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52_1973 AT

52. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial samt Anlage

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 52. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial samt Anlage

Nachdem das am 8. Juni 1971 in Brüssel abgeschlossene Zollabkommen über die vorübergehende

Einfuhr von Lehrmaterial samt Anlage, welches also lautet

(Übersetzung)

PRÄAMBEL

Die VERTRAGSPARTEIEN

des vorliegenden Abkommens,

das im Rahmen des Rates für

die Zusammenarbeit auf dem

Gebiete des Zollwesens unter

Mitwirkung der Organisation

der Vereinten Nationen für

Erziehung, Wissenschaft und

Kultur (UNESCO) ausgearbeitet

worden ist,

In der Erwägung, daß der internationale

Austausch von Lehrmaterial

für die Entwicklung

des Unterrichts und der Berufsausbildung,

den unentbehrlichen

Voraussetzungen

des wirtschaftlichen und sozialen

Fortschritts, von wesentlicher

Bedeutung ist,

In der Überzeugung, daß die

Einführung allgemeiner Erleichterungen

für die vorübergehende

abgabenfreie

Einfuhr von Lehrmaterial

hierzu wirksam beitragen

kann,

sind wie folgt übereingekommen

KAPITEL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens

bedeutet

a) „Lehrmaterial" alles Material,

das für den Unterricht

oder die Berufsausbildung

verwendet wird,

insbesondere Modelle, Instrumente,

Apparate, Maschinen

und Zubehörteile,

die in der beispielsweisen

Aufzählung von Lehrmaterial

in der Anlage dieses

Abkommens angeführt

sind;

b) „Eingangsabgaben" Zölle

und alle anderen Abgaben,

Steuern, Gebühren und

sonstige Belastungen, die

anläßlich oder im Zusammenhang

mit der Einfuhr

von Waren erhoben werden,

ohne die Gebühren

und Belastungen, die dem

Betrag nach ungefähr auf

die Kosten der erbrachten

Dienstleistungen beschränkt

sind;

c) „vorübergehende Einfuhr"

das vorübergehende Einbringen

ohne Entrichtung

von Eingangsabgaben und

frei von Einfuhrverboten

und Einfuhrbeschränkungen

mit der Verpflichtung

zur Wiederausfuhr;

d) „zugelassene Anstalten"

öffentliche oder private

Lehr- oder Berufsausbildungsanstalten,

die im

wesentlichen keinen Erwerbszweck

verfolgen und

von den zuständigen Behörden

des Einfuhrlandes

dazu ermächtigt sind,

Lehrmaterial vorübergehend

einzuführen;

e) „Ratifikation" die Ratifikation,

die Annahme oder

Genehmigung;

f) „der Rat" die Organisation,

die auf Grund des

am 15. Dezember 1950 in

Brüssel geschlossenen Abkommens

über die Errichtung

des Rates für die Zusammenarbeit

auf dem Gebiete

des Zollwesens gebildet

wurde.

KAPITEL II

Geltungsbereich

Artikel 2

Jede Vertragspartei verpflichtet

sich, zur vorübergehenden

Einfuhr zuzulassen

a) Lehrmaterial, das in ihrem

Gebiet ausschließlich für

den Unterricht oder die

Berufsausbildung verwendet

werden soll;

b) Ersatzteile für das nach

lit. a zur vorübergehenden

Einfuhr zugelassene Lehrmaterial

sowie Werkzeuge,

die eigens zur Instandhaltung,

Prüfung, Einstellung

oder Instandsetzung von

Lehrmaterial hergestellt

worden sind.

Artikel 3

Die Zulassung von Lehrmaterial,

Ersatzteilen und Werkzeugen

zur vorübergehenden Einfuhr

kann den folgenden Bedingungen

unterworfen werden

a) daß sie von zugelassenen

Anstalten eingeführt und

unter deren Aufsicht und

Verantwortung verwendet

werden;

b) daß sie im Einfuhrland für

nicht gewerbliche Zwecke

verwendet werden;

c) daß sie in Mengen eingeführt

werden, die ihrer

Zweckbestimmung angemessen

sind;

d) daß sich ihre Nämlichkeit

bei der Wiederausfuhr

feststellen läßt;

e) daß sie das Eigentum einer

natürlichen Person mit

Wohnsitz im Ausland oder

einer juristischen Person

mit Sitz im Ausland bleiben,

solange sie sich im

Einfuhrland befinden.

Artikel 4

Jede Vertragspartei kann die

Erfüllung der Verpflichtungen,

die sie im vorliegenden Abkommen

eingegangen ist, ganz oder

teilweise aussetzen, wenn

a) Waren vom gleichen Lehrwert

wie das Lehrmaterial,

dessen vorübergehende

Einfuhr beabsichtigt ist,

oder

b) Ersatzteile, die anstelle

derer verwendet werden

können, deren vorübergehende

Einfuhr beabsichtigt

ist,

im Einfuhrland hergestellt werden

und verfügbar sind.

KAPITEL III

Besondere

Bestimmungen

Artikel 5

Jede Vertragspartei verpflichtet

sich, in allen Fällen, in denen

sie es für möglich hält, keine

Sicherheitsleistung für den Eingangsabgabenbetrag

zu verlangen,

sondern sich mit einer

schriftlichen Verpflichtungserklärung

zu begnügen. Diese Verpflichtungserklärung

kann entweder

bei jeder Einfuhr oder

allgemein für einen bestimmten

Zeitraum oder gegebenenfalls

für die Dauer der Zulassung der

Anstalt verlangt werden.

Artikel 6

1. Zur vorübergehenden Einfuhr

zugelassenes Lehrmaterial

ist von dem Tag der Einfuhr

an innerhalb von sechs Monaten

wieder auszuführen. Die Zollbehörden

des Landes der vorübergehenden

Einfuhr können jedoch

verlangen, daß das Material

innerhalb einer kürzeren, für

den Zweck der vorübergehenden

Einfuhr als ausreichend angesehenen

Frist wiederausgeführt

wird.

2. Liegen triftige Gründe vor,

so können die Zollbehörden eine

längere Frist festsetzen oder die

zuerst festgesetzte Frist verlängern.

3. Kann das zur vorübergehenden

Einfuhr zugelassene

Material wegen einer Beschlagnahme,

die nicht von einer Privatperson

veranlaßt worden ist,

ganz oder teilweise nicht wiederausgeführt

werden, so wird die

Wiederausfuhrfrist für die

Dauer der Beschlagnahme gehemmt.

Artikel 7

Zur vorübergehenden Einfuhr

zugelassenes Lehrmaterial kann

in einer Sendung oder in mehreren

Sendungen über jedes für

derartige Abfertigungen zuständige

Zollamt wiederausgeführt

werden, auch wenn dieses nicht

das Eingangszollamt ist.

Artikel 8

Anstelle der Wiederausfuhr

kann das zur vorübergehenden

Einfuhr zugelassene Lehrmaterial

auch einer anderen Bestimmung

zugeführt, insbesondere

zum freien Verkehr abgefertigt

werden; Voraussetzung dafür

ist, daß die Bedingungen und

Förmlichkeiten erfüllt werden,

die in den Gesetzen und sonstigen

Vorschriften des Landes der

vorübergehenden Einfuhr vorgesehen

sind.

Artikel 9

Abweichend von der in diesem

Abkommen festgelegten

Verpflichtung zur Wiederausfuhr

braucht im Falle eines gehörig

nachgewiesenen Unfalls

schwer beschädigtes Lehrmaterial

nicht ganz oder teilweise

wiederausgeführt zu werden,

wenn je nach Verlangen der

Zollbehörden

a) die darauf entfallenden

Eingangsabgaben entrichtet

werden oder

b) es dem Staat, in dessen

Gebiet es vorübergehend

eingeführt worden ist,

kostenlos überlassen wird

oder

c) es unter amtlicher Aufsicht

vernichtet wird, ohne daß

dem Staat, in dessen Gebiet

es vorübergehend eingeführt

worden ist, Kosten

daraus entstehen.

Artikel 10

Artikel 9 gilt auch für Teile,

die bei einer Instandsetzung

oder Änderung des Lehrmaterials

ersetzt worden sind, während

es sich im Lande der vorübergehenden

Einfuhr befand.

Artikel 11

Die Artikel 6 bis 9 gelten

auch für die Ersatzteile und die

Werkzeuge des Artikels 2.

KAPITEL IV

Verschiedene

Bestimmungen

Artikel 12

1. Jede Vertragspartei beschränkt

die Zollförmlichkeiten,

die im Zusammenhang mit den

in diesem Abkommen vorgesehenen

Erleichterungen zu erfüllen

sind, auf ein Mindestmaß;

sie veröffentlicht möglichst bald

alle sie betreffenden Vorschriften.

2. Bei der Einfuhr und Wiederausfuhr

von Lehrmaterial, Ersatzteilen

und Werkzeugen werden

die Beschau und die Zollabfertigung

in allen Fällen, in

denen dies möglich und zweckmäßig

ist, dort vorgenommen,

wo das Material verwendet

wird.

Artikel 13

Dieses Abkommen setzt nur

Mindesterleichterungen fest und

hindert die Vertragsparteien

nicht, gegenwärtig oder künftig

auf Grund innerstaatlicher Bestimmungen

oder auf Grund

zweiseitiger oder mehrseitiger

Übereinkünfte weitergehende

Erleichterungen zu gewähren.

Artikel 14

Für die Zwecke dieses Abkommens

können die Gebiete

der Vertragsparteien, die eine

Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden,

als ein einziges Gebiet angesehen

werden.

Artikel 15

Dieses Abkommen hindert

nicht die Anwendung der nach

autonomen Gesetzen und sonstigen

Vorschriften aus Gründen

der öffentlichen Moral oder

Ordnung, der öffentlichen

Sicherheit, der öffentlichen

Hygiene oder Gesundheit oder

zum Schutz von Patenten und

Warenzeichen auferlegten Verbote

und Beschränkungen.

Artikel 16

Jede Verletzung dieses Abkommens,

jede Unterschiebung,

falsche Erklärung oder Handlung,

die bewirkt, daß eine

(natürliche oder juristische)

Person oder Lehrmaterial ungerechtfertigt

in den Genuß der

in diesem Abkommen vorgesehenen

Erleichterungen gelangt,

macht den Schuldigen nach den

Gesetzen und sonstigen Vorschriften

des Landes, in dem

die Zuwiderhandlung begangen

worden ist, strafbar und verpflichtet

ihn gegebenenfalls zur

Entrichtung der Eingangsabgaben.

KAPITEL V

Schlußbestimmungen

Artikel 17

1. Die Mitgliedstaaten des Rates

sowie die Mitgliedstaaten der

Vereinten Nationen oder ihrer

Sonderorganisationen können

Vertragsparteien dieses Abkommens

werden

a) durch Unterzeichnung

ohne Vorbehalt der Ratifikation;

b) durch Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde,

nachdem sie das Abkommen

unter dem Vorbehalt

der Ratifikation unterzeichnet

haben;

c) durch Beitritt.

2. Dieses Abkommen liegt bis

zum 30. Juni 1971 in Brüssel

am Sitz des Rates zur Unterzeichnung

durch die in Absatz 1

bezeichneten Staaten auf. Nach

diesem Tag steht es ihnen zum

Beitritt offen.

3. Jeder Staat, der den in Absatz

1 bezeichneten Organisationen

nicht als Mitglied angehört,

kann nach Inkrafttreten

dieses Abkommens durch Beitritt

Vertragspartei werden,

wenn ihn der von den Vertragsparteien

beauftragte Generalsekretär

des Rates einlädt.

4. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden

werden beim

Generalsekretär des Rates hinterlegt.

Artikel 18

1. Dieses Abkommen tritt drei

Monate nach dem Tag in Kraft,

an dem fünf der in Artikel 17

Absatz 1 bezeichneten Staaten

es ohne Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet oder ihre

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

hinterlegt haben.

2. Für jeden Staat, der dieses

Abkommen ohne Vorbehalt der

Ratifikation unterzeichnet, es

ratifiziert oder ihm beitritt,

nachdem fünf Staaten es ohne

Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet oder ihre Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

hinterlegt haben, tritt das Abkommen

drei Monate nach

Unterzeichnung ohne Vorbehalt

der Ratifikation oder Hinterlegung

seiner Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 19

1. Jeder Staat kann bei Unterzeichnung

dieses Abkommens

ohne Vorbehalt der Ratifikation

oder bei Hinterlegung seiner

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

oder in jedem späteren

Zeitpunkt durch Notifikation

an den Generalsekretär des

Rates erklären, daß dieses Abkommen

für alle oder für einzelne

Gebiete gilt, deren internationale

Beziehungen er wahrnimmt

oder für die er international

die Verantwortung

übernimmt. Eine solche Notifikation

wird drei Monate nach

ihrem Eingang beim Generalsekretär

wirksam, wobei jedoch

das Abkommen auf die in der

Notifikation genannten Gebiete

erst dann Anwendung findet,

wenn es für den betreffenden

Staat in Kraft getreten ist.

2. Jeder Staat, der dieses Abkommen

durch Notifikation

nach Absatz 1 auf ein Gebiet

ausgedehnt hat, dessen internationale

Beziehungen er wahrnimmt

oder für das er international

die Verantwortung

übernimmt, kann dem Generalsekretär

des Rates nach Artikel

21 notifizieren, daß dieses

Gebiet das Abkommen nicht

mehr anwendet.

Artikel 20

Vorbehalte zu diesem Abkommen

sind nicht zulässig.

Artikel 21

1. Dieses Abkommen wird auf

unbegrenzte Zeit abgeschlossen.

Jede Vertragspartei kann jedoch

das Abkommen nach dem Tag,

an dem es gemäß Artikel 18 in

Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.

2. Die Kündigung ist durch

Hinterlegung einer Urkunde

beim Generalsekretär des Rates

zu notifizieren.

3. Die Kündigung wird sechs

Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde

beim Generalsekretär

des Rates wirksam.

Artikel 22

1. Die Vertragsparteien kommen

erforderlichenfalls zusammen,

um die Durchführung dieses

Abkommens zu prüfen und

insbesondere die zur einheitlichen

Auslegung und Anwendung

dieses Abkommens geeigneten

Maßnahmen zu erwägen.

2. Die Zusammenkünfte werden

vom Generalsekretär des

Rates auf Antrag einer Vertragspartei

einberufen. Falls die

Vertragsparteien nichts anderes

beschließen, finden die Zusammenkünfte

am Sitz des Rates

statt.

3. Die Vertragsparteien geben

sich für ihre Zusammenkünfte

eine Geschäftsordnung.

4. Zur Beschlußfassung bedarf

es einer Zweidrittelmehrheit der

bei der Zusammenkunft anwesenden

und an der Abstimmung

teilnehmenden Vertragsparteien.

Als an der Abstimmung teilnehmend

gelten nur diejenigen

Vertragsparteien, die eine positive

oder eine negative Stimme

abgeben.

5. Die Vertragsparteien sind zu

einem Beschluß über eine Frage

nur dann fähig, wenn mehr als

die Hälfte von ihnen anwesend

ist.

Artikel 23

1. Jede Meinungsverschiedenheit

zwischen Vertragsparteien

über die Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens

wird, soweit möglich, durch Verhandlungen

zwischen ihnen beigelegt.

2. Jede nicht durch unmittelbare

Verhandlungen beigelegte

Meinungsverschiedenheit wird

von den am Streitfall beteiligten

Parteien den gemäß Artikel 22

zusammengekommenen Vertragsparteien

vorgelegt, die die

Meinungsverschiedenheit prüfen

und Empfehlungen für ihre Beilegung

erteilen.

3. Die am Streitfall beteiligten

Parteien können im voraus vereinbaren,

die Empfehlungen der

Vertragsparteien als verbindlich

anzunehmen.

Artikel 24

1. Änderungen dieses Abkommens

können entweder von

einer Vertragspartei oder von

den nach Artikel 22 zusammengekommenen

Vertragsparteien

vorgeschlagen werden.

2. Der Generalsekretär des

Rates übermittelt allen Vertragsparteien,

allen anderen

Unterzeichnerstaaten, dem

Generalsekretär der Vereinten

Nationen sowie dem Generaldirektor

der Organisation der

Vereinten Nationen für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur

(UNESCO) den Wortlaut jeder

auf diese Weise vorgeschlagenen

Änderung.

3. Binnen sechs Monaten nach

dem Tag der Übermittlung der

vorgeschlagenen Änderung kann

jede Vertragspartei dem Generalsekretär

des Rates bekanntgeben,

a) daß sie gegen die vorgeschlagene

Änderung Einspruch

erhebt;

b) daß sie die vorgeschlagene

Änderung zwar anzunehmen

beabsichtigt, aber die

für die Annahme erforderlichen

Voraussetzungen in

ihrem Land noch nicht erfüllt

sind.

4. Solange eine Vertragspartei,

die eine Mitteilung nach Absatz

3 lit. b gemacht hat, dem

Generalsekretär des Rates die

Annahme der vorgeschlagenen

Änderung nicht notifiziert hat,

kann sie noch binnen neun

Monaten nach Ablauf der in

Absatz 3 vorgesehenen Frist von

sechs Monaten gegen die vorgeschlagene

Änderung Einspruch

erheben.

5. Wird gegen die vorgeschlagene

Änderung nach den Absätzen

3 und 4 Einspruch erhoben,

so gilt sie als nicht angenommen

und bleibt ohne Wirkung.

6. Ist gegen die vorgeschlagene

Änderung kein Einspruch nach

den Absätzen 3 und 4 erhoben

worden, so gilt sie im folgenden

Zeitpunkt als angenommen

a) wenn keine Vertragspartei

eine Mitteilung nach Absatz

3 lit. b gemacht hat,

mit Ablauf der in Absatz 3

genannten Frist von sechs

Monaten;

b) wenn mindestens eine Vertragspartei

eine Mitteilung

nach Absatz 3 lit. b gemacht

hat, im früheren

der folgenden zwei Zeitpunkte

i) an dem Tag, an dem

alle Vertragsparteien,

die eine derartige Mitteilung

gemacht

haben, dem Generalsekretär

des Rates

ihre Annahme der

vorgeschlagenen Änderung

notifiziert

haben, jedoch frühestens

am Tag des Ablaufs

der in Absatz 3

genannten Frist von

sechs Monaten, auch

wenn alle Annahmeerklärungen

schon vor

diesem Tage eingegangen

sind;

ii) an dem Tag des Ablaufs

der in Absatz 4

genannten Frist von

neun Monaten.

7. Jede Änderung tritt sechs

Monate nach dem Zeitpunkt in

Kraft, zu dem sie als angenommen

gilt.

8. Der Generalsekretär desRates

notifiziert so bald wie möglich

allen Vertragsparteien und

den anderen Unterzeichnerstaaten

jeden nach Absatz 3 lit. a

gegen die vorgeschlagene Änderung

erhobenen Einspruch sowie

jede nach Absatz 3 lit. b eingegangene

Mitteilung. Er teilt anschließend

allen Vertragsparteien

und den anderen Unterzeichnerstaaten

mit, ob die Vertragspartei

oder die Vertragsparteien,

die eine solche Mitteilung

gemacht haben, Einspruch

gegen die vorgeschlagene Änderung

erheben oder sie annehmen.

9. Jeder Staat, der dieses Abkommen

ratifiziert oder ihm

beitritt, nimmt damit auch die

Änderungen an, die im Zeitpunkt

der Hinterlegung seiner

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

in Kraft sind.

Artikel 25

Die Anlage zu diesem Abkommen

gilt als Bestandteil desAbkommens.

Artikel 26

Der Generalsekretär des Ratesnotifiziert

allen Vertragsparteien,

den anderen Unterzeichnerstaaten,

dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen sowie

dem Generaldirektor der Organisation

der Vereinten Nationen

für Erziehung, Wissenschaft und

Kultur (UNESCO)

a) die Unterzeichnungen,

Ratifikationen und Beitritte

nach Artikel 17;

b) den Zeitpunkt, in dem

dieses Abkommen nach

Artikel 18 in Kraft tritt;

c) den Eingang der Notifikationen

nach Artikel 19;

d) die Kündigungen nach Artikel

21;

e) jede nach Artikel 24 als

angenommen geltende

Änderung und den Tag

ihres Inkrafttretens.

Artikel 27

Nach Artikel 102 der Satzung

der Vereinten Nationen wird

dieses Abkommen auf Antrag

des Generalsekretärs des Rates

beim Sekretariat der Vereinten

Nationen registriert.

Zu Urkund dessen haben die

hierzu gehörig Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel am achten

Juni neunzehnhundertsiebzig,

in englischer und französischer

Sprache, wobei beide Texte

gleichermaßen verbindlich sind,

in einer Urschrift, die beim

Generalsekretär des Rates hinterlegt

wird; dieser übermittelt

allen in Artikel 17 Absatz 1 bezeichneten

Staaten beglaubigte

Abschriften.

ANLAGE

Liste mit Beispielen von

Lehrmaterial

a) Ton- oder Bildaufnahme- oder

Wiedergabegerät wie

Projektionsapparate für

Diapositive und Bildstreifen;

Kinematographische Projektionsapparate;

Rückprojektoren und Episkope;

Magnetophone, Magnetoskope

und Video-Ausrüstung;

Ausrüstung für Ringleitungs-(Kabel-)Fernsehen.

b) Ton- und Bildträger wie

Diapositive, Bildstreifen

und Mikrofilme;

Kinematographische

Filme;

Tonaufnahmen (Magnettonbänder,

Schallplatten);

Videobänder.

c) Spezialmaterial wie

Bibliographisches und optisch-

akustisches Material

für Bibliotheken;

Fahrbare Bibliotheken;

Sprachlabore;

Simultan-Dolmetsch-Anlagen;

Mechanische oder elektronische

Lehrmaschinen

für den programmierten

Unterricht;

Spezialmaterial für den

Unterricht oder die Berufsausbildung

Behinderter.

d) Anderes Material wie

Wandkarten, Modelle,

Schaubilder, Landkarten,

Pläne, Photographien

und Zeichnungen;

Instrumente, Apparate

und Modelle für den

Anschauungsunterricht ;

Sammlungen von Gegenständen

mit optischer

oder akustischer didaktischer

Information zur

Aneignung eines Unterrichtsstoffes

(Lehrmittelsätze);

Instrumente, Apparate,

Werkzeuge und Werkzeugmaschinen

zum Erlernen

eines praktischen

Berufes.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Zollabkommen und verspricht im Namen der

Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit

dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 9. August 1972

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Staribacher

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die österreichische Beitrittsurkunde zum vorliegenden Zollabkommen wurde am 10. Oktober

1972 beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens hinterlegt.

Das Zollabkommen ist somit gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 am 10. Jänner 1973 für

Österreich in Kraft getreten.

Derzeit gehören folgende Staaten dem Zollabkommen an: Algerien, Australien, Bundesrepublik

Deutschland, Dahomey, Irak, Iran, Jordanien, Kamerun, Libanon, Niger, Polen, Rwanda, Spanien,

Somalia, Togo und Tunesien.

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