Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
52_1966 AT

52. Verordnung: Ergänzung der Verordnung vom 7. Februar 1930, BGBl. Nr. 49, durch Vorschriften über die Einrichtung und die Verwendung fahrbarer Zapfstellen in gewerblichen Betriebsanlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 52. Verordnung: Ergänzung der Verordnung vom 7. Februar 1930, BGBl. Nr. 49, durch Vorschriften über die Einrichtung und die Verwendung fahrbarer Zapfstellen in gewerblichen Betriebsanlagen

Auf Grund des 34 a der Gewerbeordnung wird

vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

und auf Grund des § 74 a der Gewerbeordnung

wird vom Bundesministerium für

soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

verordnet

Artikel I

1. Nach § 29 der Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Verkehr und des

Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom

7. Februar 1930, BGBl. Nr. 49, betreffend grundsätzliche

Bestimmungen über die Lagerung von

brennbaren Flüssigkeiten in gewerblichen Betriebsanlagen,

werden folgende Bestimmungen

eingefügt

„6. Sondervorschriften für fahrbare

Kleinzapfgeräte

§ 29 a. Für fahrbare, zur Abgabe von brennbaren

Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I bestimmte

Abfüllvorrichtungen (Zapfgeräte) gelten,

sofern nicht nach der Lage des Falles auf Grund

der §§ 25 ff. der Gewerbeordnung von der Gewerbebehörde

strengere Bedingungen und Auflagen

vorzuschreiben sind, die folgenden Vorschriften

1. Der Behälter muß aus Stahlblech hergestellt,

gasdicht geschweißt oder genietet, gegen Rosten

geschützt und mit dem Fahrgestell fest verbunden

sein. Der Behälter darf auch aus anderen Werkstoffen

hergestellt sein, wenn durch ein Gutachten

einer inländischen staatlich autorisierten Versuchsanstalt

für Materialprüfungswesen nachgewiesen

wird, daß der Behälter mindestens das gleiche

Maß an Sicherheit aufweist wie ein Behälter aus

Stahlblech.

2. Der Fassungsraum der Behälter darf

100 Liter nicht übersteigen.

3. Alle Öffnungen des Behälters gegen die

Außenluft sind mit Sicherungen zu versehen, die

einen Flammenrückschlag verhindern. Solcher

Sicherungen bedarf es nicht, wenn durch ein Gutachten

einer inländischen staatlich autorisierten

Versuchsanstalt für Materialprüfungswesen nachgewiesen

wird, daß der Behälter einer Explosion

von Dampf-Luft-Gemischen im Innern standhält,

ohne aufzureißen.

4. Der Behälter muß während der Abgabe von

Kraftstoff mit einer fest angeschlossenen Abgabeeinrichtung

ausgerüstet sein.

5. Die Abgabe- und Fülleinrichtungen müssen

so angebracht sein, daß sie gegen Beschädigungen

möglichst geschützt sind und durch Unberufene

nicht ohne weiteres betätigt werden können.

Schlauchanschlüsse sind mit einem dicht schließenden

Kappenverschluß zu versehen.

6. Alle Dichtungen müssen aus schwer brennbarem

und gegen die verwendeten Flüssigkeiten

widerstandsfähigem Werkstoff bestehen.

7. Alle Abschlußvorrichtungen an Füll- und

Entleerungseinrichtungen müssen so beschaffen

sein, daß sie sich nicht von selbst lockern und

ohne besondere Hilfsmittel nicht geöffnet werden

können.

8. Das untere Ende des Füllrohres darf nicht

mehr als 100 mm vom Behälterboden entfernt

sein. Dies ist nicht erforderlich, wenn durch ein

Gutachten einer inländischen staatlich autorisierten

Versuchsanstalt für Materialprüfungswesen

nachgewiesen wird, daß der Behälter einer Explosion

von Dampf-Luft-Gemischen im Innern

standhält, ohne aufzureißen.

9. Auf zwei gegenüberliegenden Seiten des

Behälters ist die Aufschrift „Feuergefährlich" in

deutlicher und haltbarer Schrift anzubringen.

10. Das Zapfgerät muß leicht fahrbar sein und

gegen ein unbeabsichtigtes Abrollen gesichert

werden können.

11. Das Zapfgerät ist so aufzustellen, daß es

nicht umstürzen und durch Fahrzeuge nicht leicht

angefahren werden kann.

12., Im Umkreis von 5 m um Zapfgeräte dürfen

keine Öffnungen zu tiefer gelegenen Räumen,

Kellern, Kanalisationseinläufen ohne Abscheidevorrichtungen,

Gruben, Schächten und Kanälen

für Kabel oder Rohrleitungen sowie Brunnen

vorhanden sein, es sei denn, daß diese Öffnungen

sich mehr als 0'8 m über dem Niveau des Aufstellungsplatzes

des Zapfgerätes befinden. Desgleichen

dürfen sich in diesem Umkreis in einer

Höhe von weniger als 0'8 m über dem Niveau

des Aufstellungsplatzes des Zapfgerätes keine

funkenbildenden elektrischen Anlägen oder gefahrenbringenden

Wärmequellen befinden.

13. Für die Dauer der Zeit, in der eine Abgabe

der Flüssigkeit nicht vorgesehen ist, ist das Zapfgerät,

sofern kein geeigneter, feuersicherer

Einstellraum vorhanden ist, im Freien, auf Höfen,

in Gärten oder anderen nicht allgemein zugänglichen,

eingefriedeten Grundstücken so unterzubringen,

daß Unbefugte keinen Zutritt haben.

Dies ist nicht erforderlich, wenn das Zapfgerät

so gesichert wird, daß es nicht leicht umgeworfen,

weggebracht oder aus ihm Kraftstoff entnommen

werden kann; das Meßgefäß muß entleert sein.

14. Die Behälter dürfen nur in der Weise

gefüllt und entleert werden, daß ein Überlaufen

der. Flüssigkeit verhindert wird.

15. Während des Zu- und Wegbringens des

Zapfgerätes und bei Nichtgebrauch sind die

Abschlußvorrichtungen geschlossen zu halten.

16. In unmittelbarer Nähe des Zapfgerätes sind

trockener steinfreier Sand oder trockene steinfreie

Erde und eine, Wurfschaufel oder ein geeigneter

Handfeuerlöscher bereitzuhalten.

17. Die mit der Bedienung des Zapfgerätes

betraute Person hat dafür Sorge zu tragen, daß

während des Füllens oder Abzapfens in der Nähe

des Zapfgerätes weder geraucht noch mit offenem

Feuer oder Licht hantiert wird."

2. Im § 30 der Verordnung entfällt der Abs. 6.

Die bisherigen Abs. 7 bis 11 erhalten die Bezeichnung

6 bis 10.

Artikel II

Artikel I tritt am 1. Mai 1966 in Kraft.

Artikel III

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für soziale Verwaltung vom

10. Juni 1927, BGBl. Nr. 186, betreffend die Einrichtung

und Verwendung von Straßentankwagen

und fahrbaren Zapfstellen in Betrieben, die die

Erzeugung von flüssigen Brennstoffen (Benzin,

Benzol usw.) oder den Handel mit solchen zum

Gegenstand haben (Tankwagenverordnung), in

der Fassung der Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Verkehr im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

vom 31. Oktober 1933, BGBl. Nr. 499,

betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen

der Ministerialverordnung vom 10. Juni 1927,

BGBl. Nr. 186 (Tankwagenverordnung), tritt am

1. Mai 1966 außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →