52. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 6. September 1962 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr
und im Durchgangsverkehr samt Anlagen und Briefwechsel, welcher also lautet
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
und
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
sind in dem Bestreben, den nachbarlichen Verkehr
und den Durchgangsverkehr zwischen den
Zollgrenzzonen der Vertragsparteien zu erleichtern,
übereingekommen, einen Vertrag zu schließen
Zu diesem Zwecke haben zu Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Josef Stangelberger, Sektionschef
im Bundesministerium für Finanzen.
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Dr. Friedrich Janz, außerordentlicher
und bevollmächtigter Botschafter, und
Herrn Dr. Karl Zepf, Ministerialdirektor
im Bundesministerium der Finanzen.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch
ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten folgendes vereinbart
ABSCHNITT I
Grenzverkehr
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) Grenzverkehr im Sinne dieses Vertrages ist
der in diesem Abschnitt geregelte nachbarliche
Warenverkehr zwischen den beiderseitigen Zollgrenzzonen.
(2) Zollgrenzzonen sind die beiderseitigen Gebietsstreifen,
die sich entlang der gemeinsamen
Zollgrenze in einer Tiefe von höchstens 20 km
erstrecken. Die Gemeinden und Teile von Gemeinden,
die in den Zollgrenzzonen liegen, sind
in der Anlage I aufgeführt. Das österreichische
Bundesministerium für Finanzen und der deutsche
Bundesminister der Finanzen können die in
der Anlage enthaltenen Verzeichnisse im Rahmen
der durch Satz 1 bestimmten Begrenzung im gegenseitigen
Einverständnis unter Berücksichtigung
der Bedürfnisse des Grenzverkehrs und der
Grenzbewohner abändern.
(3) Grenzbewohner im Sinne dieses Vertrages
sind natürliche Personen, die in den Zollgrenzzonen
ihren Wohnsitz haben.
Artikel 2
Land- und forstwirtschaftlicher
Bewirtschaftungsverkehr
(1) Grenzbewohner, die ihre Wohn- und Wirtschaftsgebäude
in der Zollgrenzzone der einen
Vertragspartei haben und in der anderen Zollgrenzzone
gelegene land-, forst-, fischerei- oder
jagdwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaften,
können frei von Ein- und Ausgangsabgaben ein-
und ausführen
1. die zur Bewirtschaftung und Erhaltung
dieser Grundstücke erforderlichen Rohstoffe,
Hilfsmittel, Geräte, Maschinen, Fahrzeuge
und Arbeitstiere. Die nicht verbrauchten
Mengen, sowie die Geräte, Maschinen, Fahrzeuge
und Arbeitstiere sind zurückzubringen;
2. die aus diesen Grundstücken gewonnenen Erzeugnisse,
das dort erlegte Wild und die dort
gefangenen Fische, sofern diese Waren in
dem Zustand über die Grenze gebracht werden,
in dem sie üblicherweise von diesen
Grundstücken weggebracht werden.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten
entsprechend für juristische Personen, die Wirtschaftsgebäude
in der Zollgrenzzone der einen
Vertragspartei haben und in der anderen Zollgrenzzone
Grundstücke bewirtschaften, ohne
Rücksicht darauf, ob sich ihr Sitz in der Zollgrenzzone
befindet.
(3) Zur Erlangung der Abgabenbefreiung nach
Absatz 1 sind das Bewirtschaftungsrecht sowie
Lage, Größe und Bewirtschaftungsart des Grundstückes
nachzuweisen.
Artikel 3
Verbringen von Tieren über die
Grenze zum vorübergehenden
Verbleib
(1) Von Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit
1. Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone
aus dieser auf Weideplätze oder
zur Stallfütterung in die andere Zollgrenzzone
bringen und innerhalb des üblichen
jährlichen Weide- oder Fütterungszeitraumes
zurückbringen;
2. Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone
aus dieser zum Wiegen, Belegen,
Beschlagen, Schneiden oder zur tierärztlichen
Behandlung in die andere Zollgrenzzone
bringen und nachher zurückbringen;
3. Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone
auf Messen, Märkte oder Ausstellungen
in der anderen Zollgrenzzone bringen
und nachher zurückbringen.
(2) Die Abgabenbefreiung erstreckt sich auch
auf Futter, das für die in Absatz 1 genannten
Tiere in die andere Zollgrenzzone gebracht wird.
Das nicht verbrauchte Futter ist in die Herkunftszone
zurückzubringen.
(3) Die von den in Absatz 1 genannten Tieren
während ihres Aufenthalts in der anderen Zollgrenzzone
gewonnenen Erzeugnisse, einschließlich
der dort geborenen Jungtiere, können frei von
Ein- und Ausgangsabgaben in die Herkunftszone
der Tiere gebracht werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
juristische Personen im Sinne des Artikels 2 Absatz
2.
Artikel 4
Persönliche Verpflegung
(1) Von Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit
1. Lebensmittel einschließlich Getränke, die von
Grenzbewohnern der einen Zollgrenzzone in
die andere Zollgrenzzone als persönliche Verpflegung
mitgeführt oder für sie zu diesem
Zwecke von ihren Angehörigen oder Arbeitnehmern
nachgebracht werden, soweit sie
den Tagesbedarf nicht übersteigen.
2. Lebensmittel einschließlich Getränke, die zur
Versorgung der bei der Bewirtschaftung der
in Artikel 2 genannten Grundstücke tätigen
Personen dienen.
(2) Grenzbewohner über 17 Jahre können täglich
einmal frei von Ein- und Ausgangsabgaben
bis zu 0'25 Liter Spirituosen zum eigenen Verbrauch
aus der Zollgrenzzone, in der sie ihren
Wohnsitz haben, in die andere Zollgrenzzone
mitführen. Im übrigen erstreckt sich die Abgabenbefreiung
nach Absatz 1 nicht auf Spirituosen.
(3) Grenzbewohner über 17 Jahre können täglich
einmal bis zu 25 Zigaretten oder 5 Zigarren
oder 25 Gramm Tabak zum eigenen Verbrauch
frei von Ein- und Ausgangsabgaben aus der Zollgrenzzone,
in der sie ihren Wohnsitz haben, in
die andere Zollgrenzzone mitführen.
Artikel 5
Lebensmittel zum Verbrauch im
Haushalt
(1) Soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern,
können Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone
aus der anderen Zollgrenzzone zum
Verbrauch in ihrem Haushalt täglich einmal für
jede zum Haushalt gehörige Person nachstehende
Waren frei von Ein- und Ausgangsabgaben mitbringen
1. Fleisch, genießbarer Schlachtabfall und Wurst
bis zu insgesamt 500 Gramm;
2. Müllereierzeugnisse aus Getreide oder Hülsenfrüchten
bis zu insgesamt 1 Kilogramm;
3. Brot und andere gewöhnliche Backwaren bis
zu insgesamt 1 Kilogramm;
4. Milch bis zu 1 Liter;
5. Milcherzeugnisse (einschließlich Butter) bis
zu 250 Gramm;
6. Obst und Gemüse bis zu insgesamt 1 Kilogramm;
7. tierische und pflanzliche Fette (ausschließlich
Butter) bis zu insgesamt 500 Gramm.
(2) Die Einfuhr darf nur an Wochentagen, für
jeden Haushalt täglich nur einmal, während der
Amtsstunden des Grenzzollamtes und nur auf
einer Zollstraße erfolgen. Zur Erlangung der Abgabenbefreiung
nach Absatz 1 hat der Grenzbewohner
die Anzahl der zum Haushalt gehörigen
Personen nachzuweisen.
(3) Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone
können aus der anderen Zollgrenzzone wildwachsende
Beeren und frische Pilze frei von Ein- und
Ausgangsabgaben mitbringen.
Artikel 6
Arzneimittel
Von Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit
Arzneimittel, Seren, Impfstoffe und diagnostische
Mittel, sämtliche in Aufmachung für den Einzelverkauf,
sowie Verbands- und Desinfektionsmittel,
1. die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone
für den eigenen Bedarf aus der anderen Zollgrenzzone
mitbringen, wenn sie nach ihrer
Menge zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt
sind und die örtlichen Verhältnisse
die Einbringung aus der anderen Zollgrenzzone
erfordern;
2. die Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen
aus der einen Zollgrenzzone zur unmittelbaren
Verwendung bei der Behandlung
in der anderen Zollgrenzzone mitbringen,
wobei die nicht verbrauchten Mengen in die
Herkunftszone zurückzubringen sind.
Artikel 7
Blumen und Zierpflanzen
Von Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit
Sträuße, Blumenkörbe, Kränze und ähnliche
Waren, ferner Pflanzen sowie natürliche oder
künstliche Blumen, wenn sie anläßlich einer religiösen
oder veitlichen Feierlichkeit, anläßlich
eines Leichenbegängnisses, eines Totengedenktages
oder zur Ausschmückung von Gotteshäusern
als persönliche Gabe von einer Zollgrenzzone in
die andere gebracht werden.
Artikel 8
Einfuhr von gewissen Roh- und
Hilfsstoffen
Düngemittel jeder Art, Flachs und Hanf in
Stengeln, Stroh und Spreu von Getreide, roh,
auch zerkleinert, Heu, Luzerne, Futterkohl, Lupinen,
Wicken und ähnliches Futter, ferner Torf,
Moorerde, gewöhnliche Erden, Sand, Steine und
Kies, Lehm und Ton, alle unbearbeitet, die aus
der Zollgrenzzone der einen Vertragspartei stammen
und für den eigenen Bedarf der Grenzbewohner
der anderen Zollgrenzzone dorthin gebracht
werden, sind von Ein- und Ausgangsabgaben
befreit, soweit die örtlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse derartige Einfuhren erfordern.
Artikel 9
Einfuhr von Material für bestimmte
Zwecke
(1) Von Ein- und Ausgangsabgaben ist Baubedarf
befreit, der aus der einen Zollgrenzzone
in die andere verbracht wird
1. zur Instandsetzung oder Regulierung von
Grenzflüssen und sonstigen Grenzgewässern;
2. zum Bau oder zur Erhaltung von Straßen
und Wegen, deren Baulast die eine Vertragspartei
oder eine ihrer Gebietskörperschaften
trägt und die in der Zollgrenzzone der anderen
Vertragspartei ganz oder teilweise verlaufen.
(2) Das nicht verbrauchte Material ist in die
Herkunftszone zurückzubringen. Die Abgabenbefreiung
kann davon abhängig gemacht werden,
daß der Verwendungszweck durch eine Bescheinigung
der zuständigen Bauaufsichtsbehörde
nachgewiesen wird.
Artikel 10
Deputate
Von Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit
Deputatholz, Deputatkohle und Deputatsalz, die
bezugsberechtigte Grenzbewohner zur Verwendung
im eigenen Haushalt aus einer Zollgrenzzone
in die andere bringen.
Artikel 11
Veredlungsverkehr
(1) Waren des eigenen Bedarfs der Grenzbewohner,
die aus einer Zollgrenzzone in die andere
zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung
gebracht und nachher in die Herkunftszone
zurückgebracht werden, sind von Ein-
und Ausgangsabgaben befreit, wenn die örtlichen
Verhältnisse diese Bearbeitung, Verarbeitung oder
Ausbesserung erfordern. Die Prüfung dieser Voraussetzung
entfällt bei Ausbesserungsverkehren
im Rahmen von Garantieverpflichtungen.
(2) Die Abgabenbefreiung erstreckt sich auf die
bei der Wiedereinfuhr der veredelten Waren
nach dem innerstaatlichen Recht zu erhebenden
Eingangsabgaben. Dies gilt jedoch nicht, soweit
1. Zutaten verwendet worden sind, die sich
in dem Staat, in dem die Veredlung stattgefunden
hat, nicht im freien Verkehr befunden
haben, oder
2. Ersatz- oder Zubehörteile in Maschinen oder
Fahrzeuge eingebaut worden sind.
(3) Die Zollbehandlung der Nebenerzeugnisse
und Abfälle, die nicht in die Herkunftszone
zurückgebracht werden, richtet sich nach der Gesetzgebung
der Vertragspartei, in deren Gebiet
sie verbleiben.
Artikel 12
Waren zum vorübergehenden Gebrauch
(1) Von Ein- und Ausgangsabgaben sind unter
der Bedingung der Wiederausfuhr in die Herkunftszone
befreit
1. Werkzeug, Geräte, Instrumente, Apparate,
Maschinen und Materialien, die Grenzbewohner
der einen Zollgrenzzone zur Ausübung
ihres Berufes oder zur Durchführung von
anderen Arbeiten in die andere Zollgrenzzone
bringen. Diese Gegenstände dürfen
nicht zur gewerblichen Herstellung von
Waren oder zum gewerblichen Verleih
dienen;
2. Umschließungen, die zum Füllen oder Entleeren
von einer Zollgrenzzone in die andere
gebracht werden;
3. andere Gegenstände, einschließlich Fahrzeuge
und Tiere, die Grenzbewohner der einen
Zollgrenzzone zum eigenen Gebrauch in die
andere Zollgrenzzone mit sich führen;
4. Geräte, Fahrzeuge, Gespanne, einschließlich
der Zubehörteile, die Rettungsdienste der
einen Zollgrenzzone zur Hilfeleistung bei
Feuersbrünsten, Überschwemmungen, Unglücksfällen
usw. in die andere Zollgrenzzone
mit sich führen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Gegenstände
sind nach beendeter Tätigkeit, spätestens jedoch
nach sechs Monaten, in die Herkunftszone zurückzubringen.
Artikel 13
Abfertigungsverfahren bei vorübergehend
ein- und ausgeführten
Waren
(1) Die Abgabenbefreiung bei der vorübergehenden
Ein- und Ausfuhr von Waren wird nur
gewährt, wenn die Nämlichkeit der Ware gesichert
werden kann. Die zollamtlichen Kennzeichen
der einen Vertragspartei werden von den
Zollbehörden der anderen Vertragspartei anerkannt.
Vorbehalten bleibt das Recht, eigene
Kennzeichen anzubringen.
(2) Die Sicherheitsleistung für die Abgaben sowie
Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen
sollen auf das geringste, mit ihrem Zwecke zu
vereinbarende Maß beschränkt werden. Im land-
und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr
(Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1), beim Verbringen
von Tieren über die Grenze (Artikel 3), für Fahrzeuge
und Geräte von Rettungsdiensten (Artikel
12 Absatz 1 Nr. 4), sowie für Gegenstände
zum religiösen Gebrauch sowie Fahrzeuge, Instrumente
und andere Gegenstände, die Ärzte,
Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen und Geistliche
zur Berufsausübung in der anderen Zollgrenzzone
benutzen (Artikel 12 Absatz 1 Nr. 1 und 3), wird
von einer Sicherheitsleistung abgesehen und in
der Regel auch kein Zollpapier ausgestellt, sofern
nicht im Einzelfall Mißbräuche hierzu Anlaß
geben.
(3) Anläßlich der vorübergehenden Ein- und
Ausfuhr von Maschinen, Fahrzeugen und Tieren
nach Artikel 2, 3, 11 und 12 können die dafür
erforderlichen Treib- und Schmierstoffe, das
Futter und der übrige Bedarf in den üblichen
Mengen abgabenfrei mitgebracht werden. Die
nicht verbrauchten Mengen sind in die Herkunftszone
zurückzubringen.
Artikel 14
Kraftfahrzeuge bei Doppelwohnsitz
Grenzbewohner, die neben ihrem gewöhnlichen
Wohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) in
der einen Zollgrenzzone auch einen Wohnsitz in
der anderen Zollgrenzzone haben, können ihr
in dem Staate ihres gewöhnlichen Wohnsitzes zugelassenes
Personenkraftfahrzeug vorübergehend
zum eigenen Gebrauch in die andere Zollgrenzzone
einführen.
Artikel 15
Örtliche und zeitliche Erleichterungen
Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern,
können die Zollbehörden der Vertragsparteien
auf Antrag die Ein- und Ausfuhr von Waren
im Grenzverkehr auch über andere Wege als
Zollstraßen und auch außerhalb der Zollstunden
gestatten. Die Anträge sind an die Zollämter
der Vertragsparteien zu richten, die dem Ort
des beabsichtigten Grenzübertrittes am nächsten
liegen. Keiner Bewilligung bedürfen Rettungsdienste
(Artikel 12 Absatz 1 Nr. 4) und die Verbringung
von Waren im land- und forstwirtschaftlichen
Bewirtschaftungsverkehr grenzdurchschnittener
Grundstücke.
ABSCHNITT II
Durchgangsverkehr
Artikel 16
Allgemeine Bestimmungen
(1) Durchgangsverkehr im Sinne dieses Vertrages
ist der Verkehr mit Waren und Beförderungsmitteln
zwischen zwei Orten der einen
Zollgrenzzone über die andere Zollgrenzzone,
wenn die Durchgangsstrecke die nächste oder verkehrstechnisch
günstigste Verbindung darstellt.
(2) Die Erleichterungen dieses Abschnittes gelten
für die in Anlage II bezeichneten Durchgangsstrecken.
Das österreichische Bundesministerium
für Finanzen und der deutsche Bundesminister
der Finanzen können im Rahmen des Absatzes 1
das Verzeichnis der Durchgangsstrecken im gegenseitigen
Einvernehmen unter Berücksichtigung
der Verkehrsbedürfnisse ändern.
Artikel 17
Abgabenbefreiung
(1) Im Durchgangsverkehr werden Ein- und
Ausgangsabgaben nicht erhoben und keine Sicherheit
verlangt, wenn die für den Durchgangsverkehr
geltenden Bestimmungen eingehalten werden.
Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen
wird von der Erhebung der Ein- und Ausgangsabgaben
abgesehen, wenn der Nachweis erbracht
wird, daß die Ware oder das Beförderungsmittel
in unverändertem Zustand in den Ausgangsstaat
zurückgeführt worden ist.
(2) Im Durchgangsverkehr wird für Kraftfahrzeuge,
die im Gebiet der einen Vertragspartei
zugelassen sind, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei
Kraftfahrzeugsteuer nicht erhoben.
Die Beförderungen von Personen, Gepäck und
Gütern im Durchgangsverkehr mit diesen Kraftfahrzeugen
unterliegen nicht der Beförderungssteuer
des Durchgangsstaates, sondern der Beförderungssteuer
des Ausgangsstaates. Die Erleichterungen
dieses Absatzes werden nur gewährt,
wenn die für den Durchgangsverkehr geltenden
Bestimmungen eingehalten werden.
Artikel 18
Verfahrensbestimmungen
(1) Die zuständigen Zollbehörden der Vertragsparteien
regeln im gegenseitigen Einvernehmen
das Verfahren zur Überwachung des Durchgangsverkehrs.
(2) Zur Vereinfachung der Grenzabfertigung
werden insbesondere
1. die Abfertigungspapiere des Ausgangsstaates
auch im Durchgangsstaat verwendet,
2. die von den Zollbehörden des Ausgangsstaates
ausgestellten Verschlußanerkenntnisse
von den Zollbehörden des Durchgangsstaates
anerkannt,
3. die von den Zollämtern des Ausgangsstaates
angelegten Zollverschlüsse von den Zollämtern
des Durchgangsstaates anerkannt. Die
Zollämter des Durchgangsstaates können jedoch,
wenn dies zur Verhütung von Mißbräuchen
erforderlich erscheint, zusätzliche
Verschlüsse anlegen oder unter Abnahme der
Verschlüsse die Sendungen untersuchen und
sie nachher mit eigenen Zollverschlüssen versehen.
(3) Die Eingangszollämter des Durchgangsstaates
können Sendungen zurückweisen oder ergänzende
Sicherungsmaßnahmen treffen, wenn
die Nämlichkeit der Sendungen nicht einwandfrei
gesichert werden kann.
(4) Bei kurzen Durchgangsstrecken kann von
der Durchführung eines Zollverfahrens im Ausgangsstaat
und im Durchgangsstaat Abstand genommen
werden. Der Durchgangsstaat ist jedoch
berechtigt, die zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen
gegen seine Zollvorschriften, insbesondere
gegen die Bestimmungen dieses Vertrages,
erforderlichen Kontrollmaßnahmen durchzuführen.
Artikel 19
Verhalten während des Durchgangs
(1) Das Auf-, Ab- und Umladen von Waren
während des Durchgangs ist nicht zulässig.
(2) Mit Ausnahme des notwendigen Umsteigens
bei öffentlichen Verkehrsmitteln dürfen Personen
während des Durchgangs weder aufgenommen
noch abgesetzt werden.
(3) Von der Durchgangsstrecke darf nur abgewichen
werden, wenn diese unbefahrbar ist.
(4) Werden Waren oder Beförderungsmittel
während des Durchgangs ganz oder teilweise vernichtet
oder geraten sie während des Durchgangs
in Verlust, so ist dies unverzüglich der nächsten
Zoll- oder Polizeidienststelle zu melden und von
ihr eine schriftliche Tatbestandsaufnahme zu verlangen.
Diese ist dem Ausgangszollamt des Durchgangsstaates
und dem Eingangszollamt des Ausgangsstaates
vorzulegen.
Artikel 20
Sonderregelungen
Die Abkommen zwischen den Vertragsparteien
1. über den erleichterten Straßendurchgangsverkehr
zwischen Salzburg und Lofer über deutsches
Gebiet und zwischen Garmisch-Partenkirchen
und Pfronten/Füssen über österreichisches
Gebiet vom 14. September 1955 und
2. über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr
auf den Strecken Mittenwald
(Grenze)—Griesen (Grenze) und Ehrwald
(Grenze)—Vils (Grenze) vom 14. September
1955
bleiben durch die Bestimmungen dieses Abschnitts
unberührt.
ABSCHNITT III
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 21
Ein- und Ausgangsabgaben
(1) Ein- und Ausgangsabgaben im Sinne dieses
Vertrages sind die Ein- und Ausfuhrzölle sowie
alle anderen anläßlich der Wareneinfuhr und
Warenausfuhr erhobenen Steuern und Gebühren,
jedoch nicht Gebühren für besondere Dienstleistungen.
Andere Belastungen, die anläßlich der
Wareneinfuhr oder Warenausfuhr erhoben werden,
werden wie Ein- oder Ausgangsabgaben behandelt.
Die Kraftfahrzeugsteuer und die Beförderungssteuer
sind keine Ein- und Ausgangsabgaben.
(2) Gebühren für eine besondere Inanspruchnahme
der Zollverwaltungen werden im land-
und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr
(Artikel 2) und beim Verbringen von Tieren
über die Grenze (Artikel 3) für Abfertigungen
außerhalb der Amtsstunden jedoch innerhalb der
Zollstunden nicht erhoben.
Artikel 22
Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
Waren, für die nach diesem Vertrag Abgabenbefreiung
oder Abgabenbegünstigung gewährt
wird, sind von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten
und -beschränkungen befreit. Die
für solche Waren zu leistenden Zahlungen unterliegen
nicht etwaigen Beschränkungen des Zahlungsverkehrs.
Artikel 23
Überwachung s- und Durchführungsmaßnahmen
(1) Die Zollbehörden der Vertragsparteien werden
im Rahmen des innerstaatlichen Rechts die
erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine mißbräuchliche
Ausnützung der in diesem Vertrag
vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern. Sie
können im Einzelfall die in diesem Vertrag vorgesehenen
Erleichterungen verweigern, wenn der
begründete Verdacht eines Mißbrauchs besteht.
(2) Die Zollbehörden der Vertragsparteien werden
zusammenwirken, damit einander gegenüberliegende
Zollstellen möglichst während der
gleichen Zeit geöffnet sind und übereinstimmende
Abfertigungsbefugnisse erhalten.
(3) Das österreichische Bundesministerium für
Finanzen und der deutsche Bundesminister der
Finanzen können bei der Behandlung von Fragen,
die sich aus dem Vertrag ergeben, insbesondere
zur Beseitigung von Schwierigkeiten und
Zweifeln bei seiner Auslegung, unmittelbar miteinander
verkehren. Sie werden auch einander
mitteilen, welche nach dem innerstaatlichen Recht
zuständigen Zollbehörden als „zuständige Zollbehörden"
im Sinne dieses Vertrages zu betrachten
sind.
ABSCHNITT IV
Schlußbestimmungen
Artikel 24
Berlinklausel
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Bundesregierung der
Republik Österreich innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 25
Frühere Vereinbarungen
Die Vertragsparteien sind darüber einig, daß
nach Inkrafttreten dieses Vertrages alle früheren
zwischen ihnen abgeschlossenen Vereinbarungen
über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr
nicht mehr angewendet werden.
Artikel 26
Ratifikation, Inkrafttreten und
Kündigung
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die
Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich
in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Der Vertrag tritt einen Monat nach Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Der Vertrag kann mit einer Frist von sechs
Monaten jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres
schriftlich gekündigt werden.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
diesen Vertrag unterzeichnet und mit
ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 6. September 1962, in
zwei Urschriften.
Für die Republik Österreich
Dr. Josef Stangelberger e. h.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Friedrich Janz e. h.
Dr. Karl Zepf e. h.
Anlage I
(zu Artikel 1 Absatz 2)
Anlage II
(zu Artikel 16 Absatz 2)
DER VORSITZENDE
DER ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION
Wien, 6. September 1962
Herr Vorsitzender,
Ich habe die Ehre, Ihnen folgendes mitzuteilen
Es besteht Übereinstimmung darüber, daß mit
dem Inkrafttreten des heute unterzeichneten Vertrages
zwischen der Republik Österreich und der
Bundesrepublik Deutschland über Zollerleichterungen
im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr
Lehrmittel aus der einen Zollgrenzzone
in die andere Zollgrenzzone für Schulen,
über die der Ausfuhrstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften
die Aufsicht führt, frei von
Ein- und Ausgangsabgaben eingeführt werden
können. Die Abgabenbefreiung hängt davon ab,
daß der Verwendungszweck durch eine Bescheinigung
der zuständigen Schulaufsichtsbehörde des
Ausfuhrstaates nachgewiesen wird.
Ich wäre Ihnen, Herr Vorsitzender, für die
Bestätigung Ihres Einverständnisses zu Vorstehendem
dankbar.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Josef Stangelberger e. h.
An den
Vorsitzenden der Deutschen Delegation
Herrn Ministerialdirektor Dr. Z e p f
DER VORSITZENDE
DER DEUTSCHEN DELEGATION
Wien, 6. September 1962
Herr Vorsitzender,
Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes
vom heutigen Tag zu bestätigen, welcher folgendermaßen
lautet
„Ich habe die Ehre, Ihnen folgendes mitzuteilen
Es besteht Übereinstimmung darüber, daß mit
dem Inkrafttreten des heute unterzeichneten Vertrages
zwischen der Republik Österreich und der
Bundesrepublik Deutschland über Zollerleichterungen
im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr
Lehrmittel aus der einen Zollgrenzzone
in die andere Zollgrenzzone für Schulen,
über die der Ausfuhrstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften
die Aufsicht führt, frei von
Ein- und Ausgangsabgaben eingeführt werden
können. Die Abgabenbefreiung hängt davon ab,
daß der Verwendungszweck durch eine Bescheinigung
der zuständigen Schulaufsichtsbehörde des
Ausfuhrstaates nachgewiesen wird.
Ich wäre Ihnen, Herr Vorsitzender, für die Bestätigung
Ihres Einverständnisses zu Vorstehendem
dankbar.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung."
Ich habe die Ehre, Ihnen mein Einverständnis
hierzu mitzuteilen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Karl Zepf e. h.
An den
Vorsitzenden der Österreichischen Delegation
Herrn Sektionschef Dr. Stangelberger
Wien
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Vertrag samt Anlagen und Briefwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen der
Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen,
vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem
Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 2. Mai 1963.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Inneres
Olah
Der Bundesminister für Finanzen
Korinek
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Hartmann
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 3. Feber 1964 ausgetauscht
worden; der Vertrag ist somit gemäß seinem Artikel 26 Absatz 2 am 3. März 1964 in Kraft
getreten.