalls
ist das Verfahren auf Antrag oder von Amts
wegen einzustellen.
Verletzungsklagen
§ 12. Ist ein Verfahren über eine Verletzungsklage
gemäß § 156 Abs. 3 PatG unterbrochen
worden, kann der Beklagte anstelle des Nachweises,
daß er beim Österreichischen Patentamt
einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, daß
ein Nichtigkeitsverfahren zwischen den Streitteilen
bereits anhängig ist oder daß er sich einem
solchen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen
hat, den Nachweis erbringen, daß er
gegen das europäische Patent beim Europäischen
Patentamt Einspruch (Art. 99 EPÜ) eingelegt
hat oder sonst Partei eines bereits zwischen den
Streitteilen anhängigen, gegen das europäische
Patent gerichteten Einspruchsverfahrens ist.
Ergänzende Recherche des Österreichischen Patentamtes
§ 13. (1) Jedermann kann beim Österreichischen
Patentamt den Antrag auf Durchführung
einer ergänzenden Recherche zu einer veröffentlichten
europäischen Patentanmeldung oder zu
einem europäischen Patent stellen. Die Recherche
hat sich auf jene österreichischen Patentschriften
zu erstrecken, die im Prüfstoff des Europäischen
Patentamtes nicht enthalten sind, und hat vom
Österreichischen Patentamt erteilte Patente zu
ermitteln, die gegenüber der europäischen Patentanmeldung
oder dem europäischen Patent
einen älteren Anmeldetag aufweisen.
(2) Im Patentregister ist die Durchführung
einer ergänzenden Recherche anzumerken. Jedermann
kann in den Recherchenbericht Einsicht
nehmen.
(3) Der Antrag auf Erstellung des Recherchenberichtes
unterliegt einer Gebühr im Ausmaß
der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG). § 168
Abs. 3 und 4 PatG findet Anwendung.
Übertragung europäischer Patentanmeldungen
zur Bearbeitung an das Österreichische Patentamt
§ 14. (Verfassungsbestimmung) In Verträgen
betreffend die Bearbeitung europäischer Patentanmeldungen
durch das Österreichische Patentamt,
die gemäß Abschnitt IV Nr. 1 und 2 des
Zentralisierungsprotokolles zwischen dem Präsidenten
des Europäischen Patentamtes und dem
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
abgeschlossen werden, können insbesondere
die Art, der Ursprung und die Anzahl der
europäischen Patentanmeldungen, die bearbeitet
werden sollen, der Zeitraum der Übertragung,
das Verfahren zur Feststellung der dem Österreichischen
Patentamt für die Bearbeitung der
europäischen Patentanmeldungen zu ersetzenden
Kosten und die Verpflichtung des Österreichischen
Patentamtes festgelegt werden, die
Richtlinien des Europäischen Patentamtes für
europäische Recherchen und Prüfungen zu beachten.
Anmeldungen auf Grund des PCT
Anmeldeamt
§ 15. (1) Für Anmelder, die österreichische
Staatsbürger sind oder ihren Wohnsitz (Sitz) in
der Republik Österreich haben, ist das Österreichische
Patentamt Anmeldeamt im Sinne des
Art. 10 PCT. Die Anmeldungen sind in deutscher
Sprache einzureichen. Prioritäten können
auch auf Grund von Anmeldungen nach dem
PatG beansprucht werden.
(2) Für jede Anmeldung gemäß Abs. 1 ist spätestens
am Tag ihrer Einreichung eine Übermittlungsgebühr
in der Höhe der Anmeldegebühr
(§ 166 Abs. 1 PatG) zu zahlen. § 168 Abs. 3
und 4 PatG ist sinngemäß anzuwenden.
Bestimmungsamt
§ 16. (1) Das Österreichische Patentamt ist für
internationale Anmeldungen Bestimmungsamt,
es sei denn, der Anmelder hat die Erteilung eines
europäischen Patentes beantragt.
(2) Ist das Österreichische Patentamt Bestimmungsamt,
so hat der Anmelder innerhalb von
20 Monaten seit dem Prioritätsdatum ein Exemplar
der internationalen Anmeldung einzureichen
und, wenn das Österreichische Patentamt nicht
zugleich Anmeldeamt ist, eine Gebühr in der
Höhe der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG)
zu zahlen. Ist die Anmeldung nicht in deutscher
Sprache abgefaßt, so ist ferner innerhalb der
gleichen Frist eine Übersetzung ins Deutsche einzureichen.
(3) Eine Entscheidung über die Weiterbehandlung
einer internationalen Anmeldung gemäß
Art. 25 Abs. 2 lit. a PCT ist vom Österreichischen
Patentamt nur zu treffen, wenn fristgerecht eine
Gebühr in der Höhe der Anmeldegebühr (§ 166
Abs. 1 PatG) gezahlt und gegebenenfalls eine
Übersetzung der internationalen Anmeldung ins
Deutsche eingereicht wird.
(4) Zur Nachreichung von Belegen über Gebührenzahlungen
gemäß Abs. 2 und 3 ist eine
Nachfrist von zwei Monaten zu setzen. § 168
Abs. 3 PatG findet Anwendung.
Ausgewähltes Amt
§ 17. (1) Wird in der internationalen Anmeldung
die Republik Österreich gemäß Art. 31
Abs. 4 lit. a PCT als Vertragsstaat angegeben, in
dem der Anmelder die Ergebnisse der internationalen
vorläufigen Prüfung verwerten will, und
hat er die Erteilung eines europäischen Patentes
nicht beantragt, ist das Österreichische Patentamt
ausgewähltes Amt (Art. 2 lit. xiv PCT),
und es finden Abs. 2 und 3 Anwendung.
(2) Wird die Auswahlerklärung vor Ablauf des
19. Monats seit dem Prioritätsdatum vorgenommen,
so verlängert sich die im § 16 Abs. 2 vorgesehene
Frist von 20 Monaten auf 25 Monate.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Anmelder die
Begünstigung des Art. 37 Abs. 4 lit. b PCT in
Anspruch nehmen will.
(3) Prüfungsberichte, die nicht in deutscher,
englischer oder französischer Sprache abgefaßt
sind, sind gemäß Art. 36 Abs. 2 PCT ins Deutsche
zu übersetzen.
Internationale Recherchenbehörde und mit der
internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte
Behörde
§ 18. (1) (Verfassungbestimmung) Die Zustimmung
zur Einsetzung des Österreichischen Patentamtes
als Internationale Recherchenbehörde
(Art. 16 Abs. 3 lit. b PCT) oder als mit der
internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten
Behörde (Art. 32 Abs. 3 PCT) erteilt der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie.
(2) Nach dem Inkrafttreten des EPÜ für die
Republik Österreich kann der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie die Zustimmung
erteilen, wenn die Voraussetzungen
nach Abs. 3 oder nach dem Zentralisierungsprotokoll
gegeben sind.
(3) (Verfassungsbestimmung) In einem Vertrag
zwischen dem Präsidenten des Europäischen
Patentamtes und dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie kann dem Österreichischen
Patentamt die selbständige Durchführung
von internationalen Recherchen und internationalen
vorläufigen Prüfungen nach dem PCT zugunsten
von Entwicklungsländern übertragen
werden.
(4) (Verfassungsbestimmung) In den zwischen
dem Generaldirektor der Weltorganisation für
geistiges Eigentum und dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie abzuschließenden
Verträgen (Art. 16 Abs. 3 lit. b und Art. 32
Abs. 3 PCT) sind die die Durchführung der
internationalen Recherche und der internationalen
vorläufigen Prüfung betreffenden Rechte
und Pflichten der Vertragsparteien, insbesondere
die ausdrückliche Verpflichtung zur Anwendung
und Beachtung der gemeinsamen Regeln für die
Durchführung internationaler Recherchen und
internationaler vorläufiger Prüfungen, festzulegen.
Gebühren für die internationale Recherche und
die internationale vorläufige Prüfung
§ 19. (1) Die Gebühr für die Durchführung
der internationalen Recherche und aller anderen
Aufgaben, die internationalen Recherchenbehörden
durch den PCT und seine Ausführungsordnung
übertragen wenden („Recherchengebühr"),
entspricht der Gebühr für den Antrag auf
Durchführung einer Recherche gemäß § 57
Abs. 2 lit. a PatG.
(2) Ist die internationale Anmeldung nicht einheitlich
(Art. 3 Abs. 4 lit. iii PCT), so ist der
internationale Recherchenbericht für die Teile
der internationalen Anmeldung zu erstellen, die
sich auf die in den Ansprüchen zuerst erwähnte
Erfindung beziehen. Für jede weitere Erfindung
oder Gruppe von Erfindungen, die so zusammenhängen,
daß sie eine einzige allgemeine erfinderische
Idee verwirklichen, ist eine zusätzliche Gebühr
in der Höhe der Recherchengebühr zu bezahlen.
(3) Wird für die internationale Anmeldung
die Priorität einer früheren internationalen Anmeldung
in Anspruch genommen, die vom
Österreichischen Patentamt als Internationale
Recherchenbehörde recherchiert worden ist, so
ist die geleistete Recherchengebühr im Ausmaß
von 75 vom Hundert zu erstatten, wenn der
erste Recherchenbericht ganz oder zum wesentlich
überwiegenden Teil bei der Erstellung des
internationalen Recherchenberichtes verwendet
werden kann. Gleiches gilt, wenn im Antrag der
internationalen Anmeldung auf eine frühere Recherche
internationaler Art (Art. 15 Abs. 5 PCT)
Bezug genommen wurde und die Recherche
internationaler Art bei der Erstellung des internationalen
Recherchenberichtes ganz oder zum
wesentlichen überwiegenden Teil verwendet werden
kann.
(4) Die Gebühr für die Durchführung der
internationalen vorläufigen Prüfung und aller
anderen Aufgaben, die mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden
durch den PCT und seine Ausführungsordnung
übertragen werden („Gebühr für die vorläufige
Prüfung"), entspricht der Gebühr für den Antrag
auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57
Abs. 2 lit. b PatG, wenn der Stand der Technik
vom Antragsteller bekanntgegeben wird. Die Gebühr
wird gleichzeitig mit der zugunsten des
Internationalen Büros der Weltorganisation für
geistiges Eigentum zu zahlenden Bearbeitungsgebühr
fällig.
(5) Stellt das Österreichische Patentamt fest,
daß die internationale Anmeldung nicht einheitlich
ist und fordert es den Anmelder zur Einschränkung
der Ansprüche oder zur Zahlung zusätzlicher
Gebühren auf, so sind die Höhe der
zusätzlichen Gebühren und die Gründe hiefür
anzugeben. Schränkt der Anmelder seine Ansprüche
auf eine einheitliche Erfindung oder
Gruppe von Erfindungen ein, so ist für jede
weitere Erfindung oder Gruppe von Erfindungen,
die so zusammenhängen, daß sie eine einzige
allgemeine erfinderische Idee verwirklichen,
eine zusätzliche Gebühr in der Höhe der Gebühr
für die vorläufige Prüfung zu bezahlen.
(6) Die Entrichtung von Gebühren gemäß
den Abs. 1 bis 5 gilt erst als erfolgt, wenn sie
gemäß § 168 Abs. 3 PatG nachgewiesen ist.
(7) Über Rechtsmittel gegen Entscheidungen
über den Widerspruch eines Anmelders gegen
eine vom Österreichischen Patentamt nach
Art. 17 Abs. 3 lit. a PCT oder nach Art. 34
Abs. 3 lit. a PCT festgesetzte zusätzliche Gebühr
entscheidet die Beschwerdeabteilung des Österreichischen
Patentamtes.
Bekanntmachung und Auslegung; Unterrichtung
der Öffentlichkeit; Rechte aus der Veröffentlichung
der internationalen Anmeldung
§ 20. (1) Internationale Anmeldungen, die vom
Internationalen Büro der Weltorganisation für
geistiges Eigentum gemäß Art. 21 PCT veröffentlicht
werden, sind, gegebenenfalls samt
den hiezu eingereichten Übersetzungen (§ 21),
bis zur Erteilung eines Patentes oder bis zum
Untergang der Patentanmeldung vom Österreichischen
Patentamt bekanntzumachen und
auszulegen. § 101 Abs. 1 und 3 PatG gilt sinngemäß.
(2) Die Rechte aus einer gemäß Art. 21 PCT
veröffentlichten internationalen Anmeldung richten
sich nach der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung
des § 4. Hiedurch wird Art. 158
Abs. 1 EPÜ nicht berührt.
(3) Das Blatt des Internationalen Büros der
Weltorganisation für geistiges Eigentum (Art. 55
Abs. 4 PCT) und die veröffentlichten internationalen
Anmeldungen sind im Österreichischen
Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung
zu halten.
(4) Über internationale Anmeldungen sind
Verzeichnisse zu führen, die eine rasche und zuverlässige
Unterrichtung der Öffentlichkeit über
diese Anmeldungen ermöglichen.
Gemeinsame Bestimmungen
Formale Erfordernisse der Übersetzung
§ 21. Durch Verordnung des Präsidenten des
Österreichischen Patentamtes sind die formalen
Erfordernisse einer vom Anmelder nach diesem
Bundesgesetz einzureichenden Übersetzung oder
ihrer Berichtigung näher zu regeln. Bei Erlassung
dieser Verordnung ist auf möglichste
Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie auf die
Erfordernisse der vorgesehenen Art der Veröffentlichung
der Übersetzung Bedacht zu nehmen.
Eine Beglaubigung kann nicht gefordert
werden.
Gebühren für die Veröffentlichung von Übersetzungen
§ 22. (1) Für jede in diesem Bundesgesetz vorgesehene
Veröffentlichung einer Übersetzung
oder ihrer Berichtigung ist eine Veröffentlichungsgebühr
im Ausmaß der Jahresgebühr
für das erste Jahr (§ 166 Abs. 3 PatG) zu entrichten.
(2) Bei der Gebührenbemessung treten dabei
an die Stelle der sechsten und jeder folgenden
Seite der zur Auslegung gelangenden Beschreibung
und des dritten und jedes folgenden Blattes
der dieser Beschreibung angeschlossenen
Zeichnungen die entsprechenden Seiten und
Blätter der eingereichten Übersetzung. § 166
Abs. 10 PatG ist anzuwenden.
(3) Die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr
ist gemäß § 168 Abs. 3 PatG nachzuweisen. Die
Veröffentlichungsgebühr gilt erst nach Erbringung
dieses Nachweises als entrichtet.
Zuständigkeit für Erledigungen; Formalprüfer
§ 23. (1) Die Zuständigkeit für Erledigungen
bei europäischen und internationalen Patentanmeldungen
sowie bei europäischen Patenten richtet
sich, sofern in diesem Bundesgesetz nicht
anders verfügt, nach den sinngemäß anzuwendenden
Bestimmungen des PatG.
(2) Durch Verordnung des Präsidenten des
Österreichischen Patentamtes können Bedienstete,
die nicht Mitglieder des Patentamtes sind,
zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu
bezeichnenden Angelegenheiten europäischer und
internationaler Patentanmeldungen, insbesondere
der Formalprüfung, ermächtigt werden,
sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigung
zweckmäßig ist und die Ausbildung dieser Bediensteten
(Formalprüfer) Gewähr für ordnungsgemäße
Erledigung bietet. Die Formalprüfer
sind an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung
zuständigen Mitgliedes des Österreichischen
Patentamtes gebunden. Dieses kann die Erledigung
jederzeit sich vorbehalten oder an sich
ziehen.
(3) § 76 Abs. 1, 4 und 5 PatG ist auf die Formalprüfer
sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Beschlüsse der Formalprüfer können
wie die des zuständigen Mitgliedes des Patentamtes
angefochten werden. Das zuständige Mitglied
kann dem Rechtsmittel selbst stattgeben;
ist es der Ansicht, daß dem Rechtsmittel nicht
oder nur teilweise Folge zu geben wäre, so hat
es das Rechtsmittel der Beschwerdeabteilung vorzulegen
und im Vorlagebericht die Gründe hiefür
anzugeben.
Ergänzende Anwendung des PatG
§ 24. Auf europäische und internationale Patentanmeldungen
sowie auf europäische Patente
und auf Verfahren, die diese Schutzrechte betreffen,
sind ergänzend zu den Bestimmungen des
EPÜ, des PCT und dieses Bundesgesetzes die
Vorschriften des PatG sinngemäß anzuwenden.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
§ 25. Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich
europäischer Patentanmeldungen und Patente mit
dem Inkrafttreten des EPÜ für die Republik
Österreich (Art. 169 EPÜ), hinsichtlich internationaler
Anmeldungen mit dem Inkrafttreten
des PCT für die Republik Österreich (Art. 63
PCT) in Kraft.
Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 26. (1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz
tritt
1. für Anmeldungen nach dem EPÜ mit dem
Außerkrafttreten des EPÜ für die Republik
Österreich außer Kraft;
2. für Anmeldungen nach dem PCT mit dem
Außerkrafttreten des PCT für die Republik
Österreich außer Kraft.
(2) Art. 175 EPÜ bleibt unberührt.
(3) Art. 66 Abs. 2 PCT bleibt unberührt.
Vollziehung
§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut, soweit sie
nicht gemäß dem Bundesministeriengesetz 1973,
BGBl. Nr. 389, dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten obliegt.