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52_1965 AT

52. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich einerseits und den Regierungen des Königreiches Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreiches der Niederlande andererseits betreffend den Aufenthalt von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge samt Anhängen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 52. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich einerseits und den Regierungen des Königreiches Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreiches der Niederlande andererseits betreffend den Aufenthalt von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge samt Anhängen

In der Absicht, bestimmte

Fragen bezüglich der Reisedokumente

und des Aufenthaltes von

Flüchtlingen im Sinne der Konvention

über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge samt Anhängen

(Genfer Konvention vom

28. Juli 1951) im Interesse dieser

Flüchtlinge und in freundschaftlichem

Geiste zu regeln, haben

die Bundesregierung der Republik

Österreich einerseits und

die auf Grund des am 11. April

1960 zwischen ihnen geschlossenen

Abkommens über die Verlegung

der Personenkontrolle an

die Außengrenzen des Beneluxgebietes

gemeinsam vorgehenden

Regierungen des Königreiches

Belgien, des Großherzogtums

Luxemburg und des Königreiches

der Niederlande andererseits

folgende Bestimmungen

vereinbart

Artikel 1

1. Die zuständigen Behörden

der Republik Österreich werden

dem Inhaber eines von den Behörden

des Königreiches Belgien,

des Großherzogtums Luxemburg

oder des Königreiches der Niederlande

gemäß Artikel 28 der

Genfer Konvention vom 28. Juli

1951 ausgestellten Reisedokumentes

gemäß Ziffer 11 des Anhanges

zu dieser Konvention ein

neues Reisedokument ausstellen,

wenn sich der Flüchtling rechtmäßig

a) über die Gültigkeitsdauer

des Reisedokumentes hinaus,

oder

b) mindestens zwei Jahre

ohne Unterbrechung

im Gebiete der Republik Österreich

aufgehalten hat.

2. Durch vorübergehende Abwesenheit

bis zur Gesamtdauer

von sechs Monaten gilt der Aufenthalt

im Sinne der lit. b) des

Absatzes 1 nicht als unterbrochen.

3. Zeiträume, während welcher

der Flüchtling eine von

einem Gericht verhängte Freiheitsstrafe

zu verbüßen oder sich

einer ärztlichen Behandlung in

einer Krankenanstalt zu unterziehen

hat, bleiben bei der Berechnung

der Frist nach lit. b)

des Absatzes 1 unberücksichtigt.

Artikel 2

1. Die zuständigen Behörden

der Republik Österreich werden

den Inhaber eines von einer

österreichischen Behörde gemäß

Artikel 28 der Genfer Konvention

vom 28. Juli 1951 ausgestellten

Reisedokumentes, der

sich auf dem Gebiete des Königreiches

Belgien, des Großherzogtums

Luxemburg oder des

Königreiches der Niederlande

aufhält, wieder aufnehmen, sofern

nicht die belgischen, luxemburgischen

oder niederländischen

Behörden die Verpflichtung haben,

ihm auf Grund des nachstehenden

Artikels 3 ein Reisedokument

auszustellen. Der Antrag

auf seine Wiederaufnahme

ist innerhalb einer Frist von

sechs Monaten nach Ablauf der

Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes

oder innerhalb einer

Frist von drei Monaten nach

Verbüßung einer Freiheitsstrafe

oder nach der Entlassung aus

einer Krankenanstalt zu stellen.

2. Der Antrag auf Wiederaufnahme

des Flüchtlings wird jeweils

durch das belgische, luxem-

burgische oder niederländische

Justizministerium direkt an das

österreichische Bundesministerium

für Inneres gerichtet.

Artikel 3

1. Die zuständigen Behörden

des Königreiches Belgien, des

Großherzogtums Luxemburg

oder des Königreiches der Niederlande

werden dem Inhaber

eines von den Behörden der

Republik Österreich gemäß Artikel

28 der Genfer Konvention

vom 28. Juli 1951 ausgestellten

Reisedokumentes gemäß Ziffer

11 des Anhanges zu dieser

Konvention ein neues Reisedokument

ausstellen, wenn sich

der Flüchtling rechtmäßig

a) über die Gültigkeitsdauer

des Reisedokumentes hinaus,

oder

b) mindestens zwei Jahre

ohne Unterbrechung

im Gebiete des Königreiches Belgien,

des Großherzogtums

Luxemburg oder des Königreiches

der Niederlande aufgehalten

hat.

2. Durch vorübergehende Abwesenheit

bis zur Gesamtdauer

von sechs Monaten gilt der Aufenthalt

im Sinne der lit. b) des

Absatzes 1 nicht als unterbrochen.

3. Zeiträume, während welcher

der Flüchtling eine von

einem Gericht verhängte Freiheitsstrafe

zu verbüßen oder

sich einer ärztlichen Behandlung

in einer Krankenanstalt zu

unterziehen hat, bleiben bei der

Berechnung der Frist nach lit. b)

des Absatzes 1 unberücksichtigt.

Artikel 4

1. Die zuständigen Behörden

des Königreiches Belgien, des

Großherzogtums Luxemburg

oder des Königreiches der Nie-

derlande werden den Inhaber

eines von den Behörden des betreffenden

Staates gemäß Artikel

28 der Genfer Konvention

vom 28. Juli 1951 ausgestellten

Reisedokumentes, der sich auf

dem Gebiete der Republik

Österreich aufhält, wieder aufnehmen,

sofern nicht die österreichischen

Behörden die Verpflichtung

haben, ihm auf

Grund des vorstehenden Artikels

1 ein Reisedokument auszustellen.

Der Antrag auf seine

Wiederaufnahme ist innerhalb

einer Frist von sechs Monaten

nach Ablauf der Gültigkeitsdauer

des Reisedokumentes oder

innerhalb einer Frist von drei

Monaten nach Verbüßung einer

Freiheitsstrafe oder nach der

Entlassung aus einer Krankenanstalt

zu stellen.

2. Der Antrag auf Wiederaufnahme

des Flüchtlings wird

durch das österreichische Bundesministerium

für Inneres direkt

an das Justizministerium

des betreffenden Vertragsstaates

gerichtet.

Artikel 5

Falls die Behörde eines Vertragsstaates

in einem Ausnahmefall

gemäß Ziffer 13 Absatz 3

des Anhanges zur Genfer Konvention

vom 28. Juli 1951 die

Rückkehrberechtigung im Reisedokument

eingeschränkt hat,

richten sich die Verpflichtung

zur Ausstellung eines neuen

Reisedokumentes durch die Behörde

eines anderen Vertragsstaates

sowie der Beginn der

Frist von sechs Monaten zur

Stellung eines Antrages auf

Wiederaufnahme des Flüchtlings

nicht nach der Gültigkeitsdauer

des Reisedokumentes, sondern

nach der Gültigkeitsdauer der

darin eingetragenen Rückkehrberechtigung.

Artikel 6

Das vorliegende Abkommen

berührt nicht

1. die den Flüchtlingen durch die

Genfer Konvention vom

28. Juli 1951 zuerkannten

Rechte,

2. die Vereinbarungen zwischen

den Vertragsstaaten betreffend

die Übernahme von Personen

an der Grenze.

Artikel 7

Hinsichtlich des Königreiches

der Niederlande gilt dieses Abkommen

nur für das europäische

Hoheitsgebiet dieses Staates; es

kann durch Notenwechsel zwischen

der Bundesregierung der

Republik Österreich und der

Regierung des Königreiches der

Niederlande einvernehmlich auf

jeden der außerhalb Europas

gelegenen Teile des Königreiches

der Niederlande ausgedehnt werden.

In dem Notenwechsel wird

der Zeitpunkt des Inkrafttretens

der Ausdehnung festgelegt; dies

wird den anderen Vertragsstaaten

zur Kenntnis gebracht

werden.

Artikel 8

1. Dieses Abkommen tritt am

ersten Tag des zweiten Monates

in Kraft, der seiner Unterzeichnung

folgt. Das Abkommen gilt

für die Dauer eines Jahres; wenn

es nicht einen Monat vor Ablauf

dieser Frist gekündigt wird, gilt

es auf unbestimmte Zeit.

2. Nach Ablauf des ersten

Jahres kann das Abkommen mit

einer Frist von drei Monaten

gekündigt werden.

3. Die Kündigung der Bundesregierung

der Republik Österreich

ist gleichzeitig an die Regierungen

der anderen Vertragsstaaten

zu richten.

4. Die Kündigung der Regierung

des Königreiches Belgien,

des Großherzogtums Luxemburg

oder des Königreiches der

Niederlande ist an die Bundesregierung

der Republik Österreich

zu richten. Die Kündigung

durch eine dieser drei Regierungen

oder durch die Bundesregierung

der Republik Österreich

bewirkt, daß das Abkommen

nach Ablauf der jeweiligen

Kündigungsfrist außer Kraft

tritt.

Geschehen zu Wien, am fünfzehnten

Februar 1965 in vierfacher

Ausfertigung, jede in

deutscher, französischer und niederländischer

Sprache, wobei alle

drei Texte authentisch sind.

Für die Bundesregierung

der Republik Österreich

Kreisky m. p.

Für die Regierung

des Königreiches Belgien

Colot m. p.

Für die Regierung

des Großherzogtums Luxemburg

van Houten m. p.

Für die Regierung des

Königreiches der Niederlande

van Houten m. p.

Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 8 Absatz 1 am 1. April 1965

in Kraft.

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