52. Bundesgesetz: 1. Novelle zum Familienlastenausgleichsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl.
Nr. 18/1955, wird wie folgt geändert und ergänzt
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Zur Erleichterung der Gründung und
Erhaltung der Familie, zur Anbahnung eines
Familienlastenausgleiches und zur Ergänzung der
auf dem Gebiete des Einkommensteuerrechtes
vorgesehenen Kinderermäßigung werden laufende
Beihilfen und eine einmalige Beihilfe gewährt.
(2) Die laufenden Beihilfen umfassen die Familienbeihilfe
an selbständig Erwerbstätige — im
folgenden Familienbeihilfe genannt —, den Ergänzungsbetrag
zur Kinderbeihilfe an die in
nichtselbständiger Arbeit stehenden Bevölkerungskreise
— im folgenden Ergänzungsbetrag
genannt — und die Kinderbeihilfe nach dem
Kinderbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 31/1950, in der
jeweiligen Fassung.
(3) Als einmalige Beihilfe wird die Geburtenbeihilfe
gewährt."
2. § 3 Abs. 1 erhält die Bezeichnung § 3, die
Absätze 2 und 3 haben zu entfallen.
3. § 4 hat zu lauten:.,
§ 4. (1) Soweit gemäß den Bestimmungen der
§§ 2 und 3 Familienbeihilfe für mehr als ein
Kind zu gewähren ist, sind die zu berücksichtigenden
Kinder nach ihrem Alter, und zwar
so zu reihen, daß das älteste Kind als erstes
Kind gilt.
(2) Die Familienbeihilfe beträgt
für das erste Kind monatlich 50 S
für das zweite Kind monatlich 125 S
für das dritte und vierte Kind
monatlich je 150 S
für das fünfte und jedes folgende Kind
monatlich je 200 S.
(3) Wenn ein bresthaftes Kind zu berücksichtigen
ist, erhöht sich die Familienbeihilfe für das
erste Kind um monatlich 55 S."
4. § 6 hat zu lauten
„§ 6. Personen, die gemäß den Bestimmungen
des Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950,
in der jeweiligen Fassung, Anspruch auf Kinderbeihilfe
für mehr als ein Kind haben, wird der
Ergänzungsbetrag gewährt, wenn bei ihnen die
Voraussetzungen des § 2 vorliegen."
5. § 7 hat zu lauten:"
§ 7. (1) Soweit nach den Bestimmungen des
§ 6 der Ergänzungsbetrag zu gewähren ist, sind
die gemäß den Bestimmungen des § 2 in Frage
kommenden Kinder nach ihrem Alter, und zwar
so zu reihen, daß das älteste Kind als erstes Kind
gilt.
(2) Der Ergänzungsbetrag beträgt
für das zweite Kind monatlich 20 S
für das dritte und das vierte Kind
monatlich je 45 S
für das fünfte und jedes folgende Kind
monatlich je 95 S."
6. Im Abschnitt II hat die Überschrift zu
lauten
„Gemeinsame Bestimmungen zu
den laufenden Beihilfen."
7. Im § 13 Abs. 5 haben an die Stelle der
Worte „gemäß § 24 dieses Bundesgesetzes" die
Worte „gemäß § 34 dieses Bundesgesetzes" zu
treten.
8. Nach § 19 ist ein Abschnitt III mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Abschnitt III.
Geburtenbeihilfe.
§ 20. (1) Anspruch auf die Geburtenbeihilfe
hat die Mutter für jedes von ihr nach dem
31. Dezember 1954 geborene Kind,
1. wenn sie im Bundesgebiet einen Wohnsitz
im Sinne der abgabenrechtlichen Vorschriften
hat oder wenn sie sich im Zeitpunkt der Antragstellung
(§ 23 Abs. 1 lit. a) sechs Monate ununterbrochen
im Bundesgebiet aufgehalten hat
oder
2. wenn sie, sofern sie die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzt,
a) entweder als Bedienstete des Bundes ihren
Dienstort im Ausland hat oder
b) mit einem Bediensteten des Bundes, der
seinen Dienstort im Ausland hat, verheiratet
ist und von diesem nicht dauernd
getrennt lebt.
(2) Die Geburtenbeihilfe kann von der werdenden
Mutter, sofern bei ihr die Voraussetzungen
des Abs. 1 Z. 1 oder 2 vorliegen, nach
Vollendung des sechsten Monats der Schwangerschaft
in Anspruch genommen werden. Die Gewährung
der Geburtenbeihilfe nach dem ersten
Satz schließt den Anspruch auf die Geburtenbeihilfe,
der sich gemäß Abs. 1 nach der Entbindung
bei Mehrlingsgeburten für zweite und
folgende Kinder ergibt, nicht aus.
§ 21. Das Kind selbst hat Anspruch auf die
Geburtenbeihilfe, wenn seiner Mutter die Geburtenbeihilfe
nicht gewährt werden kann, weil
sie gestorben ist, ohne den Antrag rechtzeitig
gestellt zu haben. Dem Kind wird die Geburtenbeihilfe
jedoch nur gewährt, wenn es sich im Zeitpunkt
der Antragstellung, sofern seine Mutter
zu den im § 20 Abs. 1 Z. 1 genannten Müttern
gehört hat, im Bundesgebiet aufhält.
§ 22. Die Geburtenbeihilfe beträgt 500 S.
§ 23. (1) Die Geburtenbeihilfe wird nur auf
Antrag gewährt. Der Antrag ist beim zuständigen
Finanzamt (Abs. 2) zu stellen. Er kann
nach Vollendung des sechsten Monats der
Schwangerschaft und
a) in den Fällen des § 20 Abs. 1 bis zum
Ablauf einer nicht erstreckbaren Frist von
drei Monaten und
b) in den Fällen des § 21 bis zum Ablauf
einer nicht erstreckbaren Frist von sechs
Monaten,
gerechnet vom Tage der Geburt des Kindes, gestellt
werden.
(2) Über den Antrag entscheidet
a) in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z. 2,
b) in den Fällen des § 21, wenn sich der Anspruch
des Kindes Von einer der im § 20
Abs. 1 Z. 2 genannten Mütter ableitet,
das Finanzamt, in dessen Amtsbereich die Stelle
ihren Sitz hat, die die Bezüge anweist oder angewiesen
hat, in allen anderen Fällen das nach
dem Wohnsitz oder dem Aufenthalt der Antragstellerin
beziehungsweise das nach dem Aufenthalt
des antragstellenden Kindes zuständige
Finanzamt.
(3) Die Geburt des Kindes ist durch die Geburtsurkunde,
die Totgeburt durch die Sterbeurkunde
nachzuweisen; zum Nachweis der nach
Vollendung des sechsten Monats der Schwangerschaft
erfolgten Fehlgeburt genügt die Vorlage
eines ärztlichen Zeugnisses. Die werdende Mutter
hat den Nachweis ihrer Schwangerschaft
durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen.
§ 24. Das Bundesministerium für Finanzen
bestimmt die auszahlende Stelle, wenn die Anspruchsberechtigte
zu den im § 20 Abs. 1 Z. 2
genannten Personen gehört.
§ 25. Zu Unrecht bezogene Geburtenbeihilfe
ist zurückzuzahlen.
§ 26. Auf das Verfahren und die Entscheidung
über den Anspruch auf die Geburtenbeihilfe und
deren Auszahlung, ferner auf die Rückzahlung
und Einhebung zu Unrecht bezogener Geburtenbeihilfe
sind die Vorschriften für Bundesabgaben
sinngemäß anzuwenden.
§ 27. Der Anspruch auf die Geburtenbeihilfe
ist nicht pfändbar.
§ 28. Die Anträge auf Gewährung der Geburtenbeihilfe
sind stempelfrei.
§ 29. (1) Wer die Geburtenbeihilfe zu Unrecht
bezieht, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen
Rechtsvorschriften strenger zu ahnden ist,
eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von
der Bezirksverwaltungsbehörde (im Bereiche
einer Bundespolizeibehörde von dieser) mit Geld
bis zu 1000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 VStG. 1950)
beträgt zwei Jahre."
9. Der bisherige Abschnitt III erhält die Bezeichnung
Abschnitt IV.
10. Der bisherige § 20 erhält die Bezeichnung
§ 30; § 30 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Aufwand an Familienbeihilfe, an Ergänzungsbeträgen
und an Geburtenbeihilfe wird
vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen,
der vom Bundesministerium für Finanzen
verwaltet wird. Dieser Fonds besitzt keine
Rechtspersönlichkeit."
11. Der bisherige § 21 erhält die Bezeichnung
§ 31.
12. Der bisherige § 22 erhält die Bezeichnung
§ 32; im § 32 ist jeweils nach den Worten „des
Grundsteuergesetzes" die Jahreszahl „1955" einzufügen.
An die Stelle der Worte „im Sinne des
§ 3 Z. 1" haben die Worte „im Sinne des § 1
Abs. 2 Z. 1" und an die Stelle der Worte „im
Sinne des § 3 Z. 2" die Worte „im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Z. 2" zu treten.
13. Der bisherige § 23 erhält die Bezeichnung
§ 33, der bisherige § 24 die Bezeichnung § 34,
der bisherige Abschnitt IV die Bezeichnung Abschnitt
V, der bisherige § 25 die Bezeichnung
§ 35 und der bisherige § 26 die Bezeichnung
§ 36.
14. Der bisherige § 27 erhält die Bezeichnung
§ 37; § 37 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist
a) hinsichtlich des Artikels I Abschnitt I und
der §§ 20 bis 22 das Bundesministerium für
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Inneres,
b) hinsichtlich des Artikels I Abschnitte II,
IV, V und der §§ 23 bis 29 sowie des
Artikels II das Bundesministerium für Finanzen
betraut."
Artikel II.
1. Ansprüche auf die Geburtenbeihilfe, die
nach den Bestimmungen des Artikels I Z. 8 hin-
sichtlich der Kinder bestehen, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geboren sind,
können, sofern der Anspruch der Mutter zusteht,
innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist
von drei Monaten, sofern der Anspruch dem
Kinde zusteht, innerhalb einer nicht erstreckbaren
Frist von sechs Monaten, gerechnet vom
Inkrafttreten des Artikels I Z. 8, geltend gemacht
werden.
2. Wenn in anderen Rechtsvorschriften auf
Bestimmungen der bisherigen §§ 20 bis 27 verwiesen
wird, sind die entsprechenden an deren
Stelle tretenden Bestimmungen der §§ 30 bis 37
anzuwenden.
Artikel III.
1. Artikel I Z. 2 bis 5 und Z. 12 treten mit
1. Jänner 1956 in Kraft.
2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich
des Artikels I nach Maßgabe dessen
Z. 14 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Inneres, betraut.