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52_1971 AT

52. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung eines Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz gegen den Baulärm (Baulärmgesetz)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 52. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung eines Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz gegen den Baulärm (Baulärmgesetz)

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender

Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof

die Feststellung seines Erkenntnisses

vom 6. Oktober 1970, K II-1/70-17, zusammengefaßt

hat

„Die Erlassung von Gesetzen zur Verhinderung

eines die öffentliche Ordnung störenden

Baustellenlärmes fällt, soweit es sich um Bauführungen

handelt, die von den Bauordnungen

erfaßt werden, gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in

die Zuständigkeit der Länder."

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