52. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Taxen, die für die Ausstellung von Bestätigungen, Duplikaten und Abschriften an den wissenschaftlichen Hochschulen zu entrichten sind
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 3 und 4 des Hochschultaxengesetzes,
BGBl. Nr. 102/1953, wird
verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht vom 20. August 1953, BGBl. Nr. 144,
über die Taxen, die für die Ausstellung von Bestätigungen,
Duplikaten und Abschriften an den
wissenschaftlichen Hochschulen zu entrichten
sind, wird abgeändert wie folgt
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Allgemeine Bestimmungen
Die Herstellungskosten von Drucksorten und
die Kosten zur Deckung der Geschäftsführung bei
der Ausstellung von Zeugnissen, Bestätigungen,
Duplikaten und Abschriften sind nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen zu vergüten."
2. § 2 Abs. 4 hat zu lauten
„Die Taxe für das Duplikat eines Studienbuches
sowie für das Duplikat eines Inskriptionsscheines
beträgt je 5 S."
3. § 2 Abs. 5 hat zu lauten
„Die Taxe für das Duplikat eines „Ausweises
für Studierende" beträgt 5 S."
4. § 2 Abs. 6 und 7 haben- zu entfallen.
5. § 3 Abs. 3 hat zu entfallen.
6. § 4 hat zu lauten
„§ 4. Taxen für die Überlassung
von Drucksorten für Immatrikulation,
Inskription, Bestätigungen,
Zeugnisse und Ansuchen
(1) Für die Überlassung
a) der Drucksorten für die Immatrikulation
(§ 2 Abs. 2 der 1. Durchführungsverordnung
zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz,
BGBl. Nr. 300/1967),
b) der Drucksorten für die Inskription eines
Semesters (§ 6 Abs. 2 der 1. Durchführungsverordnung
zum Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetz),
c) der Bestätigungen über die Immatrikulation,
die Inskription sowie die Überlassung
allfälliger anderer Nachweise,
d) der Zeugnisse,
e) der Formulare 22, 23, 24, 26, 28, 29, 32,
33, 34, 36, 37 und 38 (Anlage A der
1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetz)
ist anläßlich der Inskription ein Pauschbetrag von
15 S einzuheben."