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52_1959 AT

52. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Musterschutzgesetzes 1953.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 52. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Musterschutzgesetzes 1953.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Musterschutzgesetz 1953, BGBl. Nr. 39,

wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. Im § 6 hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Die Gebühr wird mit 30 S für jedes Jahr

bemessen, für das der Musterschutz angesucht

wird."

2. § 7 a hat zu lauten

„§ 7 a. (1) Werden von einem Hinterleger Erzeugnisse

der gleichen Art oder Erzeugnisse, die

gemäß ihrer Bestimmung, insbesondere als selbständige

Einzelteile eines aus ihnen zusammengesetzten

Erzeugnisses, zusammengehörig sind,

gleichzeitig und gemeinsam in einem offenen

oder versiegelten Umschlag als Muster hinterlegt

(Sammelmuster), so ist eine ermäßigte Registrierungsgebühr

zu entrichten. Diese beträgt für jedes

Jahr der beanspruchten Schutzdauer bei einem

Inhalt des Paketes

bis zu 20 Mustern 60 S

bis zu 50 Mustern 90 S

bis zu 100 Mustern 150 S

und für jedes weitere angefangene

Hundert 100 S.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Erfordernisse

der Hinterlegung (§ 5) sowie über

das Ausmaß und das Gewicht des Umschlages

werden durch Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau getroffen.

(3) Die Gebühren (§ 6 und § 7 a Abs. 1) sind

bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft einzuzahlen,

60 v, H, dieser Gebühren bilden eine

Einnahme der Kammer, 40 v. H. sind an die

Bundesverwaltung (Österreichisches Patentamt)

abzuführen."

Artikel II.

Die in diesem Bundesgesetz über das Ausmaß

von Gebühren getroffenen Bestimmungen finden

auf alle Gebühren Anwendung, die nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes eingezahlt

werden.

Artikel III.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des

dritten auf seine Kundmachung folgenden

Monats in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes

sind die Bundesministerien für Handel

und Wiederaufbau und für Finanzen, mit der

Vollziehung des Art. II das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau betraut.

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