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52. Bundesgesetz: Patentverträge-Einführungsgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 52. Bundesgesetz: Patentverträge-Einführungsgesetz — PatV-EG

Der Nationalrat hat beschlossen

Begriffsbestimmungen

§ 1. In diesem Bundesgesetz bedeuten

1. „EPÜ" das am 5. Oktober 1973 in München

abgeschlossene Übereinkommen über die

Erteilung europäischer Patente (Europäisches

Patentübereinkommen);

2. „Zentralisierungsprotokoll" das Protokoll

über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems

und seine Einführung, das gemäß

Art. 164 EPÜ Bestandteil dieses Übereinkommens

ist;

3. „PCT" den am 19. Juni 1970 in Washington

abgeschlossenen Vertrag über die internationale

Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens;

4. „europäische Patentanmeldung" eine auf

Grund des EPÜ eingereichte Anmeldung, in der

die Republik Österreich als Vertragsstaat benannt

und demgemäß in diesem Staat für die

Erfindung Schutz begehrt wird;

5. „europäisches Patent" ein Patent, das auf

Grund des EPÜ für die Republik Österreich als

benannten Vertragsstaat erteilt wurde;

6. „internationale Anmeldung" eine auf Grund

des PCT getätigte Anmeldung, in der die Republik

Österreich als Vertragsstaat bestimmt und

demgemäß in diesem Staat Schutz für die Erfindung

auf Grundlage der internationalen Anmeldung

begehrt wird;

7. „PatG" das Patentgesetz 1970, BGBl.

Nr. 259/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

Patentanmeldungen und Patente

auf Grund des EPÜ

Einreichung beim Österreichischen Patentamt

§ 2. Patentanmeldungen auf Grund des EPÜ

können, abgesehen von den in Art. 75 Abs. 1

lit. a EPÜ vorgesehenen Einreichungsstellen,

beim Österreichischen Patentamt in einer der

nach Art. 14 EPÜ zulässigen Sprache eingereicht

werden, wenn zumindest die in Art. 80 lit. a

bis c EPÜ bezeichneten Angaben in deutscher,

englischer oder französischer Sprache abgefaßt

sind. Anmeldungen, die diesen Voraussetzungen

nicht entsprechen, gelten als nicht eingereicht.

Bekanntmachung und Auslegung; Unterrichtung

der Öffentlichkeit

§ 3. (1) Gemäß Art. 93 EPÜ veröffentlichte

europäische Patentanmeldungen sind samt hiezu

eingereichten Übersetzungen (§ 4 Abs. 2) bis zur

Erteilung eines europäischen Patentes oder bis

zum Untergang der europäischen Patentanmeldung

vom Österreichischen Patentamt auszulegen.

Im Österreichischen Patentblatt ist ein Hinweis

darauf zusammen mit der Angabe der

Sprache bekanntzumachen, in der die europäische

Patentanmeldung abgefaßt ist. § 101 Abs. 1 und

3 PatG gilt sinngemäß.

(2) Das Europäische Patentblatt, die veröffentlichten

europäischen Patentanmeldungen und

die europäischen Patentschriften sind im Österreichischen

Patentamt zur allgemeinen Einsicht

zur Verfügung zu halten.

(3) Über europäische Patentanmeldungen und

europäische Patente sind Verzeichnisse zu führen,

die eine rasche und zuverlässige Unterrichtung

der Öffentlichkeit über diese Schutzrechte

ermöglichen.

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung

nach ihrer Veröffentlichung; Übersetzung

§ 4. (1) Die europäische Patentanmeldung gibt

dem Anmelder vom Tag ihrer Veröffentlichung

gemäß Art. 93 EPÜ an einstweilen gegen denjenigen

einen Anspruch auf eine den Umständen

angemessene Entschädigung, der den Gegenstand

der Anmeldung unbefugt benützt hat (§ 22

Abs. 1 PatG). Der europäischen Anmeldung

wird der Schutz nach Art. 64 EPÜ nicht gewährt.

(2) Ist die europäische Patentanmeldung nicht

in deutscher Sprache veröffentlicht worden, so

besteht der Anspruch gemäß Abs. 1 erst von

dem Tag an, an dem eine vom Anmelder eingereichte

Übersetzung der Patentansprüche ins

Deutsche vom Österreichischen Patentamt nach

Entrichtung der Veröffentlichungsgebühr (§ 22)

in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 1

veröffentlicht oder dem Benützer des Gegenstandes

der Anmeldung übermittelt worden ist.

Übersetzung der europäischen Patentschrift

§ 5. (1) Wird die europäische Patentschrift

nicht in deutscher Sprache herausgegeben, so ist

innerhalb von sechs Monaten nach dem Beginn

der für die Einzahlung der Erteilungsgebühr und

der Druckkostengebühr (Art. 97 Abs. 2 lit. b

EPÜ) vorgesehenen Frist beim Österreichischen

Patentamt eine Übersetzung der Patentschrift

ins Deutsche einzureichen und eine Veröffentlichungsgebühr

(§ 22) zu bezahlen. Das Österreichische

Patentamt veröffentlicht die Übersetzung

in Form einer Druckschrift.

(2) Abs. 1 ist sinngemäß auf die Vorlage der

Übersetzung der durch die Entscheidung der

Einspruchsabteilung geänderten Fassung der

europäischen Patentschrift (Art. 102 Abs. 3 EPÜ)

anzuwenden.

(3) Werden gemäß Abs. 1 oder 2 erforderliche

Übersetzungen nicht fristgerecht beim Österreichischen

Patentamt eingereicht, werden Formgebrechen

der Übersetzung (§ 21) trotz Aufforderung

nicht innerhalb der zu ihrer Behebung

gesetzten Frist behoben oder wird die Entrichtung

der Gebühr nicht ordnungsgemäß (§ 168

Abs. 3 PatG) innerhalb der zur Nachreichung

der Belege eingeräumten Frist nachgewiesen, so

gelten die Wirkungen des europäischen Patentes

als von Anfang an nicht eingetreten. In der Aufforderung

zur Nachreichung der Belege ist der

zu zahlende Betrag anzugeben.

Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung

und eines europäischen Patentes; Berichtigung

der Übersetzung

§ 6. (1) Ist nach den §§ 4 oder 5 eine Übersetzung

ins Deutsche vorgeschrieben, so richtet

sich der Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung

oder des europäischen Patentes nach

dieser Übersetzung, sofern der sich aus der Übersetzung

ergebende Schutzbereich enger ist als

der Schutzbereich in der Verfahrenssprache.

Dies gilt jedoch nicht für das Verfahren auf

Nichtigerklärung oder Aberkennung des Patentes.

(2) Der Anmelder eines europäischen Patentes

oder dessen Inhaber kann die Berichtigung

der Übersetzung beantragen. Sie wird mit dem

Tag wirksam, an dem sie vom Österreichischen

Patentamt nach Entrichtung der Veröffentlichungsgebühr

(§ 22) veröffentlicht worden ist.

(3) Die Berichtigung wird bei Patentanmeldungen

durch Auslegung in der Auslegehalle des

Österreichischen Patentamtes (§ 3 Abs. 1), bei

Patenten durch Herausgabe einer Druckschrift

veröffentlicht.

(4) Im Österreichischen Patentblatt ist ein

Hinweis auf die Berichtigung zu veröffentlichen.

(5) Beruft sich jemand auf den engeren Schutzbereich

der deutschen Übersetzung einer veröffentlichten

Patentanmeldung, so wird die Berichtigung

ihm gegenüber auch dann wirksam,

wenn der Anmelder ihm die berichtigte deutsche

Übersetzung übermittelt hat.

(6) Die Wirkung der Berichtigung tritt gegen

denjenigen nicht ein, der vor ihrem Wirksamwerden

den Gegenstand der europäischen Patentanmeldung

oder des europäischen Patentes in

gutem Glauben im Inland in Benützung genommen

oder die zu solcher Benützung erforderlichen

Veranstaltungen getroffen hat (Zwischenbenützer).

Die Rechte des Zwischenbenützers

richten sich nach den sinngemäß anzuwendenden

Bestimmungen des § 23 Abs. 2 bis

4 PatG. Besteht hinsichtlich des von der Berichtigung

erfaßten Schutzbereiches ein vor der Berichtigung

abgeschlossener Lizenzvertrag und

wird das Recht des Lizenznehmers durch die

Berichtigung beeinträchtigt, so kann der Lizenznehmer

eine den Umständen des Falles angemessene

Minderung des bedungenen Entgeltes

verlangen öder den Vertrag auflösen, wenn für

ihn wegen dieser Beeinträchtigung an der weiteren

Erfüllung des Vertrages kein Interesse besteht.

Patentregister

§ 7. Eintragungen zu europäischen Patenten

sind in einen besonderen Teil des Patentregisters

(§ 80 PatG) vorzunehmen und haben

dieselbe Wirkung wie Eintragungen im übrigen

Teil des Registers.

An das Österreichische Patentamt zu zahlende

Jahresgebühren

§ 8. (1) Für europäische Patente sind für die

an das in Art. 86 Abs. 4 EPÜ genannte Jahr anschließenden

Jahre Jahresgebühren an das Österreichische

Patentamt zu zahlen.

(2) Die Höhe der gemäß Abs. 1 an das Österreichische

Patentamt zu entrichtenden Jahresgebühren

bestimmt sich nach § 166 Abs. 3 PatG,

jedoch mit folgenden Änderungen

1. Für das dritte Jahr der Laufzeit des europäischen

Patentes ist die Jahresgebühr für

das erste Jahr unter Ausschluß von zuzüglichen

Beträgen für Seiten der Beschreibung

und Blätter der Zeichnungen zu zahlen.

2. Für das vierte bis zwanzigste Jahr der Laufzeit

des europäischen Patentes sind jeweils

Jahresgebühren für das zweite bis achtzehnte

Jahr zu zahlen.

(3) Die Jahresgebühren werden jeweils für

das kommende Jahr am letzten Tag des Monats

fällig, der durch seine Benennung dem Monat

entspricht, in den der Anmeldetag fällt.

(4) Die Jahresgebühren können frühestens drei

Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden.

Die erste an das Österreichische Patentamt zu

entrichtende Jahresgebühr ist innerhalb eines

Jahres, die weiteren Jahresgebühren sind innerhalb

von sechs Monaten nach Fälligkeit zu entrichten.

(5) Bei Zahlung nach Fälligkeit ist neben der

Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vom Hundert

zu entrichten. Dieser Zuschlag entfällt bei

der ersten an das Österreichische Patentamt zu

entrichtenden Jahresgebühr, wenn sie innerhalb

von drei Monaten nach Fälligkeit eingezahlt

wird.

(6) Die Jahresgebühren können von jeder an

dem Patent interessierten Person eingezahlt

werden.

(7) Noch nicht fällige Jahresgebühren sind

dem Einzahler zurückzuerstatten, wenn auf das

Patent verzichtet wird oder wenn das Patent

sonst vor Fälligkeit in Wegfall kommt.

Umwandlungsantrag

§ 9. (1) Auf Antrag des Anmelders einer

europäischen Patentanmeldung leitet das Österreichische

Patentamt das Verfahren zur Erteilung

eines Patentes ein, wenn die europäische

Patentanmeldung nach Art. 77 Abs. 5 oder

Art. 162 Abs. 4 EPÜ als zurückgenommen gilt.

(2) Ist der Umwandlungsantrag dem Österreichischen

Patentamt übermittelt worden oder,

wenn der Antrag beim Österreichischen Patentamt

zu stellen war, dort eingereicht worden, so

ist der Antragsteller mit Vorbescheid (§ 99 PatG)

aufzufordern, innerhalb einer Frist von drei Monaten

a) die Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG)

zu bezahlen und erforderlichenfalls

b) eine Übersetzung der europäischen Patentanmeldung

ins Deutsche einzureichen, und

zwar in der ursprünglich eingereichten

Fassung sowie gegebenenfalls in einer geänderten

Fassung, die der Anmelder dem

Erteilungsverfahren vor dem Österreichischen

Patentamt zugrunde zu legen

wünscht.

(3) Bei vorschriftsmäßig umgewandelten Patentanmeldungen

gilt der Anmeldetag der europäischen

Patentanmeldung als Tag der Anmeldung

im Sinne des § 87 Abs. 2 PatG.

(4) Für das auf die umgewandelte Patentanmeldung

erteilte Patent sind Jahresgebühren

nach § 166 PatG zu bezahlen. Jedoch erlischt das

Patent, unbeschadet der Bestimmung des § 46

Abs. 1 Z. 1 PatG. jedenfalls nach zwanzig Jahren

vom Anmeldetag an.

Nichtigkeitsgründe

§ 10. (1) Europäische Patente können aus den

im Art. 138 Abs. 1 lit. a bis d EPÜ vorgesehenen

Gründen nichtig erklärt und aus dem im

Art. 138 Abs. 1 lit. e EPÜ vorgesehenen Grund

aberkannt werden.

(2) Insoweit und solange ein Vorbehalt Österreichs

gemäß Art. 167 Abs. 2 lit. a EPÜ wirksam

ist, können europäische Patente nichtig erklärt

wenden, soweit sie Schutz für chemische

Erzeugnisse als solche oder für Nahrungs- oder

Arzneimittel als solche gewähren, es sei denn, das

Patent betrifft ein Verfahren zur Herstellung

oder Verwendung eines chemischen Erzeugnisses

oder ein Verfahren zur Herstellung eines Nahrungs-

oder Arzneimittels.

(3) Das europäische Patent kann ferner nichtig

erklärt werden, wenn sich ergibt, daß die

Erfindung Gegenstand eines älteren österreichischen

Patentes ist.

Unterbrechung des Anfechtungsverfahrens

§ 11. (Verfassungsbestimmung) Ein vor dem

Österreichischen Patentamt anhängiges Verfahren

auf Nichtigerklärung eines europäischen Patentes

ist von Amts wegen insoweit zu unterbrechen,

als ein dieselbe Sache betreffendes Einspruchsverfahren

(Art. 99 EPÜ) vor dem Europäischen

Patentamt anhängig ist oder anhängig

gemacht wird. Das unterbrochene Verfahren ist

nach rechtskräftigem Abschluß des Einspruchsverfahrens

auf Antrag fortzusetzen, wenn vom

Europäischen Patentamt eine Entscheidung in

der Sache selbst nicht gefällt wurde. Andernfalls

ist das Verfahren auf Antrag oder von Amts

wegen einzustellen.

Verletzungsklagen

§ 12. Ist ein Verfahren über eine Verletzungsklage

gemäß § 156 Abs. 3 PatG unterbrochen

worden, kann der Beklagte anstelle des Nachweises,

daß er beim Österreichischen Patentamt

einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, daß

ein Nichtigkeitsverfahren zwischen den Streitteilen

bereits anhängig ist oder daß er sich einem

solchen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen

hat, den Nachweis erbringen, daß er

gegen das europäische Patent beim Europäischen

Patentamt Einspruch (Art. 99 EPÜ) eingelegt

hat oder sonst Partei eines bereits zwischen den

Streitteilen anhängigen, gegen das europäische

Patent gerichteten Einspruchsverfahrens ist.

Ergänzende Recherche des Österreichischen Patentamtes

§ 13. (1) Jedermann kann beim Österreichischen

Patentamt den Antrag auf Durchführung

einer ergänzenden Recherche zu einer veröffentlichten

europäischen Patentanmeldung oder zu

einem europäischen Patent stellen. Die Recherche

hat sich auf jene österreichischen Patentschriften

zu erstrecken, die im Prüfstoff des Europäischen

Patentamtes nicht enthalten sind, und hat vom

Österreichischen Patentamt erteilte Patente zu

ermitteln, die gegenüber der europäischen Patentanmeldung

oder dem europäischen Patent

einen älteren Anmeldetag aufweisen.

(2) Im Patentregister ist die Durchführung

einer ergänzenden Recherche anzumerken. Jedermann

kann in den Recherchenbericht Einsicht

nehmen.

(3) Der Antrag auf Erstellung des Recherchenberichtes

unterliegt einer Gebühr im Ausmaß

der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG). § 168

Abs. 3 und 4 PatG findet Anwendung.

Übertragung europäischer Patentanmeldungen

zur Bearbeitung an das Österreichische Patentamt

§ 14. (Verfassungsbestimmung) In Verträgen

betreffend die Bearbeitung europäischer Patentanmeldungen

durch das Österreichische Patentamt,

die gemäß Abschnitt IV Nr. 1 und 2 des

Zentralisierungsprotokolles zwischen dem Präsidenten

des Europäischen Patentamtes und dem

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

abgeschlossen werden, können insbesondere

die Art, der Ursprung und die Anzahl der

europäischen Patentanmeldungen, die bearbeitet

werden sollen, der Zeitraum der Übertragung,

das Verfahren zur Feststellung der dem Österreichischen

Patentamt für die Bearbeitung der

europäischen Patentanmeldungen zu ersetzenden

Kosten und die Verpflichtung des Österreichischen

Patentamtes festgelegt werden, die

Richtlinien des Europäischen Patentamtes für

europäische Recherchen und Prüfungen zu beachten.

Anmeldungen auf Grund des PCT

Anmeldeamt

§ 15. (1) Für Anmelder, die österreichische

Staatsbürger sind oder ihren Wohnsitz (Sitz) in

der Republik Österreich haben, ist das Österreichische

Patentamt Anmeldeamt im Sinne des

Art. 10 PCT. Die Anmeldungen sind in deutscher

Sprache einzureichen. Prioritäten können

auch auf Grund von Anmeldungen nach dem

PatG beansprucht werden.

(2) Für jede Anmeldung gemäß Abs. 1 ist spätestens

am Tag ihrer Einreichung eine Übermittlungsgebühr

in der Höhe der Anmeldegebühr

(§ 166 Abs. 1 PatG) zu zahlen. § 168 Abs. 3

und 4 PatG ist sinngemäß anzuwenden.

Bestimmungsamt

§ 16. (1) Das Österreichische Patentamt ist für

internationale Anmeldungen Bestimmungsamt,

es sei denn, der Anmelder hat die Erteilung eines

europäischen Patentes beantragt.

(2) Ist das Österreichische Patentamt Bestimmungsamt,

so hat der Anmelder innerhalb von

20 Monaten seit dem Prioritätsdatum ein Exemplar

der internationalen Anmeldung einzureichen

und, wenn das Österreichische Patentamt nicht

zugleich Anmeldeamt ist, eine Gebühr in der

Höhe der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG)

zu zahlen. Ist die Anmeldung nicht in deutscher

Sprache abgefaßt, so ist ferner innerhalb der

gleichen Frist eine Übersetzung ins Deutsche einzureichen.

(3) Eine Entscheidung über die Weiterbehandlung

einer internationalen Anmeldung gemäß

Art. 25 Abs. 2 lit. a PCT ist vom Österreichischen

Patentamt nur zu treffen, wenn fristgerecht eine

Gebühr in der Höhe der Anmeldegebühr (§ 166

Abs. 1 PatG) gezahlt und gegebenenfalls eine

Übersetzung der internationalen Anmeldung ins

Deutsche eingereicht wird.

(4) Zur Nachreichung von Belegen über Gebührenzahlungen

gemäß Abs. 2 und 3 ist eine

Nachfrist von zwei Monaten zu setzen. § 168

Abs. 3 PatG findet Anwendung.

Ausgewähltes Amt

§ 17. (1) Wird in der internationalen Anmeldung

die Republik Österreich gemäß Art. 31

Abs. 4 lit. a PCT als Vertragsstaat angegeben, in

dem der Anmelder die Ergebnisse der internationalen

vorläufigen Prüfung verwerten will, und

hat er die Erteilung eines europäischen Patentes

nicht beantragt, ist das Österreichische Patentamt

ausgewähltes Amt (Art. 2 lit. xiv PCT),

und es finden Abs. 2 und 3 Anwendung.

(2) Wird die Auswahlerklärung vor Ablauf des

19. Monats seit dem Prioritätsdatum vorgenommen,

so verlängert sich die im § 16 Abs. 2 vorgesehene

Frist von 20 Monaten auf 25 Monate.

Dies gilt jedoch nicht, wenn der Anmelder die

Begünstigung des Art. 37 Abs. 4 lit. b PCT in

Anspruch nehmen will.

(3) Prüfungsberichte, die nicht in deutscher,

englischer oder französischer Sprache abgefaßt

sind, sind gemäß Art. 36 Abs. 2 PCT ins Deutsche

zu übersetzen.

Internationale Recherchenbehörde und mit der

internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte

Behörde

§ 18. (1) (Verfassungbestimmung) Die Zustimmung

zur Einsetzung des Österreichischen Patentamtes

als Internationale Recherchenbehörde

(Art. 16 Abs. 3 lit. b PCT) oder als mit der

internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten

Behörde (Art. 32 Abs. 3 PCT) erteilt der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie.

(2) Nach dem Inkrafttreten des EPÜ für die

Republik Österreich kann der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie die Zustimmung

erteilen, wenn die Voraussetzungen

nach Abs. 3 oder nach dem Zentralisierungsprotokoll

gegeben sind.

(3) (Verfassungsbestimmung) In einem Vertrag

zwischen dem Präsidenten des Europäischen

Patentamtes und dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie kann dem Österreichischen

Patentamt die selbständige Durchführung

von internationalen Recherchen und internationalen

vorläufigen Prüfungen nach dem PCT zugunsten

von Entwicklungsländern übertragen

werden.

(4) (Verfassungsbestimmung) In den zwischen

dem Generaldirektor der Weltorganisation für

geistiges Eigentum und dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie abzuschließenden

Verträgen (Art. 16 Abs. 3 lit. b und Art. 32

Abs. 3 PCT) sind die die Durchführung der

internationalen Recherche und der internationalen

vorläufigen Prüfung betreffenden Rechte

und Pflichten der Vertragsparteien, insbesondere

die ausdrückliche Verpflichtung zur Anwendung

und Beachtung der gemeinsamen Regeln für die

Durchführung internationaler Recherchen und

internationaler vorläufiger Prüfungen, festzulegen.

Gebühren für die internationale Recherche und

die internationale vorläufige Prüfung

§ 19. (1) Die Gebühr für die Durchführung

der internationalen Recherche und aller anderen

Aufgaben, die internationalen Recherchenbehörden

durch den PCT und seine Ausführungsordnung

übertragen wenden („Recherchengebühr"),

entspricht der Gebühr für den Antrag auf

Durchführung einer Recherche gemäß § 57

Abs. 2 lit. a PatG.

(2) Ist die internationale Anmeldung nicht einheitlich

(Art. 3 Abs. 4 lit. iii PCT), so ist der

internationale Recherchenbericht für die Teile

der internationalen Anmeldung zu erstellen, die

sich auf die in den Ansprüchen zuerst erwähnte

Erfindung beziehen. Für jede weitere Erfindung

oder Gruppe von Erfindungen, die so zusammenhängen,

daß sie eine einzige allgemeine erfinderische

Idee verwirklichen, ist eine zusätzliche Gebühr

in der Höhe der Recherchengebühr zu bezahlen.

(3) Wird für die internationale Anmeldung

die Priorität einer früheren internationalen Anmeldung

in Anspruch genommen, die vom

Österreichischen Patentamt als Internationale

Recherchenbehörde recherchiert worden ist, so

ist die geleistete Recherchengebühr im Ausmaß

von 75 vom Hundert zu erstatten, wenn der

erste Recherchenbericht ganz oder zum wesentlich

überwiegenden Teil bei der Erstellung des

internationalen Recherchenberichtes verwendet

werden kann. Gleiches gilt, wenn im Antrag der

internationalen Anmeldung auf eine frühere Recherche

internationaler Art (Art. 15 Abs. 5 PCT)

Bezug genommen wurde und die Recherche

internationaler Art bei der Erstellung des internationalen

Recherchenberichtes ganz oder zum

wesentlichen überwiegenden Teil verwendet werden

kann.

(4) Die Gebühr für die Durchführung der

internationalen vorläufigen Prüfung und aller

anderen Aufgaben, die mit der internationalen

vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden

durch den PCT und seine Ausführungsordnung

übertragen werden („Gebühr für die vorläufige

Prüfung"), entspricht der Gebühr für den Antrag

auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57

Abs. 2 lit. b PatG, wenn der Stand der Technik

vom Antragsteller bekanntgegeben wird. Die Gebühr

wird gleichzeitig mit der zugunsten des

Internationalen Büros der Weltorganisation für

geistiges Eigentum zu zahlenden Bearbeitungsgebühr

fällig.

(5) Stellt das Österreichische Patentamt fest,

daß die internationale Anmeldung nicht einheitlich

ist und fordert es den Anmelder zur Einschränkung

der Ansprüche oder zur Zahlung zusätzlicher

Gebühren auf, so sind die Höhe der

zusätzlichen Gebühren und die Gründe hiefür

anzugeben. Schränkt der Anmelder seine Ansprüche

auf eine einheitliche Erfindung oder

Gruppe von Erfindungen ein, so ist für jede

weitere Erfindung oder Gruppe von Erfindungen,

die so zusammenhängen, daß sie eine einzige

allgemeine erfinderische Idee verwirklichen,

eine zusätzliche Gebühr in der Höhe der Gebühr

für die vorläufige Prüfung zu bezahlen.

(6) Die Entrichtung von Gebühren gemäß

den Abs. 1 bis 5 gilt erst als erfolgt, wenn sie

gemäß § 168 Abs. 3 PatG nachgewiesen ist.

(7) Über Rechtsmittel gegen Entscheidungen

über den Widerspruch eines Anmelders gegen

eine vom Österreichischen Patentamt nach

Art. 17 Abs. 3 lit. a PCT oder nach Art. 34

Abs. 3 lit. a PCT festgesetzte zusätzliche Gebühr

entscheidet die Beschwerdeabteilung des Österreichischen

Patentamtes.

Bekanntmachung und Auslegung; Unterrichtung

der Öffentlichkeit; Rechte aus der Veröffentlichung

der internationalen Anmeldung

§ 20. (1) Internationale Anmeldungen, die vom

Internationalen Büro der Weltorganisation für

geistiges Eigentum gemäß Art. 21 PCT veröffentlicht

werden, sind, gegebenenfalls samt

den hiezu eingereichten Übersetzungen (§ 21),

bis zur Erteilung eines Patentes oder bis zum

Untergang der Patentanmeldung vom Österreichischen

Patentamt bekanntzumachen und

auszulegen. § 101 Abs. 1 und 3 PatG gilt sinngemäß.

(2) Die Rechte aus einer gemäß Art. 21 PCT

veröffentlichten internationalen Anmeldung richten

sich nach der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung

des § 4. Hiedurch wird Art. 158

Abs. 1 EPÜ nicht berührt.

(3) Das Blatt des Internationalen Büros der

Weltorganisation für geistiges Eigentum (Art. 55

Abs. 4 PCT) und die veröffentlichten internationalen

Anmeldungen sind im Österreichischen

Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung

zu halten.

(4) Über internationale Anmeldungen sind

Verzeichnisse zu führen, die eine rasche und zuverlässige

Unterrichtung der Öffentlichkeit über

diese Anmeldungen ermöglichen.

Gemeinsame Bestimmungen

Formale Erfordernisse der Übersetzung

§ 21. Durch Verordnung des Präsidenten des

Österreichischen Patentamtes sind die formalen

Erfordernisse einer vom Anmelder nach diesem

Bundesgesetz einzureichenden Übersetzung oder

ihrer Berichtigung näher zu regeln. Bei Erlassung

dieser Verordnung ist auf möglichste

Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie auf die

Erfordernisse der vorgesehenen Art der Veröffentlichung

der Übersetzung Bedacht zu nehmen.

Eine Beglaubigung kann nicht gefordert

werden.

Gebühren für die Veröffentlichung von Übersetzungen

§ 22. (1) Für jede in diesem Bundesgesetz vorgesehene

Veröffentlichung einer Übersetzung

oder ihrer Berichtigung ist eine Veröffentlichungsgebühr

im Ausmaß der Jahresgebühr

für das erste Jahr (§ 166 Abs. 3 PatG) zu entrichten.

(2) Bei der Gebührenbemessung treten dabei

an die Stelle der sechsten und jeder folgenden

Seite der zur Auslegung gelangenden Beschreibung

und des dritten und jedes folgenden Blattes

der dieser Beschreibung angeschlossenen

Zeichnungen die entsprechenden Seiten und

Blätter der eingereichten Übersetzung. § 166

Abs. 10 PatG ist anzuwenden.

(3) Die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr

ist gemäß § 168 Abs. 3 PatG nachzuweisen. Die

Veröffentlichungsgebühr gilt erst nach Erbringung

dieses Nachweises als entrichtet.

Zuständigkeit für Erledigungen; Formalprüfer

§ 23. (1) Die Zuständigkeit für Erledigungen

bei europäischen und internationalen Patentanmeldungen

sowie bei europäischen Patenten richtet

sich, sofern in diesem Bundesgesetz nicht

anders verfügt, nach den sinngemäß anzuwendenden

Bestimmungen des PatG.

(2) Durch Verordnung des Präsidenten des

Österreichischen Patentamtes können Bedienstete,

die nicht Mitglieder des Patentamtes sind,

zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu

bezeichnenden Angelegenheiten europäischer und

internationaler Patentanmeldungen, insbesondere

der Formalprüfung, ermächtigt werden,

sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigung

zweckmäßig ist und die Ausbildung dieser Bediensteten

(Formalprüfer) Gewähr für ordnungsgemäße

Erledigung bietet. Die Formalprüfer

sind an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung

zuständigen Mitgliedes des Österreichischen

Patentamtes gebunden. Dieses kann die Erledigung

jederzeit sich vorbehalten oder an sich

ziehen.

(3) § 76 Abs. 1, 4 und 5 PatG ist auf die Formalprüfer

sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Beschlüsse der Formalprüfer können

wie die des zuständigen Mitgliedes des Patentamtes

angefochten werden. Das zuständige Mitglied

kann dem Rechtsmittel selbst stattgeben;

ist es der Ansicht, daß dem Rechtsmittel nicht

oder nur teilweise Folge zu geben wäre, so hat

es das Rechtsmittel der Beschwerdeabteilung vorzulegen

und im Vorlagebericht die Gründe hiefür

anzugeben.

Ergänzende Anwendung des PatG

§ 24. Auf europäische und internationale Patentanmeldungen

sowie auf europäische Patente

und auf Verfahren, die diese Schutzrechte betreffen,

sind ergänzend zu den Bestimmungen des

EPÜ, des PCT und dieses Bundesgesetzes die

Vorschriften des PatG sinngemäß anzuwenden.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

§ 25. Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich

europäischer Patentanmeldungen und Patente mit

dem Inkrafttreten des EPÜ für die Republik

Österreich (Art. 169 EPÜ), hinsichtlich internationaler

Anmeldungen mit dem Inkrafttreten

des PCT für die Republik Österreich (Art. 63

PCT) in Kraft.

Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 26. (1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz

tritt

1. für Anmeldungen nach dem EPÜ mit dem

Außerkrafttreten des EPÜ für die Republik

Österreich außer Kraft;

2. für Anmeldungen nach dem PCT mit dem

Außerkrafttreten des PCT für die Republik

Österreich außer Kraft.

(2) Art. 175 EPÜ bleibt unberührt.

(3) Art. 66 Abs. 2 PCT bleibt unberührt.

Vollziehung

§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut, soweit sie

nicht gemäß dem Bundesministeriengesetz 1973,

BGBl. Nr. 389, dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten obliegt.

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