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52_1963 AT

52. Bundesgesetz: 1. Sporttoto-Gesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 52. Bundesgesetz: 1. Sporttoto-Gesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Sporttoto-Gesetz, BGBl. Nr. 55/1949,

wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. Im § 2 Abs. 1 und 2 ist die Bezeichnung

„Dienststelle für Staatslotterien" durch „Österreichische

Glücksspielmonopolverwaltung" zu ersetzen.

2. Nach § 2 sind folgende §§ 3 und 4 einzufügen

„§ 3. (1) Für die Durchführung des Sporttotos

hat die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung

unter Mitwirkung, des Beirates (§ 2

Abs. 2) Spielbedingungen aufzustellen, in denen

insbesondere zu regeln sind

1. die Anzahl und die Art der in ein Wettprogramm

aufzunehmenden Wettkämpfe sowie

die Wertung von Wettkämpfen eines Wettprogramms,

die vorzeitig abgebrochen oder auf

einen späteren Zeitpunkt verschoben wurden beziehungsweise

den Wettkampfcharakter geändert

haben;

2. die Festsetzung der Gewinnränge;

3. die Höhe des vom Teilnehmer zu leistenden

Wetteinsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;

4. die Ausstattung, Ausgabe und Hereinnahme

der Wettscheine (Annahmefrist) sowie die Entrichtung

der Wetteinsätze und der Verwaltungskostenbeiträge;

5. die Voraussetzungen für die Teilnahme;

6. die Veröffentlichung der. Nummern der gewinnberechtigten

Wettscheine;

7. die Voraussetzung und Fristen für die Geltendmachung

von Gewinnansprüchen und die

Auszahlung der Gewinne.

(2) Die Spielbedingungen sind im ,Amtsblatt

zur Wiener Zeitung' zu veröffentlichen und in

den Sporttoto-Annahmestellen (§ 4) zur Einsicht

aufzulegen.

§ 4. (1) Die Ausgabe der Wettscheine und die

Entgegennahme der Wettscheine und Wetteinsätze

einschließlich der Verwaltungskostenbeiträge

kann natürlichen Personen, Personengesellschaften

des Handelsrechtes und juristischen

Personen mit dem Wohnsitz (Sitz) im Inlande

überlassen werden, die diese Tätigkeit unter der

Bezeichnung ,Sporttoto-Annahmestelle' auszuüben

haben.

(2) Die Bestimmungen der §§ 17 bis 19 und

des § 53 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes, BGBl.

Nr. 169/1962, finden sinngemäß Anwendung."

3. Der bisherige § 3 erhält die Bezeichnung

§ 5.

4. Der bisherige § 5 erhält die Bezeichnung

§ 6.

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April 1963

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für Unterricht

und für soziale Verwaltung betraut.

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