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52_1975 AT

52. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit betreffend die Dienstbeurteilung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 52. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit betreffend die Dienstbeurteilung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung

Auf Grund des § 15 Abs. 5 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung der

Dienstpragmatik-Novelle 1969, BGBl. Nr. 148,

wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung

vom 7. Feber 1974, BGBl.

Nr. 108, über die Zuständigkeit betreffend die

Dienstbeurteilung für bestimmte Angehörige des

Bundesheeres und der Heeresverwaltung wird wie

folgt geändert

§ 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) Der Dienstbeurteilungskommission

beim Armeekommando wird die Dienstbeurteilung

der Angehörigen des Bundesheeres und der

Heeresverwaltung der nachstehend genannten

Dienststellen, soweit diese Beamten nicht unter

§ 15 Abs. .7 oder 8 der Dienstpragmatik fallen,

zugewiesen

Heeresgebührenamt,

Heeresbesoldungsstelle I.

(2) Der Dienstbeurteilungskommission beim

Korpskommando I wird die Dienstbeurteilung

der Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung

der Heeresbesoldungsstelle II, soweit

diese Beamten nicht unter § 15 Abs. 7

oder 8 der Dienstpragmatik fallen, zugewiesen.

(3) Der Dienstbeurteilungskommission beim

Korpskommando II wird die Dienstbeurteilung

der Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung

der nachstehend genannten Dienststellen,

soweit diese Beamten nicht unter § 15

Abs. 7 oder 8 der Dienstpragmatik fallen, zugewiesen

Heeresunteroffiziersschule,

Jägerschule,

Erkennungsmarkenevidenzsteile,

Heeresbesoldungsstelle III.

(4) Der Dienstbeurteilungskommission bei der

Landesverteidigungsakademie wird die Dienstbeurteilung

der Angehörigen des Bundesheeres und

der Heeresverwaltung der nachstehend genannten

Dienststellen, soweit diese Beamten nicht unter

§ 15 Abs. 7 oder 8 der Dienstpragmatik fallen,

zugewiesen

Militärvikariat,

Evangelische Militärsuperintendentur,

Heeresgeschichtliches Museum,

Heeresfilm- und Lichtbildstelle,

Theresianische Militärakademie,

Heeresversorgungsschule,

Heereskraftfahrschule,

Heeressport- und Nahkampfschule,

Panzertruppenschule,

Artillerieschule,

Pioniertruppenschule,

TelTruppenschule,

Fliegerabwehrwaffen-Truppenschule,

Luftschutztruppenschule,

Sanitätsschule.

(5) Der Dienstbeurteilungskommission beim

Heeres-Bau- und Vermessungsamt wird die

Dienstbeurteilung der Angehörigen des Bundesheeres

und der Heeresverwaltung des Heeres-

Land- und Forstwirtschaftsbetriebes Allentsteig,

soweit diese Beamten nicht unter § 15 Abs. 7

oder 8 der Dienstpragmatik fallen, zugewiesen."

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