52. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit betreffend die Dienstbeurteilung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 Abs. 5 der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung der
Dienstpragmatik-Novelle 1969, BGBl. Nr. 148,
wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung
vom 7. Feber 1974, BGBl.
Nr. 108, über die Zuständigkeit betreffend die
Dienstbeurteilung für bestimmte Angehörige des
Bundesheeres und der Heeresverwaltung wird wie
folgt geändert
§ 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) Der Dienstbeurteilungskommission
beim Armeekommando wird die Dienstbeurteilung
der Angehörigen des Bundesheeres und der
Heeresverwaltung der nachstehend genannten
Dienststellen, soweit diese Beamten nicht unter
§ 15 Abs. .7 oder 8 der Dienstpragmatik fallen,
zugewiesen
Heeresgebührenamt,
Heeresbesoldungsstelle I.
(2) Der Dienstbeurteilungskommission beim
Korpskommando I wird die Dienstbeurteilung
der Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung
der Heeresbesoldungsstelle II, soweit
diese Beamten nicht unter § 15 Abs. 7
oder 8 der Dienstpragmatik fallen, zugewiesen.
(3) Der Dienstbeurteilungskommission beim
Korpskommando II wird die Dienstbeurteilung
der Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung
der nachstehend genannten Dienststellen,
soweit diese Beamten nicht unter § 15
Abs. 7 oder 8 der Dienstpragmatik fallen, zugewiesen
Heeresunteroffiziersschule,
Jägerschule,
Erkennungsmarkenevidenzsteile,
Heeresbesoldungsstelle III.
(4) Der Dienstbeurteilungskommission bei der
Landesverteidigungsakademie wird die Dienstbeurteilung
der Angehörigen des Bundesheeres und
der Heeresverwaltung der nachstehend genannten
Dienststellen, soweit diese Beamten nicht unter
§ 15 Abs. 7 oder 8 der Dienstpragmatik fallen,
zugewiesen
Militärvikariat,
Evangelische Militärsuperintendentur,
Heeresgeschichtliches Museum,
Heeresfilm- und Lichtbildstelle,
Theresianische Militärakademie,
Heeresversorgungsschule,
Heereskraftfahrschule,
Heeressport- und Nahkampfschule,
Panzertruppenschule,
Artillerieschule,
Pioniertruppenschule,
TelTruppenschule,
Fliegerabwehrwaffen-Truppenschule,
Luftschutztruppenschule,
Sanitätsschule.
(5) Der Dienstbeurteilungskommission beim
Heeres-Bau- und Vermessungsamt wird die
Dienstbeurteilung der Angehörigen des Bundesheeres
und der Heeresverwaltung des Heeres-
Land- und Forstwirtschaftsbetriebes Allentsteig,
soweit diese Beamten nicht unter § 15 Abs. 7
oder 8 der Dienstpragmatik fallen, zugewiesen."