52. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial samt Anlage
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 8. Juni 1971 in Brüssel abgeschlossene Zollabkommen über die vorübergehende
Einfuhr von Lehrmaterial samt Anlage, welches also lautet
(Übersetzung)
PRÄAMBEL
Die VERTRAGSPARTEIEN
des vorliegenden Abkommens,
das im Rahmen des Rates für
die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Zollwesens unter
Mitwirkung der Organisation
der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und
Kultur (UNESCO) ausgearbeitet
worden ist,
In der Erwägung, daß der internationale
Austausch von Lehrmaterial
für die Entwicklung
des Unterrichts und der Berufsausbildung,
den unentbehrlichen
Voraussetzungen
des wirtschaftlichen und sozialen
Fortschritts, von wesentlicher
Bedeutung ist,
In der Überzeugung, daß die
Einführung allgemeiner Erleichterungen
für die vorübergehende
abgabenfreie
Einfuhr von Lehrmaterial
hierzu wirksam beitragen
kann,
sind wie folgt übereingekommen
KAPITEL I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens
bedeutet
a) „Lehrmaterial" alles Material,
das für den Unterricht
oder die Berufsausbildung
verwendet wird,
insbesondere Modelle, Instrumente,
Apparate, Maschinen
und Zubehörteile,
die in der beispielsweisen
Aufzählung von Lehrmaterial
in der Anlage dieses
Abkommens angeführt
sind;
b) „Eingangsabgaben" Zölle
und alle anderen Abgaben,
Steuern, Gebühren und
sonstige Belastungen, die
anläßlich oder im Zusammenhang
mit der Einfuhr
von Waren erhoben werden,
ohne die Gebühren
und Belastungen, die dem
Betrag nach ungefähr auf
die Kosten der erbrachten
Dienstleistungen beschränkt
sind;
c) „vorübergehende Einfuhr"
das vorübergehende Einbringen
ohne Entrichtung
von Eingangsabgaben und
frei von Einfuhrverboten
und Einfuhrbeschränkungen
mit der Verpflichtung
zur Wiederausfuhr;
d) „zugelassene Anstalten"
öffentliche oder private
Lehr- oder Berufsausbildungsanstalten,
die im
wesentlichen keinen Erwerbszweck
verfolgen und
von den zuständigen Behörden
des Einfuhrlandes
dazu ermächtigt sind,
Lehrmaterial vorübergehend
einzuführen;
e) „Ratifikation" die Ratifikation,
die Annahme oder
Genehmigung;
f) „der Rat" die Organisation,
die auf Grund des
am 15. Dezember 1950 in
Brüssel geschlossenen Abkommens
über die Errichtung
des Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete
des Zollwesens gebildet
wurde.
KAPITEL II
Geltungsbereich
Artikel 2
Jede Vertragspartei verpflichtet
sich, zur vorübergehenden
Einfuhr zuzulassen
a) Lehrmaterial, das in ihrem
Gebiet ausschließlich für
den Unterricht oder die
Berufsausbildung verwendet
werden soll;
b) Ersatzteile für das nach
lit. a zur vorübergehenden
Einfuhr zugelassene Lehrmaterial
sowie Werkzeuge,
die eigens zur Instandhaltung,
Prüfung, Einstellung
oder Instandsetzung von
Lehrmaterial hergestellt
worden sind.
Artikel 3
Die Zulassung von Lehrmaterial,
Ersatzteilen und Werkzeugen
zur vorübergehenden Einfuhr
kann den folgenden Bedingungen
unterworfen werden
a) daß sie von zugelassenen
Anstalten eingeführt und
unter deren Aufsicht und
Verantwortung verwendet
werden;
b) daß sie im Einfuhrland für
nicht gewerbliche Zwecke
verwendet werden;
c) daß sie in Mengen eingeführt
werden, die ihrer
Zweckbestimmung angemessen
sind;
d) daß sich ihre Nämlichkeit
bei der Wiederausfuhr
feststellen läßt;
e) daß sie das Eigentum einer
natürlichen Person mit
Wohnsitz im Ausland oder
einer juristischen Person
mit Sitz im Ausland bleiben,
solange sie sich im
Einfuhrland befinden.
Artikel 4
Jede Vertragspartei kann die
Erfüllung der Verpflichtungen,
die sie im vorliegenden Abkommen
eingegangen ist, ganz oder
teilweise aussetzen, wenn
a) Waren vom gleichen Lehrwert
wie das Lehrmaterial,
dessen vorübergehende
Einfuhr beabsichtigt ist,
oder
b) Ersatzteile, die anstelle
derer verwendet werden
können, deren vorübergehende
Einfuhr beabsichtigt
ist,
im Einfuhrland hergestellt werden
und verfügbar sind.
KAPITEL III
Besondere
Bestimmungen
Artikel 5
Jede Vertragspartei verpflichtet
sich, in allen Fällen, in denen
sie es für möglich hält, keine
Sicherheitsleistung für den Eingangsabgabenbetrag
zu verlangen,
sondern sich mit einer
schriftlichen Verpflichtungserklärung
zu begnügen. Diese Verpflichtungserklärung
kann entweder
bei jeder Einfuhr oder
allgemein für einen bestimmten
Zeitraum oder gegebenenfalls
für die Dauer der Zulassung der
Anstalt verlangt werden.
Artikel 6
1. Zur vorübergehenden Einfuhr
zugelassenes Lehrmaterial
ist von dem Tag der Einfuhr
an innerhalb von sechs Monaten
wieder auszuführen. Die Zollbehörden
des Landes der vorübergehenden
Einfuhr können jedoch
verlangen, daß das Material
innerhalb einer kürzeren, für
den Zweck der vorübergehenden
Einfuhr als ausreichend angesehenen
Frist wiederausgeführt
wird.
2. Liegen triftige Gründe vor,
so können die Zollbehörden eine
längere Frist festsetzen oder die
zuerst festgesetzte Frist verlängern.
3. Kann das zur vorübergehenden
Einfuhr zugelassene
Material wegen einer Beschlagnahme,
die nicht von einer Privatperson
veranlaßt worden ist,
ganz oder teilweise nicht wiederausgeführt
werden, so wird die
Wiederausfuhrfrist für die
Dauer der Beschlagnahme gehemmt.
Artikel 7
Zur vorübergehenden Einfuhr
zugelassenes Lehrmaterial kann
in einer Sendung oder in mehreren
Sendungen über jedes für
derartige Abfertigungen zuständige
Zollamt wiederausgeführt
werden, auch wenn dieses nicht
das Eingangszollamt ist.
Artikel 8
Anstelle der Wiederausfuhr
kann das zur vorübergehenden
Einfuhr zugelassene Lehrmaterial
auch einer anderen Bestimmung
zugeführt, insbesondere
zum freien Verkehr abgefertigt
werden; Voraussetzung dafür
ist, daß die Bedingungen und
Förmlichkeiten erfüllt werden,
die in den Gesetzen und sonstigen
Vorschriften des Landes der
vorübergehenden Einfuhr vorgesehen
sind.
Artikel 9
Abweichend von der in diesem
Abkommen festgelegten
Verpflichtung zur Wiederausfuhr
braucht im Falle eines gehörig
nachgewiesenen Unfalls
schwer beschädigtes Lehrmaterial
nicht ganz oder teilweise
wiederausgeführt zu werden,
wenn je nach Verlangen der
Zollbehörden
a) die darauf entfallenden
Eingangsabgaben entrichtet
werden oder
b) es dem Staat, in dessen
Gebiet es vorübergehend
eingeführt worden ist,
kostenlos überlassen wird
oder
c) es unter amtlicher Aufsicht
vernichtet wird, ohne daß
dem Staat, in dessen Gebiet
es vorübergehend eingeführt
worden ist, Kosten
daraus entstehen.
Artikel 10
Artikel 9 gilt auch für Teile,
die bei einer Instandsetzung
oder Änderung des Lehrmaterials
ersetzt worden sind, während
es sich im Lande der vorübergehenden
Einfuhr befand.
Artikel 11
Die Artikel 6 bis 9 gelten
auch für die Ersatzteile und die
Werkzeuge des Artikels 2.
KAPITEL IV
Verschiedene
Bestimmungen
Artikel 12
1. Jede Vertragspartei beschränkt
die Zollförmlichkeiten,
die im Zusammenhang mit den
in diesem Abkommen vorgesehenen
Erleichterungen zu erfüllen
sind, auf ein Mindestmaß;
sie veröffentlicht möglichst bald
alle sie betreffenden Vorschriften.
2. Bei der Einfuhr und Wiederausfuhr
von Lehrmaterial, Ersatzteilen
und Werkzeugen werden
die Beschau und die Zollabfertigung
in allen Fällen, in
denen dies möglich und zweckmäßig
ist, dort vorgenommen,
wo das Material verwendet
wird.
Artikel 13
Dieses Abkommen setzt nur
Mindesterleichterungen fest und
hindert die Vertragsparteien
nicht, gegenwärtig oder künftig
auf Grund innerstaatlicher Bestimmungen
oder auf Grund
zweiseitiger oder mehrseitiger
Übereinkünfte weitergehende
Erleichterungen zu gewähren.
Artikel 14
Für die Zwecke dieses Abkommens
können die Gebiete
der Vertragsparteien, die eine
Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden,
als ein einziges Gebiet angesehen
werden.
Artikel 15
Dieses Abkommen hindert
nicht die Anwendung der nach
autonomen Gesetzen und sonstigen
Vorschriften aus Gründen
der öffentlichen Moral oder
Ordnung, der öffentlichen
Sicherheit, der öffentlichen
Hygiene oder Gesundheit oder
zum Schutz von Patenten und
Warenzeichen auferlegten Verbote
und Beschränkungen.
Artikel 16
Jede Verletzung dieses Abkommens,
jede Unterschiebung,
falsche Erklärung oder Handlung,
die bewirkt, daß eine
(natürliche oder juristische)
Person oder Lehrmaterial ungerechtfertigt
in den Genuß der
in diesem Abkommen vorgesehenen
Erleichterungen gelangt,
macht den Schuldigen nach den
Gesetzen und sonstigen Vorschriften
des Landes, in dem
die Zuwiderhandlung begangen
worden ist, strafbar und verpflichtet
ihn gegebenenfalls zur
Entrichtung der Eingangsabgaben.
KAPITEL V
Schlußbestimmungen
Artikel 17
1. Die Mitgliedstaaten des Rates
sowie die Mitgliedstaaten der
Vereinten Nationen oder ihrer
Sonderorganisationen können
Vertragsparteien dieses Abkommens
werden
a) durch Unterzeichnung
ohne Vorbehalt der Ratifikation;
b) durch Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde,
nachdem sie das Abkommen
unter dem Vorbehalt
der Ratifikation unterzeichnet
haben;
c) durch Beitritt.
2. Dieses Abkommen liegt bis
zum 30. Juni 1971 in Brüssel
am Sitz des Rates zur Unterzeichnung
durch die in Absatz 1
bezeichneten Staaten auf. Nach
diesem Tag steht es ihnen zum
Beitritt offen.
3. Jeder Staat, der den in Absatz
1 bezeichneten Organisationen
nicht als Mitglied angehört,
kann nach Inkrafttreten
dieses Abkommens durch Beitritt
Vertragspartei werden,
wenn ihn der von den Vertragsparteien
beauftragte Generalsekretär
des Rates einlädt.
4. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden
werden beim
Generalsekretär des Rates hinterlegt.
Artikel 18
1. Dieses Abkommen tritt drei
Monate nach dem Tag in Kraft,
an dem fünf der in Artikel 17
Absatz 1 bezeichneten Staaten
es ohne Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet oder ihre
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
hinterlegt haben.
2. Für jeden Staat, der dieses
Abkommen ohne Vorbehalt der
Ratifikation unterzeichnet, es
ratifiziert oder ihm beitritt,
nachdem fünf Staaten es ohne
Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet oder ihre Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
hinterlegt haben, tritt das Abkommen
drei Monate nach
Unterzeichnung ohne Vorbehalt
der Ratifikation oder Hinterlegung
seiner Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 19
1. Jeder Staat kann bei Unterzeichnung
dieses Abkommens
ohne Vorbehalt der Ratifikation
oder bei Hinterlegung seiner
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
oder in jedem späteren
Zeitpunkt durch Notifikation
an den Generalsekretär des
Rates erklären, daß dieses Abkommen
für alle oder für einzelne
Gebiete gilt, deren internationale
Beziehungen er wahrnimmt
oder für die er international
die Verantwortung
übernimmt. Eine solche Notifikation
wird drei Monate nach
ihrem Eingang beim Generalsekretär
wirksam, wobei jedoch
das Abkommen auf die in der
Notifikation genannten Gebiete
erst dann Anwendung findet,
wenn es für den betreffenden
Staat in Kraft getreten ist.
2. Jeder Staat, der dieses Abkommen
durch Notifikation
nach Absatz 1 auf ein Gebiet
ausgedehnt hat, dessen internationale
Beziehungen er wahrnimmt
oder für das er international
die Verantwortung
übernimmt, kann dem Generalsekretär
des Rates nach Artikel
21 notifizieren, daß dieses
Gebiet das Abkommen nicht
mehr anwendet.
Artikel 20
Vorbehalte zu diesem Abkommen
sind nicht zulässig.
Artikel 21
1. Dieses Abkommen wird auf
unbegrenzte Zeit abgeschlossen.
Jede Vertragspartei kann jedoch
das Abkommen nach dem Tag,
an dem es gemäß Artikel 18 in
Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.
2. Die Kündigung ist durch
Hinterlegung einer Urkunde
beim Generalsekretär des Rates
zu notifizieren.
3. Die Kündigung wird sechs
Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde
beim Generalsekretär
des Rates wirksam.
Artikel 22
1. Die Vertragsparteien kommen
erforderlichenfalls zusammen,
um die Durchführung dieses
Abkommens zu prüfen und
insbesondere die zur einheitlichen
Auslegung und Anwendung
dieses Abkommens geeigneten
Maßnahmen zu erwägen.
2. Die Zusammenkünfte werden
vom Generalsekretär des
Rates auf Antrag einer Vertragspartei
einberufen. Falls die
Vertragsparteien nichts anderes
beschließen, finden die Zusammenkünfte
am Sitz des Rates
statt.
3. Die Vertragsparteien geben
sich für ihre Zusammenkünfte
eine Geschäftsordnung.
4. Zur Beschlußfassung bedarf
es einer Zweidrittelmehrheit der
bei der Zusammenkunft anwesenden
und an der Abstimmung
teilnehmenden Vertragsparteien.
Als an der Abstimmung teilnehmend
gelten nur diejenigen
Vertragsparteien, die eine positive
oder eine negative Stimme
abgeben.
5. Die Vertragsparteien sind zu
einem Beschluß über eine Frage
nur dann fähig, wenn mehr als
die Hälfte von ihnen anwesend
ist.
Artikel 23
1. Jede Meinungsverschiedenheit
zwischen Vertragsparteien
über die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens
wird, soweit möglich, durch Verhandlungen
zwischen ihnen beigelegt.
2. Jede nicht durch unmittelbare
Verhandlungen beigelegte
Meinungsverschiedenheit wird
von den am Streitfall beteiligten
Parteien den gemäß Artikel 22
zusammengekommenen Vertragsparteien
vorgelegt, die die
Meinungsverschiedenheit prüfen
und Empfehlungen für ihre Beilegung
erteilen.
3. Die am Streitfall beteiligten
Parteien können im voraus vereinbaren,
die Empfehlungen der
Vertragsparteien als verbindlich
anzunehmen.
Artikel 24
1. Änderungen dieses Abkommens
können entweder von
einer Vertragspartei oder von
den nach Artikel 22 zusammengekommenen
Vertragsparteien
vorgeschlagen werden.
2. Der Generalsekretär des
Rates übermittelt allen Vertragsparteien,
allen anderen
Unterzeichnerstaaten, dem
Generalsekretär der Vereinten
Nationen sowie dem Generaldirektor
der Organisation der
Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur
(UNESCO) den Wortlaut jeder
auf diese Weise vorgeschlagenen
Änderung.
3. Binnen sechs Monaten nach
dem Tag der Übermittlung der
vorgeschlagenen Änderung kann
jede Vertragspartei dem Generalsekretär
des Rates bekanntgeben,
a) daß sie gegen die vorgeschlagene
Änderung Einspruch
erhebt;
b) daß sie die vorgeschlagene
Änderung zwar anzunehmen
beabsichtigt, aber die
für die Annahme erforderlichen
Voraussetzungen in
ihrem Land noch nicht erfüllt
sind.
4. Solange eine Vertragspartei,
die eine Mitteilung nach Absatz
3 lit. b gemacht hat, dem
Generalsekretär des Rates die
Annahme der vorgeschlagenen
Änderung nicht notifiziert hat,
kann sie noch binnen neun
Monaten nach Ablauf der in
Absatz 3 vorgesehenen Frist von
sechs Monaten gegen die vorgeschlagene
Änderung Einspruch
erheben.
5. Wird gegen die vorgeschlagene
Änderung nach den Absätzen
3 und 4 Einspruch erhoben,
so gilt sie als nicht angenommen
und bleibt ohne Wirkung.
6. Ist gegen die vorgeschlagene
Änderung kein Einspruch nach
den Absätzen 3 und 4 erhoben
worden, so gilt sie im folgenden
Zeitpunkt als angenommen
a) wenn keine Vertragspartei
eine Mitteilung nach Absatz
3 lit. b gemacht hat,
mit Ablauf der in Absatz 3
genannten Frist von sechs
Monaten;
b) wenn mindestens eine Vertragspartei
eine Mitteilung
nach Absatz 3 lit. b gemacht
hat, im früheren
der folgenden zwei Zeitpunkte
i) an dem Tag, an dem
alle Vertragsparteien,
die eine derartige Mitteilung
gemacht
haben, dem Generalsekretär
des Rates
ihre Annahme der
vorgeschlagenen Änderung
notifiziert
haben, jedoch frühestens
am Tag des Ablaufs
der in Absatz 3
genannten Frist von
sechs Monaten, auch
wenn alle Annahmeerklärungen
schon vor
diesem Tage eingegangen
sind;
ii) an dem Tag des Ablaufs
der in Absatz 4
genannten Frist von
neun Monaten.
7. Jede Änderung tritt sechs
Monate nach dem Zeitpunkt in
Kraft, zu dem sie als angenommen
gilt.
8. Der Generalsekretär desRates
notifiziert so bald wie möglich
allen Vertragsparteien und
den anderen Unterzeichnerstaaten
jeden nach Absatz 3 lit. a
gegen die vorgeschlagene Änderung
erhobenen Einspruch sowie
jede nach Absatz 3 lit. b eingegangene
Mitteilung. Er teilt anschließend
allen Vertragsparteien
und den anderen Unterzeichnerstaaten
mit, ob die Vertragspartei
oder die Vertragsparteien,
die eine solche Mitteilung
gemacht haben, Einspruch
gegen die vorgeschlagene Änderung
erheben oder sie annehmen.
9. Jeder Staat, der dieses Abkommen
ratifiziert oder ihm
beitritt, nimmt damit auch die
Änderungen an, die im Zeitpunkt
der Hinterlegung seiner
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft sind.
Artikel 25
Die Anlage zu diesem Abkommen
gilt als Bestandteil desAbkommens.
Artikel 26
Der Generalsekretär des Ratesnotifiziert
allen Vertragsparteien,
den anderen Unterzeichnerstaaten,
dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen sowie
dem Generaldirektor der Organisation
der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und
Kultur (UNESCO)
a) die Unterzeichnungen,
Ratifikationen und Beitritte
nach Artikel 17;
b) den Zeitpunkt, in dem
dieses Abkommen nach
Artikel 18 in Kraft tritt;
c) den Eingang der Notifikationen
nach Artikel 19;
d) die Kündigungen nach Artikel
21;
e) jede nach Artikel 24 als
angenommen geltende
Änderung und den Tag
ihres Inkrafttretens.
Artikel 27
Nach Artikel 102 der Satzung
der Vereinten Nationen wird
dieses Abkommen auf Antrag
des Generalsekretärs des Rates
beim Sekretariat der Vereinten
Nationen registriert.
Zu Urkund dessen haben die
hierzu gehörig Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel am achten
Juni neunzehnhundertsiebzig,
in englischer und französischer
Sprache, wobei beide Texte
gleichermaßen verbindlich sind,
in einer Urschrift, die beim
Generalsekretär des Rates hinterlegt
wird; dieser übermittelt
allen in Artikel 17 Absatz 1 bezeichneten
Staaten beglaubigte
Abschriften.
ANLAGE
Liste mit Beispielen von
Lehrmaterial
a) Ton- oder Bildaufnahme- oder
Wiedergabegerät wie
Projektionsapparate für
Diapositive und Bildstreifen;
Kinematographische Projektionsapparate;
Rückprojektoren und Episkope;
Magnetophone, Magnetoskope
und Video-Ausrüstung;
Ausrüstung für Ringleitungs-(Kabel-)Fernsehen.
b) Ton- und Bildträger wie
Diapositive, Bildstreifen
und Mikrofilme;
Kinematographische
Filme;
Tonaufnahmen (Magnettonbänder,
Schallplatten);
Videobänder.
c) Spezialmaterial wie
Bibliographisches und optisch-
akustisches Material
für Bibliotheken;
Fahrbare Bibliotheken;
Sprachlabore;
Simultan-Dolmetsch-Anlagen;
Mechanische oder elektronische
Lehrmaschinen
für den programmierten
Unterricht;
Spezialmaterial für den
Unterricht oder die Berufsausbildung
Behinderter.
d) Anderes Material wie
Wandkarten, Modelle,
Schaubilder, Landkarten,
Pläne, Photographien
und Zeichnungen;
Instrumente, Apparate
und Modelle für den
Anschauungsunterricht ;
Sammlungen von Gegenständen
mit optischer
oder akustischer didaktischer
Information zur
Aneignung eines Unterrichtsstoffes
(Lehrmittelsätze);
Instrumente, Apparate,
Werkzeuge und Werkzeugmaschinen
zum Erlernen
eines praktischen
Berufes.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Zollabkommen und verspricht im Namen der
Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit
dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 9. August 1972
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die österreichische Beitrittsurkunde zum vorliegenden Zollabkommen wurde am 10. Oktober
1972 beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens hinterlegt.
Das Zollabkommen ist somit gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 am 10. Jänner 1973 für
Österreich in Kraft getreten.
Derzeit gehören folgende Staaten dem Zollabkommen an: Algerien, Australien, Bundesrepublik
Deutschland, Dahomey, Irak, Iran, Jordanien, Kamerun, Libanon, Niger, Polen, Rwanda, Spanien,
Somalia, Togo und Tunesien.