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52_1964 AT

52. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 52. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr.

Nachdem der am 6. September 1962 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr

und im Durchgangsverkehr samt Anlagen und Briefwechsel, welcher also lautet

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

und

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

sind in dem Bestreben, den nachbarlichen Verkehr

und den Durchgangsverkehr zwischen den

Zollgrenzzonen der Vertragsparteien zu erleichtern,

übereingekommen, einen Vertrag zu schließen

Zu diesem Zwecke haben zu Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Josef Stangelberger, Sektionschef

im Bundesministerium für Finanzen.

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

Herrn Dr. Friedrich Janz, außerordentlicher

und bevollmächtigter Botschafter, und

Herrn Dr. Karl Zepf, Ministerialdirektor

im Bundesministerium der Finanzen.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch

ihrer in guter und gehöriger Form befundenen

Vollmachten folgendes vereinbart

ABSCHNITT I

Grenzverkehr

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) Grenzverkehr im Sinne dieses Vertrages ist

der in diesem Abschnitt geregelte nachbarliche

Warenverkehr zwischen den beiderseitigen Zollgrenzzonen.

(2) Zollgrenzzonen sind die beiderseitigen Gebietsstreifen,

die sich entlang der gemeinsamen

Zollgrenze in einer Tiefe von höchstens 20 km

erstrecken. Die Gemeinden und Teile von Gemeinden,

die in den Zollgrenzzonen liegen, sind

in der Anlage I aufgeführt. Das österreichische

Bundesministerium für Finanzen und der deutsche

Bundesminister der Finanzen können die in

der Anlage enthaltenen Verzeichnisse im Rahmen

der durch Satz 1 bestimmten Begrenzung im gegenseitigen

Einverständnis unter Berücksichtigung

der Bedürfnisse des Grenzverkehrs und der

Grenzbewohner abändern.

(3) Grenzbewohner im Sinne dieses Vertrages

sind natürliche Personen, die in den Zollgrenzzonen

ihren Wohnsitz haben.

Artikel 2

Land- und forstwirtschaftlicher

Bewirtschaftungsverkehr

(1) Grenzbewohner, die ihre Wohn- und Wirtschaftsgebäude

in der Zollgrenzzone der einen

Vertragspartei haben und in der anderen Zollgrenzzone

gelegene land-, forst-, fischerei- oder

jagdwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaften,

können frei von Ein- und Ausgangsabgaben ein-

und ausführen

1. die zur Bewirtschaftung und Erhaltung

dieser Grundstücke erforderlichen Rohstoffe,

Hilfsmittel, Geräte, Maschinen, Fahrzeuge

und Arbeitstiere. Die nicht verbrauchten

Mengen, sowie die Geräte, Maschinen, Fahrzeuge

und Arbeitstiere sind zurückzubringen;

2. die aus diesen Grundstücken gewonnenen Erzeugnisse,

das dort erlegte Wild und die dort

gefangenen Fische, sofern diese Waren in

dem Zustand über die Grenze gebracht werden,

in dem sie üblicherweise von diesen

Grundstücken weggebracht werden.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten

entsprechend für juristische Personen, die Wirtschaftsgebäude

in der Zollgrenzzone der einen

Vertragspartei haben und in der anderen Zollgrenzzone

Grundstücke bewirtschaften, ohne

Rücksicht darauf, ob sich ihr Sitz in der Zollgrenzzone

befindet.

(3) Zur Erlangung der Abgabenbefreiung nach

Absatz 1 sind das Bewirtschaftungsrecht sowie

Lage, Größe und Bewirtschaftungsart des Grundstückes

nachzuweisen.

Artikel 3

Verbringen von Tieren über die

Grenze zum vorübergehenden

Verbleib

(1) Von Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit

1. Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone

aus dieser auf Weideplätze oder

zur Stallfütterung in die andere Zollgrenzzone

bringen und innerhalb des üblichen

jährlichen Weide- oder Fütterungszeitraumes

zurückbringen;

2. Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone

aus dieser zum Wiegen, Belegen,

Beschlagen, Schneiden oder zur tierärztlichen

Behandlung in die andere Zollgrenzzone

bringen und nachher zurückbringen;

3. Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone

auf Messen, Märkte oder Ausstellungen

in der anderen Zollgrenzzone bringen

und nachher zurückbringen.

(2) Die Abgabenbefreiung erstreckt sich auch

auf Futter, das für die in Absatz 1 genannten

Tiere in die andere Zollgrenzzone gebracht wird.

Das nicht verbrauchte Futter ist in die Herkunftszone

zurückzubringen.

(3) Die von den in Absatz 1 genannten Tieren

während ihres Aufenthalts in der anderen Zollgrenzzone

gewonnenen Erzeugnisse, einschließlich

der dort geborenen Jungtiere, können frei von

Ein- und Ausgangsabgaben in die Herkunftszone

der Tiere gebracht werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

juristische Personen im Sinne des Artikels 2 Absatz

2.

Artikel 4

Persönliche Verpflegung

(1) Von Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit

1. Lebensmittel einschließlich Getränke, die von

Grenzbewohnern der einen Zollgrenzzone in

die andere Zollgrenzzone als persönliche Verpflegung

mitgeführt oder für sie zu diesem

Zwecke von ihren Angehörigen oder Arbeitnehmern

nachgebracht werden, soweit sie

den Tagesbedarf nicht übersteigen.

2. Lebensmittel einschließlich Getränke, die zur

Versorgung der bei der Bewirtschaftung der

in Artikel 2 genannten Grundstücke tätigen

Personen dienen.

(2) Grenzbewohner über 17 Jahre können täglich

einmal frei von Ein- und Ausgangsabgaben

bis zu 0'25 Liter Spirituosen zum eigenen Verbrauch

aus der Zollgrenzzone, in der sie ihren

Wohnsitz haben, in die andere Zollgrenzzone

mitführen. Im übrigen erstreckt sich die Abgabenbefreiung

nach Absatz 1 nicht auf Spirituosen.

(3) Grenzbewohner über 17 Jahre können täglich

einmal bis zu 25 Zigaretten oder 5 Zigarren

oder 25 Gramm Tabak zum eigenen Verbrauch

frei von Ein- und Ausgangsabgaben aus der Zollgrenzzone,

in der sie ihren Wohnsitz haben, in

die andere Zollgrenzzone mitführen.

Artikel 5

Lebensmittel zum Verbrauch im

Haushalt

(1) Soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern,

können Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone

aus der anderen Zollgrenzzone zum

Verbrauch in ihrem Haushalt täglich einmal für

jede zum Haushalt gehörige Person nachstehende

Waren frei von Ein- und Ausgangsabgaben mitbringen

1. Fleisch, genießbarer Schlachtabfall und Wurst

bis zu insgesamt 500 Gramm;

2. Müllereierzeugnisse aus Getreide oder Hülsenfrüchten

bis zu insgesamt 1 Kilogramm;

3. Brot und andere gewöhnliche Backwaren bis

zu insgesamt 1 Kilogramm;

4. Milch bis zu 1 Liter;

5. Milcherzeugnisse (einschließlich Butter) bis

zu 250 Gramm;

6. Obst und Gemüse bis zu insgesamt 1 Kilogramm;

7. tierische und pflanzliche Fette (ausschließlich

Butter) bis zu insgesamt 500 Gramm.

(2) Die Einfuhr darf nur an Wochentagen, für

jeden Haushalt täglich nur einmal, während der

Amtsstunden des Grenzzollamtes und nur auf

einer Zollstraße erfolgen. Zur Erlangung der Abgabenbefreiung

nach Absatz 1 hat der Grenzbewohner

die Anzahl der zum Haushalt gehörigen

Personen nachzuweisen.

(3) Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone

können aus der anderen Zollgrenzzone wildwachsende

Beeren und frische Pilze frei von Ein- und

Ausgangsabgaben mitbringen.

Artikel 6

Arzneimittel

Von Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit

Arzneimittel, Seren, Impfstoffe und diagnostische

Mittel, sämtliche in Aufmachung für den Einzelverkauf,

sowie Verbands- und Desinfektionsmittel,

1. die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone

für den eigenen Bedarf aus der anderen Zollgrenzzone

mitbringen, wenn sie nach ihrer

Menge zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt

sind und die örtlichen Verhältnisse

die Einbringung aus der anderen Zollgrenzzone

erfordern;

2. die Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen

aus der einen Zollgrenzzone zur unmittelbaren

Verwendung bei der Behandlung

in der anderen Zollgrenzzone mitbringen,

wobei die nicht verbrauchten Mengen in die

Herkunftszone zurückzubringen sind.

Artikel 7

Blumen und Zierpflanzen

Von Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit

Sträuße, Blumenkörbe, Kränze und ähnliche

Waren, ferner Pflanzen sowie natürliche oder

künstliche Blumen, wenn sie anläßlich einer religiösen

oder veitlichen Feierlichkeit, anläßlich

eines Leichenbegängnisses, eines Totengedenktages

oder zur Ausschmückung von Gotteshäusern

als persönliche Gabe von einer Zollgrenzzone in

die andere gebracht werden.

Artikel 8

Einfuhr von gewissen Roh- und

Hilfsstoffen

Düngemittel jeder Art, Flachs und Hanf in

Stengeln, Stroh und Spreu von Getreide, roh,

auch zerkleinert, Heu, Luzerne, Futterkohl, Lupinen,

Wicken und ähnliches Futter, ferner Torf,

Moorerde, gewöhnliche Erden, Sand, Steine und

Kies, Lehm und Ton, alle unbearbeitet, die aus

der Zollgrenzzone der einen Vertragspartei stammen

und für den eigenen Bedarf der Grenzbewohner

der anderen Zollgrenzzone dorthin gebracht

werden, sind von Ein- und Ausgangsabgaben

befreit, soweit die örtlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse derartige Einfuhren erfordern.

Artikel 9

Einfuhr von Material für bestimmte

Zwecke

(1) Von Ein- und Ausgangsabgaben ist Baubedarf

befreit, der aus der einen Zollgrenzzone

in die andere verbracht wird

1. zur Instandsetzung oder Regulierung von

Grenzflüssen und sonstigen Grenzgewässern;

2. zum Bau oder zur Erhaltung von Straßen

und Wegen, deren Baulast die eine Vertragspartei

oder eine ihrer Gebietskörperschaften

trägt und die in der Zollgrenzzone der anderen

Vertragspartei ganz oder teilweise verlaufen.

(2) Das nicht verbrauchte Material ist in die

Herkunftszone zurückzubringen. Die Abgabenbefreiung

kann davon abhängig gemacht werden,

daß der Verwendungszweck durch eine Bescheinigung

der zuständigen Bauaufsichtsbehörde

nachgewiesen wird.

Artikel 10

Deputate

Von Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit

Deputatholz, Deputatkohle und Deputatsalz, die

bezugsberechtigte Grenzbewohner zur Verwendung

im eigenen Haushalt aus einer Zollgrenzzone

in die andere bringen.

Artikel 11

Veredlungsverkehr

(1) Waren des eigenen Bedarfs der Grenzbewohner,

die aus einer Zollgrenzzone in die andere

zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung

gebracht und nachher in die Herkunftszone

zurückgebracht werden, sind von Ein-

und Ausgangsabgaben befreit, wenn die örtlichen

Verhältnisse diese Bearbeitung, Verarbeitung oder

Ausbesserung erfordern. Die Prüfung dieser Voraussetzung

entfällt bei Ausbesserungsverkehren

im Rahmen von Garantieverpflichtungen.

(2) Die Abgabenbefreiung erstreckt sich auf die

bei der Wiedereinfuhr der veredelten Waren

nach dem innerstaatlichen Recht zu erhebenden

Eingangsabgaben. Dies gilt jedoch nicht, soweit

1. Zutaten verwendet worden sind, die sich

in dem Staat, in dem die Veredlung stattgefunden

hat, nicht im freien Verkehr befunden

haben, oder

2. Ersatz- oder Zubehörteile in Maschinen oder

Fahrzeuge eingebaut worden sind.

(3) Die Zollbehandlung der Nebenerzeugnisse

und Abfälle, die nicht in die Herkunftszone

zurückgebracht werden, richtet sich nach der Gesetzgebung

der Vertragspartei, in deren Gebiet

sie verbleiben.

Artikel 12

Waren zum vorübergehenden Gebrauch

(1) Von Ein- und Ausgangsabgaben sind unter

der Bedingung der Wiederausfuhr in die Herkunftszone

befreit

1. Werkzeug, Geräte, Instrumente, Apparate,

Maschinen und Materialien, die Grenzbewohner

der einen Zollgrenzzone zur Ausübung

ihres Berufes oder zur Durchführung von

anderen Arbeiten in die andere Zollgrenzzone

bringen. Diese Gegenstände dürfen

nicht zur gewerblichen Herstellung von

Waren oder zum gewerblichen Verleih

dienen;

2. Umschließungen, die zum Füllen oder Entleeren

von einer Zollgrenzzone in die andere

gebracht werden;

3. andere Gegenstände, einschließlich Fahrzeuge

und Tiere, die Grenzbewohner der einen

Zollgrenzzone zum eigenen Gebrauch in die

andere Zollgrenzzone mit sich führen;

4. Geräte, Fahrzeuge, Gespanne, einschließlich

der Zubehörteile, die Rettungsdienste der

einen Zollgrenzzone zur Hilfeleistung bei

Feuersbrünsten, Überschwemmungen, Unglücksfällen

usw. in die andere Zollgrenzzone

mit sich führen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Gegenstände

sind nach beendeter Tätigkeit, spätestens jedoch

nach sechs Monaten, in die Herkunftszone zurückzubringen.

Artikel 13

Abfertigungsverfahren bei vorübergehend

ein- und ausgeführten

Waren

(1) Die Abgabenbefreiung bei der vorübergehenden

Ein- und Ausfuhr von Waren wird nur

gewährt, wenn die Nämlichkeit der Ware gesichert

werden kann. Die zollamtlichen Kennzeichen

der einen Vertragspartei werden von den

Zollbehörden der anderen Vertragspartei anerkannt.

Vorbehalten bleibt das Recht, eigene

Kennzeichen anzubringen.

(2) Die Sicherheitsleistung für die Abgaben sowie

Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen

sollen auf das geringste, mit ihrem Zwecke zu

vereinbarende Maß beschränkt werden. Im land-

und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr

(Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1), beim Verbringen

von Tieren über die Grenze (Artikel 3), für Fahrzeuge

und Geräte von Rettungsdiensten (Artikel

12 Absatz 1 Nr. 4), sowie für Gegenstände

zum religiösen Gebrauch sowie Fahrzeuge, Instrumente

und andere Gegenstände, die Ärzte,

Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen und Geistliche

zur Berufsausübung in der anderen Zollgrenzzone

benutzen (Artikel 12 Absatz 1 Nr. 1 und 3), wird

von einer Sicherheitsleistung abgesehen und in

der Regel auch kein Zollpapier ausgestellt, sofern

nicht im Einzelfall Mißbräuche hierzu Anlaß

geben.

(3) Anläßlich der vorübergehenden Ein- und

Ausfuhr von Maschinen, Fahrzeugen und Tieren

nach Artikel 2, 3, 11 und 12 können die dafür

erforderlichen Treib- und Schmierstoffe, das

Futter und der übrige Bedarf in den üblichen

Mengen abgabenfrei mitgebracht werden. Die

nicht verbrauchten Mengen sind in die Herkunftszone

zurückzubringen.

Artikel 14

Kraftfahrzeuge bei Doppelwohnsitz

Grenzbewohner, die neben ihrem gewöhnlichen

Wohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) in

der einen Zollgrenzzone auch einen Wohnsitz in

der anderen Zollgrenzzone haben, können ihr

in dem Staate ihres gewöhnlichen Wohnsitzes zugelassenes

Personenkraftfahrzeug vorübergehend

zum eigenen Gebrauch in die andere Zollgrenzzone

einführen.

Artikel 15

Örtliche und zeitliche Erleichterungen

Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern,

können die Zollbehörden der Vertragsparteien

auf Antrag die Ein- und Ausfuhr von Waren

im Grenzverkehr auch über andere Wege als

Zollstraßen und auch außerhalb der Zollstunden

gestatten. Die Anträge sind an die Zollämter

der Vertragsparteien zu richten, die dem Ort

des beabsichtigten Grenzübertrittes am nächsten

liegen. Keiner Bewilligung bedürfen Rettungsdienste

(Artikel 12 Absatz 1 Nr. 4) und die Verbringung

von Waren im land- und forstwirtschaftlichen

Bewirtschaftungsverkehr grenzdurchschnittener

Grundstücke.

ABSCHNITT II

Durchgangsverkehr

Artikel 16

Allgemeine Bestimmungen

(1) Durchgangsverkehr im Sinne dieses Vertrages

ist der Verkehr mit Waren und Beförderungsmitteln

zwischen zwei Orten der einen

Zollgrenzzone über die andere Zollgrenzzone,

wenn die Durchgangsstrecke die nächste oder verkehrstechnisch

günstigste Verbindung darstellt.

(2) Die Erleichterungen dieses Abschnittes gelten

für die in Anlage II bezeichneten Durchgangsstrecken.

Das österreichische Bundesministerium

für Finanzen und der deutsche Bundesminister

der Finanzen können im Rahmen des Absatzes 1

das Verzeichnis der Durchgangsstrecken im gegenseitigen

Einvernehmen unter Berücksichtigung

der Verkehrsbedürfnisse ändern.

Artikel 17

Abgabenbefreiung

(1) Im Durchgangsverkehr werden Ein- und

Ausgangsabgaben nicht erhoben und keine Sicherheit

verlangt, wenn die für den Durchgangsverkehr

geltenden Bestimmungen eingehalten werden.

Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen

wird von der Erhebung der Ein- und Ausgangsabgaben

abgesehen, wenn der Nachweis erbracht

wird, daß die Ware oder das Beförderungsmittel

in unverändertem Zustand in den Ausgangsstaat

zurückgeführt worden ist.

(2) Im Durchgangsverkehr wird für Kraftfahrzeuge,

die im Gebiet der einen Vertragspartei

zugelassen sind, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei

Kraftfahrzeugsteuer nicht erhoben.

Die Beförderungen von Personen, Gepäck und

Gütern im Durchgangsverkehr mit diesen Kraftfahrzeugen

unterliegen nicht der Beförderungssteuer

des Durchgangsstaates, sondern der Beförderungssteuer

des Ausgangsstaates. Die Erleichterungen

dieses Absatzes werden nur gewährt,

wenn die für den Durchgangsverkehr geltenden

Bestimmungen eingehalten werden.

Artikel 18

Verfahrensbestimmungen

(1) Die zuständigen Zollbehörden der Vertragsparteien

regeln im gegenseitigen Einvernehmen

das Verfahren zur Überwachung des Durchgangsverkehrs.

(2) Zur Vereinfachung der Grenzabfertigung

werden insbesondere

1. die Abfertigungspapiere des Ausgangsstaates

auch im Durchgangsstaat verwendet,

2. die von den Zollbehörden des Ausgangsstaates

ausgestellten Verschlußanerkenntnisse

von den Zollbehörden des Durchgangsstaates

anerkannt,

3. die von den Zollämtern des Ausgangsstaates

angelegten Zollverschlüsse von den Zollämtern

des Durchgangsstaates anerkannt. Die

Zollämter des Durchgangsstaates können jedoch,

wenn dies zur Verhütung von Mißbräuchen

erforderlich erscheint, zusätzliche

Verschlüsse anlegen oder unter Abnahme der

Verschlüsse die Sendungen untersuchen und

sie nachher mit eigenen Zollverschlüssen versehen.

(3) Die Eingangszollämter des Durchgangsstaates

können Sendungen zurückweisen oder ergänzende

Sicherungsmaßnahmen treffen, wenn

die Nämlichkeit der Sendungen nicht einwandfrei

gesichert werden kann.

(4) Bei kurzen Durchgangsstrecken kann von

der Durchführung eines Zollverfahrens im Ausgangsstaat

und im Durchgangsstaat Abstand genommen

werden. Der Durchgangsstaat ist jedoch

berechtigt, die zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen

gegen seine Zollvorschriften, insbesondere

gegen die Bestimmungen dieses Vertrages,

erforderlichen Kontrollmaßnahmen durchzuführen.

Artikel 19

Verhalten während des Durchgangs

(1) Das Auf-, Ab- und Umladen von Waren

während des Durchgangs ist nicht zulässig.

(2) Mit Ausnahme des notwendigen Umsteigens

bei öffentlichen Verkehrsmitteln dürfen Personen

während des Durchgangs weder aufgenommen

noch abgesetzt werden.

(3) Von der Durchgangsstrecke darf nur abgewichen

werden, wenn diese unbefahrbar ist.

(4) Werden Waren oder Beförderungsmittel

während des Durchgangs ganz oder teilweise vernichtet

oder geraten sie während des Durchgangs

in Verlust, so ist dies unverzüglich der nächsten

Zoll- oder Polizeidienststelle zu melden und von

ihr eine schriftliche Tatbestandsaufnahme zu verlangen.

Diese ist dem Ausgangszollamt des Durchgangsstaates

und dem Eingangszollamt des Ausgangsstaates

vorzulegen.

Artikel 20

Sonderregelungen

Die Abkommen zwischen den Vertragsparteien

1. über den erleichterten Straßendurchgangsverkehr

zwischen Salzburg und Lofer über deutsches

Gebiet und zwischen Garmisch-Partenkirchen

und Pfronten/Füssen über österreichisches

Gebiet vom 14. September 1955 und

2. über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr

auf den Strecken Mittenwald

(Grenze)—Griesen (Grenze) und Ehrwald

(Grenze)—Vils (Grenze) vom 14. September

1955

bleiben durch die Bestimmungen dieses Abschnitts

unberührt.

ABSCHNITT III

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 21

Ein- und Ausgangsabgaben

(1) Ein- und Ausgangsabgaben im Sinne dieses

Vertrages sind die Ein- und Ausfuhrzölle sowie

alle anderen anläßlich der Wareneinfuhr und

Warenausfuhr erhobenen Steuern und Gebühren,

jedoch nicht Gebühren für besondere Dienstleistungen.

Andere Belastungen, die anläßlich der

Wareneinfuhr oder Warenausfuhr erhoben werden,

werden wie Ein- oder Ausgangsabgaben behandelt.

Die Kraftfahrzeugsteuer und die Beförderungssteuer

sind keine Ein- und Ausgangsabgaben.

(2) Gebühren für eine besondere Inanspruchnahme

der Zollverwaltungen werden im land-

und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr

(Artikel 2) und beim Verbringen von Tieren

über die Grenze (Artikel 3) für Abfertigungen

außerhalb der Amtsstunden jedoch innerhalb der

Zollstunden nicht erhoben.

Artikel 22

Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

Waren, für die nach diesem Vertrag Abgabenbefreiung

oder Abgabenbegünstigung gewährt

wird, sind von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten

und -beschränkungen befreit. Die

für solche Waren zu leistenden Zahlungen unterliegen

nicht etwaigen Beschränkungen des Zahlungsverkehrs.

Artikel 23

Überwachung s- und Durchführungsmaßnahmen

(1) Die Zollbehörden der Vertragsparteien werden

im Rahmen des innerstaatlichen Rechts die

erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine mißbräuchliche

Ausnützung der in diesem Vertrag

vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern. Sie

können im Einzelfall die in diesem Vertrag vorgesehenen

Erleichterungen verweigern, wenn der

begründete Verdacht eines Mißbrauchs besteht.

(2) Die Zollbehörden der Vertragsparteien werden

zusammenwirken, damit einander gegenüberliegende

Zollstellen möglichst während der

gleichen Zeit geöffnet sind und übereinstimmende

Abfertigungsbefugnisse erhalten.

(3) Das österreichische Bundesministerium für

Finanzen und der deutsche Bundesminister der

Finanzen können bei der Behandlung von Fragen,

die sich aus dem Vertrag ergeben, insbesondere

zur Beseitigung von Schwierigkeiten und

Zweifeln bei seiner Auslegung, unmittelbar miteinander

verkehren. Sie werden auch einander

mitteilen, welche nach dem innerstaatlichen Recht

zuständigen Zollbehörden als „zuständige Zollbehörden"

im Sinne dieses Vertrages zu betrachten

sind.

ABSCHNITT IV

Schlußbestimmungen

Artikel 24

Berlinklausel

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin,

sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Bundesregierung der

Republik Österreich innerhalb von drei Monaten

nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige

Erklärung abgibt.

Artikel 25

Frühere Vereinbarungen

Die Vertragsparteien sind darüber einig, daß

nach Inkrafttreten dieses Vertrages alle früheren

zwischen ihnen abgeschlossenen Vereinbarungen

über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr

nicht mehr angewendet werden.

Artikel 26

Ratifikation, Inkrafttreten und

Kündigung

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die

Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich

in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Der Vertrag tritt einen Monat nach Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Der Vertrag kann mit einer Frist von sechs

Monaten jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres

schriftlich gekündigt werden.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

diesen Vertrag unterzeichnet und mit

ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 6. September 1962, in

zwei Urschriften.

Für die Republik Österreich

Dr. Josef Stangelberger e. h.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Friedrich Janz e. h.

Dr. Karl Zepf e. h.

Anlage I

(zu Artikel 1 Absatz 2)

Anlage II

(zu Artikel 16 Absatz 2)

DER VORSITZENDE

DER ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION

Wien, 6. September 1962

Herr Vorsitzender,

Ich habe die Ehre, Ihnen folgendes mitzuteilen

Es besteht Übereinstimmung darüber, daß mit

dem Inkrafttreten des heute unterzeichneten Vertrages

zwischen der Republik Österreich und der

Bundesrepublik Deutschland über Zollerleichterungen

im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr

Lehrmittel aus der einen Zollgrenzzone

in die andere Zollgrenzzone für Schulen,

über die der Ausfuhrstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften

die Aufsicht führt, frei von

Ein- und Ausgangsabgaben eingeführt werden

können. Die Abgabenbefreiung hängt davon ab,

daß der Verwendungszweck durch eine Bescheinigung

der zuständigen Schulaufsichtsbehörde des

Ausfuhrstaates nachgewiesen wird.

Ich wäre Ihnen, Herr Vorsitzender, für die

Bestätigung Ihres Einverständnisses zu Vorstehendem

dankbar.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Josef Stangelberger e. h.

An den

Vorsitzenden der Deutschen Delegation

Herrn Ministerialdirektor Dr. Z e p f

DER VORSITZENDE

DER DEUTSCHEN DELEGATION

Wien, 6. September 1962

Herr Vorsitzender,

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes

vom heutigen Tag zu bestätigen, welcher folgendermaßen

lautet

„Ich habe die Ehre, Ihnen folgendes mitzuteilen

Es besteht Übereinstimmung darüber, daß mit

dem Inkrafttreten des heute unterzeichneten Vertrages

zwischen der Republik Österreich und der

Bundesrepublik Deutschland über Zollerleichterungen

im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr

Lehrmittel aus der einen Zollgrenzzone

in die andere Zollgrenzzone für Schulen,

über die der Ausfuhrstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften

die Aufsicht führt, frei von

Ein- und Ausgangsabgaben eingeführt werden

können. Die Abgabenbefreiung hängt davon ab,

daß der Verwendungszweck durch eine Bescheinigung

der zuständigen Schulaufsichtsbehörde des

Ausfuhrstaates nachgewiesen wird.

Ich wäre Ihnen, Herr Vorsitzender, für die Bestätigung

Ihres Einverständnisses zu Vorstehendem

dankbar.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung."

Ich habe die Ehre, Ihnen mein Einverständnis

hierzu mitzuteilen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Karl Zepf e. h.

An den

Vorsitzenden der Österreichischen Delegation

Herrn Sektionschef Dr. Stangelberger

Wien

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Vertrag samt Anlagen und Briefwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen der

Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen,

vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem

Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 2. Mai 1963.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Inneres

Olah

Der Bundesminister für Finanzen

Korinek

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Hartmann

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 3. Feber 1964 ausgetauscht

worden; der Vertrag ist somit gemäß seinem Artikel 26 Absatz 2 am 3. März 1964 in Kraft

getreten.

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