52. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Musterschutzgesetzes 1953.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Musterschutzgesetz 1953, BGBl. Nr. 39,
wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. Im § 6 hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Die Gebühr wird mit 30 S für jedes Jahr
bemessen, für das der Musterschutz angesucht
wird."
2. § 7 a hat zu lauten
„§ 7 a. (1) Werden von einem Hinterleger Erzeugnisse
der gleichen Art oder Erzeugnisse, die
gemäß ihrer Bestimmung, insbesondere als selbständige
Einzelteile eines aus ihnen zusammengesetzten
Erzeugnisses, zusammengehörig sind,
gleichzeitig und gemeinsam in einem offenen
oder versiegelten Umschlag als Muster hinterlegt
(Sammelmuster), so ist eine ermäßigte Registrierungsgebühr
zu entrichten. Diese beträgt für jedes
Jahr der beanspruchten Schutzdauer bei einem
Inhalt des Paketes
bis zu 20 Mustern 60 S
bis zu 50 Mustern 90 S
bis zu 100 Mustern 150 S
und für jedes weitere angefangene
Hundert 100 S.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Erfordernisse
der Hinterlegung (§ 5) sowie über
das Ausmaß und das Gewicht des Umschlages
werden durch Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau getroffen.
(3) Die Gebühren (§ 6 und § 7 a Abs. 1) sind
bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft einzuzahlen,
60 v, H, dieser Gebühren bilden eine
Einnahme der Kammer, 40 v. H. sind an die
Bundesverwaltung (Österreichisches Patentamt)
abzuführen."
Artikel II.
Die in diesem Bundesgesetz über das Ausmaß
von Gebühren getroffenen Bestimmungen finden
auf alle Gebühren Anwendung, die nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes eingezahlt
werden.
Artikel III.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des
dritten auf seine Kundmachung folgenden
Monats in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes
sind die Bundesministerien für Handel
und Wiederaufbau und für Finanzen, mit der
Vollziehung des Art. II das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau betraut.