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52_1977 AT

52. Beschluß Nr. 14/1976 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 52. Beschluß Nr. 14/1976 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

ERGÄNZUNG DER ANMERKUNG 11 ZU

ARTIKEL 23 DES TEILS I DES ANHANGS B

DES ÜBEREINKOMMENS

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Die Anmerkung 11 zu Artikel 23 des Teils I

des Anhangs B des Übereinkommens wird durch

folgenden Absatz ergänzt

„Unter ,verwendete Waren' sind alle Waren

zu verstehen, für die ,irgendeine Zollrückvergütung

oder Nichterhebung von Zöllen'

auf Grund der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen

beantragt wird, für die eine Warenverkehrsbescheinigung

EUR. 1 ausgestellt oder

ein Formblatt EUR. 2 ausgefüllt wird."

2. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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