52. Bundesgesetz: 1. Sporttoto-Gesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Sporttoto-Gesetz, BGBl. Nr. 55/1949,
wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. Im § 2 Abs. 1 und 2 ist die Bezeichnung
„Dienststelle für Staatslotterien" durch „Österreichische
Glücksspielmonopolverwaltung" zu ersetzen.
2. Nach § 2 sind folgende §§ 3 und 4 einzufügen
„§ 3. (1) Für die Durchführung des Sporttotos
hat die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung
unter Mitwirkung, des Beirates (§ 2
Abs. 2) Spielbedingungen aufzustellen, in denen
insbesondere zu regeln sind
1. die Anzahl und die Art der in ein Wettprogramm
aufzunehmenden Wettkämpfe sowie
die Wertung von Wettkämpfen eines Wettprogramms,
die vorzeitig abgebrochen oder auf
einen späteren Zeitpunkt verschoben wurden beziehungsweise
den Wettkampfcharakter geändert
haben;
2. die Festsetzung der Gewinnränge;
3. die Höhe des vom Teilnehmer zu leistenden
Wetteinsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;
4. die Ausstattung, Ausgabe und Hereinnahme
der Wettscheine (Annahmefrist) sowie die Entrichtung
der Wetteinsätze und der Verwaltungskostenbeiträge;
5. die Voraussetzungen für die Teilnahme;
6. die Veröffentlichung der. Nummern der gewinnberechtigten
Wettscheine;
7. die Voraussetzung und Fristen für die Geltendmachung
von Gewinnansprüchen und die
Auszahlung der Gewinne.
(2) Die Spielbedingungen sind im ,Amtsblatt
zur Wiener Zeitung' zu veröffentlichen und in
den Sporttoto-Annahmestellen (§ 4) zur Einsicht
aufzulegen.
§ 4. (1) Die Ausgabe der Wettscheine und die
Entgegennahme der Wettscheine und Wetteinsätze
einschließlich der Verwaltungskostenbeiträge
kann natürlichen Personen, Personengesellschaften
des Handelsrechtes und juristischen
Personen mit dem Wohnsitz (Sitz) im Inlande
überlassen werden, die diese Tätigkeit unter der
Bezeichnung ,Sporttoto-Annahmestelle' auszuüben
haben.
(2) Die Bestimmungen der §§ 17 bis 19 und
des § 53 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes, BGBl.
Nr. 169/1962, finden sinngemäß Anwendung."
3. Der bisherige § 3 erhält die Bezeichnung
§ 5.
4. Der bisherige § 5 erhält die Bezeichnung
§ 6.
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April 1963
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Unterricht
und für soziale Verwaltung betraut.