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52_1976 AT

52. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, Ertrag und vom Vermögen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 52. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, Ertrag und vom Vermögen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Ungarische

Volksrepublik, von dem Wunsche geleitet, die

Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern

vom Einkommen, Ertrag und vom Vermögen

zu vermeiden, sind übereingekommen, das folgende

Abkommen abzuschließen

Artikel 1

Persönlicher Anwendungsbeteich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in

einem Vertragstaat oder in beiden Veitragstaaten

ansässig sind.

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt für Steuern, die

nach der Gesetzgebung jedes der beiden Vertragstaaten

unmittelbar vom Einkommen, Ertrag

und vom Vermögen für die Vertragstaaten oder

ihre Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind

1. in der Ungarischen Volksrepublik

a) die allgemeine Einkommensteuer ;

b) die Einkommensteuer der eine geistige

Tätigkeit ausübenden Personen;

c) die Einkommensteuer der landwirtschaftlichen

Bevölkerung;

d) die Gewinnsteuer und betriebliche Sondersteuer;

e) die Gewinnsteuer der wirtschaftlichen Assoziationen

mit ausländischer Beteiligung;

f) die Haussteuer;

g) die Hausweitsteuer;

h) die Grundsteuer;

i) der Beitrag zur Förderung des Wachstums

der Gemeinden;

j) die Gebühr für die Dividenden- und Gewinnauszahlungen

der Handelsgesellschaften.

2. in der Republik Österreich

a) die Einkommensteuer;

b) die Körperschaftsteuer;

c) die Aufsichtsratsabgabe;

d) die Vermögensteuer;

e) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer

entzogen sind;

f) die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;

g) die Grundsteuer;

h) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben;

i) die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben zum Ausgleichsfonds für

Familienbeihilfen ;

j) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten

Grundstücken.

(3) Das Abkommen ist auf jede andere ihrem

Wesen nach gleiche oder ähnliche Steuer anzuwenden,

die nach seiner Unterzeichnung in

einem der Vertragstaaten neben den zur Zeit

bestehenden Steuern oder an deren Stelle eingeführt

wird.

Artikel 3

Allgemeine Definitionen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der

Zusammenhang nichts anderes erfordert

a) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche

und juristische Personen;

b) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen

eines Vertragstaates" und „Unternehmen

des anderen Vertragstaates", je nachdem,

ein Unternehmen, das von einer in einem

Vertragstaat ansässigen Person betrieben

wird, oder ein Unternehmen, das von einer

in dem anderen Vertragstaat ansässigen

Person betrieben wird;

c) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"

1. in der Ungarischen Volksrepublik

den Finanzminister,

2. in der Republik Österreich: den

Bundesminister für Finanzen.

(2) Bei Anwendung des Abkommens durch

einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert, jeder nicht anders

definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm

nach dem Recht dieses Staates über die Steuern

zukommt, welche Gegenstand des Abkommens

sind.

Artikel 4

Steuerlicher Wohnsitz

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

der Ausdruck „eine in einem Vertragstaat

ansässige Person" eine Person, die nach dem

Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes,

ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes

ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen

Merkmals steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person

in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes

a) die Person gilt als in dem Vertragstaat

ansässig, in dem sie über eine ständige

Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden

Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte,

so gilt sie als in dem Vertragstaat

ansässig, zu dem sie die engeren familiären

und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt

der Lebensinteressen).

b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem

Vertragstaat die Person den Mittelpunkt

der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie

in keinem der Vertragstaaten über eine

ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem

Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren

gewöhnlichen Aufenthalt hat.

c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt

in beiden Vertragstaaten oder in

keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als

in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit

sie besitzt.

d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit

beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates,

so werden die Vertragstaaten gemäß

Artikel 24 vorgehen.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine

natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig,

so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig,

in dem sie auf Grund ihres Sitzes steuerpflichtig ist.

Artikel 5

Betriebstätte

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

der Ausdruck „Betriebstätte" eine feste Geschäfts- oder

Produktionseinrichtung, in der die Tätigkeit

des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt

wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt

insbesondere

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte,

f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine

andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

g) eine Bauausführung oder Montage, deren

Dauer zwei Jahre überschreitet.

(3) Als Betriebstätten gelten nicht

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung von

Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt

werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des

Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung unterhalten

werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des

Unternehmens, die ausschließlich zu dem

Zweck unterhalten werden, durch ein

anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet

zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen Güter oder Waren

einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen zu werben, Informationen

zu erteilen, wissenschaftliche Forschung

zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten

auszuüben, die vorbereitender Art

sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Ist eine Person — mit Ausnahme eines

unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes

5 — in einem Vertragstaat für ein Unternehmen

des anderen Vertragstaates tätig, so gilt

eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte

als gegeben, wenn die Person eine

Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens

Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in

diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn,

daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von

Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates

wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe

es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat,

weil es dort seine Tätigkeit durch einen

Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen

Vertreter ausübt, sofern diese Personen

im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit

handeln.

(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat

ansässige juristische Person eine juristische

Person beherrscht oder von einer juristischen

Person beherrscht wird, die in dem anderen

Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder

durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise)

ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden

juristischen Personen nicht zur Betriebstätte der

anderen.

Artikel 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden,

in dem dieses Vermögen liegt

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"

bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates,

in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck

umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen

Vermögen, das lebende und tote Inventar

land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die

Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts

über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte

an unbeweglichem Vermögen sowie

die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen

für die Ausbeutung oder das Recht

auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen

und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge

gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren

Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung

sowie jeder anderen Art der Nutzung

unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines

Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem

Vermögen, das der Ausübung eines

freien Berufes dient.

Artikel 7

Unternehmensgewinne

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates

dürfen nur in diesem Staat besteuert

werden, es sei denn, daß das Unternehmen

seine Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch

eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das

Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise

aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens

in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch

nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet

werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates

seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat

durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so

sind in jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte

die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen

können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche

Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen

als selbständiges Unternehmen ausgeübt

hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen,

dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig

gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer

Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte

entstandenen Aufwendungen einschließlich der

Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten

zum Abzug zugelassen, gleichgültig,

ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte

liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4) Auf Grund des bloßen Einkaufs von

Gütern oder Waren für das Unternehmen wird

einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(5) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte,

die in anderen Artikeln dieses Abkommens

behandelt werden, so werden die Bestimmungen

jener Artikel durch die Bestimmungen dieses

Artikels nicht berührt.

(6) Die Bestimmungen dieses Artikels sind

auch auf Gewinnanteile aus einer Beteiligung

als stiller Gesellschafter an einem Unternehmen

anzuwenden.

Artikel S

Schiffahrt und Luftfahrt

(1) Eine in einem Vertragstaat ansässige

Person darf mit Gewinnen aus dem Betrieb

von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen

Verkehr nur in diesem Vertragstaat

besteuert werden.

(2) Eine in einem Vertragstaat ansässige

Person darf mit Gewinnen aus dem Betrieb

von Binnenschiffen im internationalen Verkehr

nur in diesem Vertragstaat besteuert werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn

das Unternehmen im Gebiet des anderen Staates

eine Agentur für die Beförderung von Personen

oder Waren betreibt. Dies gilt jedoch nur für

Tätigkeiten, die unmittelbar mit der Luftfahrt

und Schiffahrt, einschließlich des Zubringerdienstes

zusammenhängen.

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten

auch für Beteiligungen von Unternehmen der

Luftfahrt an einer Betriebsgemeinschaft, unabhängig

davon, ob der Verkehr mit eigenen

oder gecharterten Fahrzeugen durchgeführt wird.

Artikel 9

Verbundene Unternehmen

Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar

oder mittelbar an der Geschäftsleitung,

der Kontrolle oder am Kapital

eines Unternehmens des anderen Vertragstaates

beteiligt ist, oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar

an der Geschäftsleitung, der Kontrolle

oder am Kapital eines Unternehmens eines

Vertragstaates und eines Unternehmens des

anderen Vertragstaates beteiligt sind,

und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen

hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder

finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart

oder auferlegt werden, die von denen abweichen,

die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren

würden, so dürfen die Gewinne, die

eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen

erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber

nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens

zugerechnet und entsprechend besteuert

werden.

Artikel 10

Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat

ansässige juristische Person an eine in dem

anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt,

dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch in dem

Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende

juristische Person ansässig ist, nach dem Recht

dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf

aber 10 vom Hundert des Bruttobetrages der

Dividenden nicht übersteigen.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung

der juristischen Person in bezug auf die Gewinne,

aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,

Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen

oder anderen Rechten — ausgenommen

Forderungen — mit Gewinnbeteiligung

sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende

Einkünfte, die nach dem Steuerrecht

des Staates, in dem die ausschüttende juristische

Person ansässig ist, den Einkünften aus Aktien

gleichgestellt sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger

der Dividenden in den anderen Vertragstaat,

in dem die die Dividenden zahlende

juristische Person ansässig ist, eine Betriebstätte

hat und die Beteiligung, für die die Dividenden

gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte

gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(5) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige

juristische Person Gewinne oder Einkünfte aus

dem anderen Vertragstaat, so darf dieser andere

Staat weder die Dividenden besteuern, die die

juristische Person an nicht in diesem anderen

Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne

der juristischen Person einer Steuer für nichtausgeschüttete

Gewinne unterwerfen, selbst wenn

die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten

Gewinne ganz oder teilweise aus in

dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder

Einkünften bestehen.

Artikel 11

Zinsen

(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen

und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige

Person gezahlt werden, dürfen nur in dem anderen

Staat besteuert werden.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen

Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie

durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert

oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet

sind, und aus Forderungen jeder Art sowie

alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht

des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften

aus Darlehen gleichgestellt sind.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der

in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der

Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus dem

die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und

die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden,

tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In

diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(4) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger

oder zwischen jedem von ihnen und einem

Dritten besondere Beziehungen und übersteigen

deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der

zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den

Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen

vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur

auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem

Fall kann der übersteigende Betrag nach dem

Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung

der anderen Bestimmungen dieses

Abkommens besteuert werden.

Artikel 12

Lizenzgebühren

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat

stammen und an eine in dem anderen

Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden,

dürfen nur in dem anderen Staat besteuert

werden.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder

Art, die für die Benutzung oder für das Recht

auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen,

künstlerischen oder wissenschaftlichen

Werken, einschließlich kinematographischer Filme

und Fernsehfilme, von Patenten, Marken, Mustern

oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder

Verfahren oder für die Benutzung oder das

Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer

oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder

für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer

oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der

in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der

Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat,

aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine

Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte,

für die die Lizenzgebühren gezahlt werden,

tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In

diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(4) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger

oder zwischen jedem von ihnen und einem

Dritten besondere Beziehungen und übersteigen

deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen

an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag,

den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen

vereinbart hätten, so wird dieser

Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet.

In diesem Fall darf der übersteigende Betrag

nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter

Berücksichtigung der anderen Bestimmungen

dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 13

Veräußerungsgewinne

(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen

Vermögens im Sinne des Artikels 6

Absatz 2 dürfen in dem Vertragstaat besteuert

werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen

Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte

darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates

in dem anderen Vertragstaat hat, oder

das zu einer festen Einrichtung gehört, über

die eine in einem Vertragstaat ansässige Person

für die Ausübung eines freien Berufes in dem

anderen Vertragstaat verfügt, einschließlich derartiger

Gewinne, die bei der Veräußerung einer

solchen Betriebstätte (allein oder zusammen

mit dem übrigen Unternehmen) oder einer

solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen

in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch

dürfen Gewinne aus der Veräußerung des in

Artikel 21 Absatz 3 genannten beweglichen

Vermögens nur in dem Vertragstaat besteuert

werden, in dem dieses bewegliche Vermögen

nach dem angeführten Artikel besteuert werden

darf.

(3) Gewinne aus der Veräußerung des in

den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens

dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert

werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Artikel 14

Freie Berufe

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat

ansässige Person aus einem freien Beruf oder

aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher

Art bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert

werden, es sei denn, daß die Person für die

Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat

regelmäßig über eine feste Einrichtung

verfugt. Verfugt sie über eine solche feste Einrichtung,

so dürfen die Einkünfte in dem anderen

Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit,

als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet

werden können.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt

insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,

literarische, künstlerische, erzieherische,

unterrichtende oder sportliche Tätigkeit

sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte,

Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte

und Steuerberater.

Artikel 15

Nichtselbständige Arbeit

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 17 und 18

dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,

die eine in einem Vertragstaat ansässige

Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur

in diesem Staat besteuert werden, es sei denn,

daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat

ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt,

so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in

dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,

die eine in einem Vertragstaat ansässige

Person für eine in dem anderen Vertragstaat

ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in

dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a) die Vergütungen von einem Arbeitgeber

oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden,

der nicht in dem anderen Staat ansässig ist,

und

b) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte

oder einer festen Einrichtung getragen

werden, die der Arbeitgeber in dem anderen

Staat hat, und

c) der Empfänger sich in dem anderen Staat

insgesamt nicht länger als 183 Tage während

des betreffenden Steuerjahres aufhält.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen

dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige

Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes,

Luftfahrzeuges oder eines Schiffes, das der

Binnenschiffahrt dient, im internationalen Verkehr

ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert

werden, in dem die Person ansässig ist, die die

Gewinne aus dem Betrieb des Schiffes oder

Luftfahrzeuges erzielt.

Artikel 16

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen

und ähnliche Zahlungen, die eine in einem

Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft

als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates

einer juristischen Person bezieht, die in

dem anderen Vertragstaat ansässig ist, dürfen in

dem anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17

Ruhegehälter

Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 1 dürfen

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die

einer in einem Vertragstaat ansässigen Person

für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden,

nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 18

Öffentliche Funktionen

(1) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter,

die von einem Vertragstaat oder einer

seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder

aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft

errichteten Sondervermögen an eine

natürliche Person für die diesem Staat oder der

Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher

Funktionen erbrachten Dienste gezahlt werden,

dürfen in diesem Staat besteuert werden.

(2) Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für

Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit

einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit

eines der Vertragstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften

erbracht werden, finden die

Artikel 15, 16 und 17 Anwendung.

Artikel 19

Studenten und Lehrlinge

Zahlungen, die ein Student oder Lehrling,

der in einem Vertragstaat ansässig ist oder

vorher dort ansässig war und der sich in dem

anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium

oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt,

sein Studium oder seine Ausbildung erhält,

werden in dem anderen Staat nicht besteuert,

sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb

des anderen Staates zufließen.

Artikel 20

Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte

Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich

erwähnten Einkünfte einer in einem

Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in

diesem Staat besteuert werden.

Artikel 21

Besteuerung des Vermögens

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des

Artikels 6 Absatz 2 darf in dem Vertragstaat

besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen

einer Betriebstätte eines Unternehmens

darstellt oder das zu einer der Ausübung eines

freien Berufes dienenden festen Einrichtung

gehört, darf in dem Vertragstaat besteuert

werden, in dem sich die Betriebstätte oder die

feste Einrichtung befindet.

(3) Schiffe und Luftfahrzeuge im internationalen

Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das dem

Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient,

dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden,

in dem die Person ansässig ist, die die Gewinne

aus dem Betrieb des Schiffes oder Luftfahrzeuges

erzielt.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in

einem Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur

in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 22

Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige

Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und

dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen

nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragstaat

besteuert werden, so nimmt der erstgenannte

Staat, vorbehaltlich des Absatzes 2,

diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der

Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der

Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen

oder das übrige Vermögen dieser

Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden

wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das

betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung

ausgenommen wären.

(2) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige

Person Einkünfte, die nach Artikel 10 in dem

anderen Vertragstaat besteuert werden dürfen,

so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom

Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer

den Betrag an, der der in dem anderen Vertragstaat

gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende

Betrag darf jedoch den Teil der vor

der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen,

der auf die Einkünfte entfallt, die aus

dem anderen Vertragstaat bezogen werden.

Artikel 23

Gleichbehandlung

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates

dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer

Besteuerung noch einet damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen werden, die

anders oder belastender sind als die Besteuerung

und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,

denen die Staatsangehörigen des anderen

Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen

sind oder unterworfen werden können.

(2) Der Ausdruck „Staatsangehörige" bedeutet

a) alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit

eines Vertragstaates besitzen;

b) alle juristischen Personen, Personengesellschaften

und anderen Personenvereinigungen,

die nach dem in einem Vertragstaat

geltenden Recht errichtet worden sind.

(3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die

ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem

anderen Vertragstaat hat, darf in dem anderen

Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung

von Unternehmen des anderen Staates, die die

gleiche Tätigkeit ausüben.

Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen,

als verpflichte sie einen Vertragstaat, den in

dem anderen Vertragstaat ansässigen Personen

Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen

auf Grund des Personenstandes oder

der Familienlasten zu gewähren, die er den in

seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt.

(4) Die Unternehmen eines Vertragstaates,

deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar

oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat

ansässigen Person oder mehreren solchen Personen

gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt,

dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat weder

einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen werden,

die anders oder belastender sind als die Besteuerung

und die damit zusammenhängenden

Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen

des erstgenannten Staates unterworfen

sind oder unterworfen werden können.

(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck

„Besteuerung" Steuern jeder Art und Bezeichnung.

(6) Es wird festgestellt, daß die abweichende

Besteuerung der ungarischen sozialistischen Wirtschaftseinheiten

den Bestimmungen dieses Artikels

nicht widerspricht.

Artikel 24

Verständigungsverfahren

(1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige

Person der Auffassung, daß die Maßnahmen

eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten

für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder

führen werden, die diesem Abkommen nicht

entspricht, so kann sie unbeschadet der nach

innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen

Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen

Behörde des Vertragstaates unterbreiten, in dem

sie ansässig ist.

(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung

für begründet und ist sie selbst nicht

in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen,

so wird sie sich bemühen, den Fall

nach Verständigung mit der zuständigen Behörde

des anderen Vertragstaates so zu regeln, daß

eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung

vermieden wird.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

werden sich bemühen, Schwierigkeiten

oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung

des Abkommens entstehen, in gegenseitigem

Einvernehmen zu beseitigen. Sie können

auch gemeinsam darüber beraten, wie eine

Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen

nicht behandelt sind, vermieden werden

kann.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

können zur Herbeiführung einer Einigung

im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar

miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher

Meinungsaustausch für die Herbeiführung der

Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher

Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt

werden, die aus Vertretern der zuständigen

Behörden der Vertragstaaten besteht.

Artikel 25

Austausch von Informationen

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

werden die zur Durchführung dieses

Abkommens erforderlichen Informationen austauschen.

Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

sind jedoch nicht verpflichtet, Auskünfte

zu erteilen, die nicht auf Grund der bei den

Finanzbehörden vorhandenen Unterlagen gegeben

werden können, sondern gesonderte Ermittlungen

erfordern würden. Alle so ausgetauschten Informationen

sind geheimzuhalten und dürfen nur

solchen Personen oder Behörden zugänglich

gemacht werden, die mit der Veranlagung oder

Einhebung der unter das Abkommen fallenden

Steuern befaßt sind.

(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen,

als verpflichte er einen der Vertragstaaten

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die

von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis

dieses oder des anderen Vertragstaates

abweichen;

b) Angaben zu übermitteln, die nach den

Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren

dieses oder des anderen Vertragstaates

nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,

Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis

oder ein Geschäftsverfahren preisgeben

würden oder deren Erteilung dem Ordre

public widerspräche.

Artikel 26

Diplomatische und konsularische Beamte

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen

Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer

oder konsularischer Vertretungen nach

den allgemeinen Regem des Völkerrechts oder

auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.

Artikel 27

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen ist der Rechtsordnung

eines jeden der beiden Vertragstaaten gemäß

zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind

so bald wie möglich in Budapest auszutauschen.

(2) Das Abkommen tritt 60 Tage nach dem

Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Artikel 28

Wirksamkeitsbeginn

Die Bestimmungen dieses Abkommens finden

Anwendung auf alle Steuerjahre, die nach dem

31. Dezember des Jahres beginnen, in dem der

Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist.

Artikel 29

Außerkrafttreten

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es

nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt

worden ist.

Jeder der beiden Vertragstaaten kann das

Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg

unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf

das Ende eines Kalenderjahres kündigen. In

diesem Fall ist das Abkommen für die Steuerzeiträume

nicht mehr anzuwenden, die nach

dem Ende des Kalenderjahres beginnen, zu

dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterzeichnet und

mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 25. Februar 1975

in zweifacher Urschrift, in deutscher und in

ungarischer Sprache, wobei beide Texte in

gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Androsch e. h.

Für die Ungarische Volksrepublik

Faluvégi e. h.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 11. Dezember 1975 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß Art. 27

Abs. 2 am 9. Feber 1976 in Kraft.

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