52. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich einerseits und den Regierungen des Königreiches Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreiches der Niederlande andererseits betreffend den Aufenthalt von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge samt Anhängen
Gesetzestext (1 Artikel)
In der Absicht, bestimmte
Fragen bezüglich der Reisedokumente
und des Aufenthaltes von
Flüchtlingen im Sinne der Konvention
über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge samt Anhängen
(Genfer Konvention vom
28. Juli 1951) im Interesse dieser
Flüchtlinge und in freundschaftlichem
Geiste zu regeln, haben
die Bundesregierung der Republik
Österreich einerseits und
die auf Grund des am 11. April
1960 zwischen ihnen geschlossenen
Abkommens über die Verlegung
der Personenkontrolle an
die Außengrenzen des Beneluxgebietes
gemeinsam vorgehenden
Regierungen des Königreiches
Belgien, des Großherzogtums
Luxemburg und des Königreiches
der Niederlande andererseits
folgende Bestimmungen
vereinbart
Artikel 1
1. Die zuständigen Behörden
der Republik Österreich werden
dem Inhaber eines von den Behörden
des Königreiches Belgien,
des Großherzogtums Luxemburg
oder des Königreiches der Niederlande
gemäß Artikel 28 der
Genfer Konvention vom 28. Juli
1951 ausgestellten Reisedokumentes
gemäß Ziffer 11 des Anhanges
zu dieser Konvention ein
neues Reisedokument ausstellen,
wenn sich der Flüchtling rechtmäßig
a) über die Gültigkeitsdauer
des Reisedokumentes hinaus,
oder
b) mindestens zwei Jahre
ohne Unterbrechung
im Gebiete der Republik Österreich
aufgehalten hat.
2. Durch vorübergehende Abwesenheit
bis zur Gesamtdauer
von sechs Monaten gilt der Aufenthalt
im Sinne der lit. b) des
Absatzes 1 nicht als unterbrochen.
3. Zeiträume, während welcher
der Flüchtling eine von
einem Gericht verhängte Freiheitsstrafe
zu verbüßen oder sich
einer ärztlichen Behandlung in
einer Krankenanstalt zu unterziehen
hat, bleiben bei der Berechnung
der Frist nach lit. b)
des Absatzes 1 unberücksichtigt.
Artikel 2
1. Die zuständigen Behörden
der Republik Österreich werden
den Inhaber eines von einer
österreichischen Behörde gemäß
Artikel 28 der Genfer Konvention
vom 28. Juli 1951 ausgestellten
Reisedokumentes, der
sich auf dem Gebiete des Königreiches
Belgien, des Großherzogtums
Luxemburg oder des
Königreiches der Niederlande
aufhält, wieder aufnehmen, sofern
nicht die belgischen, luxemburgischen
oder niederländischen
Behörden die Verpflichtung haben,
ihm auf Grund des nachstehenden
Artikels 3 ein Reisedokument
auszustellen. Der Antrag
auf seine Wiederaufnahme
ist innerhalb einer Frist von
sechs Monaten nach Ablauf der
Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes
oder innerhalb einer
Frist von drei Monaten nach
Verbüßung einer Freiheitsstrafe
oder nach der Entlassung aus
einer Krankenanstalt zu stellen.
2. Der Antrag auf Wiederaufnahme
des Flüchtlings wird jeweils
durch das belgische, luxem-
burgische oder niederländische
Justizministerium direkt an das
österreichische Bundesministerium
für Inneres gerichtet.
Artikel 3
1. Die zuständigen Behörden
des Königreiches Belgien, des
Großherzogtums Luxemburg
oder des Königreiches der Niederlande
werden dem Inhaber
eines von den Behörden der
Republik Österreich gemäß Artikel
28 der Genfer Konvention
vom 28. Juli 1951 ausgestellten
Reisedokumentes gemäß Ziffer
11 des Anhanges zu dieser
Konvention ein neues Reisedokument
ausstellen, wenn sich
der Flüchtling rechtmäßig
a) über die Gültigkeitsdauer
des Reisedokumentes hinaus,
oder
b) mindestens zwei Jahre
ohne Unterbrechung
im Gebiete des Königreiches Belgien,
des Großherzogtums
Luxemburg oder des Königreiches
der Niederlande aufgehalten
hat.
2. Durch vorübergehende Abwesenheit
bis zur Gesamtdauer
von sechs Monaten gilt der Aufenthalt
im Sinne der lit. b) des
Absatzes 1 nicht als unterbrochen.
3. Zeiträume, während welcher
der Flüchtling eine von
einem Gericht verhängte Freiheitsstrafe
zu verbüßen oder
sich einer ärztlichen Behandlung
in einer Krankenanstalt zu
unterziehen hat, bleiben bei der
Berechnung der Frist nach lit. b)
des Absatzes 1 unberücksichtigt.
Artikel 4
1. Die zuständigen Behörden
des Königreiches Belgien, des
Großherzogtums Luxemburg
oder des Königreiches der Nie-
derlande werden den Inhaber
eines von den Behörden des betreffenden
Staates gemäß Artikel
28 der Genfer Konvention
vom 28. Juli 1951 ausgestellten
Reisedokumentes, der sich auf
dem Gebiete der Republik
Österreich aufhält, wieder aufnehmen,
sofern nicht die österreichischen
Behörden die Verpflichtung
haben, ihm auf
Grund des vorstehenden Artikels
1 ein Reisedokument auszustellen.
Der Antrag auf seine
Wiederaufnahme ist innerhalb
einer Frist von sechs Monaten
nach Ablauf der Gültigkeitsdauer
des Reisedokumentes oder
innerhalb einer Frist von drei
Monaten nach Verbüßung einer
Freiheitsstrafe oder nach der
Entlassung aus einer Krankenanstalt
zu stellen.
2. Der Antrag auf Wiederaufnahme
des Flüchtlings wird
durch das österreichische Bundesministerium
für Inneres direkt
an das Justizministerium
des betreffenden Vertragsstaates
gerichtet.
Artikel 5
Falls die Behörde eines Vertragsstaates
in einem Ausnahmefall
gemäß Ziffer 13 Absatz 3
des Anhanges zur Genfer Konvention
vom 28. Juli 1951 die
Rückkehrberechtigung im Reisedokument
eingeschränkt hat,
richten sich die Verpflichtung
zur Ausstellung eines neuen
Reisedokumentes durch die Behörde
eines anderen Vertragsstaates
sowie der Beginn der
Frist von sechs Monaten zur
Stellung eines Antrages auf
Wiederaufnahme des Flüchtlings
nicht nach der Gültigkeitsdauer
des Reisedokumentes, sondern
nach der Gültigkeitsdauer der
darin eingetragenen Rückkehrberechtigung.
Artikel 6
Das vorliegende Abkommen
berührt nicht
1. die den Flüchtlingen durch die
Genfer Konvention vom
28. Juli 1951 zuerkannten
Rechte,
2. die Vereinbarungen zwischen
den Vertragsstaaten betreffend
die Übernahme von Personen
an der Grenze.
Artikel 7
Hinsichtlich des Königreiches
der Niederlande gilt dieses Abkommen
nur für das europäische
Hoheitsgebiet dieses Staates; es
kann durch Notenwechsel zwischen
der Bundesregierung der
Republik Österreich und der
Regierung des Königreiches der
Niederlande einvernehmlich auf
jeden der außerhalb Europas
gelegenen Teile des Königreiches
der Niederlande ausgedehnt werden.
In dem Notenwechsel wird
der Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Ausdehnung festgelegt; dies
wird den anderen Vertragsstaaten
zur Kenntnis gebracht
werden.
Artikel 8
1. Dieses Abkommen tritt am
ersten Tag des zweiten Monates
in Kraft, der seiner Unterzeichnung
folgt. Das Abkommen gilt
für die Dauer eines Jahres; wenn
es nicht einen Monat vor Ablauf
dieser Frist gekündigt wird, gilt
es auf unbestimmte Zeit.
2. Nach Ablauf des ersten
Jahres kann das Abkommen mit
einer Frist von drei Monaten
gekündigt werden.
3. Die Kündigung der Bundesregierung
der Republik Österreich
ist gleichzeitig an die Regierungen
der anderen Vertragsstaaten
zu richten.
4. Die Kündigung der Regierung
des Königreiches Belgien,
des Großherzogtums Luxemburg
oder des Königreiches der
Niederlande ist an die Bundesregierung
der Republik Österreich
zu richten. Die Kündigung
durch eine dieser drei Regierungen
oder durch die Bundesregierung
der Republik Österreich
bewirkt, daß das Abkommen
nach Ablauf der jeweiligen
Kündigungsfrist außer Kraft
tritt.
Geschehen zu Wien, am fünfzehnten
Februar 1965 in vierfacher
Ausfertigung, jede in
deutscher, französischer und niederländischer
Sprache, wobei alle
drei Texte authentisch sind.
Für die Bundesregierung
der Republik Österreich
Kreisky m. p.
Für die Regierung
des Königreiches Belgien
Colot m. p.
Für die Regierung
des Großherzogtums Luxemburg
van Houten m. p.
Für die Regierung des
Königreiches der Niederlande
van Houten m. p.
Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 8 Absatz 1 am 1. April 1965
in Kraft.