52. Änderungen des Protokolls über Straßenverkehrszeichen (die Straßensignalisation)
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
VOM 19. SEPTEMBER
1949 Siehe die Genfer Abkommen
über den Straßenverkehr, BGBl.
Nr. 222/1955.
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 5
Im Absatz 2 sind die Worte
„an Einzelheiten" zu streichen.
Absatz 4: Am Ende des Absatzes
4 ist anzufügen
„Die Vorschriften dieses
Absatzes gelten nicht für die
in Artikel 33 Absatz 2 vorgesehene
Aufschrift ,Stop'."
Absatz 5: „Neue Symbole"
ist durch „Neue Zeichen (Signale)"
zu ersetzen.
Absatz 5: „der sie den Vertragspartnern
mitteilt" ist
durch „der sie allen Vertragspartnern
mitteilt" zu ersetzen.
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 7 hat zu lauten
„Die Verwendung einer Beleuchtung
oder von rückstrahlendem
Material oder solchen
Einrichtungen wird mindestens
für Gefahrenzeichen
(Gefahrensignale) und Vorschriftszeichen
(Vorschriftssignale)
empfohlen, soweit
ihre Verwendung die Sichtbarkeit
der Straßenverkehrszeichen
(Straßenverkehrssignale)
in der Nacht verbessert;
die getroffenen Maßnahmen
dürfen aber nicht bewirken,
daß die Straßenbenützer
geblendet werden oder
daß die Erkennbarkeit des
Zeichens (Signals) oder der
Aufschrift beeinträchtigt
wird."
Artikel 10
Absatz 1 : „des Straßenscheitels"
ist durch „der Straße" zu
ersetzen.
Artikel 11
Artikel 12
Der bisherige Wortlaut ist
durch folgenden zu ersetzen,
wobei die Abbildung I,1 unverändert
bleibt
„Das Zeichen (Signal)
,QUERRINNE oder AUFWÖLBUNG'
(I,1) wird,
wenn die zuständigen Behörden
es für notwendig halten,
vor Straßenabschnitten, auf
denen die Straße ein unregelmäßiges
Profil hat, oder vor
einer Querrinne, einer Aufwölbung
oder einer aufgewölbten
Brücke angebracht."
Artikel 14
Vor dem Text des Artikels 14
wird die Ordnungszahl „1" eingerügt;
nach dem Zeichen I,7 ist
folgender Absatz einzusetzen
„2. Falls die angekündigte
Kreuzung eine Kreuzung mit
Kreisverkehr ist, kann das
nachstehende Zeichen (Signal)
I,7 a an Stelle des Zeichens
(Signals) I,7 verwendet werden.
Bei Linksverkehr wird
die Richtung der Pfeile des
Zeichens umgekehrt."
Artikel 15
Der bisherige Wortlaut ist
durch folgenden zu ersetzen,
wobei weder die am Ende des
Absatzes 1 verbleibende Abbildung
I,8 und die am Ende des
Absatzes 2 verbleibende Abbil-
dung I,9, noch die dem Absatz 6
nachzusetzenden Abbildungen
I,10 und I,11 zu ändern sind
„1. Das Zeichen (Signal),
BAHNÜBERGANG MIT
SCHRANKEN' (I,8) ist vor
jedem Bahnübergang mit
Schranken oder Halbschranken,
die versetzt beiderseits
der Schienen angebracht sind,
aufzustellen.
2. Das Zeichen (Signal),
BAHNÜBERGANG OHNE
SCHRANKEN' (I,9) ist vor
jedem Bahnübergang ohne
Schranken oder Halbschranken
aufzustellen.
3. Auf Straßen mit starkem
nächtlichen Kraftfahrzeugverkehr
müssen die in
den Absätzen 1 und 2 dieses
Artikels erwähnten Zeichen
(Signale) beleuchtet, mit rückstrahlenden
Einrichtungen
versehen oder mit rückstrahlendem
Material überzogen
sein.
4. Sind an den Bahnübergängen
mit Schranken oder
Halbschranken diese Schranken
oder Halbschranken quer
über die Straße gesenkt, so
bedeutet dies ,HALT' für
alle Straßenbenützer; die Bewegung
der Schranken oder
Halbschranken hat dieselbe
Bedeutung.
5. Die Schranken und
Halbschranken der Bahnübergänge
sind mit roten und
weißen oder roten und hellgelben
Streifen zu bemalen.
Sie können auch weiß oder
hellgelb gestrichen und in der
Mitte mit einer großen roten
Scheibe versehen sein. Um die
Schranken bei Nacht besser
sichtbar zu machen, müssen
sie mit roten Lichtern oder
mit roten rückstrahlenden
Einrichtungen versehen oder
mit rotem rückstrahlendem
Material überzogen sein, oder
sie müssen, solange sie nicht
vollständig geöffnet sind, von
einem Scheinwerfer beleuchtet
sein.
6. Bei jedem Bahnübergang
ohne Schranken oder
Halbschranken muß in unmittelbarer
Nähe der Schienen
ein Zeichen (Signal) in
der Form des Andreaskreuzes
(I,10 und I,11) oder eine
rechteckige Tafel mit neutralem
Grund, auf die dieses
Kreuz gemalt ist, aufgestellt
werden. Das Andreaskreuz
oder wenigstens seine unteren
Arme können verdoppelt
werden, wenn die Eisenbahnlinie
zwei oder mehr Gleise
hat. Das Kreuz muß rot und
weiß oder rot und hellgelb
gestrichen sein.
7. Für Bahnübergänge an
Eisenbahnstrecken von örtlicher
Bedeutung, an Industriegleisen
oder ähnlichen
Anschlußgleisen kann jeder
Vertragspartner besonders auf
Straßen mit geringem Verkehr
oder bei Bahnübergängen,
die mit einer Gabelung,
Kreuzung oder Einmündung
zusammenfallen
— außerhalb der Ortschaften
gewisse Vereinfachungen
an dem in den Absätzen
1, 2, 3, 5 und 6 dieses
Artikels vorgesehenen
System vornehmen oder
gewisse Ausnahmen davon
machen;
— innerhalb der Ortschaften
anstatt der Bestimmungen
der Absätze 1, 2, 3, 5 und
6 dieses Artikels die Vorschriften
anwenden, die
ihm am geeignetsten erscheinen."
Artikel 16
Artikel 18
Artikel 23
Im Artikel 23 ist der Punkt
durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
Folgende Bestimmung ist
anzufügen
„Das Sinnbild dieses Zeichens
(Signals) kann geändert
werden, um besondere Fälle
zu berücksichtigen."
Artikel 25
Absatz 2: „Kreisverkehr" ist
zu streichen.
Absatz 4: „jedes Vertragspartners"
ist durch „des Vertragspartners"
zu ersetzen.
Artikel 26
„Auf dem Gebiet von Vertragspartnern,
wo" ist durch
„Wo" zu ersetzen.
Artikel 27
Der Beginn des Absatzes 3
hat zu lauten
„Wenn das Zeichen (Signal)
I,22 verwendet wird, geht
ihm das Zeichen (Signal) I,7
nicht voran, aber es kann ihm
ein Zeichen (Signal) vorangehen,
das aus..."
Artikel 28
Absatz 1 hat zu lauten
„Die Zeichen (Signale) dieser
Gruppe geben Verbote
oder Gebote der zuständigen
Behörde an."
Artikel 30
Der bisherige Wortlaut des
Buchstabens d wird durch folgenden
ersetzt, wobei die Abbildung
II,A.4 unverändert
bleibt
2 d) das Zeichen (Signal)
„ÜBERHOLEN VERBOTEN"
(II,A.4); dieses Zeichen
(Signal) wird verwendet,
um anzuzeigen, daß zusätzlich
zu den allgemeinen Überholvorschriften
das Überholen
von mechanisch angetriebenen
Straßenfahrzeugen
(einschließlich Obussen) mit
Ausnahme von Motorrädern
ohne Beiwagen verboten ist;
bei Linksverkehr sind die
Farben der abgebildeten Wagen
vertauscht."
Artikel 32
Buchstabe e: „Einzelheiten
über die Geschwindigkeitsbeschränkung"
ist durch „Einzelheiten
über die Anwendung der
Geschwindigkeitsbeschränkung"
zu ersetzen.
Artikel 33
Absatz 1 hat zu lauten
„1. Das Zeichen (Signal)
,HALT VOR DER KREUZUNG'
wird verwendet, um
anzuzeigen, daß der Führer
anhalten muß, bevor er auf
eine andere Straße einfährt,
und daß er die auf dieser
Straße verkehrenden Fahrzeuge
vorfahren lassen muß."
Der Beginn des Absatzes 5
hat zu lauten
„Wenn das Zeichen (Signal)
II,A.16 verwendet wird,
geht ihm das Zeichen (Signal)
I,7 nicht voran, aber es kann
ihm ein Zeichen (Vorsignal)
vorangehen, das aus
einem ..."
Artikel 35
Am Ende des Absatzes 3 ist
„sofern die Verständlichkeit
dadurch nicht beeinträchtigt
wird" durch „sofern sich durch
diese Aufschriften die allgemeine
Bedeutung des Zeichens (Signals)
nicht ändert und dieses weder
zweideutig noch unklar wird"
zu ersetzen.
Nach dem Absatz 3 wird folgender
Absatz eingefügt
„3 a. Um anzuzeigen, daß
das Parken auf der einen oder
der anderen Seite der Straße
wechselweise verboten ist,
kann auch folgendes Zeichen
(Signal) ,WECHSELSEITIGE
BESCHRÄNKUNG FÜR
PARKEN' (II.A.18 a) verwendet
werden, und wenn
keine anderen Angaben auf
einem zusätzlichen Schild
unter dem Zeichen (Signal)
gemacht werden, gilt das
Parkverbot dann auf der
Seite der Zahl I an den Tagen
mit einem Datum mit ungerader
Zahl und auf der Seite
der Zahl II an den Tagen
mit einem Datum mit gerader
Zahl."
Artikel 36
Dem Absatz 2 ist folgender
Buchstabe anzufügen
„c) das Zeichen (Signal),
VORGESCHRIEBENE
MINDESTGESCHWINDIGKEIT
' (II,B.3); dieses Zeichen
(Signal) bedeutet, daß die die
Straße benützenden Fahrzeuge
mindestens mit der angegebenen
Geschwindigkeit
fahren müssen."
Artikel 37
Artikel 40
Artikel 41
Im Absatz 7 ist „mit schwarzer
Einfassung" durch „mit
schwarzer oder dunkler Einfassung"
zu ersetzen.
Artikel 43
Im Absatz 1 ist „zur Angabe
der Richtung, in der ein Ort
liegt" zu streichen.
Absatz 2 hat zu lauten
„Auf einem Zeichen
(Signal) können die Namen
mehrerer Orte, die in derselben
Richtung liegen, angegeben
sein."
Artikel 45
Artikel 46
Der bisherige Wortlaut ist
durch folgenden zu ersetzen,
wobei die Abbildungen I,8a,
I,9a, I,8/9b und I,8/9b unverändert
bleiben
„Unter einem Zeichen
(Signal) I,8 oder I,9 kann,
wenn die zuständigen Behörden
es für notwendig erachten,
eine senkrechte Tafel, die
drei rote Schrägbalken auf
weißem oder gelbem Grund
trägt, angebracht werden, vorausgesetzt,
daß Tafeln gleicher
Form, die zwei bzw. einen
roten Schrägbalken auf weißem
oder gelbem Grund
tragen, als unabhängige Zeichen
(Signale) etwa bei zwei
Dritteln und einem Drittel
des Abstandes zwischen dem
Zeichen (Signal) und den Gleisen
angebracht sind. Beispiele
dieser Tafeln sind die Abbildungen
I,8a, I,9a, I,8/9b und
I,8/9c."
Artikel 47
Artikel 47 hat zu lauten
„1. Ist eine Signalanlage an
einem Bahnübergang eingerichtet,
um das Herannahen
eines Zuges oder das unmittelbar
bevorstehende Schließen
der Schranken oder Halbschranken
anzuzeigen, so besteht
sie
a) vorbehaltlich der Bestimmungen
des Absatzes 4
dieses Artikels entweder aus
einem roten Blinklicht oder
aus zwei roten abwechselnd
blinkenden Lichtern, die an
ein und demselben Ständer
angebracht sind; diesem Licht
oder diesen Lichtern kann ein
hörbares Zeichen (Signal) beigefügt
werden;
b) oder aus einem einfachen
hörbaren Zeichen (Signal).
2. a) Jeder Bahnübergang
mit Schranken oder Halbschranken,
deren Bedienung
von einer Stelle aus erfolgt,
von der aus sie nicht einsehbar
sind, muß mit der im
vorstehenden Absatz 1 a oder
1 b beschriebenen Signalanlage
ausgerüstet sein;
b) Jeder Bahnübergang mit
Schranken oder Halbschranken,
deren Bedienung selbsttätig
durch das Herannahen
der Züge erfolgt, muß mit
der im vorstehenden Absatz
1 a beschriebenen Signalanlage
ausgerüstet sein.
3. Die im Absatz 1 dieses
Artikels vorgesehene Signalanlage
bedeutet, wenn sie in
Betrieb ist, daß jeder Straßenbenützer
anhalten muß.
4. Ausnahmsweise kann in
den Ortschaften, wo Kreuzungen
mit den in Artikel 53
dieses Protokolls vorgesehenen
Lichtzeichen (Lichtsignalen)
zur Verkehrsregelung
ausgerüstet sind, oder in der
Nähe derartiger Ortschaften
die im Absatz 1 dieses Artikels
vorgesehene Signalanlage
entweder durch die in demselben
Artikel 53 vorgesehene
Dreifarben-Lichtzeichenanlage
(Dreifarben-Lichtsignalanlage)
oder durch das gelbe und rote
Licht dieser Anlage allein ersetzt
werden, das gelbe und
rote Licht hat dann für alle
Straßenbenützer die in demselben
Artikel 53 für Fahrzeuge
vorgesehene Bedeutung.
In einem solchen Fall braucht
das in Artikel 15 Absatz 1
oder 2 vorgesehene Ankündigungszeichen
nicht angebracht
zu werden; wenn es
auf Grund der örtlichen Bedingungen
schwierig wäre, es
genügend sichtbar anzubringen.
5. Bei jedem Bahnübergang,
der mit Schranken oder Halbschranken
ausgerüstet ist,
deren Bedienung selbsttätig
durch das Herannahen der
Züge oder von einer Betriebsstelle
aus erfolgt, von der aus
die Schranken oder Halbschranken
nicht einsehbar
sind, muß das Schließen der
Schranken oder Halbschranken
so geschehen, daß die
Straßenbenützer, die sich dem
Übergang nähern oder sich
bereits auf ihm befinden,
wenn die Signalanlage in
Tätigkeit tritt, Zeit haben,
vor dem Übergang zu halten
oder ihn noch zu überqueren."
Artikel 48
Artikel 48 hat zu lauten
„Bei jedem Bahnübergang
mit Schranken oder Halbschranken
muß ihr Betrieb
gewährleistet sein, solange
Züge verkehren. Wenn ein
Bahnübergang mit Schranken
oder Halbschranken endgültig
in einen Übergang ohne
Schranken oder Halbschranken
umgewandelt wird, müssen
die Schranken oder Halbschranken
entfernt werden,
um jede Möglichkeit von Mißdeutungen
durch die Straßenbenützer
auszuschließen."
Artikel 49
Artikel 49 hat zu lauten
„Die in Artikel 47 Absatz
1 a dieses Protokolls vorgesehenen
Signalvorrichtungen
für das Herannahen der
Züge müssen in unmittelbarer
Nähe der Gleise und, wenn
ein Zeichen (Signal) in der
Form des Andreaskreuzes aufgestellt
ist, wenn möglich, auf
demselben Ständer wie dieses
Zeichen (Signal) angebracht
werden. Es müssen geeignete
Maßnahmen getroffen
werden, um ein Versagen der
Signalanlage auszuschließen,
wenn sie selbsttätig ist, und
um sicherzustellen, daß sie im
Falle Nichtfunktionierens
oder mangelhaften Funktionierens
nicht zu Mißdeutungen
Anlaß gibt."
Artikel 50
Artikel 50 hat zu lauten
„Bahnübergänge müssen
entweder mit Schranken,
Halbschranken oder mit Signalanlagen
für das Herannahen
der Züge ausgestattet
sein, wenn die Straßenbenützer
die Gleise, besonders im
Hinblick auf die Höchstge-
schwindigkeit der Züge, nach
beiden Seiten nicht leicht
überblicken können; der
Kraftfahrer, der sich von der
einen oder anderen Seite den
Gleisen nähert, muß, wenn
ein Zug sichtbar wird, genügend
Zeit haben, um vor dem
Übergang anzuhalten; ebenso
müssen Straßenbenützer, die
sich beim Herannahen eines
Zuges schon auf dem Übergang
befinden, Zeit haben, ihn
zu verlassen."
Artikel 53
Absatz 5 ist zu streichen.
Im Absatz 4 sind die Worte
„und nicht mehr als 3'50 m
über der Fahrbahn befinden."
durch die Worte „und nicht
mehr als 3'50 m über der Fahrbahn
befinden; jedes Licht wird,
wenn möglich, auf der gegenüberliegenden
Seite der Gabelung,
Kreuzung oder Einmündung
wiederholt." zu ersetzen.
Artikel 54
Artikel 55
Artikel 60
Der Beginn des ersten Abschnittes
hat zu lauten
„Jeder Vertragsstaat kann
eine oder mehrere Änderungen
zu diesem Protokoll vorschlagen.
Der Wortlaut jeder
derart vorgeschlagenen Änderung
wird dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
übermittelt, der ihn allen
Vertragsstaaten mit dem Ersuchen
mitteilt, binnen vier
Monaten bekanntzugeben
a) ob er wünscht, daß ..."
Vorstehende Änderungen des Protokolls über Straßenverkehrszeichen (die Straßensignalisation)
sind gemäß seinem Artikel 60 Absatz 5 am 22. Oktober 1964 für alle Vertragsstaaten mit der
Ausnahme in Kraft getreten, daß Portugal durch den neuen Absatz 3 a des Artikels 35 nicht
gebunden ist.