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52_1968 AT

52. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Taxen, die für die Ausstellung von Bestätigungen, Duplikaten und Abschriften an den wissenschaftlichen Hochschulen zu entrichten sind

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 52. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Taxen, die für die Ausstellung von Bestätigungen, Duplikaten und Abschriften an den wissenschaftlichen Hochschulen zu entrichten sind

Auf Grund des § 8 Abs. 3 und 4 des Hochschultaxengesetzes,

BGBl. Nr. 102/1953, wird

verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht vom 20. August 1953, BGBl. Nr. 144,

über die Taxen, die für die Ausstellung von Bestätigungen,

Duplikaten und Abschriften an den

wissenschaftlichen Hochschulen zu entrichten

sind, wird abgeändert wie folgt

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Allgemeine Bestimmungen

Die Herstellungskosten von Drucksorten und

die Kosten zur Deckung der Geschäftsführung bei

der Ausstellung von Zeugnissen, Bestätigungen,

Duplikaten und Abschriften sind nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen zu vergüten."

2. § 2 Abs. 4 hat zu lauten

„Die Taxe für das Duplikat eines Studienbuches

sowie für das Duplikat eines Inskriptionsscheines

beträgt je 5 S."

3. § 2 Abs. 5 hat zu lauten

„Die Taxe für das Duplikat eines „Ausweises

für Studierende" beträgt 5 S."

4. § 2 Abs. 6 und 7 haben- zu entfallen.

5. § 3 Abs. 3 hat zu entfallen.

6. § 4 hat zu lauten

„§ 4. Taxen für die Überlassung

von Drucksorten für Immatrikulation,

Inskription, Bestätigungen,

Zeugnisse und Ansuchen

(1) Für die Überlassung

a) der Drucksorten für die Immatrikulation

(§ 2 Abs. 2 der 1. Durchführungsverordnung

zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz,

BGBl. Nr. 300/1967),

b) der Drucksorten für die Inskription eines

Semesters (§ 6 Abs. 2 der 1. Durchführungsverordnung

zum Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetz),

c) der Bestätigungen über die Immatrikulation,

die Inskription sowie die Überlassung

allfälliger anderer Nachweise,

d) der Zeugnisse,

e) der Formulare 22, 23, 24, 26, 28, 29, 32,

33, 34, 36, 37 und 38 (Anlage A der

1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetz)

ist anläßlich der Inskription ein Pauschbetrag von

15 S einzuheben."

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