Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
52_1969 AT

52. Änderungen des Protokolls über Straßenverkehrszeichen (die Straßensignalisation)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 52. Änderungen des Protokolls über Straßenverkehrszeichen (die Straßensignalisation)

(Übersetzung)

VOM 19. SEPTEMBER

1949 Siehe die Genfer Abkommen

über den Straßenverkehr, BGBl.

Nr. 222/1955.

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 5

Im Absatz 2 sind die Worte

„an Einzelheiten" zu streichen.

Absatz 4: Am Ende des Absatzes

4 ist anzufügen

„Die Vorschriften dieses

Absatzes gelten nicht für die

in Artikel 33 Absatz 2 vorgesehene

Aufschrift ,Stop'."

Absatz 5: „Neue Symbole"

ist durch „Neue Zeichen (Signale)"

zu ersetzen.

Absatz 5: „der sie den Vertragspartnern

mitteilt" ist

durch „der sie allen Vertragspartnern

mitteilt" zu ersetzen.

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7 hat zu lauten

„Die Verwendung einer Beleuchtung

oder von rückstrahlendem

Material oder solchen

Einrichtungen wird mindestens

für Gefahrenzeichen

(Gefahrensignale) und Vorschriftszeichen

(Vorschriftssignale)

empfohlen, soweit

ihre Verwendung die Sichtbarkeit

der Straßenverkehrszeichen

(Straßenverkehrssignale)

in der Nacht verbessert;

die getroffenen Maßnahmen

dürfen aber nicht bewirken,

daß die Straßenbenützer

geblendet werden oder

daß die Erkennbarkeit des

Zeichens (Signals) oder der

Aufschrift beeinträchtigt

wird."

Artikel 10

Absatz 1 : „des Straßenscheitels"

ist durch „der Straße" zu

ersetzen.

Artikel 11

Artikel 12

Der bisherige Wortlaut ist

durch folgenden zu ersetzen,

wobei die Abbildung I,1 unverändert

bleibt

„Das Zeichen (Signal)

,QUERRINNE oder AUFWÖLBUNG'

(I,1) wird,

wenn die zuständigen Behörden

es für notwendig halten,

vor Straßenabschnitten, auf

denen die Straße ein unregelmäßiges

Profil hat, oder vor

einer Querrinne, einer Aufwölbung

oder einer aufgewölbten

Brücke angebracht."

Artikel 14

Vor dem Text des Artikels 14

wird die Ordnungszahl „1" eingerügt;

nach dem Zeichen I,7 ist

folgender Absatz einzusetzen

„2. Falls die angekündigte

Kreuzung eine Kreuzung mit

Kreisverkehr ist, kann das

nachstehende Zeichen (Signal)

I,7 a an Stelle des Zeichens

(Signals) I,7 verwendet werden.

Bei Linksverkehr wird

die Richtung der Pfeile des

Zeichens umgekehrt."

Artikel 15

Der bisherige Wortlaut ist

durch folgenden zu ersetzen,

wobei weder die am Ende des

Absatzes 1 verbleibende Abbildung

I,8 und die am Ende des

Absatzes 2 verbleibende Abbil-

dung I,9, noch die dem Absatz 6

nachzusetzenden Abbildungen

I,10 und I,11 zu ändern sind

„1. Das Zeichen (Signal),

BAHNÜBERGANG MIT

SCHRANKEN' (I,8) ist vor

jedem Bahnübergang mit

Schranken oder Halbschranken,

die versetzt beiderseits

der Schienen angebracht sind,

aufzustellen.

2. Das Zeichen (Signal),

BAHNÜBERGANG OHNE

SCHRANKEN' (I,9) ist vor

jedem Bahnübergang ohne

Schranken oder Halbschranken

aufzustellen.

3. Auf Straßen mit starkem

nächtlichen Kraftfahrzeugverkehr

müssen die in

den Absätzen 1 und 2 dieses

Artikels erwähnten Zeichen

(Signale) beleuchtet, mit rückstrahlenden

Einrichtungen

versehen oder mit rückstrahlendem

Material überzogen

sein.

4. Sind an den Bahnübergängen

mit Schranken oder

Halbschranken diese Schranken

oder Halbschranken quer

über die Straße gesenkt, so

bedeutet dies ,HALT' für

alle Straßenbenützer; die Bewegung

der Schranken oder

Halbschranken hat dieselbe

Bedeutung.

5. Die Schranken und

Halbschranken der Bahnübergänge

sind mit roten und

weißen oder roten und hellgelben

Streifen zu bemalen.

Sie können auch weiß oder

hellgelb gestrichen und in der

Mitte mit einer großen roten

Scheibe versehen sein. Um die

Schranken bei Nacht besser

sichtbar zu machen, müssen

sie mit roten Lichtern oder

mit roten rückstrahlenden

Einrichtungen versehen oder

mit rotem rückstrahlendem

Material überzogen sein, oder

sie müssen, solange sie nicht

vollständig geöffnet sind, von

einem Scheinwerfer beleuchtet

sein.

6. Bei jedem Bahnübergang

ohne Schranken oder

Halbschranken muß in unmittelbarer

Nähe der Schienen

ein Zeichen (Signal) in

der Form des Andreaskreuzes

(I,10 und I,11) oder eine

rechteckige Tafel mit neutralem

Grund, auf die dieses

Kreuz gemalt ist, aufgestellt

werden. Das Andreaskreuz

oder wenigstens seine unteren

Arme können verdoppelt

werden, wenn die Eisenbahnlinie

zwei oder mehr Gleise

hat. Das Kreuz muß rot und

weiß oder rot und hellgelb

gestrichen sein.

7. Für Bahnübergänge an

Eisenbahnstrecken von örtlicher

Bedeutung, an Industriegleisen

oder ähnlichen

Anschlußgleisen kann jeder

Vertragspartner besonders auf

Straßen mit geringem Verkehr

oder bei Bahnübergängen,

die mit einer Gabelung,

Kreuzung oder Einmündung

zusammenfallen

— außerhalb der Ortschaften

gewisse Vereinfachungen

an dem in den Absätzen

1, 2, 3, 5 und 6 dieses

Artikels vorgesehenen

System vornehmen oder

gewisse Ausnahmen davon

machen;

— innerhalb der Ortschaften

anstatt der Bestimmungen

der Absätze 1, 2, 3, 5 und

6 dieses Artikels die Vorschriften

anwenden, die

ihm am geeignetsten erscheinen."

Artikel 16

Artikel 18

Artikel 23

Im Artikel 23 ist der Punkt

durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

Folgende Bestimmung ist

anzufügen

„Das Sinnbild dieses Zeichens

(Signals) kann geändert

werden, um besondere Fälle

zu berücksichtigen."

Artikel 25

Absatz 2: „Kreisverkehr" ist

zu streichen.

Absatz 4: „jedes Vertragspartners"

ist durch „des Vertragspartners"

zu ersetzen.

Artikel 26

„Auf dem Gebiet von Vertragspartnern,

wo" ist durch

„Wo" zu ersetzen.

Artikel 27

Der Beginn des Absatzes 3

hat zu lauten

„Wenn das Zeichen (Signal)

I,22 verwendet wird, geht

ihm das Zeichen (Signal) I,7

nicht voran, aber es kann ihm

ein Zeichen (Signal) vorangehen,

das aus..."

Artikel 28

Absatz 1 hat zu lauten

„Die Zeichen (Signale) dieser

Gruppe geben Verbote

oder Gebote der zuständigen

Behörde an."

Artikel 30

Der bisherige Wortlaut des

Buchstabens d wird durch folgenden

ersetzt, wobei die Abbildung

II,A.4 unverändert

bleibt

2 d) das Zeichen (Signal)

„ÜBERHOLEN VERBOTEN"

(II,A.4); dieses Zeichen

(Signal) wird verwendet,

um anzuzeigen, daß zusätzlich

zu den allgemeinen Überholvorschriften

das Überholen

von mechanisch angetriebenen

Straßenfahrzeugen

(einschließlich Obussen) mit

Ausnahme von Motorrädern

ohne Beiwagen verboten ist;

bei Linksverkehr sind die

Farben der abgebildeten Wagen

vertauscht."

Artikel 32

Buchstabe e: „Einzelheiten

über die Geschwindigkeitsbeschränkung"

ist durch „Einzelheiten

über die Anwendung der

Geschwindigkeitsbeschränkung"

zu ersetzen.

Artikel 33

Absatz 1 hat zu lauten

„1. Das Zeichen (Signal)

,HALT VOR DER KREUZUNG'

wird verwendet, um

anzuzeigen, daß der Führer

anhalten muß, bevor er auf

eine andere Straße einfährt,

und daß er die auf dieser

Straße verkehrenden Fahrzeuge

vorfahren lassen muß."

Der Beginn des Absatzes 5

hat zu lauten

„Wenn das Zeichen (Signal)

II,A.16 verwendet wird,

geht ihm das Zeichen (Signal)

I,7 nicht voran, aber es kann

ihm ein Zeichen (Vorsignal)

vorangehen, das aus

einem ..."

Artikel 35

Am Ende des Absatzes 3 ist

„sofern die Verständlichkeit

dadurch nicht beeinträchtigt

wird" durch „sofern sich durch

diese Aufschriften die allgemeine

Bedeutung des Zeichens (Signals)

nicht ändert und dieses weder

zweideutig noch unklar wird"

zu ersetzen.

Nach dem Absatz 3 wird folgender

Absatz eingefügt

„3 a. Um anzuzeigen, daß

das Parken auf der einen oder

der anderen Seite der Straße

wechselweise verboten ist,

kann auch folgendes Zeichen

(Signal) ,WECHSELSEITIGE

BESCHRÄNKUNG FÜR

PARKEN' (II.A.18 a) verwendet

werden, und wenn

keine anderen Angaben auf

einem zusätzlichen Schild

unter dem Zeichen (Signal)

gemacht werden, gilt das

Parkverbot dann auf der

Seite der Zahl I an den Tagen

mit einem Datum mit ungerader

Zahl und auf der Seite

der Zahl II an den Tagen

mit einem Datum mit gerader

Zahl."

Artikel 36

Dem Absatz 2 ist folgender

Buchstabe anzufügen

„c) das Zeichen (Signal),

VORGESCHRIEBENE

MINDESTGESCHWINDIGKEIT

' (II,B.3); dieses Zeichen

(Signal) bedeutet, daß die die

Straße benützenden Fahrzeuge

mindestens mit der angegebenen

Geschwindigkeit

fahren müssen."

Artikel 37

Artikel 40

Artikel 41

Im Absatz 7 ist „mit schwarzer

Einfassung" durch „mit

schwarzer oder dunkler Einfassung"

zu ersetzen.

Artikel 43

Im Absatz 1 ist „zur Angabe

der Richtung, in der ein Ort

liegt" zu streichen.

Absatz 2 hat zu lauten

„Auf einem Zeichen

(Signal) können die Namen

mehrerer Orte, die in derselben

Richtung liegen, angegeben

sein."

Artikel 45

Artikel 46

Der bisherige Wortlaut ist

durch folgenden zu ersetzen,

wobei die Abbildungen I,8a,

I,9a, I,8/9b und I,8/9b unverändert

bleiben

„Unter einem Zeichen

(Signal) I,8 oder I,9 kann,

wenn die zuständigen Behörden

es für notwendig erachten,

eine senkrechte Tafel, die

drei rote Schrägbalken auf

weißem oder gelbem Grund

trägt, angebracht werden, vorausgesetzt,

daß Tafeln gleicher

Form, die zwei bzw. einen

roten Schrägbalken auf weißem

oder gelbem Grund

tragen, als unabhängige Zeichen

(Signale) etwa bei zwei

Dritteln und einem Drittel

des Abstandes zwischen dem

Zeichen (Signal) und den Gleisen

angebracht sind. Beispiele

dieser Tafeln sind die Abbildungen

I,8a, I,9a, I,8/9b und

I,8/9c."

Artikel 47

Artikel 47 hat zu lauten

„1. Ist eine Signalanlage an

einem Bahnübergang eingerichtet,

um das Herannahen

eines Zuges oder das unmittelbar

bevorstehende Schließen

der Schranken oder Halbschranken

anzuzeigen, so besteht

sie

a) vorbehaltlich der Bestimmungen

des Absatzes 4

dieses Artikels entweder aus

einem roten Blinklicht oder

aus zwei roten abwechselnd

blinkenden Lichtern, die an

ein und demselben Ständer

angebracht sind; diesem Licht

oder diesen Lichtern kann ein

hörbares Zeichen (Signal) beigefügt

werden;

b) oder aus einem einfachen

hörbaren Zeichen (Signal).

2. a) Jeder Bahnübergang

mit Schranken oder Halbschranken,

deren Bedienung

von einer Stelle aus erfolgt,

von der aus sie nicht einsehbar

sind, muß mit der im

vorstehenden Absatz 1 a oder

1 b beschriebenen Signalanlage

ausgerüstet sein;

b) Jeder Bahnübergang mit

Schranken oder Halbschranken,

deren Bedienung selbsttätig

durch das Herannahen

der Züge erfolgt, muß mit

der im vorstehenden Absatz

1 a beschriebenen Signalanlage

ausgerüstet sein.

3. Die im Absatz 1 dieses

Artikels vorgesehene Signalanlage

bedeutet, wenn sie in

Betrieb ist, daß jeder Straßenbenützer

anhalten muß.

4. Ausnahmsweise kann in

den Ortschaften, wo Kreuzungen

mit den in Artikel 53

dieses Protokolls vorgesehenen

Lichtzeichen (Lichtsignalen)

zur Verkehrsregelung

ausgerüstet sind, oder in der

Nähe derartiger Ortschaften

die im Absatz 1 dieses Artikels

vorgesehene Signalanlage

entweder durch die in demselben

Artikel 53 vorgesehene

Dreifarben-Lichtzeichenanlage

(Dreifarben-Lichtsignalanlage)

oder durch das gelbe und rote

Licht dieser Anlage allein ersetzt

werden, das gelbe und

rote Licht hat dann für alle

Straßenbenützer die in demselben

Artikel 53 für Fahrzeuge

vorgesehene Bedeutung.

In einem solchen Fall braucht

das in Artikel 15 Absatz 1

oder 2 vorgesehene Ankündigungszeichen

nicht angebracht

zu werden; wenn es

auf Grund der örtlichen Bedingungen

schwierig wäre, es

genügend sichtbar anzubringen.

5. Bei jedem Bahnübergang,

der mit Schranken oder Halbschranken

ausgerüstet ist,

deren Bedienung selbsttätig

durch das Herannahen der

Züge oder von einer Betriebsstelle

aus erfolgt, von der aus

die Schranken oder Halbschranken

nicht einsehbar

sind, muß das Schließen der

Schranken oder Halbschranken

so geschehen, daß die

Straßenbenützer, die sich dem

Übergang nähern oder sich

bereits auf ihm befinden,

wenn die Signalanlage in

Tätigkeit tritt, Zeit haben,

vor dem Übergang zu halten

oder ihn noch zu überqueren."

Artikel 48

Artikel 48 hat zu lauten

„Bei jedem Bahnübergang

mit Schranken oder Halbschranken

muß ihr Betrieb

gewährleistet sein, solange

Züge verkehren. Wenn ein

Bahnübergang mit Schranken

oder Halbschranken endgültig

in einen Übergang ohne

Schranken oder Halbschranken

umgewandelt wird, müssen

die Schranken oder Halbschranken

entfernt werden,

um jede Möglichkeit von Mißdeutungen

durch die Straßenbenützer

auszuschließen."

Artikel 49

Artikel 49 hat zu lauten

„Die in Artikel 47 Absatz

1 a dieses Protokolls vorgesehenen

Signalvorrichtungen

für das Herannahen der

Züge müssen in unmittelbarer

Nähe der Gleise und, wenn

ein Zeichen (Signal) in der

Form des Andreaskreuzes aufgestellt

ist, wenn möglich, auf

demselben Ständer wie dieses

Zeichen (Signal) angebracht

werden. Es müssen geeignete

Maßnahmen getroffen

werden, um ein Versagen der

Signalanlage auszuschließen,

wenn sie selbsttätig ist, und

um sicherzustellen, daß sie im

Falle Nichtfunktionierens

oder mangelhaften Funktionierens

nicht zu Mißdeutungen

Anlaß gibt."

Artikel 50

Artikel 50 hat zu lauten

„Bahnübergänge müssen

entweder mit Schranken,

Halbschranken oder mit Signalanlagen

für das Herannahen

der Züge ausgestattet

sein, wenn die Straßenbenützer

die Gleise, besonders im

Hinblick auf die Höchstge-

schwindigkeit der Züge, nach

beiden Seiten nicht leicht

überblicken können; der

Kraftfahrer, der sich von der

einen oder anderen Seite den

Gleisen nähert, muß, wenn

ein Zug sichtbar wird, genügend

Zeit haben, um vor dem

Übergang anzuhalten; ebenso

müssen Straßenbenützer, die

sich beim Herannahen eines

Zuges schon auf dem Übergang

befinden, Zeit haben, ihn

zu verlassen."

Artikel 53

Absatz 5 ist zu streichen.

Im Absatz 4 sind die Worte

„und nicht mehr als 3'50 m

über der Fahrbahn befinden."

durch die Worte „und nicht

mehr als 3'50 m über der Fahrbahn

befinden; jedes Licht wird,

wenn möglich, auf der gegenüberliegenden

Seite der Gabelung,

Kreuzung oder Einmündung

wiederholt." zu ersetzen.

Artikel 54

Artikel 55

Artikel 60

Der Beginn des ersten Abschnittes

hat zu lauten

„Jeder Vertragsstaat kann

eine oder mehrere Änderungen

zu diesem Protokoll vorschlagen.

Der Wortlaut jeder

derart vorgeschlagenen Änderung

wird dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

übermittelt, der ihn allen

Vertragsstaaten mit dem Ersuchen

mitteilt, binnen vier

Monaten bekanntzugeben

a) ob er wünscht, daß ..."

Vorstehende Änderungen des Protokolls über Straßenverkehrszeichen (die Straßensignalisation)

sind gemäß seinem Artikel 60 Absatz 5 am 22. Oktober 1964 für alle Vertragsstaaten mit der

Ausnahme in Kraft getreten, daß Portugal durch den neuen Absatz 3 a des Artikels 35 nicht

gebunden ist.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →