52. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung der Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Jugendgerichtsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 10 Abs. 2 des Wiederverlautbarungsgesetzes,
BGBl. Nr. 114/1947, in Verbindung mit
Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem
Erkenntnis vom 11. Juli 1960, V 9, 10/60, das
dem Bundeskanzleramt am 9. Feber 1961 zugestellt
worden ist, den § 16 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes
1949, Anlage der Kundmachung
der Bundesregierung vom 10. November 1949,
BGBl. Nr. 272, über die Wiederverlautbarung des
Jugendgerichtsgesetzes wegen Überschreitung der
Grenzen der der Bundesregierung durch § 2 des
Wiederverlautbarungsgesetzes, BGBl. Nr. 114/
1947, erteilten Ermächtigung als gesetzwidrig
aufgehoben (§ 10 des Wiederverlautbarungsgesetzes).
(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung
in Kraft.