52. Vertrag zwischen Österreich und Italien über Sozialversicherung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 30. Dezember 1950 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen Österreich
und Italien über Sozialversicherung samt Zusatzprotokoll und das am 29. Mai 1952 in Wien unterzeichnete
zweite Zusatzprotokoll zu diesem Vertrag, welche also lauten
Der Bundespräsident der
Republik Österreich
und
der Präsident der
Italienischen Republik
vom Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen
zwischen den beiden Staaten auf dem
Gebiete der Sozialversicherung zu regeln, sind
übereingekommen, einen Vertrag zu schließen
und haben deshalb zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Dr. h. c. Ing. Leopold Figl, Bundeskanzler,
Dr. Viktor Gehrmann, Sektionschef im
Bundesministerium für soziale Verwaltung,
der Präsident der Italienischen Republik
Dr. Giuseppe Cosmelli, außerordentlicher
Gesandter und bevollmächtigter
Minister,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten nachstehende
Bestimmungen vereinbart haben
ABSCHNITT I.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
(1) Die österreichischen und die italienischen
Staatsbürger sowie ihre Angehörigen und
Hinterbliebenen sind einander in. den Rechten
und Pflichten gleichgestellt, die sich aus den
Gesetzen über die im Artikel 2 aufgezählten
Zweige der Sozialversicherung (Pflichtversicherung)
ergeben.
(2) Die österreichischen Staatsbürger in
Italien und die italienischen Staatsbürger in
Österreich können ferner an der freiwilligen
Versicherung (Weiterversicherung und Versicherungsberechtigung)
nach den im Artikel 2 aufgezählten
Gesetzen unter denselben Bedingungen
teilhaben wie die Bürger des Staates, in dem sie
wohnen.
Artikel 2.
(1) Die Gesetze, auf die sich der vorliegende
Vertrag bezieht, sind
1. In Österreich
a) die Gesetze über die Krankenversicherung;
b) die Gesetze über die Unfallversicherung;
c) die Gesetze über die Invaliditäts-, Alters-
und Hinterbliebenenversicherung der Arbeiter
(Invalidenversicherung);
d) die Gesetze über die Invaliditäts-, Alters-
und Hinterbliebenenversicherung der Angestellten
(Angestelltenversicherung) ;
e) die Gesetze über die knappschaftliche
Rentenversicherung;
f) die Gesetze über die Zuschußversicherung
bei den Pensionsinstituten der Privatbahnen;
g) die Gesetze über die Arbeitslosenversicherung
mit Ausnahme der Vorschrift über
die Notstandshilfe.
2. In Italien
a) die Gesetze über die allgemeine Invaliditäts-,
Alters- und Hinterbliebenenversicherung;
b) die Gesetze über die Versicherung gegen
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
c) die Gesetze über die Krankenversicherung;
d) die Gesetze über die Versicherung gegen
die Tuberkulose;
e) die Gesetze über die Arbeitslosenversicherung
mit Ausnahme der Vorschriften über
die außerordentlichen Arbeitslosenunterstützungen;
f) die Gesetze über die Heirats- und Geburtenversicherung;
g) die Gesetze über die Sonderversicherungen
für bestimmte Berufszweige, insoweit sie
Wagnisse und Leistungen betreffen, die
von den oben angeführten Gesetzen erfaßt
sind, und zwar für die Dienstnehmer der
konzessionierten Unternehmen des öffentlichen
Beförderungswesens, für die Dienstnehmer
der konzessionierten Unternehmen
des öffentlichen Telephondienstes und für
die Seeleute.
(2) Der vorliegende Vertrag wird gleicherweise
auf alle gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften
angewendet, welche die im Absatz 1
angeführten Gesetze abgeändert oder ergänzt
haben oder abändern oder ergänzen werden.
Jedoch wird der Vertrag nicht angewendet
a) auf die gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften,
die sich auf neue Wagnisse beziehen,
außer es kommt ein bezügliches Abkommen
zwischen den beiden Staaten zustande;
b) auf die gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften,
die die bestehenden Regelungen
auf neue Gruppen von begünstigten Personen
ausdehnen, wenn gegen die Anwendung
die Regierung des beteiligten
Staates gegenüber der Regierung des anderen
Staates innerhalb von drei Monaten,
gerechnet von der Verlautbarung der
besagten Vorschriften, Einspruch erhebt.
Artikel 3.
Die Artikel 7 und 38, ferner 9 bis 13 werden
auf die Vorschriften über die österreichischen
Sonderkrankenversicherungen für die selbständig
Erwerbstätigen, die Rentenempfänger, die Empfänger
von Leistungen der Arbeitslosenversicherung,
die Kriegsbeschädigten in beruflicher Ausbildung
und die Kriegshinterbliebenen nicht
angewendet.
Artikel 4.
In den im Artikel 2 angeführten Zweigen der
Sozialversicherung werden grundsätzlich die
Vorschriften des Staates angewendet, in dessen
Gebiet die für die Versicherung maßgebende
Beschäftigung ausgeübt wird.
Artikel 5.
(1) Vom Grundsatz des Artikels 4 greifen
folgende Ausnahmen Platz
a) Werden Dienstnehmer eines Betriebes, der
seinen Sitz in einem der beiden Staaten
hat, für eine begrenzte Dauer in das Gebiet
des anderen Staates entsendet, so
bleiben sie nach den Vorschriften des
Staates versichert, in dem der Betrieb
seinen Sitz hat, wenn der Aufenthalt im
anderen Staat sechs Monate nicht übersteigt;
das gleiche gilt für Dienstnehmer
eines Betriebes, der seinen Sitz in einem
der beiden Staaten hat, wenn sie sich infolge
der besonderen Art der zu verrichtenden
Arbeit wiederholt im anderen
Staatsgebiet aufhalten, immer unter der
Voraussetzung, daß der einzelne Aufenthalt
sechs Monate nicht übersteigt;
b) Dienstnehmer von Betrieben, die sich von
dem Gebiet des einen Staates über die
Grenze in das Gebiet des anderen Staates
erstrecken, werden ausschließlich nach den
Vorschriften des Staates versichert, in dem
diese Betriebe ihren Sitz haben;
c) Bedienstete von dem öffentlichen Verkehr
dienenden Unternehmen des einen Staates,
die im Gebiet des anderen Staates beschäftigt
werden, sei es vorübergehend, sei es
auf Anschlußstrecken oder in Grenzbahnhöfen
dauernd, einschließlich der im Fahrdienst
beschäftigten Bediensteten, werden
ausschließlich versichert nach den Vorschriften
des Staates, in dem das Unternehmen
seinen Sitz hat; das gleiche gilt
für die Bediensteten von Luftfahrtunternehmungen
des einen Staates, die Angehörige
dieses Staates sind und — auch
dauernd — im Luftfahrtbetriebe, sei es als
Flugzeugführer, sei es in einer anderen
Verwendung auf dem Gebiete des anderen
Staates beschäftigt werden, ferner für
sonstige Bedienstete der angeführten
Unternehmen, die vorübergehend in das
Gebiet des anderen Staates entsendet sind;
d) Bedienstete amtlicher Stellen (Zoll, Post,
Paßkontrolle usw.), die in das Gebiet des
anderen Staates entsendet werden, werden
nach den Vorschriften des entsendenden
Staates versichert;
e) die Bediensteten der österreichischen oder
italienischen diplomatischen oder konsu-
larischen Vertretungen, die österreichische
oder italienische Staatsangehörige sind,
werden nach den Vorschriften des Staates
versichert, dem sie angehören. Das gleiche
gilt für das persönliche Personal der obengenannten
Bediensteten; jedoch können
diese persönlichen Bediensteten binnen
sechs Wochen, gerechnet vom Beginn dieser
Beschäftigung, beantragen, nach dem Rechte
des Staates versichert zu werden, in dem
sie beschäftigt sind. Die nicht berufskonsularischen
Vertreter und ihre Dienstnehmer
werden nach den Vorschriften des
Staates versichert, in dem sie beschäftigt
sind;
f) die Angehörigen eines der beiden Staaten,
die bei wissenschaftlichen oder kulturellen
Instituten oder Schulen dieses Staates auf
dem Gebiete des anderen Staates beschäftigt
sind, ferner Personen der gleichen
Staatsangehörigkeit im persönlichen
Dienste der angeführten Bediensteten
werden nach den Vorschriften des Staates
versichert, dem das Institut oder die Schule
zugehört, wenn sie nicht binnen sechs
Wochen, gerechnet vom Beginn dieser
Beschäftigung, beantragen, nach dem
Rechte des Staates versichert zu werden,
in dem sie beschäftigt sind.
(2) Die Besatzung eines Schiffes, das die
Flagge eines der beiden Staaten trägt, wird nach
den Vorschriften des Staates versichert, dem das
Schiff angehört; Personen jedoch, die von einem
solchen Schiff für Lade-, Lösch- oder Ausbesserungsarbeiten
an Bord oder für Überwachungszwecke
aufgenommen werden, während sich das
Schiff in einem Hafen des anderen Staates aufhält,
sind nach den Vorschriften des Staates versichert,
zu dem der Hafen gehört.
(3) Die obersten Verwaltungsbehörden der
beiden Staaten können weitere Ausnahmen vom
Grundsatz des Artikels 4 vereinbaren. Sie
können ferner vereinbaren, daß die im Absatz 1
vorgesehenen Ausnahmen in besonderen Fällen
nicht angewendet werden.
Artikel 6.
Wurden die Beiträge an einen Versicherungsträger
des einen der beiden Staaten entrichtet,
obwohl sie an einen Versicherungsträger des
anderen Staates zu entrichten gewesen wären,
so gilt der erste Versicherungsträger solange als
zuständig, bis die Zuständigkeit einverständlich
festgestellt oder schiedsgerichtlich entschieden
ist. Die Herstellung des gesetzlichen Zustandes
wirkt nur für die Zukunft.
Artikel 7.
(1) Soweit in den folgenden Artikeln nicht
anderes bestimmt ist, werden die verpflichteten
Versicherungsträger die Geldleistungen aus den
im Artikel 2 angeführten Zweigen der Sozialversicherung
einschließlich der Ergänzungen,
Aufwertungen und anderer damit verbundener
Zulagen den im Gebiet des anderen Staates
wohnenden österreichischen und italienischen
Staatsbürgern so gewähren, als ob sie im Gebiete
des Staates wohnen würden, dem der verpflichtete
Versicherungsträger zugehört. Die Abfindung
von Renten der beiderseitigen Staatsangehörigen
ausschließlich aus dem Grunde des Aufenthaltes
im anderen Staate ist unzulässig.
(2) Die Angehörigen des einen der beiden
Staaten, die eine Geldleistung aus der Versicherung
gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
oder aus der Alters-, Invaliditäts- und
Hinterbliebenenversicherung des anderen Staates
beziehen, behalten im Falle der Übersiedlung in
einen dritten Staat das Recht auf den Bezug
dieser Leistung in demselben Ausmaß und unter
denselben Bedingungen wie die Angehörigen des
Staates, dem der verpflichtete Versicherungsträger
zugehört.
Artikel 8.
Hat nach den Vorschriften eines der beiden
Staaten ein Bezug aus diesem Staat oder eine
Beschäftigung oder Versicherung in diesem Staat
eine rechtliche Auswirkung auf einen Leistungsanspruch,
auf den Bestand der Versicherungspflicht
oder die Berechtigung zur Weiter- oder
freiwilligen Versicherung, so kommt die gleiche
Wirkung auch einem gleichartigen Bezug aus
dem anderen Staat oder einer gleichartigen
Beschäftigung oder Versicherung in dem anderen
Staate zu. Wenn jedoch die in einem Staat
gewährten Bezüge das Erlöschen, das Ruhen
oder die Kürzung von Leistungen aus der Sozialversicherung
in beiden Staaten zur Folge haben,
dürfen diese Bezüge in jedem der beiden Staaten
für das Erlöschen, das Ruhen oder die Kürzung
nur mit dem Teil berücksichtigt werden, der
dem Verhältnis der in den beiden Staaten der
Berechnung der Versicherungsleistungen zugrunde
gelegten Versicherungszeiten entspricht.
ABSCHNITT II.
Versicherungen gegen Krankheit, Tuberkulose
sowie für Heiraten und Geburten.
Artikel 9.
(1) Die Dienstnehmer, die aus dem Gebiet
des einen Staates in das des anderen übersiedeln,
haben Anspruch auf die Leistungen aus der Versicherung
gegen Krankheit und Tuberkulose
dieses anderen Staates unter der Bedingung, daß
1. sie in dem Staat, in den sie übersiedelt sind,
eine Beschäftigung ausgeübt haben, die der
gesetzlichen Pflichtversicherung unterliegt oder
in diesem Staat eine in den Rechtsvorschriften
über die Pflichtversicherung vorgesehene
Weiter- oder freiwillige Versicherung eingegangen
sind;
2. sie in der Lage sind, die Voraussetzungen für
die Leistungen auf Grund der Vorschriften
zu erfüllen, die für die Versicherung des
Staates gelten, in den sie übersiedelt sind; hiebei
sind die in den beiden Staaten zurückgelegten
Beitrags- und Versicherungszeiten
zusammenzurechnen.
(2) Falls die Versicherungsträger beider Staaten
gleichzeitig leistungspflichtig wären, kann der
Dienstnehmer die Leistungen nur von einem
der beiden beanspruchen, und zwar von
dem Versicherungsträger, bei dem er im Zeitpunkt
des Versicherungsfalles versichert ist oder
zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles versichert
gewesen ist.
Artikel 10.
(1) Der Dienstnehmer, der nach Eintritt des
Versicherungsfalles in das Gebiet des anderen
Staates übersiedelt, behält den Anspruch auf die
Leistungen, jedoch nur unter der Bedingung, daß
er vor der Übersiedlung vom zuständigen Versicherungsträger
die Zustimmung zur Übersiedlung
erhalten hat. Diese Zustimmung kann nur
im Hinblick auf den Krankheitszustand des
Dienstnehmers verweigert werden. In besonderen
Fällen kann der Versicherungsträger die
Zustimmung nachträglich erteilen, falls die Voraussetzungen
für die Gewährung dieser Zustimmung
vorliegen und es dem Dienstnehmer nicht
möglich gewesen ist, die Zustimmung vor der
Übersiedlung zu erhalten. Bei Schwangerschaft
kann die Zustimmung auch vor Eintritt des
Versicherungsfalles erteilt werden.
(2) Die Beschränkungen hinsichtlich des Wohnortes,
die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
über die im Abschnitt II behandelten
Zweige der Sozialversicherung und in de"n
Vorschriften des vorliegenden Vertrages vorgesehen
sind, gelten nicht für Dienstnehmer, die
in der Grenzzone eines Staates wohnen und in
der Grenzzone des anderen Staates beschäftigt
sind oder zuletzt beschäftigt gewesen sind. Die
Grenzzonen bestimmen sich gemäß dem jeweils
geltenden Abkommen über den kleinen Grenzverkehr.
(3) In den im Absatz 1 vorgesehenen Fällen
ersucht der leistungspflichtige Versicherungsträger
den Versicherungsträger des anderen
Staates, die Leistungen zu erbringen; hiebei hat
er die Leistungen, auf die der Dienstnehmer
Anspruch hat, anzugeben. Die Leistungen
werden mit denselben Mitteln und in der
gleichen Güte wie für die eigenen Versicherten
erbracht.
(4) In den im Absatz 2 vorgesehenen Fällen
kann der verpflichtete Versicherungsträger auch
unmittelbar die geschuldeten Leistungen erbringen.
(5) Der verpflichtete Versicherungsträger vergütet
dem ersuchten Versicherungsträger die
Kosten, die aus der Erbringung der Leistungen
erwachsen sind; hiebei sind für Sachleistungen
die Sätze zu zahlen, die der ersuchte Versicherungsträger
nach innerstaatlichem Rechte oder
nach den von ihm geschlossenen Verträgen anzuwenden
hat.
(6) Diese Kosten können auf Grund eines
Abkommens nach Artikel 41 nach Einzelbeträgen,
nach Köpfen oder in Bauschbeträgen
vergütet werden.
Artikel 11.
(1) Der Dienstnehmer behält den Anspruch
auf die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger,
bei dem er versichert ist, auch wenn
der Versicherungsfall im Gebiete des anderen
Staates eintritt, wenn das Dienst- und das Versicherungsverhältnis
noch nicht beendigt sind.
(2) Für die Gewährung dieser Leistungen und
für deren Ersatz an den Versicherungsträger des
Staates, in dem der Dienstnehmer vorübergehend
wohnt, gelten die Bestimmungen des
Artikels 12 Absatz 1 zweiter und dritter Satz
sinngemäß.
Artikel 12.
(1) Die Angehörigen des Dienstnehmers, der
aus dem Gebiet des einen Staates in das Gebiet
des anderen Staates übersiedelt, haben Anspruch
auf die Leistungen aus der Versicherung gegen
Krankheit und Tuberkulose zu Lasten des Versicherungsträgers
des letzteren Staates, soferne
bei dem Dienstnehmer die im Artikel 9 Ab-
satz 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
Falls jedoch die Angehörigen in ihrem Heimatstaat
wohnen, gewährt ohne besondere Ermächtigung
die Leistungen der Versicherungsträger
dieses Staates in dem Umfange und unter den
Bedingungen der dort geltenden Rechtsvorschriften.
In diesem Falle ersetzt der verpflichtete
Versicherungsträger dem Versicherungsträger
des Heimatstaates den Aufwand auch
nach Einzelbeträgen, nach Köpfen oder in
Bauschbeträgen auf Grund eines Abkommens
gemäß Artikel 41.
(2) Übersiedeln die Angehörigen aus dem
Staate, in dem sie wohnen, in den anderen Staat,
so haben sie auf die Leistungen aus der Versicherung
gegen Krankheit und Tuberkulose in
dem neuen Staate für die in der Gesetzgebung
dieses Staates vorgesehene Dauer Anspruch;
jedoch werden die im Herkunftsstaate aus dem
gleichen Grunde bereits empfangenen Leistungen
angerechnet.
Artikel 13.
Die Vorschriften der Artikel 9 bis 12 finden
auch Anwendung auf die Leistungen, die in der
Heirats- und Geburtenversicherung gemäß
Artikel 2 Absatz 1 Z. 2 lit. f vorgesehen sind.
ABSCHNITT III.
Arbeitslosenversicherung.
Artikel 14.
Die Dienstnehmer, die aus Italien nach Österreich
oder aus Österreich nach Italien übersiedeln,
erhalten die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
unter der Bedingung, daß
1. sie in dem Staate, in den sie übersiedelt sind,
eine Beschäftigung ausgeübt haben, die der
Versicherungspflicht unterlegen ist,
2. sie in der Lage sind, die Bedingungen für
diese Leistungen auf Grund der Rechtsvorschriften
des Staates, in den sie übersiedelt
sind, zu erfüllen.
Artikel 15.
(1) Der Angehörige des einen Staates, der in
einem oder in beiden Staaten gearbeitet hat und
sich während der Arbeitslosigkeit in seinem
Heimatstaat aufhält, erwirbt den Anspruch auf
die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
im Heimatstaat nach dessen Rechtsvorschriften,
falls er die dort gesetzlich geforderten Voraussetzungen
erfüllt. Hiebei werden auch die Zeiten
der Beschäftigung im anderen Staate, die der
Arbeitslosenversicherung unterlegen ist, angerechnet.
(2) Der Versicherungsträger, der nach Absatz
1 die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
erbracht hat, hat Anspruch auf Rückersatz
von dem Versicherungsträger, der die
Arbeitslosenversicherung in dem Staate durchführt,
in den der Dienstnehmer übersiedelt ist
und in dem er gearbeitet hat unter der Bedingung,
daß die Zeiten, die er in diesem Staate in
einer der Arbeitslosenversicherung unterliegenden
Beschäftigung zugebracht hat, mindestens
26 Wochen während der letzten 18 Monate vor
der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosenunterstützung
ausmachen.
(3) Der Rückersatz kann für einen Zeitraum
von insgesamt nicht mehr als 60 Unterstützungstagen
begehrt werden, auch wenn sie auf
mehrere Zeiträume der Arbeitslosigkeit verteilt
sind und vorausgesetzt, daß die in den Absätzen
1 und 2 geforderten Bedingungen erfüllt sind.
(4) Wenn der verpflichtete Versicherungsträger
selbst während der gleichen Zeit der
Arbeitslosigkeit für eine gewisse Zahl von Tagen
dem Arbeitslosen die Unterstützung erbracht
hat, bevor dieser in seinen Heimatstaat zurückgekehrt
ist, verringert sich das obige Höchstausmaß
von 60 Tagen entsprechend.
ABSCHNITT IV.
Versicherung gegen Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten.
Artikel 16.
(1) Der zuständige Versicherungsträger eines
der beiden Staaten hat den Abschluß der einen
Angehörigen des anderen Staates betreffenden
Unfalluntersuchung unmittelbar der zuständigen
diplomatischen oder konsularischen Behörde des
anderen Staates mitzuteilen.
(2) Die diplomatische oder konsularische Behörde
kann in die Untersuchungsakten und
die weiteren Akten in derselben Weise Einsicht
nehmen wie die Beteiligten.
Artikel 17.
Widerfährt einem Angehörigen eines der
beiden Staaten, der sich auf Grund eines ordnungsgemäßen
Arbeitsvertrages zur Arbeitsaufnahme
in den anderen Staat begibt, ein Unfall
während der ohne Unterbrechung und auf dem
kürzesten Wege durchgeführten Reise von der
Grenzstation bis zum Beschäftigungsort, so wird
dieser Unfall von dem Versicherungsträger dieses
letzteren Staates nach den Vorschriften über die
Unfallversicherung entschädigt. Das gleiche gilt
für einen Unfall, der einem Dienstnehmer bei
der Rückkehr in den Heimatstaat unmittelbar
nach Beendigung des Arbeitsvertrages, auf
Grund dessen er sich in den anderen Staat
begeben hat, zustößt.
Artikel 18.
Ist einem Versicherten eine Rente aus einem
Arbeitsunfall oder wegen einer Berufskrankheit
von einem Versicherungsträger des einen Staates
zuerkannt worden und soll für den Versicherten
von einem Versicherungsträger des anderen
Staates auf Grund eines neuen Unfalles oder
einer neuen Berufskrankheit eine weitere Rente
festgestellt werden, so hat dieser Versicherungsträger
die frühere Rente so zu berücksichtigen,
als ob auch sie zu seinen Lasten ginge.
Artikel 19.
Soweit anwendbar, gelten auch für die Versicherung
gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
die Vorschriften der Artikel 10 und
41, aber beschränkt auf die Sach- und Geldleistungen,
die während der vorübergehenden
Arbeitsunfähigkeit nach den italienischen Vorschriften
und bis zur Beendigung der Heilbehandlung
nach den österreichischen Vorschriften
gebühren. Für die anderen Leistungen,
insbesondere Renten und Sterbegeld, gelten die
Vorschriften der Artikel 7 und 38.
ABSCHNITT V.
Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung.
Artikel 20.
(1) Dienstnehmer, die nacheinander oder abwechselnd
in dem einen und dem anderen der
beiden vertragschließenden Staaten in der Invaliditäts-,
Alters- und Hinterbliebenenversicherung
versichert gewesen sind und deren Hinterbliebenen
werden die in beiden Staaten erworbenen
Versicherungszeiten, ferner Ersatzzeiten,
soweit diese letzteren Zeiten nach den Vorschriften
beider Staaten in den im Absatz 2
angeführten Beziehungen wirksam sind, zusammengerechnet.
Die Ersatzzeiten, die nur nach
den Vorschriften eines der beiden Staaten wirksam
sind, werden nur in der Versicherung
dieses Staates berücksichtigt. Beschäftigungszeiten,
die in der österreichischen Versicherung
Beitragszeiten gleichgestellt sind, werden bei der
Zusammenrechnung als Versicherungszeiten
berücksichtigt.
(2) Die Zusammenrechnung erfolgt für die
Berechnung der Wartezeit, für die Erhaltung
der Anwartschaft und für die Berechtigung zur
freiwilligen Fortsetzung der Versicherung.
(3) Versicherungs- und Ersatzzeiten, die sich
decken, werden nur einfach gerechnet.
Artikel 21.
(1) Wenn die Gesetzgebung eines der beiden
Staaten für eine bestimmte Berufsgruppe eine
Sonderversicherung vorsieht, werden für die
Erlangung von deren Leistungen nur die in der
entsprechenden Sonderversicherung des anderen
Staates zurückgelegten Zeiten angerechnet.
(2) Wenn für diese bestimmte Berufsgruppe
in einem der beiden Staaten keine Sonderversicherung
besteht, werden die Zeiten der Sonderversicherung
in dem einen Staat und die in dem
anderen Staate in dem entsprechenden Berufszweig
in der für diesen geltenden Versicherung
erworbenen Beschäftigungszeiten zusammengerechnet.
(3) Als Sonderversicherung sind anzusehen
in Österreich
die knappschaftliche Rentenversicherung und
die Zuschußversicherung bei den Pensionsinstituten
der Privatbahnen;
in Italien
die Versicherung für die Seeleute;
die Versicherung für die Bediensteten der
konzessionierten Unternehmen des öffentlichen
Beförderungswesens und
die Versicherung für die Bediensteten der
konzessionierten Unternehmen des öffentlichen
Telephondienstes.
Artikel 22.
(1) Werden die Versicherungs- und Ersatzzeiten
im Sinne der Artikel 20 und 21 zusammengerechnet,
so berechnen die Versicherungsträger
die zu gewährenden Leistungen nach den
Vorschriften des Absatzes 2.
(2) Jeder Versicherungsträger prüft nach den
für ihn geltenden Vorschriften und unter
Berücksichtigung der Bestimmungen des vor-
liegenden Vertrages, ob der Versicherte in der
Lage ist, die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
zu erfüllen. Trifft dies zu, so berechnet
er die Leistung nach den für ihn geltenden Vorschriften
auf Grund der Versicherungs- und
Ersatzzeiten, die nach diesen Vorschriften anrechenbar
sind. In diesem Falle gelten jedoch
folgende Sonderbestimmungen
a) Von Leistungen oder Leistungsteilen,
deren Ausmaß nicht von der Dauer der
Versicherungszeiten oder der Höhe der
gezahlten Beiträge abhängt, wird nur der
Teil gewährt, der dem Verhältnisse der
bei Berechnung der Leistung berücksichtigten
innerstaatlichen Versicherungs- und
Ersatzzeiten zur Summe der in den
Leistungen beider Staaten berücksichtigten
Zeiten dieser Art entspricht. Als Leistungen
oder Leistungsteile der vorher genannten
Art gelten insbesondere die Grundbeträge
der österreichischen Versicherungen,
die festen Erhöhungen der italienischen
Versicherungen (assegni di contingenza),
sowie bei Leistungen, für die
nach innerstaatlichem Rechte eine Mindestgrenze
festgesetzt ist, der bis zu dieser
Mindestgrenze reichende Teil der Leistung;
b) die übrigen Leistungen oder Leistungsteile
werden ganz gewährt.
(3) Nach Absatz 2 lit, a gekürzte Leistungen,
die den Betrag von zwanzig Schilling oder
500 Lire monatlich nicht übersteigen, können
mit ihrem Kapitalswert abgefunden werden.
Artikel 23.
(1) Wenn der Versicherte im Falle der Zusammenrechnung
der bei den Versicherungsträgern
beider Staaten erworbenen Versicherungszeiten
nicht gleichzeitig die Voraussetzungen
zum Erwerbe eines Leistungsanspruches
nach den Vorschriften beider Staaten
erfüllt, wird dieser Anspruch — unter Bedachtnahme
auf die vorübergehenden Bestimmungen
— nach den Vorschriften jedes der beiden
Staaten in dem Zeitpunkte zuerkannt, in dem
die in diesen Vorschriften festgesetzten Bedingungen
erfüllt sind.
(2) In dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch
nach den Vorschriften beider Staaten erworben
ist, hat der Versicherungsträger, der zunächst
die Leistung erbracht hat, diese Leistung zu
überprüfen.
Artikel 24.
Der Versicherte, der nicht mehr als dreizehn
Versicherungswochen in Österreich oder dreizehn
Beitragswochen in Italien nachweisen kann,
hat keinen Leistungsanspruch aus der betreffenden
Versicherung. In einem solchen Fall
unterliegt der Anspruch aus der Versicherung
des anderen Staates keiner Kürzung.
Artikel 25.
(1) Wenn die nach dem vorliegenden Vertrage
berechnete Summe der Leistungen kleiner
ist als die Leistung, die dem Anspruchsberechtigten
ausschließlich gemäß den Vorschriften
eines Staates auf Grund der in diesem Staat
erworbenen Versicherungs- und Ersatzzeiten
gebühren würde, hat der Versicherungsträger
dieses Staates seine Teilleistung um den Unterschiedsbetrag
zu seinen Lasten zu erhöhen.
(2) Kommen für die Zahlung eines Unterschiedsbetrages
mehrere Versicherungsträger in
Betracht, so gebührt dem Anspruchsberechtigten
nur der höchste Unterschiedsbetrag.
Dieser Unterschiedsbetrag wird unter die beteiligten
Versicherungsträger im Verhältnis der
von ihnen zu erbringenden Leistungen aufgeteilt.
Artikel 26.
(1) Im Falle der Anwendung der Artikel 20
und 21 werden die Versicherungsträger der
beiden Staaten die Aufzeichnungen und Urkunden
austauschen, die notwendig sind, um
die Versicherungsleistungen eines jeden von
ihnen festzustellen.
(2) Während des vorgenannten Ermittlungsverfahrens
wird dem Versicherten, falls er die
Voraussetzungen für eine Leistung nach den
Vorschriften eines Staates erfüllt, eine vorläufige
Leistung vom Versicherungsträger dieses Staates
gewährt. Andernfalls kann eine vorläufige
Leistung gewährt werden, wenn sich aus
erbrachten Unterlagen ergibt, daß der Versicherte
voraussichtlich die Voraussetzungen für
einen Leistungsanspruch erfüllen wird.
Artikel 27.
Die Bestimmungen dieses Abschnittes werden
auf die Gewährung des Bergmannstreuegeldes
aus der österreichischen knappschaftlichen
Rentenversicherung nicht angewendet.
ABSCHNITT VI.
Verwaltungshilfe und Verfahrensbestimmungen.
Artikel 28.
Die Träger, Behörden und Gerichte der
Sozialversicherung beider Staaten werden sich
bei der Anwendung des vorliegenden Vertrages
gegenseitig Hilfe leisten, als ob es sich um die
Anwendung der eigenen Sozialversicherungsvorschriften
handelte. Unbeschadet der Vorschriften
des Artikels 29 wird diese Hilfeleistung
unentgeltlich gewährt, insoweit die für den
Versicherungsträger des anderen Staates vorzunehmenden
Amtshandlungen zum normalen
Aufgabenbereich des beauftragten Versicherungsträgers
gehören und nicht eine entgeltliche
Mühewaltung von Personen oder Dienststellen
erfordern, die der Einrichtung des Versicherungsträgers
fremd sind. Die vorgenannten
Träger, Behörden und Gerichte können sich
auch, wenn Beweiserhebungen im anderen
Staate notwendig sind, der Vermittlung der
zuständigen diplomatischen oder konsularischen
Behörde dieses Staates unentgeltlich bedienen.
Artikel 29.
Ärztliche Gutachten, Untersuchungen und
Kontrollen, die bei der Anwendung der Sozialversicherung
des einen Staates erforderlich sind
und einen Berechtigten im anderen Staat betreffen,
werden auf Ersuchen und auf Kosten des
verpflichteten Versicherungsträgers von dem
Versicherungsträger des Staates vorgenommen,
in dem der Berechtigte sich aufhält.
Artikel 30.
Die Träger, Behörden und Gerichte der
Sozialversicherung beider Staaten können bei der
Anwendung des vorliegenden Vertrages miteinander,
mit den Versicherten und ihren gesetzlichen
Vertretern unmittelbar verkehren. Sie
können ihre Schreiben in ihrer Amtssprache
abfassen.
Artikel 31.
Die diplomatischen und konsularischen Behörden
beider Staaten sind berechtigt, ohne
besondere Vollmacht die ihrem Staate angehörenden
Berechtigten vor allen Trägern,
Behörden und Gerichten der Sozialversicherung
des anderen Staates zu vertreten. Die gleichen
Behörden sind berechtigt, unmittelbar bei den
Versicherungsträgern, Behörden und Gerichten
der Sozialversicherung des anderen Staates einzuschreiten,
um jede der Verteidigung der Interessen
ihrer Landsleute nützliche Unterlage zu
erlangen.
Artikel 32.
Eingaben, die Versicherte, ihre Angehörigen
und Hinterbliebenen in Anwendung des vorliegenden
Vertrages an Träger, Behörden und
Gerichte der Sozialversicherung der beiden
Staaten richten, sowie andere der Anwendung
der Sozialversicherung dienende Schriftstücke
können nicht deshalb zurückgewiesen werden,
weil sie in der Amtssprache des anderen Staates
abgefaßt sind.
Artikel 33.
Eingaben, die bei Versicherungsträgern des
einen Staates eingebracht werden, gelten auch als
bei den Versicherungsträgern des anderen Staates
eingebracht.
Artikel 34.
Rechtsmittel, die binnen einer bestimmten
Frist bei einer zur Entgegennahme von Rechtsmitteln
in der Sozialversicherung zuständigen
Stelle einzubringen sind, gelten als fristgerecht
eingebracht, auch wenn sie innerhalb dieser Frist
bei einer entsprechenden Stelle des anderen
Staates eingebracht werden. Diese Stelle hat
das Rechtsmittel ohne Verzug an die zuständige
Stelle weiterzuleiten.
Artikel 35.
(1) Die in der Gesetzgebung eines der beiden
Staaten für die Anwendung der Sozialversicherungsgesetze
dieses Staates vorgesehenen Kosten-,
Steuer- und Gebührenbefreiungen gelten auch
gegenüber den Versicherten des anderen Staates,
ihren Angehörigen und Hinterbliebenen, sowie
gegenüber den Versicherungsträgern dieses
Staates.
(2) Alle Urkunden, Dokumente und sonstigen
Schriftstücke, die bei der Anwendung des vorliegenden
Vertrages beizubringen sind, sind vom
Erfordernis der Beglaubigung durch die diplomatischen
oder konsularischen Behörden befreit.
Artikel 36.
(1) Die obersten Verwaltungsbehörden der
beiden Staaten werden einvernehmlich alle
Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung
des vorliegenden Vertrages ergeben, lösen.
(2) Kann der Streitfall auf diese Weise nicht
beigelegt werden, so hat ein Schiedsgericht zu
entscheiden.
(3) Das Schiedsgericht setzt sich aus je einem
Angehörigen jedes der beiden Staaten und einem
Angehörigen eines anderen Staates als dritter
Schiedsrichter zusammen, der von den Regierungen
der beiden Staaten einvernehmlich bestimmt
wird.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit
nach den Grundsätzen und dem
Geiste des vorliegenden Vertrages. Die Entscheidungen
haben für die beiden Staaten verbindliche
Wirksamkeit.
(5) Jeder Staat kommt für seine eigenen
Kosten auf. Die übrigen Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens
werden von den beiden
Staaten zu gleichen Teilen getragen.
Artikel 37.
(1) Entsteht ein Streit darüber, welches
Recht anzuwenden ist, so ist dem Beteiligten,
bis der Streit gemäß dem vorstehenden Artikel
entschieden ist, eine vorläufige Fürsorge zu
gewähren.
(2) Die Gewährung der vorläufigen Fürsorge
obliegt dem Versicherungsträger, bei dem der
Beteiligte zuletzt versichert war, im Zweifelsfalle
dem Versicherungsträger, bei dem der Antrag
zuerst überreicht worden ist.
(3) Dieser Versicherungsträger hat dem Beteiligten
als vorläufige Fürsorge die Leistungen
zu gewähren, die er nach dem für ihn geltenden
Recht zu gewähren hätte.
(4) Der endgültig verpflichtete Versicherungsträger
hat dem Versicherungsträger, der die vorläufige
Fürsorge erbracht hat, die daraus erwachsenen
Aufwendungen in einer Summe zu
vergüten.
(5) Ist der Betrag, der dem Befürsorgten als
vorläufige Fürsorge gewährt worden ist, größer
als die ihm für die betreffende Zeit gebührenden
Leistungen, so rechnet der endgültig verpflichtete
Versicherungsträger den Unterschiedsbetrag
auf die künftig zu gewährenden Leistungsraten,
jedoch höchstens bis zu einem Fünftel jeder
Leistungsrate an.
Artikel 38.
(1) Zahlungen, aus welchem Rechtsgrunde
immer, die nach dem vorliegenden Vertrage
durchzuführen sind, werden mit befreiender
Wirkung in der Währung des Staates geleistet,
in dem der Rechtsgrund entstanden ist.
(2) In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1
können die verpflichteten Versicherungsträger
eines Staates den zuständigen Versicherungsträger
des anderen Staates mit der Zahlung der geschuldeten
Leistungen betrauen.
(3) Leistungen, Beiträge und Kostenersätze,
die nach diesem Vertrage, nach dem internationalen
Übereinkommen von 1925 (Nr. 19) über
die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer
Arbeitnehmer bei Entschädigung aus
Anlaß von Betriebsunfällen oder nach innerstaatlicher
Vorschrift in das Gebiet des anderen
Staates zu zahlen oder zur Zahlung zugelassen
sind, werden gemäß dem jeweiligen Zahlungsabkommen
zwischen den beiden Staaten überwiesen.
Sollte ein Zahlungsverkehr zwischen den
beiden Staaten nicht bestehen, so werden die
beiden Regierungen ohne Verzug einvernehmlich
Maßnahmen treffen, um die Abstattung dieser
Zahlungen zu ermöglichen.
Artikel 39.
Ist bei der Feststellung des Bestandes eines
Anspruches oder des Ausmaßes einer Leistung
der Betrag einer Leistung oder eines Bezuges,
der in der Währung des anderen Staates ausgedrückt
ist, zu berücksichtigen, so wird dieser
Betrag gemäß den Bestimmungen des jeweiligen
Zahlungsabkommens zwischen den beiden Staaten
unter Bedachtnahme auf die in jedem Staate jeweils
geltenden Abrechnungsbedingungen umgerechnet.
ABSCHNITT VII.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Artikel 40.
(1) Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages
werden mit Wirkung vom Tage seines
Inkrafttretens auch auf Versicherungsfälle angewendet,
die vor diesem Tage eingetreten sind.
(2) Bei der Anwendung dieses Vertrages sind
auch Versicherungs- und Ersatzzeiten zu berücksichtigen,
die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegt
worden sind.
(3) Leistungen aus der Sozialversicherung,
die wegen Aufenthaltes des Berechtigten im Auslande,
aus höherer Gewalt oder auf Grund der
Vorschriften eines der beiden Staaten geruht
haben, weiden für die Zeit vom Tage des In-
krafttretens des vorliegenden Vertrages an bezahlt.
Mit Wirkung vom selben Tage werden die
Leistungen, die aus dem gleichen Grunde nicht
zuerkannt worden sind, festgestellt und gezahlt.
(4) Vor dem Tage des Inkrafttretens des vorliegenden
Vertrages festgestellte Leistungen
werden mit Wirkung vom gleichen Tage, insoweit
sie nicht vorher mit ihrem Kapitalswerte
abgefunden worden sind, umgerechnet, um sie
den Bestimmungen dieses Vertrages anzupassen.
(5) Hat die Gesetzgebung eines der beiden
Staaten den eigenen Staatsbürgern die Berücksichtigung
von Beitrags- oder Ersatzzeiten zugestanden,
die in der Zeit vom 13. März 1938
bis 9. April 1945 in der Pflicht- oder in der
Weiter- oder freiwilligen Versicherung mit dem
Beschäftigungsort, beziehungsweise dem Wohnort
außerhalb des derzeitigen Staatsgebietes
zurückgelegt wurden, so erstreckt sich dieses
Zugeständnis nicht auf die Staatsbürger des
anderen Staates. Das gleiche gilt für die von
einem Staat den eigenen Staatsbürgern gewährten
Leistungen aus Arbeitsunfällen, die sich in der
gleichen Zeit außerhalb des derzeitigen Staatsgebietes
ereignet haben.
(6) Die im § 58 des österreichischen Sozialversicherungs-
Überleitungsgesetzes vom 12. Juni
1947 festgesetzte Frist wird rücksichtlich der im
Artikel 2 Absatz 1 Z. 1 lit. b bis e bezeichneten
Versicherungszweige für italienische Staatsbürger
bis zum Ablaufe von sechs Monaten nach dem
Tage verlängert, der von den obersten Verwaltungsbehörden
der beiden Staaten vereinbart
werden wird.
Artikel 41.
Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden
Staaten werden Bestimmungen, die sich für die
Anwendung des vorliegenden Vertrages nach
den Artikeln 9 bis 13, für die Berechnung der
Kosten der Hilfeleistung oder sonst als notwendig
erweisen, vereinbaren.
Artikel 42.
(1) Zur Überwachung der richtigen Anwendung
dieses Abkommens wird ein gemischter
beratender Ausschuß eingesetzt. Dieser kann jede
mit der Anwendung des Abkommens zusammenhängende
Frage prüfen und gegebenenfalls den
Regierungen beider Länder Vorschläge unterbreiten.
(2) Der Ausschuß tritt auf das Ansuchen der
einen oder der anderen Regierung, in Österreich
oder in Italien, zusammen. Ihm gehören eine
gleiche Anzahl Vertreter der obersten Verwaltungsbehörden
der beiden Staaten an. Jede Delegation
kann die erforderlichen Experten beiziehen.
(3) Der Ausschuß bestimmt seine interne
Organisation und seine Arbeitsweise selbst. Er
kann sich mit den beteiligten österreichischen
und italienischen Verwaltungen direkt in Verbindung
setzen.
Artikel 43.
(1) Trifft einer der beiden Staaten einseitige
Bestimmungen für die Anwendung des vorliegenden
Vertrages in seinem Staatsgebiet, so wird
er diese der obersten Verwaltungsbehörde des
anderen Staates mitteilen.
(2) Die obersten Verwaltungsbehörden werden
sich ferner laufend alle Änderungen der
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, auf
die sich der vorliegende Vertrag bezieht, mitteilen.
Artikel 44.
Im Sinne des vorliegenden Vertrages gelten
als oberste Verwaltungsbehörde in der Republik
Österreich das Bundesministerium für soziale
Verwaltung und in der Republik Italien das
Ministerium für Arbeit und soziale Fürsorge.
Artikel 45.
(1) Der vorliegende Vertrag wird für die
Dauer von drei Jahren geschlossen. Er gilt als
stillschweigend von drei zu drei Jahren verlängert,
es wäre denn, daß eine Kündigung
erfolgt, die dem anderen Staate drei Monate
vor Fristablauf bekanntzugeben ist.
(2) Die Kündigung durch einen der beiden
Staaten berührt nicht die Ansprüche aus Versicherungsfällen,
die vor dem Außerkrafttreten
dieses Vertrages entstanden sind, ohne Rücksicht
auf einschränkende Bestimmungen, die nach
innerstaatlichem Rechte für den Fall des Aufenthaltes
des Berechtigten im Auslande vorgesehen
sind.
(3) Die auf Grund dieses Vertrages erworbenen
Anwartschaften erlöschen nicht mit seinem
Außerkrafttreten. Ihre Erhaltung für die Zeit
nach dem Außerkrafttreten des Vertrages wird
Gegenstand von ergänzenden Abkommen zwischen
den beiden Staaten sein.
Artikel 46.
(1) Der vorliegende Vertrag soll ratifiziert
werden. Die Ratifikationsurkunden werden sobald
als möglich in Rom ausgetauscht werden.
(2) Der Vertrag tritt mit dem ersten Tag
des Monats in Kraft, der auf den Austausch der
Ratifikationsurkunden folgt.
(3) Der vorliegende Vertrag wird in vier
Urschriften, und zwar zwei in deutscher und
zwei in italienischer Sprache, ausgefertigt. Jeder
der beiden vertragschließenden Staaten erhält
je eine Urschrift in deutscher und in italienischer
Sprache. Beide Texte haben gleiche Geltung.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren
Siegeln versehen.
Geschehen in Wien, am 30. Dezember 1950.
Für die Republik Österreich
Figl
Dr. Gehrmann
Für die Italienische Republik
G. Cosmelli
Zusatzprotokoll.
Anläßlich der Unterzeichnung des Vertrages
zwischen Österreich und Italien über Sozialversicherung
sind die Bevollmächtigten der
beiden Staaten über nachstehende Bestimmungen
übereingekommen
I. Die beiden Regierungen sind sich über die
Notwendigkeit einig, sobald als möglich gemeinsame
Besprechungen mit der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland aufzunehmen, um
zu einer einvernehmlichen Lösung der Fragen
zu gelangen, die mit dem Abkommen zwischen
dem Deutschen Reich und Italien vom 26. Februar
1941 zur Regelung der Sozialversicherung
der Personen zusammenhängen, die unter das
Abkommen zwischen den gleichen Staaten
vom 21. Oktober 1939 über die wirtschaftliche
Durchführung der Umsiedlung der
Volksdeutschen und deutschen Reichsangehörigen
aus Italien in das Deutsche Reich gefallen sind.
In diesen Verhandlungen werden auch zum
Zwecke der notwendigen Klarstellung die Fragen
betreffend die Anwendung des deutsch-italienischen
Vertrages vom 20. Juni 1939 über die
Sozialversicherung und der darauf Bezug habenden
Verwaltungsabkommen geprüft werden.
Zwischenweilig kommen die beiden Regierungen
überein, für die Anwendung des vorliegenden
Vertrages die Südtiroler und Kanaltaler,
die dem Abkommen vom 21. Oktober 1939
unterlegen sind und in Österreich oder Italien
wohnen, sofern sie nicht Angehörige eines
dritten Staates sind und sofern sie zwar um die
österreichische oder italienische Staatsbürgerschaft
angesucht, dieselbe aber noch nicht erhalten
haben, den Angehörigen des Staates
gleichzustellen, in dem sie gegenwärtig wohnen.
Sie kommen überdies in Erwartung der im
dreiteiligen Einvernehmen zu treffenden Lösung
der obenbezeichneten Fragen und unter Vorbehalt
dieser Lösung überein
a) die Zahlung der italienischen Invaliditäts-,
Alters- und Hinterbliebenenrenten an die
Südtiroler und Kanaltaler aufzunehmen,
die gegenwärtig in Österreich oder in
Italien wohnen und für die die Rechtslage
hinsichtlich der Überweisung des Kapitalswertes
der Renten an die deutschen Versicherungsträger
in Durchführung der
italienisch-deutschen Abkommen vom
21. Oktober 1939 und vom 26. Februar
1941 noch nicht festgestellt werden konnte,
b) die vorangeführten Zahlungen als vorläufige
anzusehen, in dem Sinne, daß die
österreichische Regierung, mangels des vorgesehenen
Einverständnisses der zuständigen
deutschen Behörden, für den unverzüglichen
Rückersatz der gezahlten
Beträge an das italienische Istituto Nazionale
della Previdenza Sociale Sorge tragen
wird.
II. Die österreichische Regierung behält sich
vor, zu prüfen, ob die in der italienischen
Gesetzgebung vorgesehenen außerordentlichen
Arbeitslosenunterstützungen der Notstandshilfe
der österreichischen Gesetzgebung gleichwertig
sind. In diesem Falle gelten die im Artikel 2
Absatz 1 Z. 1 lit. g und Z. 2 lit. e des Vertrages
vorgesehenen Ausnahmen von dem Tage an, der
von den obersten Verwaltungsbehörden der
beiden Staaten einvernehmlich festgestellt werden
wird, als aufgehoben.
III. Die beiden Regierungen vereinbaren,
a) daß die österreichischen und die italienischen
Unfallversicherungsträger sich gegen-
seitig die Beträge ersetzen, die sie für Unfälle
auf dem Gebiete des anderen Staates
gezahlt haben, jedoch beschränkt auf
Leistungen aus Todesfällen und aus Fällen
einer dauernden Erwerbsunfähigkeit von
mindestens 50 vom Hundert;
b) daß dieser Rückersatz nur geleistet wird
für Beträge, die vom 1. Juni 1946 bis zum
Inkrafttreten des Vertrages gezahlt wurden
und soweit während dieses Zeitraumes ein
Leistungsanspruch bestand.
IV. Die beiden Regierungen haben die Rechtslage
hinsichtlich einiger Notare, die ihre Berufstätigkeit
in beiden Staaten ausgeübt haben, und
hinsichtlich ihrer Hinterbliebenen geprüft. Nachdem
sie die Verschiedenheit des rechtlichen
Charakters der Versorgungseinrichtungen in den
beiden Staaten für diese Berufsgruppe, und zwar
insofern festgestellt haben, daß die Versicherung
der Notare in Österreich zur Sozialversicherung
gehört, während dies in Italien nicht der Fall
ist, sind sie zu dem Schluß gekommen, daß der
Vertrag auf die obenangeführten Notare nicht
angewendet werden kann.
Die beiden Regierungen kommen daher überein,
der Versicherungsanstalt des österreichischen
Notariats und der Cassa Nazionale del
Notariato in Italien zu empfehlen, im beiderseitigen
Einvernehmen und mit der Zustimmung
ihrer obersten Aufsichtsbehörde die oben angeführten
Rechtsverhältnisse im Geiste des Vertrages
zu regeln.
V. Die Regierungen der beiden Staaten
werden, falls notwendig zusammen mit einem
dritten Staat, prüfen, ob und welche Rückwirkungen
sich für die Anwendung des Vertrages
auf die eigenen Staatsbürger aus der Anwendung
des Friedensvertrages (Staatsvertrages
mit Österreich) ergeben.
Die vorstehenden Bestimmungen bilden einen
integrierenden Bestandteil des Vertrages und
werden, soweit sie das innerstaatliche Recht der
beiden Staaten ändern, mit dem Tage des Inkrafttretens
des Vertrages wirksam. Die übrigen
Bestimmungen erlangen hingegen mit der Unterzeichnung
des vorliegenden Protokolles Wirksamkeit.
Geschehen in Wien am 30. Dezember 1950.
Für die Republik Österreich
Figl
Dr. Gehrmann
Für die Italienische Republik
G. Cosmelli
Zweites Zusatzprotokoll
zum Vertrag zwischen Österreich und Italien
über Sozialversicherung vom 30. Dezember
1950.
Die Bevollmächtigten der österreichischen und
italienischen Regierung haben heute folgende
Änderungen des am 30. Dezember 1950 in Wien
unterzeichneten Vertrages zwischen Österreich
und Italien über Sozialversicherung vereinbart
I. Art. 2 Abs. 1 Z. 2 lit. f hat zu lauten wie
folgt
„f) die Gesetze über den physischen und wirtschaftlichen
Schutz der arbeitenden Mütter,
soweit sie die Versicherungsleistungen an
die arbeitenden Mütter während der
Schwangerschaft oder nach der Entbindung
betreffen;"
II. Im Abschnitt II hat die Überschrift „Versicherungen
gegen Krankheit, Tuberkulose sowie
für Heiraten und Geburten." zu lauten wie
folgt: „Versicherungen für die Fälle der Krankheit,
Tuberkulose und Mutterschaft."
III. Art. 13 hat zu lauten wie folgt
„Die Vorschriften der Artikel 9 bis 12 gelten,
soweit sie anwendbar sind, auch für die Versicherungsleistungen,
die in den Gesetzen über
den physischen und wirtschaftlichen Schutz der
arbeitenden Mütter nach Artikel 2 Absatz 1 Z. 2
lit. f vorgesehen sind."
IV. Art. 19 hat zu lauten wie folgt
„Soweit anwendbar, gelten auch für die Versicherung
gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
die Vorschriften der Artikel 10 bis
12 und 41, aber beschränkt auf die Sach- und
Geldleistungen, die während der vorübergehenden
Arbeitsunfähigkeit nach den italienischen
Vorschriften und bis zur Beendigung der Heilbehandlung
nach den österreichischen Vorschriften
gebühren. Für die anderen Leistungen, insbesondere
Renten und Sterbegeld, gelten die
Vorschriften der Artikel 7 und 38."
Ferner haben die Bevollmächtigten folgende
Berichtigung der zwei deutschen Urschriften des
obangeführten Vertrages und der zwei italienischen
Urschriften des Zusatzprotokolles vom
30. Dezember 1950 zu diesem Vertrag vereinbart
1. Im, Artikel 23 der zwei deutschen Urschriften
des Vertrages
2. Im Punkt II der zwei italienischen Urschriften
des Zusatzprotokolles
Die vorstehenden Bestimmungen bilden einen
integrierenden Bestandteil des Vertrages zwischen
Österreich und Italien über Sozialversicherung
vom 30. Dezember 1950 und werden mit
dem Tage des Inkrafttretens des Vertrages wirksam.
Dieses Protokoll wird in vier Urschriften
zwei in deutscher und zwei in italienischer
Sprache ausgefertigt. Jeder Staat erhält je eine
Urschrift in deutscher und italienischer Sprache
mit gleicher Geltungskraft.
Geschehen in Wien, am 29. Mai 1952.
Für die Republik Österreich
Gruber
Für die Italienische Republik
G. Cosmelli
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident
diesen Vertrag samt Zusatzprotokoll und zweitem Zusatzprotokoll für ratifiziert und verspricht im
Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag und in den
Protokollen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister
für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 18. Oktober 1952.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Figl
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Maisel
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Gruber
Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 22. Jänner 1955 stattgefunden hat, ist der
Vertrag samt Zusatzprotokollen gemäß seinem Artikel 46, Abs. 2, am 1. Feber 1955 in Kraft
getreten.