Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
52_1958 AT

52. Bundesgesetz: Heereskraftfahrgesetz 1958.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 52. Bundesgesetz: Heereskraftfahrgesetz 1958.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 1. Anwendungsbereich.

(1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind,

soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

wird, auf die für Zwecke des Bundesheeres und

der Heeresverwaltung für den Verkehr auf

Straßen bestimmten Kraftfahrzeuge und Anhänger

und auf Lenker soldier Fahrzeuge anzuwenden.

Das Kraftfahrgesetz 1955, BGBl.

Nr. 223, gilt, soweit im folgenden nichts anderes

bestimmt wird, auch für diese Fahrzeuge

und ihre Lenker.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Fahrzeuge

und ihre Lenker sind von den Bestimmungen

des § 57 sowie des VIII. und XI. Abschnittes des

Kraftfahrgesetzes 1955 ausgenommen; sinngemäß

gelten für sie die Bestimmungen der §§ 58 bis 62,

64 und 65 des Kraftfahrgesetzes 1955, doch sind

hiebei die darin enthaltenen Vorschriften über

die Altersgrenzen und die Voraussetzungen für

die Erlangung eines Führerscheines der Gruppe D

nicht anzuwenden.

(3) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die durch

Bestückung, Panzerung u. dgl. für militärische

Zwecke besonders eingerichtet und diesen Zwecken

gewidmet sind, sind von den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes und des Kraftfahrgesetzes

1955 ausgenommen.

§ 2. Genehmigung.

(1) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau hat in sinngemäßer Anwendung

des § 28 des Kraftfahrgesetzes 1955 auf Antrag

des Bundesministeriums für Landesverteidigung

eine noch nicht genehmigte Type der im § 1

Abs. 1 genannten Fahrzeuge zu genehmigen. Das

Bundesministerium für Landesverteidigung ist

berechtigt und verpflichtet, für jedes Fahrzeug,

das einer solchen Type angehört, einen Typenschein

im Sinne des § 30 des Kraftfahrgesetzes

1955 auszustellen.

(2) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann in sinngemäßer Anwendung

des § 32 des Kraftfahrgesetzes 1955 auf Antrag

des Bundesministeriums für Landesverteidigung

auch ein einzelnes der im § 1 Abs. 1 genannten

Fahrzeuge genehmigen. Diese Befugnis kann

auch auf den Landeshauptmann übertragen werden,

in dessen örtlichem Wirkungsbereich die

militärische Dienststelle ihren Sitz hat, der ein

solches Fahrzeug zugewiesen ist.

§ 3. Zulassung.

Für die im § 1 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes

genannten Fahrzeuge gilt als dauernder Standort

Wien. Die Zulassung dieser Fahrzeuge obliegt

auf Grund des Nachweises eines Typenscheines

oder eines Bescheides über die Genehmigung einzelner

Fahrzeuge dem Bundesministerium für

Landesverteidigung. Die polizeilichen Kennzeichen

sind von der Bundespolizeidirektion Wien

hiefür zur Verfügung zu stellen. Das Bundesministerium

für Landesverteidigung hat eine

Kartei über alle von ihm zugelassenen Kraftfahrzeuge

und Anhänger zu führen.

§ 4. Probefahrtkennzeichen.

Die Bundespolizeidirektion Wien hat dem

Bundesministerium für Landesverteidigung für

im § 1 Abs. 1 genannte Fahrzeuge die erforderliche

Anzahl von Probefahrtkennzeichen zur

Verfügung zu stellen.

§ 5. Ausbildung von militärischen

Kraftfahrzeuglenkern.

(1) Die Ausbildung der Lenker der im § 1

Abs. 1 genannten Fahrzeuge obliegt dem Bundesministerium

für Landesverteidigung. Als Ausbildner

dürfen nur Personen verwendet werden,

die hiefür eingehend erprobt und auf Grund

entsprechender Erfahrungen und Kenntnisse geeignet

befunden wurden.

(2) Zu Schulfahrten auf Straßen zum Zwecke

der im Abs. 1 angeführten Ausbildung sind nur

Schulfahrzeuge zu verwenden, die mit doppeltem

Bedienungsmechanismus mindestens für Bremsen

und Kupplung versehen sind und an deren Vorder-

und Rückseite eine Tafel mit der Aufschrift

„Fahrschule" angebracht ist; dies gilt nicht für

Krafträder. Während der Schulfahrt muß jederzeit

eine Einflußnahme des Lehrenden auf die

Fahrweise des Lernenden möglich sein. Die Schulfahrzeuge

müssen der Gruppe von Fahrzeugen

entsprechen, zu deren Lenkung der Militärführerschein

erteilt werden soll.

§ 6. Militärführerschein.

(1) Die Führung der im § 1 Abs. 1 genannten

Fahrzeuge auf Straßen ist auf Grund eines vom

Bundesministerium für Landesverteidigung ausgestellten

Militärführerscheines oder eines Führerscheines

gemäß § 61 des Kraftfahrgesetzes 1955

zulässig. Ein Militärführerschein ist als solcher

zu bezeichnen und berechtigt nur zur Führung

von im § 1 Abs. 1 genannten Fahrzeugen; wenn

es jedoch zur Erfüllung der dem Bundesheer gemäß

§ 2 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955,

obliegenden Aufgaben im Einzelfall erforderlich

ist, dürfen die Besitzer von Militärführerscheinen

auch andere als die im § 1 Abs. 1 angeführten

Fahrzeuge der in ihrem Militärführerschein angeführten

Gruppe in Verbindung mit einer von

der hiefür in Betracht kommenden militärischen

Behörde ausgestellten Bescheinigung über das

Vorliegen eines derartigen Erfordernisses lenken.

(2) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen

für die Erteilung eines Militärführerscheines gegeben

sind, die Erteilung und die Entziehung

eines Militärführerscheines obliegt dem Bundesministerium

für Landesverteidigung. Bei der Erteilung

des Führerscheines ist auf die körperliche

und geistige Eignung, Verläßlichkeit, fachliche

Ausbildung und Befähigung Bedacht zu nehmen.

(3) Erlangt die Behörde (§ 102 Abs. 1 des

Kraftfahrgesetzes 1955) Kenntnis von Umständen,

die zu Bedenken hinsichtlich des Vorliegens

der Verläßlichkeit oder der sonstigen Voraussetzungen

zur Führung eines im § 1 Abs. 1 genannten

Kraftfahrzeuges Anlaß geben, so hat sie

hievon das Bundesministerium für Landesverteidigung

zu verständigen; dieses hat, wenn die

Verläßlichkeit oder die sonstigen Voraussetzungen

nicht mehr gegeben sind, den Militärführerschein

zu entziehen.

(4) Das Bundesministerium für Landesverteidigung

hat jede Entziehung und jede Wiedererteilung

eines Militärführerscheines der Zentralnachweisstelle

für Führerscheine (§ 62 des Kraftfahrgesetzes

1955) bekanntzugeben.

(5) Die militärischen Dienststellen haben an

Verwaltungsbehörden und Gerichte, bei Vorliegen

eines rechtlichen Interesses auch an private

Personen, Auskunft über die Person des Lenkers

eines im § 1 Abs. 1 genannten Kraftfahrzeuges

zu erteilen.

(6) Der Militärführerschein nach Abs. 1 ist

von den Stempelgebühren befreit.

(7) Sucht der Inhaber eines Militärführerscheines

um Erteilung eines Führerscheines gemäß

§ 61 des Kraftfahrgesetzes 1955 an, so sind

dieser Führerschein und die zu seiner Erlangung

erforderlichen Schriften und Amtshandlungen

von den Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben

befreit. Die Prüfung nach § 60

Kraftfahrgesetz 1955 kann auch auf Fahrzeugen

abgenommen werden, die nicht den Bestimmungen

des § 93 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes

1955 entsprechen.

§ 7. Verkehrsvorschriften.

(1) Die Bestimmungen des § 89 des Kraftfahrgesetzes

1955 über die Personenbeförderung

sind auf den Verkehr der im § 1 Abs. 1 dieses

Bundesgesetzes genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.

(2) Bei Einsatzfahrten und Einsatzübungsfahrten

unterliegen die im § 1 Abs. 1 genannten

Fahrzeuge nicht den Vorschriften der §§ 80

und 84 des Kraftfahrgesetzes 1955 über Höchstgeschwindigkeit

und Beladung.

(3) Die Bestimmungen des § 83 des Kraftfahrgesetzes

1955 über die Beleuchtung und Lesbarkeit

der Kennzeichentafeln finden bei Einsatzübungsfahrten

keine Anwendung, wenn auf

andere Art — gegebenenfalls im Zusammenwirken

mit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

— für die Sicherheit des Straßenverkehrs

Sorge getragen ist.

Artikel II.

§ 8. Kraftfahrzeugsteuerbefreiung.

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl.

Nr. 110, in der Fassung der Kraftfahrzeugsteuernovelle

1954, BGBl. Nr. 179, wird wie folgt geändert

§ 2 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. Kraftfahrzeuge, die für den Bund oder eine

andere Gebietskörperschaft zugelassen sind und

ausschließlich im Dienste des Bundesheeres, der

Polizei, Gendarmerie, Zollwache oder Justizwache

verwendet werden;".

Artikel III.

§ 9. Vollziehung.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Landesverteidigung, hinsichtlich des

§ 6 Abs. 6, Abs. 7 erster Satz und des § 8 das

Bundesministerium für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →