52. Bundesgesetz: Heereskraftfahrgesetz 1958.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 1. Anwendungsbereich.
(1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind,
soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
wird, auf die für Zwecke des Bundesheeres und
der Heeresverwaltung für den Verkehr auf
Straßen bestimmten Kraftfahrzeuge und Anhänger
und auf Lenker soldier Fahrzeuge anzuwenden.
Das Kraftfahrgesetz 1955, BGBl.
Nr. 223, gilt, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt wird, auch für diese Fahrzeuge
und ihre Lenker.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Fahrzeuge
und ihre Lenker sind von den Bestimmungen
des § 57 sowie des VIII. und XI. Abschnittes des
Kraftfahrgesetzes 1955 ausgenommen; sinngemäß
gelten für sie die Bestimmungen der §§ 58 bis 62,
64 und 65 des Kraftfahrgesetzes 1955, doch sind
hiebei die darin enthaltenen Vorschriften über
die Altersgrenzen und die Voraussetzungen für
die Erlangung eines Führerscheines der Gruppe D
nicht anzuwenden.
(3) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die durch
Bestückung, Panzerung u. dgl. für militärische
Zwecke besonders eingerichtet und diesen Zwecken
gewidmet sind, sind von den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes und des Kraftfahrgesetzes
1955 ausgenommen.
§ 2. Genehmigung.
(1) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau hat in sinngemäßer Anwendung
des § 28 des Kraftfahrgesetzes 1955 auf Antrag
des Bundesministeriums für Landesverteidigung
eine noch nicht genehmigte Type der im § 1
Abs. 1 genannten Fahrzeuge zu genehmigen. Das
Bundesministerium für Landesverteidigung ist
berechtigt und verpflichtet, für jedes Fahrzeug,
das einer solchen Type angehört, einen Typenschein
im Sinne des § 30 des Kraftfahrgesetzes
1955 auszustellen.
(2) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann in sinngemäßer Anwendung
des § 32 des Kraftfahrgesetzes 1955 auf Antrag
des Bundesministeriums für Landesverteidigung
auch ein einzelnes der im § 1 Abs. 1 genannten
Fahrzeuge genehmigen. Diese Befugnis kann
auch auf den Landeshauptmann übertragen werden,
in dessen örtlichem Wirkungsbereich die
militärische Dienststelle ihren Sitz hat, der ein
solches Fahrzeug zugewiesen ist.
§ 3. Zulassung.
Für die im § 1 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes
genannten Fahrzeuge gilt als dauernder Standort
Wien. Die Zulassung dieser Fahrzeuge obliegt
auf Grund des Nachweises eines Typenscheines
oder eines Bescheides über die Genehmigung einzelner
Fahrzeuge dem Bundesministerium für
Landesverteidigung. Die polizeilichen Kennzeichen
sind von der Bundespolizeidirektion Wien
hiefür zur Verfügung zu stellen. Das Bundesministerium
für Landesverteidigung hat eine
Kartei über alle von ihm zugelassenen Kraftfahrzeuge
und Anhänger zu führen.
§ 4. Probefahrtkennzeichen.
Die Bundespolizeidirektion Wien hat dem
Bundesministerium für Landesverteidigung für
im § 1 Abs. 1 genannte Fahrzeuge die erforderliche
Anzahl von Probefahrtkennzeichen zur
Verfügung zu stellen.
§ 5. Ausbildung von militärischen
Kraftfahrzeuglenkern.
(1) Die Ausbildung der Lenker der im § 1
Abs. 1 genannten Fahrzeuge obliegt dem Bundesministerium
für Landesverteidigung. Als Ausbildner
dürfen nur Personen verwendet werden,
die hiefür eingehend erprobt und auf Grund
entsprechender Erfahrungen und Kenntnisse geeignet
befunden wurden.
(2) Zu Schulfahrten auf Straßen zum Zwecke
der im Abs. 1 angeführten Ausbildung sind nur
Schulfahrzeuge zu verwenden, die mit doppeltem
Bedienungsmechanismus mindestens für Bremsen
und Kupplung versehen sind und an deren Vorder-
und Rückseite eine Tafel mit der Aufschrift
„Fahrschule" angebracht ist; dies gilt nicht für
Krafträder. Während der Schulfahrt muß jederzeit
eine Einflußnahme des Lehrenden auf die
Fahrweise des Lernenden möglich sein. Die Schulfahrzeuge
müssen der Gruppe von Fahrzeugen
entsprechen, zu deren Lenkung der Militärführerschein
erteilt werden soll.
§ 6. Militärführerschein.
(1) Die Führung der im § 1 Abs. 1 genannten
Fahrzeuge auf Straßen ist auf Grund eines vom
Bundesministerium für Landesverteidigung ausgestellten
Militärführerscheines oder eines Führerscheines
gemäß § 61 des Kraftfahrgesetzes 1955
zulässig. Ein Militärführerschein ist als solcher
zu bezeichnen und berechtigt nur zur Führung
von im § 1 Abs. 1 genannten Fahrzeugen; wenn
es jedoch zur Erfüllung der dem Bundesheer gemäß
§ 2 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955,
obliegenden Aufgaben im Einzelfall erforderlich
ist, dürfen die Besitzer von Militärführerscheinen
auch andere als die im § 1 Abs. 1 angeführten
Fahrzeuge der in ihrem Militärführerschein angeführten
Gruppe in Verbindung mit einer von
der hiefür in Betracht kommenden militärischen
Behörde ausgestellten Bescheinigung über das
Vorliegen eines derartigen Erfordernisses lenken.
(2) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen
für die Erteilung eines Militärführerscheines gegeben
sind, die Erteilung und die Entziehung
eines Militärführerscheines obliegt dem Bundesministerium
für Landesverteidigung. Bei der Erteilung
des Führerscheines ist auf die körperliche
und geistige Eignung, Verläßlichkeit, fachliche
Ausbildung und Befähigung Bedacht zu nehmen.
(3) Erlangt die Behörde (§ 102 Abs. 1 des
Kraftfahrgesetzes 1955) Kenntnis von Umständen,
die zu Bedenken hinsichtlich des Vorliegens
der Verläßlichkeit oder der sonstigen Voraussetzungen
zur Führung eines im § 1 Abs. 1 genannten
Kraftfahrzeuges Anlaß geben, so hat sie
hievon das Bundesministerium für Landesverteidigung
zu verständigen; dieses hat, wenn die
Verläßlichkeit oder die sonstigen Voraussetzungen
nicht mehr gegeben sind, den Militärführerschein
zu entziehen.
(4) Das Bundesministerium für Landesverteidigung
hat jede Entziehung und jede Wiedererteilung
eines Militärführerscheines der Zentralnachweisstelle
für Führerscheine (§ 62 des Kraftfahrgesetzes
1955) bekanntzugeben.
(5) Die militärischen Dienststellen haben an
Verwaltungsbehörden und Gerichte, bei Vorliegen
eines rechtlichen Interesses auch an private
Personen, Auskunft über die Person des Lenkers
eines im § 1 Abs. 1 genannten Kraftfahrzeuges
zu erteilen.
(6) Der Militärführerschein nach Abs. 1 ist
von den Stempelgebühren befreit.
(7) Sucht der Inhaber eines Militärführerscheines
um Erteilung eines Führerscheines gemäß
§ 61 des Kraftfahrgesetzes 1955 an, so sind
dieser Führerschein und die zu seiner Erlangung
erforderlichen Schriften und Amtshandlungen
von den Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben
befreit. Die Prüfung nach § 60
Kraftfahrgesetz 1955 kann auch auf Fahrzeugen
abgenommen werden, die nicht den Bestimmungen
des § 93 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes
1955 entsprechen.
§ 7. Verkehrsvorschriften.
(1) Die Bestimmungen des § 89 des Kraftfahrgesetzes
1955 über die Personenbeförderung
sind auf den Verkehr der im § 1 Abs. 1 dieses
Bundesgesetzes genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.
(2) Bei Einsatzfahrten und Einsatzübungsfahrten
unterliegen die im § 1 Abs. 1 genannten
Fahrzeuge nicht den Vorschriften der §§ 80
und 84 des Kraftfahrgesetzes 1955 über Höchstgeschwindigkeit
und Beladung.
(3) Die Bestimmungen des § 83 des Kraftfahrgesetzes
1955 über die Beleuchtung und Lesbarkeit
der Kennzeichentafeln finden bei Einsatzübungsfahrten
keine Anwendung, wenn auf
andere Art — gegebenenfalls im Zusammenwirken
mit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
— für die Sicherheit des Straßenverkehrs
Sorge getragen ist.
Artikel II.
§ 8. Kraftfahrzeugsteuerbefreiung.
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl.
Nr. 110, in der Fassung der Kraftfahrzeugsteuernovelle
1954, BGBl. Nr. 179, wird wie folgt geändert
§ 2 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten
„1. Kraftfahrzeuge, die für den Bund oder eine
andere Gebietskörperschaft zugelassen sind und
ausschließlich im Dienste des Bundesheeres, der
Polizei, Gendarmerie, Zollwache oder Justizwache
verwendet werden;".
Artikel III.
§ 9. Vollziehung.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Landesverteidigung, hinsichtlich des
§ 6 Abs. 6, Abs. 7 erster Satz und des § 8 das
Bundesministerium für Finanzen betraut.