52. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Indologie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1972, in
Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet
I. Abschnitt
ALLGEMEINES
Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtung Indologie ist eine
philologische und kulturkundliche Studienrichtung
gemäß § 2 Abs. 3 Z. 23 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen. Diese Studienrichtung
ist an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät
der Universität Wien einzurichten.
(2) Werden an Stelle der zweiten Studienrichtung
gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen vom ordentlichen Hörer
Fächer gewählt, so kann der Studienplan insbesondere
folgende Fächer oder Fächergruppen zur
Auswahl empfehlen, soweit die entsprechenden
Lehr- und Forschungseinrichtungen vorhanden
sind: Hindi, Buddhistische Philosophiegeschichte,
Buddhistische Religionsgeschichte, Geschichte
Tibets und Geistes- und Kulturgeschichte Tibets,
Literatur- und Quellenkunde Tibets, Grundprobleme
der Sprachwissenschaft, vergleichende
Grammatik des Altindischen, Iranistik, Geschichte
Mittelasiens, außereuropäische Kunstgeschichte,
Numismatik, Völkerkunde Indiens, Allgemeine
Religionswissenschaft, Religionsphilosophie, Metaphysik
und Ontologie, Erkenntnistheorie, Hermeneutik,
Ethik, ein Fach oder eine Fächergruppe
der Theologie.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. Das Studium der Studienrichtung Indologie
besteht aus zwei Studienabschnitten und
erfordert, einschließlich der für die Anfertigung
der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet
der Bestimmung des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, die Inskription
von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt
umfaßt vier Semester.
II. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) In der Studienrichtung Indologie sind
im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt
mindestens 38 Wochenstunden aus den in
Abs. 2 lit. a bis d genannten Pflichtfächern zu inskribieren.
Die Zahl der aus den kombinierten
Studien inskribierten Wochenstunden hat in
jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu
betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu
inskribieren
(3) Kombinierten Studienrichtungen gemeinsame
Pflicht- und Wahlfächer (Prüfungsfächer)
sind nur einmal zu inskribieren und zu prüfen.
Das Studium ist unter sinngemäßer Anwendung
des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
in entsprechendem Ausmaß durch
Wahlfächer, insbesondere durch die in § 1 Abs. 2
genannten Fächer zu ergänzen.
(4) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen
aus den gemäß § 6 Abs. 5 lit. a
bis c und Abs. 6 lit. a bis c genannten Fächern im
Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden
einschließlich der in Abs. 5 genannten Lehrveranstaltungen
schon im ersten Studienabschnitt inskribiert
werden können.
(5) Die im § 6 Abs. 5 lit. e vorgesehenen Lehrveranstaltungen
können auch im ersten Studienabschnitt
inskribiert und die Vorprüfung über
den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch
im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(6) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Indologie
haben aus Fächern, die an Stelle einer
zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 1
Abs. 2), nach Maßgabe der Bewilligung durch das
zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen
Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
im ersten Studienabschnitt
insgesamt mindestens 30 Wochenstunden zu
inskribieren.
Vorprüfung zur ersten Diplomprüfung
§ 4. Die Zulassung zum abschließenden Teil
oder zur kommissionellen Ablegung der ersten
Diplomprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung
der Vorprüfung aus Einführung in die diakrone
Sprachwissenschaft (Indogermanistik) voraus.
§ 5 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Sanskrit — Sprachwissenschaft,
b) Literatur- und Quellenkunde Indiens,
c) Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte
Indiens,mit besonderer Berücksichtigung der
indischen Philosophie und der indischen
Religionsgeschichte,
d) das Wahlfach (die Wahlfächer) gemäß § 3
Abs. 3.
Der in § 3 Abs. 2 lit. a genannte Teil Sprachbeherrschung
des Pflichtfaches Sanskrit ist den unter
lit. a bis c genannten Prüfungsfächern zuzuordnen.
(2) Hinsichtlich der kombinierten Studienrichtungen
gemeinsamen Prüfungsfächer ist § 3
Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(3) Nicht bestandene Teilprüfungen und Prüfungsteile
von solchen dürfen nur dreimal, nicht
bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal
wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt der
Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten
Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung
einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),
so gilt die kommissionelle Prüfung als
erstes Antreten; sie kann im Falle eines Mißerfolges
noch zweimal wiederholt werden. Hat der
Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)
schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt
die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung
und kann noch einmal wiederholt werden.
Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg
abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als
Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr
wiederholt werden. § 30 Abs. 1 zweiter bis
vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
bleibt unberührt.
(4) Die erste Diplomprüfung ist mündlich
(§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) abzulegen. Die gesamte erste
Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer
(Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann
schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) oder in
schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,
wenn das zuständige Organ der Universität feststellt,
daß dies nach Eigenart des Faches und der
Prüfungszwecke notwendig ist.
III. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
Bei Vorliegen wichtiger Gründe
(§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ
der Universität die Einrechnung weiterer Semester
zu bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Indologie sind, sofern
sie ab erste Studienrichtung gewählt wurde,
im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens 32 Wochenstunden aus den
im Abs. 5 lit. a bis e genannten Pflicht- und
Wahlfächern zu inskribieren.
(3) In der Studienrichtung Indologie sind, sofern
sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde,
im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens 18 Wochenstunden aus den
im Abs. 6 lit. a bis d genannten Pflicht- und
Wahlfächern zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester
insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren
Semester des zweiten Studienabschnittes
jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(5) Wurde die Studienrichtung Indologie als
erste Studienrichtung gewählt, sind während des
zweiten Studienabschnittes aus den folgenden
Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 4 und 5
bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert
wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie
in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
(6) Wurde die Studienrichtung Indologie als
zweite Studienrichtung gewählt, sind während
des zweiten Studienabschnittes folgende Pflicht-
und Wahlfächer mindestens zu inskribieren
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 4 und 5
bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert
wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie
in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
(7) Hinsichtlich der kombinierten Studienrichtungen
gemeinsamen Pflicht- und Wahlfächer
(Abs. 5 und 6) ist § 3 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(8) Ordentliche Hörer der Studienrichtung
Indologie haben aus Fächern, die an Stelle einer
zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 1
Abs. 2), nach Maßgabe der Bewilligung durch das
zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen
Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
im zweiten Studienabschnitt
insgesamt mindestens 24 Wochenstunden zu inskribieren.
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7. (1) Wurde die Studienrichtung Indologie
als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat
zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung
nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen,
welche die Fachgebiete der Studienrichtung
wissenstheoretisch und philosophisch
vertiefen oder welche sie in historischer oder
wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer
Weise erfassen, abzulegen.
(2) § 5 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Zweite Diplomprüfung
§ 8. (1) Wurde die Studienrichtung Indologie
als erste Studienrichtung gewählt, sind Prüfungsfächer
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
a) Sanskrit — Sprachwissenschaft,
b) die gemäß § 6 Abs. 5 lit. a gewählte weitere
Sprache — Sprachwissenschaft und Sprachbeherrschung
— des indischen oder iranischen
Sprachraumes,
c) Literatur- und Quellenkunde Indiens,
d) Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte
Indiens, mit besonderer Berücksichtigung
der indischen Philosophie und der indischen
Religionsgeschichte,
e) das Wahlfach gemäß § 6 Abs. 5 lit. d,
f) das Wahlfach (die Wahlfächer) gemäß § 6
Abs. 7.
Der in § 6 Abs. 5 lit. a genannte Teil Sprachbeherrschung
des Pflichtfaches Sanskrit ist den unter
lit. a, c und d genannten Prüfungsfächern zuzuordnen.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,
das als ein Schwerpunkt der gewählten
Studienrichtung oder, sofern das
Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach
der zweiten Studienrichtung (des
gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung)
im Zusammenhang steht,
dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges)
anzusehen ist.
(3) Hinsichtlich der kombinierten Studienrichtungen
gemeinsamen Prüfungsfächer ist § 3 Abs. 3
sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und 4
sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.
Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist
mündlich abzulegen.
§ 9. (1) Wurde die Studienrichtung Indologie
als zweite Studienrichtung gewählt, sind Prüfungsfächer
der zweiten Diplomprüfung
a) Sanskrit — Sprachwissenschaft, oder die gemäß
§ 6 Abs. 6 lit. a gewählte Sprache —
Sprachwissenschaft und Sprachbeherrschung
— des indischen oder iranischen Sprachraumes,
b) Literatur- und Quellenkunde Indiens,
c) Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte
Indiens, mit besonderer Berücksichtigung
der indischen Philosophie und der indischen
Religionsgeschichte,
d) das Wahlfach gemäß § 6 Abs. 6 lit. d,
e) das Wahlfach (die Wahlfächer) gemäß § 6
Abs. 7.
Der in § 6 Abs. 6 lit. a genannte Teil Sprachbeherrschung
des Pflichtfaches Sanskrit ist, wenn
Sanskrit gewählt wurde, den unter lit. a bis c genannten
Prüfungsfächern zuzuordnen.
(2) Hinsichtlich der kombinierten Studienrichtungen
gemeinsamen Prüfungsfächer ist § 3 Abs. 3
sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und 4
sind auf die Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
sinngemäß anzuwenden.
IV. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 10. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan
zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind
bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung nachzuholen.