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52_1956 AT

52. Bundesgesetz: 1. Novelle zum Familienlastenausgleichsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 52. Bundesgesetz: 1. Novelle zum Familienlastenausgleichsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl.

Nr. 18/1955, wird wie folgt geändert und ergänzt

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Zur Erleichterung der Gründung und

Erhaltung der Familie, zur Anbahnung eines

Familienlastenausgleiches und zur Ergänzung der

auf dem Gebiete des Einkommensteuerrechtes

vorgesehenen Kinderermäßigung werden laufende

Beihilfen und eine einmalige Beihilfe gewährt.

(2) Die laufenden Beihilfen umfassen die Familienbeihilfe

an selbständig Erwerbstätige — im

folgenden Familienbeihilfe genannt —, den Ergänzungsbetrag

zur Kinderbeihilfe an die in

nichtselbständiger Arbeit stehenden Bevölkerungskreise

— im folgenden Ergänzungsbetrag

genannt — und die Kinderbeihilfe nach dem

Kinderbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 31/1950, in der

jeweiligen Fassung.

(3) Als einmalige Beihilfe wird die Geburtenbeihilfe

gewährt."

2. § 3 Abs. 1 erhält die Bezeichnung § 3, die

Absätze 2 und 3 haben zu entfallen.

3. § 4 hat zu lauten:.,

§ 4. (1) Soweit gemäß den Bestimmungen der

§§ 2 und 3 Familienbeihilfe für mehr als ein

Kind zu gewähren ist, sind die zu berücksichtigenden

Kinder nach ihrem Alter, und zwar

so zu reihen, daß das älteste Kind als erstes

Kind gilt.

(2) Die Familienbeihilfe beträgt

für das erste Kind monatlich 50 S

für das zweite Kind monatlich 125 S

für das dritte und vierte Kind

monatlich je 150 S

für das fünfte und jedes folgende Kind

monatlich je 200 S.

(3) Wenn ein bresthaftes Kind zu berücksichtigen

ist, erhöht sich die Familienbeihilfe für das

erste Kind um monatlich 55 S."

4. § 6 hat zu lauten

„§ 6. Personen, die gemäß den Bestimmungen

des Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950,

in der jeweiligen Fassung, Anspruch auf Kinderbeihilfe

für mehr als ein Kind haben, wird der

Ergänzungsbetrag gewährt, wenn bei ihnen die

Voraussetzungen des § 2 vorliegen."

5. § 7 hat zu lauten:"

§ 7. (1) Soweit nach den Bestimmungen des

§ 6 der Ergänzungsbetrag zu gewähren ist, sind

die gemäß den Bestimmungen des § 2 in Frage

kommenden Kinder nach ihrem Alter, und zwar

so zu reihen, daß das älteste Kind als erstes Kind

gilt.

(2) Der Ergänzungsbetrag beträgt

für das zweite Kind monatlich 20 S

für das dritte und das vierte Kind

monatlich je 45 S

für das fünfte und jedes folgende Kind

monatlich je 95 S."

6. Im Abschnitt II hat die Überschrift zu

lauten

„Gemeinsame Bestimmungen zu

den laufenden Beihilfen."

7. Im § 13 Abs. 5 haben an die Stelle der

Worte „gemäß § 24 dieses Bundesgesetzes" die

Worte „gemäß § 34 dieses Bundesgesetzes" zu

treten.

8. Nach § 19 ist ein Abschnitt III mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Abschnitt III.

Geburtenbeihilfe.

§ 20. (1) Anspruch auf die Geburtenbeihilfe

hat die Mutter für jedes von ihr nach dem

31. Dezember 1954 geborene Kind,

1. wenn sie im Bundesgebiet einen Wohnsitz

im Sinne der abgabenrechtlichen Vorschriften

hat oder wenn sie sich im Zeitpunkt der Antragstellung

(§ 23 Abs. 1 lit. a) sechs Monate ununterbrochen

im Bundesgebiet aufgehalten hat

oder

2. wenn sie, sofern sie die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzt,

a) entweder als Bedienstete des Bundes ihren

Dienstort im Ausland hat oder

b) mit einem Bediensteten des Bundes, der

seinen Dienstort im Ausland hat, verheiratet

ist und von diesem nicht dauernd

getrennt lebt.

(2) Die Geburtenbeihilfe kann von der werdenden

Mutter, sofern bei ihr die Voraussetzungen

des Abs. 1 Z. 1 oder 2 vorliegen, nach

Vollendung des sechsten Monats der Schwangerschaft

in Anspruch genommen werden. Die Gewährung

der Geburtenbeihilfe nach dem ersten

Satz schließt den Anspruch auf die Geburtenbeihilfe,

der sich gemäß Abs. 1 nach der Entbindung

bei Mehrlingsgeburten für zweite und

folgende Kinder ergibt, nicht aus.

§ 21. Das Kind selbst hat Anspruch auf die

Geburtenbeihilfe, wenn seiner Mutter die Geburtenbeihilfe

nicht gewährt werden kann, weil

sie gestorben ist, ohne den Antrag rechtzeitig

gestellt zu haben. Dem Kind wird die Geburtenbeihilfe

jedoch nur gewährt, wenn es sich im Zeitpunkt

der Antragstellung, sofern seine Mutter

zu den im § 20 Abs. 1 Z. 1 genannten Müttern

gehört hat, im Bundesgebiet aufhält.

§ 22. Die Geburtenbeihilfe beträgt 500 S.

§ 23. (1) Die Geburtenbeihilfe wird nur auf

Antrag gewährt. Der Antrag ist beim zuständigen

Finanzamt (Abs. 2) zu stellen. Er kann

nach Vollendung des sechsten Monats der

Schwangerschaft und

a) in den Fällen des § 20 Abs. 1 bis zum

Ablauf einer nicht erstreckbaren Frist von

drei Monaten und

b) in den Fällen des § 21 bis zum Ablauf

einer nicht erstreckbaren Frist von sechs

Monaten,

gerechnet vom Tage der Geburt des Kindes, gestellt

werden.

(2) Über den Antrag entscheidet

a) in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z. 2,

b) in den Fällen des § 21, wenn sich der Anspruch

des Kindes Von einer der im § 20

Abs. 1 Z. 2 genannten Mütter ableitet,

das Finanzamt, in dessen Amtsbereich die Stelle

ihren Sitz hat, die die Bezüge anweist oder angewiesen

hat, in allen anderen Fällen das nach

dem Wohnsitz oder dem Aufenthalt der Antragstellerin

beziehungsweise das nach dem Aufenthalt

des antragstellenden Kindes zuständige

Finanzamt.

(3) Die Geburt des Kindes ist durch die Geburtsurkunde,

die Totgeburt durch die Sterbeurkunde

nachzuweisen; zum Nachweis der nach

Vollendung des sechsten Monats der Schwangerschaft

erfolgten Fehlgeburt genügt die Vorlage

eines ärztlichen Zeugnisses. Die werdende Mutter

hat den Nachweis ihrer Schwangerschaft

durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen.

§ 24. Das Bundesministerium für Finanzen

bestimmt die auszahlende Stelle, wenn die Anspruchsberechtigte

zu den im § 20 Abs. 1 Z. 2

genannten Personen gehört.

§ 25. Zu Unrecht bezogene Geburtenbeihilfe

ist zurückzuzahlen.

§ 26. Auf das Verfahren und die Entscheidung

über den Anspruch auf die Geburtenbeihilfe und

deren Auszahlung, ferner auf die Rückzahlung

und Einhebung zu Unrecht bezogener Geburtenbeihilfe

sind die Vorschriften für Bundesabgaben

sinngemäß anzuwenden.

§ 27. Der Anspruch auf die Geburtenbeihilfe

ist nicht pfändbar.

§ 28. Die Anträge auf Gewährung der Geburtenbeihilfe

sind stempelfrei.

§ 29. (1) Wer die Geburtenbeihilfe zu Unrecht

bezieht, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen

Rechtsvorschriften strenger zu ahnden ist,

eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von

der Bezirksverwaltungsbehörde (im Bereiche

einer Bundespolizeibehörde von dieser) mit Geld

bis zu 1000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 VStG. 1950)

beträgt zwei Jahre."

9. Der bisherige Abschnitt III erhält die Bezeichnung

Abschnitt IV.

10. Der bisherige § 20 erhält die Bezeichnung

§ 30; § 30 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Aufwand an Familienbeihilfe, an Ergänzungsbeträgen

und an Geburtenbeihilfe wird

vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen,

der vom Bundesministerium für Finanzen

verwaltet wird. Dieser Fonds besitzt keine

Rechtspersönlichkeit."

11. Der bisherige § 21 erhält die Bezeichnung

§ 31.

12. Der bisherige § 22 erhält die Bezeichnung

§ 32; im § 32 ist jeweils nach den Worten „des

Grundsteuergesetzes" die Jahreszahl „1955" einzufügen.

An die Stelle der Worte „im Sinne des

§ 3 Z. 1" haben die Worte „im Sinne des § 1

Abs. 2 Z. 1" und an die Stelle der Worte „im

Sinne des § 3 Z. 2" die Worte „im Sinne des

§ 1 Abs. 2 Z. 2" zu treten.

13. Der bisherige § 23 erhält die Bezeichnung

§ 33, der bisherige § 24 die Bezeichnung § 34,

der bisherige Abschnitt IV die Bezeichnung Abschnitt

V, der bisherige § 25 die Bezeichnung

§ 35 und der bisherige § 26 die Bezeichnung

§ 36.

14. Der bisherige § 27 erhält die Bezeichnung

§ 37; § 37 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist

a) hinsichtlich des Artikels I Abschnitt I und

der §§ 20 bis 22 das Bundesministerium für

Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Inneres,

b) hinsichtlich des Artikels I Abschnitte II,

IV, V und der §§ 23 bis 29 sowie des

Artikels II das Bundesministerium für Finanzen

betraut."

Artikel II.

1. Ansprüche auf die Geburtenbeihilfe, die

nach den Bestimmungen des Artikels I Z. 8 hin-

sichtlich der Kinder bestehen, die vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes geboren sind,

können, sofern der Anspruch der Mutter zusteht,

innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist

von drei Monaten, sofern der Anspruch dem

Kinde zusteht, innerhalb einer nicht erstreckbaren

Frist von sechs Monaten, gerechnet vom

Inkrafttreten des Artikels I Z. 8, geltend gemacht

werden.

2. Wenn in anderen Rechtsvorschriften auf

Bestimmungen der bisherigen §§ 20 bis 27 verwiesen

wird, sind die entsprechenden an deren

Stelle tretenden Bestimmungen der §§ 30 bis 37

anzuwenden.

Artikel III.

1. Artikel I Z. 2 bis 5 und Z. 12 treten mit

1. Jänner 1956 in Kraft.

2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich

des Artikels I nach Maßgabe dessen

Z. 14 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Inneres, betraut.

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