52_1977
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52. Beschluß Nr. 14/1976 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 52. Beschluß Nr. 14/1976 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
1977_52_0 52. Beschluß Nr. 14/1976 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
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(Übersetzung)
ERGÄNZUNG DER ANMERKUNG 11 ZU
ARTIKEL 23 DES TEILS I DES ANHANGS B
DES ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Die Anmerkung 11 zu Artikel 23 des Teils I
des Anhangs B des Übereinkommens wird durch
folgenden Absatz ergänzt
„Unter ,verwendete Waren' sind alle Waren
zu verstehen, für die ,irgendeine Zollrückvergütung
oder Nichterhebung von Zöllen'
auf Grund der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen
beantragt wird, für die eine Warenverkehrsbescheinigung
EUR. 1 ausgestellt oder
ein Formblatt EUR. 2 ausgefüllt wird."
2. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.