52. Verordnung: Ergänzung der Verordnung vom 7. Februar 1930, BGBl. Nr. 49, durch Vorschriften über die Einrichtung und die Verwendung fahrbarer Zapfstellen in gewerblichen Betriebsanlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des 34 a der Gewerbeordnung wird
vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
und auf Grund des § 74 a der Gewerbeordnung
wird vom Bundesministerium für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
verordnet
Artikel I
1. Nach § 29 der Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Verkehr und des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom
7. Februar 1930, BGBl. Nr. 49, betreffend grundsätzliche
Bestimmungen über die Lagerung von
brennbaren Flüssigkeiten in gewerblichen Betriebsanlagen,
werden folgende Bestimmungen
eingefügt
„6. Sondervorschriften für fahrbare
Kleinzapfgeräte
§ 29 a. Für fahrbare, zur Abgabe von brennbaren
Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I bestimmte
Abfüllvorrichtungen (Zapfgeräte) gelten,
sofern nicht nach der Lage des Falles auf Grund
der §§ 25 ff. der Gewerbeordnung von der Gewerbebehörde
strengere Bedingungen und Auflagen
vorzuschreiben sind, die folgenden Vorschriften
1. Der Behälter muß aus Stahlblech hergestellt,
gasdicht geschweißt oder genietet, gegen Rosten
geschützt und mit dem Fahrgestell fest verbunden
sein. Der Behälter darf auch aus anderen Werkstoffen
hergestellt sein, wenn durch ein Gutachten
einer inländischen staatlich autorisierten Versuchsanstalt
für Materialprüfungswesen nachgewiesen
wird, daß der Behälter mindestens das gleiche
Maß an Sicherheit aufweist wie ein Behälter aus
Stahlblech.
2. Der Fassungsraum der Behälter darf
100 Liter nicht übersteigen.
3. Alle Öffnungen des Behälters gegen die
Außenluft sind mit Sicherungen zu versehen, die
einen Flammenrückschlag verhindern. Solcher
Sicherungen bedarf es nicht, wenn durch ein Gutachten
einer inländischen staatlich autorisierten
Versuchsanstalt für Materialprüfungswesen nachgewiesen
wird, daß der Behälter einer Explosion
von Dampf-Luft-Gemischen im Innern standhält,
ohne aufzureißen.
4. Der Behälter muß während der Abgabe von
Kraftstoff mit einer fest angeschlossenen Abgabeeinrichtung
ausgerüstet sein.
5. Die Abgabe- und Fülleinrichtungen müssen
so angebracht sein, daß sie gegen Beschädigungen
möglichst geschützt sind und durch Unberufene
nicht ohne weiteres betätigt werden können.
Schlauchanschlüsse sind mit einem dicht schließenden
Kappenverschluß zu versehen.
6. Alle Dichtungen müssen aus schwer brennbarem
und gegen die verwendeten Flüssigkeiten
widerstandsfähigem Werkstoff bestehen.
7. Alle Abschlußvorrichtungen an Füll- und
Entleerungseinrichtungen müssen so beschaffen
sein, daß sie sich nicht von selbst lockern und
ohne besondere Hilfsmittel nicht geöffnet werden
können.
8. Das untere Ende des Füllrohres darf nicht
mehr als 100 mm vom Behälterboden entfernt
sein. Dies ist nicht erforderlich, wenn durch ein
Gutachten einer inländischen staatlich autorisierten
Versuchsanstalt für Materialprüfungswesen
nachgewiesen wird, daß der Behälter einer Explosion
von Dampf-Luft-Gemischen im Innern
standhält, ohne aufzureißen.
9. Auf zwei gegenüberliegenden Seiten des
Behälters ist die Aufschrift „Feuergefährlich" in
deutlicher und haltbarer Schrift anzubringen.
10. Das Zapfgerät muß leicht fahrbar sein und
gegen ein unbeabsichtigtes Abrollen gesichert
werden können.
11. Das Zapfgerät ist so aufzustellen, daß es
nicht umstürzen und durch Fahrzeuge nicht leicht
angefahren werden kann.
12., Im Umkreis von 5 m um Zapfgeräte dürfen
keine Öffnungen zu tiefer gelegenen Räumen,
Kellern, Kanalisationseinläufen ohne Abscheidevorrichtungen,
Gruben, Schächten und Kanälen
für Kabel oder Rohrleitungen sowie Brunnen
vorhanden sein, es sei denn, daß diese Öffnungen
sich mehr als 0'8 m über dem Niveau des Aufstellungsplatzes
des Zapfgerätes befinden. Desgleichen
dürfen sich in diesem Umkreis in einer
Höhe von weniger als 0'8 m über dem Niveau
des Aufstellungsplatzes des Zapfgerätes keine
funkenbildenden elektrischen Anlägen oder gefahrenbringenden
Wärmequellen befinden.
13. Für die Dauer der Zeit, in der eine Abgabe
der Flüssigkeit nicht vorgesehen ist, ist das Zapfgerät,
sofern kein geeigneter, feuersicherer
Einstellraum vorhanden ist, im Freien, auf Höfen,
in Gärten oder anderen nicht allgemein zugänglichen,
eingefriedeten Grundstücken so unterzubringen,
daß Unbefugte keinen Zutritt haben.
Dies ist nicht erforderlich, wenn das Zapfgerät
so gesichert wird, daß es nicht leicht umgeworfen,
weggebracht oder aus ihm Kraftstoff entnommen
werden kann; das Meßgefäß muß entleert sein.
14. Die Behälter dürfen nur in der Weise
gefüllt und entleert werden, daß ein Überlaufen
der. Flüssigkeit verhindert wird.
15. Während des Zu- und Wegbringens des
Zapfgerätes und bei Nichtgebrauch sind die
Abschlußvorrichtungen geschlossen zu halten.
16. In unmittelbarer Nähe des Zapfgerätes sind
trockener steinfreier Sand oder trockene steinfreie
Erde und eine, Wurfschaufel oder ein geeigneter
Handfeuerlöscher bereitzuhalten.
17. Die mit der Bedienung des Zapfgerätes
betraute Person hat dafür Sorge zu tragen, daß
während des Füllens oder Abzapfens in der Nähe
des Zapfgerätes weder geraucht noch mit offenem
Feuer oder Licht hantiert wird."
2. Im § 30 der Verordnung entfällt der Abs. 6.
Die bisherigen Abs. 7 bis 11 erhalten die Bezeichnung
6 bis 10.
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Mai 1966 in Kraft.
Artikel III
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für soziale Verwaltung vom
10. Juni 1927, BGBl. Nr. 186, betreffend die Einrichtung
und Verwendung von Straßentankwagen
und fahrbaren Zapfstellen in Betrieben, die die
Erzeugung von flüssigen Brennstoffen (Benzin,
Benzol usw.) oder den Handel mit solchen zum
Gegenstand haben (Tankwagenverordnung), in
der Fassung der Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
vom 31. Oktober 1933, BGBl. Nr. 499,
betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen
der Ministerialverordnung vom 10. Juni 1927,
BGBl. Nr. 186 (Tankwagenverordnung), tritt am
1. Mai 1966 außer Kraft.