52_1971
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52. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung eines Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz gegen den Baulärm (Baulärmgesetz)
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 52. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung eines Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz gegen den Baulärm (Baulärmgesetz)
1971_52_0 52. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung eines Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz gegen den Baulärm (Baulärmgesetz)
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Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender
Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof
die Feststellung seines Erkenntnisses
vom 6. Oktober 1970, K II-1/70-17, zusammengefaßt
hat
„Die Erlassung von Gesetzen zur Verhinderung
eines die öffentliche Ordnung störenden
Baustellenlärmes fällt, soweit es sich um Bauführungen
handelt, die von den Bauordnungen
erfaßt werden, gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in
die Zuständigkeit der Länder."