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52_1961 AT

52. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung der Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Jugendgerichtsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 52. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung der Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Jugendgerichtsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß § 10 Abs. 2 des Wiederverlautbarungsgesetzes,

BGBl. Nr. 114/1947, in Verbindung mit

Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem

Erkenntnis vom 11. Juli 1960, V 9, 10/60, das

dem Bundeskanzleramt am 9. Feber 1961 zugestellt

worden ist, den § 16 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes

1949, Anlage der Kundmachung

der Bundesregierung vom 10. November 1949,

BGBl. Nr. 272, über die Wiederverlautbarung des

Jugendgerichtsgesetzes wegen Überschreitung der

Grenzen der der Bundesregierung durch § 2 des

Wiederverlautbarungsgesetzes, BGBl. Nr. 114/

1947, erteilten Ermächtigung als gesetzwidrig

aufgehoben (§ 10 des Wiederverlautbarungsgesetzes).

(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung

in Kraft.

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