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52. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Indologie

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 52. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Indologie

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1972, in

Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet

I. Abschnitt

ALLGEMEINES

Einrichtung

§ 1. (1) Die Studienrichtung Indologie ist eine

philologische und kulturkundliche Studienrichtung

gemäß § 2 Abs. 3 Z. 23 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen. Diese Studienrichtung

ist an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät

der Universität Wien einzurichten.

(2) Werden an Stelle der zweiten Studienrichtung

gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen vom ordentlichen Hörer

Fächer gewählt, so kann der Studienplan insbesondere

folgende Fächer oder Fächergruppen zur

Auswahl empfehlen, soweit die entsprechenden

Lehr- und Forschungseinrichtungen vorhanden

sind: Hindi, Buddhistische Philosophiegeschichte,

Buddhistische Religionsgeschichte, Geschichte

Tibets und Geistes- und Kulturgeschichte Tibets,

Literatur- und Quellenkunde Tibets, Grundprobleme

der Sprachwissenschaft, vergleichende

Grammatik des Altindischen, Iranistik, Geschichte

Mittelasiens, außereuropäische Kunstgeschichte,

Numismatik, Völkerkunde Indiens, Allgemeine

Religionswissenschaft, Religionsphilosophie, Metaphysik

und Ontologie, Erkenntnistheorie, Hermeneutik,

Ethik, ein Fach oder eine Fächergruppe

der Theologie.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. Das Studium der Studienrichtung Indologie

besteht aus zwei Studienabschnitten und

erfordert, einschließlich der für die Anfertigung

der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet

der Bestimmung des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, die Inskription

von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt

umfaßt vier Semester.

II. Abschnitt

ERSTER STUDIENABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) In der Studienrichtung Indologie sind

im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt

mindestens 38 Wochenstunden aus den in

Abs. 2 lit. a bis d genannten Pflichtfächern zu inskribieren.

Die Zahl der aus den kombinierten

Studien inskribierten Wochenstunden hat in

jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu

betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu

inskribieren

(3) Kombinierten Studienrichtungen gemeinsame

Pflicht- und Wahlfächer (Prüfungsfächer)

sind nur einmal zu inskribieren und zu prüfen.

Das Studium ist unter sinngemäßer Anwendung

des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

in entsprechendem Ausmaß durch

Wahlfächer, insbesondere durch die in § 1 Abs. 2

genannten Fächer zu ergänzen.

(4) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen

aus den gemäß § 6 Abs. 5 lit. a

bis c und Abs. 6 lit. a bis c genannten Fächern im

Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden

einschließlich der in Abs. 5 genannten Lehrveranstaltungen

schon im ersten Studienabschnitt inskribiert

werden können.

(5) Die im § 6 Abs. 5 lit. e vorgesehenen Lehrveranstaltungen

können auch im ersten Studienabschnitt

inskribiert und die Vorprüfung über

den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch

im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(6) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Indologie

haben aus Fächern, die an Stelle einer

zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 1

Abs. 2), nach Maßgabe der Bewilligung durch das

zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen

Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

im ersten Studienabschnitt

insgesamt mindestens 30 Wochenstunden zu

inskribieren.

Vorprüfung zur ersten Diplomprüfung

§ 4. Die Zulassung zum abschließenden Teil

oder zur kommissionellen Ablegung der ersten

Diplomprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung

der Vorprüfung aus Einführung in die diakrone

Sprachwissenschaft (Indogermanistik) voraus.

§ 5 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Sanskrit — Sprachwissenschaft,

b) Literatur- und Quellenkunde Indiens,

c) Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte

Indiens,mit besonderer Berücksichtigung der

indischen Philosophie und der indischen

Religionsgeschichte,

d) das Wahlfach (die Wahlfächer) gemäß § 3

Abs. 3.

Der in § 3 Abs. 2 lit. a genannte Teil Sprachbeherrschung

des Pflichtfaches Sanskrit ist den unter

lit. a bis c genannten Prüfungsfächern zuzuordnen.

(2) Hinsichtlich der kombinierten Studienrichtungen

gemeinsamen Prüfungsfächer ist § 3

Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(3) Nicht bestandene Teilprüfungen und Prüfungsteile

von solchen dürfen nur dreimal, nicht

bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal

wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt der

Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten

Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung

einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),

so gilt die kommissionelle Prüfung als

erstes Antreten; sie kann im Falle eines Mißerfolges

noch zweimal wiederholt werden. Hat der

Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)

schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt

die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung

und kann noch einmal wiederholt werden.

Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg

abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als

Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr

wiederholt werden. § 30 Abs. 1 zweiter bis

vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

bleibt unberührt.

(4) Die erste Diplomprüfung ist mündlich

(§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) abzulegen. Die gesamte erste

Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer

(Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann

schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) oder in

schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,

wenn das zuständige Organ der Universität feststellt,

daß dies nach Eigenart des Faches und der

Prüfungszwecke notwendig ist.

III. Abschnitt

ZWEITER STUDIENABSCHNITT

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

Bei Vorliegen wichtiger Gründe

(§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ

der Universität die Einrechnung weiterer Semester

zu bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Indologie sind, sofern

sie ab erste Studienrichtung gewählt wurde,

im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens 32 Wochenstunden aus den

im Abs. 5 lit. a bis e genannten Pflicht- und

Wahlfächern zu inskribieren.

(3) In der Studienrichtung Indologie sind, sofern

sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde,

im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens 18 Wochenstunden aus den

im Abs. 6 lit. a bis d genannten Pflicht- und

Wahlfächern zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester

insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren

Semester des zweiten Studienabschnittes

jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(5) Wurde die Studienrichtung Indologie als

erste Studienrichtung gewählt, sind während des

zweiten Studienabschnittes aus den folgenden

Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren

Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 4 und 5

bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert

wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie

in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

(6) Wurde die Studienrichtung Indologie als

zweite Studienrichtung gewählt, sind während

des zweiten Studienabschnittes folgende Pflicht-

und Wahlfächer mindestens zu inskribieren

Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 4 und 5

bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert

wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie

in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

(7) Hinsichtlich der kombinierten Studienrichtungen

gemeinsamen Pflicht- und Wahlfächer

(Abs. 5 und 6) ist § 3 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(8) Ordentliche Hörer der Studienrichtung

Indologie haben aus Fächern, die an Stelle einer

zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 1

Abs. 2), nach Maßgabe der Bewilligung durch das

zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen

Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

im zweiten Studienabschnitt

insgesamt mindestens 24 Wochenstunden zu inskribieren.

Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 7. (1) Wurde die Studienrichtung Indologie

als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat

zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung

nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen,

welche die Fachgebiete der Studienrichtung

wissenstheoretisch und philosophisch

vertiefen oder welche sie in historischer oder

wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer

Weise erfassen, abzulegen.

(2) § 5 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Zweite Diplomprüfung

§ 8. (1) Wurde die Studienrichtung Indologie

als erste Studienrichtung gewählt, sind Prüfungsfächer

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

a) Sanskrit — Sprachwissenschaft,

b) die gemäß § 6 Abs. 5 lit. a gewählte weitere

Sprache — Sprachwissenschaft und Sprachbeherrschung

— des indischen oder iranischen

Sprachraumes,

c) Literatur- und Quellenkunde Indiens,

d) Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte

Indiens, mit besonderer Berücksichtigung

der indischen Philosophie und der indischen

Religionsgeschichte,

e) das Wahlfach gemäß § 6 Abs. 5 lit. d,

f) das Wahlfach (die Wahlfächer) gemäß § 6

Abs. 7.

Der in § 6 Abs. 5 lit. a genannte Teil Sprachbeherrschung

des Pflichtfaches Sanskrit ist den unter

lit. a, c und d genannten Prüfungsfächern zuzuordnen.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,

das als ein Schwerpunkt der gewählten

Studienrichtung oder, sofern das

Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach

der zweiten Studienrichtung (des

gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung)

im Zusammenhang steht,

dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges)

anzusehen ist.

(3) Hinsichtlich der kombinierten Studienrichtungen

gemeinsamen Prüfungsfächer ist § 3 Abs. 3

sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und 4

sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.

Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist

mündlich abzulegen.

§ 9. (1) Wurde die Studienrichtung Indologie

als zweite Studienrichtung gewählt, sind Prüfungsfächer

der zweiten Diplomprüfung

a) Sanskrit — Sprachwissenschaft, oder die gemäß

§ 6 Abs. 6 lit. a gewählte Sprache —

Sprachwissenschaft und Sprachbeherrschung

— des indischen oder iranischen Sprachraumes,

b) Literatur- und Quellenkunde Indiens,

c) Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte

Indiens, mit besonderer Berücksichtigung

der indischen Philosophie und der indischen

Religionsgeschichte,

d) das Wahlfach gemäß § 6 Abs. 6 lit. d,

e) das Wahlfach (die Wahlfächer) gemäß § 6

Abs. 7.

Der in § 6 Abs. 6 lit. a genannte Teil Sprachbeherrschung

des Pflichtfaches Sanskrit ist, wenn

Sanskrit gewählt wurde, den unter lit. a bis c genannten

Prüfungsfächern zuzuordnen.

(2) Hinsichtlich der kombinierten Studienrichtungen

gemeinsamen Prüfungsfächer ist § 3 Abs. 3

sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und 4

sind auf die Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

sinngemäß anzuwenden.

IV. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 10. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan

zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze

in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind

bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung nachzuholen.

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