52. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, Ertrag und vom Vermögen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Ungarische
Volksrepublik, von dem Wunsche geleitet, die
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen, Ertrag und vom Vermögen
zu vermeiden, sind übereingekommen, das folgende
Abkommen abzuschließen
Artikel 1
Persönlicher Anwendungsbeteich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in
einem Vertragstaat oder in beiden Veitragstaaten
ansässig sind.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt für Steuern, die
nach der Gesetzgebung jedes der beiden Vertragstaaten
unmittelbar vom Einkommen, Ertrag
und vom Vermögen für die Vertragstaaten oder
ihre Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind
1. in der Ungarischen Volksrepublik
a) die allgemeine Einkommensteuer ;
b) die Einkommensteuer der eine geistige
Tätigkeit ausübenden Personen;
c) die Einkommensteuer der landwirtschaftlichen
Bevölkerung;
d) die Gewinnsteuer und betriebliche Sondersteuer;
e) die Gewinnsteuer der wirtschaftlichen Assoziationen
mit ausländischer Beteiligung;
f) die Haussteuer;
g) die Hausweitsteuer;
h) die Grundsteuer;
i) der Beitrag zur Förderung des Wachstums
der Gemeinden;
j) die Gebühr für die Dividenden- und Gewinnauszahlungen
der Handelsgesellschaften.
2. in der Republik Österreich
a) die Einkommensteuer;
b) die Körperschaftsteuer;
c) die Aufsichtsratsabgabe;
d) die Vermögensteuer;
e) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer
entzogen sind;
f) die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;
g) die Grundsteuer;
h) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben;
i) die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen ;
j) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten
Grundstücken.
(3) Das Abkommen ist auf jede andere ihrem
Wesen nach gleiche oder ähnliche Steuer anzuwenden,
die nach seiner Unterzeichnung in
einem der Vertragstaaten neben den zur Zeit
bestehenden Steuern oder an deren Stelle eingeführt
wird.
Artikel 3
Allgemeine Definitionen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der
Zusammenhang nichts anderes erfordert
a) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche
und juristische Personen;
b) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen
eines Vertragstaates" und „Unternehmen
des anderen Vertragstaates", je nachdem,
ein Unternehmen, das von einer in einem
Vertragstaat ansässigen Person betrieben
wird, oder ein Unternehmen, das von einer
in dem anderen Vertragstaat ansässigen
Person betrieben wird;
c) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"
1. in der Ungarischen Volksrepublik
den Finanzminister,
2. in der Republik Österreich: den
Bundesminister für Finanzen.
(2) Bei Anwendung des Abkommens durch
einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert, jeder nicht anders
definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm
nach dem Recht dieses Staates über die Steuern
zukommt, welche Gegenstand des Abkommens
sind.
Artikel 4
Steuerlicher Wohnsitz
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
der Ausdruck „eine in einem Vertragstaat
ansässige Person" eine Person, die nach dem
Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes,
ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes
ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen
Merkmals steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person
in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes
a) die Person gilt als in dem Vertragstaat
ansässig, in dem sie über eine ständige
Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden
Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte,
so gilt sie als in dem Vertragstaat
ansässig, zu dem sie die engeren familiären
und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt
der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem
Vertragstaat die Person den Mittelpunkt
der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie
in keinem der Vertragstaaten über eine
ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem
Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in beiden Vertragstaaten oder in
keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als
in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzt.
d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit
beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates,
so werden die Vertragstaaten gemäß
Artikel 24 vorgehen.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine
natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig,
so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig,
in dem sie auf Grund ihres Sitzes steuerpflichtig ist.
Artikel 5
Betriebstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
der Ausdruck „Betriebstätte" eine feste Geschäfts- oder
Produktionseinrichtung, in der die Tätigkeit
des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt
wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt
insbesondere
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine
andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren
Dauer zwei Jahre überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung von
Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt
werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des
Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung unterhalten
werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des
Unternehmens, die ausschließlich zu dem
Zweck unterhalten werden, durch ein
anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet
zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen Güter oder Waren
einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen zu werben, Informationen
zu erteilen, wissenschaftliche Forschung
zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art
sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Ist eine Person — mit Ausnahme eines
unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes
5 — in einem Vertragstaat für ein Unternehmen
des anderen Vertragstaates tätig, so gilt
eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte
als gegeben, wenn die Person eine
Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens
Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in
diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn,
daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates
wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe
es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat,
weil es dort seine Tätigkeit durch einen
Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen
Vertreter ausübt, sofern diese Personen
im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit
handeln.
(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat
ansässige juristische Person eine juristische
Person beherrscht oder von einer juristischen
Person beherrscht wird, die in dem anderen
Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder
durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise)
ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden
juristischen Personen nicht zur Betriebstätte der
anderen.
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem dieses Vermögen liegt
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"
bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates,
in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck
umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen
Vermögen, das lebende und tote Inventar
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die
Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts
über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte
an unbeweglichem Vermögen sowie
die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen
für die Ausbeutung oder das Recht
auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen
und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge
gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren
Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung
sowie jeder anderen Art der Nutzung
unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines
Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen, das der Ausübung eines
freien Berufes dient.
Artikel 7
Unternehmensgewinne
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates
dürfen nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, daß das Unternehmen
seine Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch
eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das
Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise
aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens
in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch
nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet
werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates
seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat
durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so
sind in jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte
die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen
können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche
Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen
als selbständiges Unternehmen ausgeübt
hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen,
dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig
gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer
Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte
entstandenen Aufwendungen einschließlich der
Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten
zum Abzug zugelassen, gleichgültig,
ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte
liegt, oder anderswo entstanden sind.
(4) Auf Grund des bloßen Einkaufs von
Gütern oder Waren für das Unternehmen wird
einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(5) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte,
die in anderen Artikeln dieses Abkommens
behandelt werden, so werden die Bestimmungen
jener Artikel durch die Bestimmungen dieses
Artikels nicht berührt.
(6) Die Bestimmungen dieses Artikels sind
auch auf Gewinnanteile aus einer Beteiligung
als stiller Gesellschafter an einem Unternehmen
anzuwenden.
Artikel S
Schiffahrt und Luftfahrt
(1) Eine in einem Vertragstaat ansässige
Person darf mit Gewinnen aus dem Betrieb
von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen
Verkehr nur in diesem Vertragstaat
besteuert werden.
(2) Eine in einem Vertragstaat ansässige
Person darf mit Gewinnen aus dem Betrieb
von Binnenschiffen im internationalen Verkehr
nur in diesem Vertragstaat besteuert werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn
das Unternehmen im Gebiet des anderen Staates
eine Agentur für die Beförderung von Personen
oder Waren betreibt. Dies gilt jedoch nur für
Tätigkeiten, die unmittelbar mit der Luftfahrt
und Schiffahrt, einschließlich des Zubringerdienstes
zusammenhängen.
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten
auch für Beteiligungen von Unternehmen der
Luftfahrt an einer Betriebsgemeinschaft, unabhängig
davon, ob der Verkehr mit eigenen
oder gecharterten Fahrzeugen durchgeführt wird.
Artikel 9
Verbundene Unternehmen
Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar
oder mittelbar an der Geschäftsleitung,
der Kontrolle oder am Kapital
eines Unternehmens des anderen Vertragstaates
beteiligt ist, oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar
an der Geschäftsleitung, der Kontrolle
oder am Kapital eines Unternehmens eines
Vertragstaates und eines Unternehmens des
anderen Vertragstaates beteiligt sind,
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen
hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder
finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart
oder auferlegt werden, die von denen abweichen,
die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren
würden, so dürfen die Gewinne, die
eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen
erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber
nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens
zugerechnet und entsprechend besteuert
werden.
Artikel 10
Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat
ansässige juristische Person an eine in dem
anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt,
dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden dürfen jedoch in dem
Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende
juristische Person ansässig ist, nach dem Recht
dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf
aber 10 vom Hundert des Bruttobetrages der
Dividenden nicht übersteigen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung
der juristischen Person in bezug auf die Gewinne,
aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,
Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen
oder anderen Rechten — ausgenommen
Forderungen — mit Gewinnbeteiligung
sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende
Einkünfte, die nach dem Steuerrecht
des Staates, in dem die ausschüttende juristische
Person ansässig ist, den Einkünften aus Aktien
gleichgestellt sind.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger
der Dividenden in den anderen Vertragstaat,
in dem die die Dividenden zahlende
juristische Person ansässig ist, eine Betriebstätte
hat und die Beteiligung, für die die Dividenden
gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte
gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(5) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige
juristische Person Gewinne oder Einkünfte aus
dem anderen Vertragstaat, so darf dieser andere
Staat weder die Dividenden besteuern, die die
juristische Person an nicht in diesem anderen
Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne
der juristischen Person einer Steuer für nichtausgeschüttete
Gewinne unterwerfen, selbst wenn
die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten
Gewinne ganz oder teilweise aus in
dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder
Einkünften bestehen.
Artikel 11
Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen
und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige
Person gezahlt werden, dürfen nur in dem anderen
Staat besteuert werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen
Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie
durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert
oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet
sind, und aus Forderungen jeder Art sowie
alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht
des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften
aus Darlehen gleichgestellt sind.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der
in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der
Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus dem
die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und
die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden,
tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In
diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(4) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger
oder zwischen jedem von ihnen und einem
Dritten besondere Beziehungen und übersteigen
deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der
zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den
Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen
vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur
auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem
Fall kann der übersteigende Betrag nach dem
Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung
der anderen Bestimmungen dieses
Abkommens besteuert werden.
Artikel 12
Lizenzgebühren
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat
stammen und an eine in dem anderen
Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden,
dürfen nur in dem anderen Staat besteuert
werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder
Art, die für die Benutzung oder für das Recht
auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen,
künstlerischen oder wissenschaftlichen
Werken, einschließlich kinematographischer Filme
und Fernsehfilme, von Patenten, Marken, Mustern
oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder
Verfahren oder für die Benutzung oder das
Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer
oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder
für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer
oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der
in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der
Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat,
aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine
Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte,
für die die Lizenzgebühren gezahlt werden,
tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In
diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(4) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger
oder zwischen jedem von ihnen und einem
Dritten besondere Beziehungen und übersteigen
deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen
an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag,
den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen
vereinbart hätten, so wird dieser
Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet.
In diesem Fall darf der übersteigende Betrag
nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter
Berücksichtigung der anderen Bestimmungen
dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 13
Veräußerungsgewinne
(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens im Sinne des Artikels 6
Absatz 2 dürfen in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen
Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte
darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates
in dem anderen Vertragstaat hat, oder
das zu einer festen Einrichtung gehört, über
die eine in einem Vertragstaat ansässige Person
für die Ausübung eines freien Berufes in dem
anderen Vertragstaat verfügt, einschließlich derartiger
Gewinne, die bei der Veräußerung einer
solchen Betriebstätte (allein oder zusammen
mit dem übrigen Unternehmen) oder einer
solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen
in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch
dürfen Gewinne aus der Veräußerung des in
Artikel 21 Absatz 3 genannten beweglichen
Vermögens nur in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem dieses bewegliche Vermögen
nach dem angeführten Artikel besteuert werden
darf.
(3) Gewinne aus der Veräußerung des in
den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens
dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
Artikel 14
Freie Berufe
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat
ansässige Person aus einem freien Beruf oder
aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher
Art bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, daß die Person für die
Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat
regelmäßig über eine feste Einrichtung
verfugt. Verfugt sie über eine solche feste Einrichtung,
so dürfen die Einkünfte in dem anderen
Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit,
als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet
werden können.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt
insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,
literarische, künstlerische, erzieherische,
unterrichtende oder sportliche Tätigkeit
sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte,
Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte
und Steuerberater.
Artikel 15
Nichtselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 17 und 18
dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,
die eine in einem Vertragstaat ansässige
Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur
in diesem Staat besteuert werden, es sei denn,
daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat
ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt,
so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in
dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,
die eine in einem Vertragstaat ansässige
Person für eine in dem anderen Vertragstaat
ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in
dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) die Vergütungen von einem Arbeitgeber
oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden,
der nicht in dem anderen Staat ansässig ist,
und
b) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte
oder einer festen Einrichtung getragen
werden, die der Arbeitgeber in dem anderen
Staat hat, und
c) der Empfänger sich in dem anderen Staat
insgesamt nicht länger als 183 Tage während
des betreffenden Steuerjahres aufhält.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen
dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige
Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes,
Luftfahrzeuges oder eines Schiffes, das der
Binnenschiffahrt dient, im internationalen Verkehr
ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem die Person ansässig ist, die die
Gewinne aus dem Betrieb des Schiffes oder
Luftfahrzeuges erzielt.
Artikel 16
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen
und ähnliche Zahlungen, die eine in einem
Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft
als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates
einer juristischen Person bezieht, die in
dem anderen Vertragstaat ansässig ist, dürfen in
dem anderen Staat besteuert werden.
Artikel 17
Ruhegehälter
Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 1 dürfen
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die
einer in einem Vertragstaat ansässigen Person
für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden,
nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 18
Öffentliche Funktionen
(1) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter,
die von einem Vertragstaat oder einer
seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder
aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft
errichteten Sondervermögen an eine
natürliche Person für die diesem Staat oder der
Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher
Funktionen erbrachten Dienste gezahlt werden,
dürfen in diesem Staat besteuert werden.
(2) Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für
Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit
einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit
eines der Vertragstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften
erbracht werden, finden die
Artikel 15, 16 und 17 Anwendung.
Artikel 19
Studenten und Lehrlinge
Zahlungen, die ein Student oder Lehrling,
der in einem Vertragstaat ansässig ist oder
vorher dort ansässig war und der sich in dem
anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium
oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt,
sein Studium oder seine Ausbildung erhält,
werden in dem anderen Staat nicht besteuert,
sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb
des anderen Staates zufließen.
Artikel 20
Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich
erwähnten Einkünfte einer in einem
Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in
diesem Staat besteuert werden.
Artikel 21
Besteuerung des Vermögens
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des
Artikels 6 Absatz 2 darf in dem Vertragstaat
besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen
einer Betriebstätte eines Unternehmens
darstellt oder das zu einer der Ausübung eines
freien Berufes dienenden festen Einrichtung
gehört, darf in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem sich die Betriebstätte oder die
feste Einrichtung befindet.
(3) Schiffe und Luftfahrzeuge im internationalen
Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das dem
Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient,
dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem die Person ansässig ist, die die Gewinne
aus dem Betrieb des Schiffes oder Luftfahrzeuges
erzielt.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in
einem Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur
in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 22
Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige
Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und
dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen
nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragstaat
besteuert werden, so nimmt der erstgenannte
Staat, vorbehaltlich des Absatzes 2,
diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der
Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der
Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen
oder das übrige Vermögen dieser
Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden
wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das
betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung
ausgenommen wären.
(2) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige
Person Einkünfte, die nach Artikel 10 in dem
anderen Vertragstaat besteuert werden dürfen,
so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom
Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer
den Betrag an, der der in dem anderen Vertragstaat
gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende
Betrag darf jedoch den Teil der vor
der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen,
der auf die Einkünfte entfallt, die aus
dem anderen Vertragstaat bezogen werden.
Artikel 23
Gleichbehandlung
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates
dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer
Besteuerung noch einet damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die
anders oder belastender sind als die Besteuerung
und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,
denen die Staatsangehörigen des anderen
Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen
sind oder unterworfen werden können.
(2) Der Ausdruck „Staatsangehörige" bedeutet
a) alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit
eines Vertragstaates besitzen;
b) alle juristischen Personen, Personengesellschaften
und anderen Personenvereinigungen,
die nach dem in einem Vertragstaat
geltenden Recht errichtet worden sind.
(3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die
ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem
anderen Vertragstaat hat, darf in dem anderen
Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung
von Unternehmen des anderen Staates, die die
gleiche Tätigkeit ausüben.
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen,
als verpflichte sie einen Vertragstaat, den in
dem anderen Vertragstaat ansässigen Personen
Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen
auf Grund des Personenstandes oder
der Familienlasten zu gewähren, die er den in
seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt.
(4) Die Unternehmen eines Vertragstaates,
deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar
oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat
ansässigen Person oder mehreren solchen Personen
gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt,
dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat weder
einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden,
die anders oder belastender sind als die Besteuerung
und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen
des erstgenannten Staates unterworfen
sind oder unterworfen werden können.
(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck
„Besteuerung" Steuern jeder Art und Bezeichnung.
(6) Es wird festgestellt, daß die abweichende
Besteuerung der ungarischen sozialistischen Wirtschaftseinheiten
den Bestimmungen dieses Artikels
nicht widerspricht.
Artikel 24
Verständigungsverfahren
(1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige
Person der Auffassung, daß die Maßnahmen
eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten
für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder
führen werden, die diesem Abkommen nicht
entspricht, so kann sie unbeschadet der nach
innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen
Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen
Behörde des Vertragstaates unterbreiten, in dem
sie ansässig ist.
(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung
für begründet und ist sie selbst nicht
in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen,
so wird sie sich bemühen, den Fall
nach Verständigung mit der zuständigen Behörde
des anderen Vertragstaates so zu regeln, daß
eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung
vermieden wird.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
werden sich bemühen, Schwierigkeiten
oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung
des Abkommens entstehen, in gegenseitigem
Einvernehmen zu beseitigen. Sie können
auch gemeinsam darüber beraten, wie eine
Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen
nicht behandelt sind, vermieden werden
kann.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
können zur Herbeiführung einer Einigung
im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar
miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher
Meinungsaustausch für die Herbeiführung der
Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher
Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt
werden, die aus Vertretern der zuständigen
Behörden der Vertragstaaten besteht.
Artikel 25
Austausch von Informationen
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
werden die zur Durchführung dieses
Abkommens erforderlichen Informationen austauschen.
Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
sind jedoch nicht verpflichtet, Auskünfte
zu erteilen, die nicht auf Grund der bei den
Finanzbehörden vorhandenen Unterlagen gegeben
werden können, sondern gesonderte Ermittlungen
erfordern würden. Alle so ausgetauschten Informationen
sind geheimzuhalten und dürfen nur
solchen Personen oder Behörden zugänglich
gemacht werden, die mit der Veranlagung oder
Einhebung der unter das Abkommen fallenden
Steuern befaßt sind.
(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen,
als verpflichte er einen der Vertragstaaten
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die
von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis
dieses oder des anderen Vertragstaates
abweichen;
b) Angaben zu übermitteln, die nach den
Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren
dieses oder des anderen Vertragstaates
nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,
Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis
oder ein Geschäftsverfahren preisgeben
würden oder deren Erteilung dem Ordre
public widerspräche.
Artikel 26
Diplomatische und konsularische Beamte
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen
Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer
oder konsularischer Vertretungen nach
den allgemeinen Regem des Völkerrechts oder
auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
Artikel 27
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen ist der Rechtsordnung
eines jeden der beiden Vertragstaaten gemäß
zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind
so bald wie möglich in Budapest auszutauschen.
(2) Das Abkommen tritt 60 Tage nach dem
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Artikel 28
Wirksamkeitsbeginn
Die Bestimmungen dieses Abkommens finden
Anwendung auf alle Steuerjahre, die nach dem
31. Dezember des Jahres beginnen, in dem der
Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist.
Artikel 29
Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es
nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt
worden ist.
Jeder der beiden Vertragstaaten kann das
Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg
unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf
das Ende eines Kalenderjahres kündigen. In
diesem Fall ist das Abkommen für die Steuerzeiträume
nicht mehr anzuwenden, die nach
dem Ende des Kalenderjahres beginnen, zu
dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterzeichnet und
mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 25. Februar 1975
in zweifacher Urschrift, in deutscher und in
ungarischer Sprache, wobei beide Texte in
gleicher Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Androsch e. h.
Für die Ungarische Volksrepublik
Faluvégi e. h.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 11. Dezember 1975 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß Art. 27
Abs. 2 am 9. Feber 1976 in Kraft.