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52_1955 AT

52. Vertrag zwischen Österreich und Italien über Sozialversicherung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 52. Vertrag zwischen Österreich und Italien über Sozialversicherung.

Nachdem der am 30. Dezember 1950 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen Österreich

und Italien über Sozialversicherung samt Zusatzprotokoll und das am 29. Mai 1952 in Wien unterzeichnete

zweite Zusatzprotokoll zu diesem Vertrag, welche also lauten

Der Bundespräsident der

Republik Österreich

und

der Präsident der

Italienischen Republik

vom Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen

zwischen den beiden Staaten auf dem

Gebiete der Sozialversicherung zu regeln, sind

übereingekommen, einen Vertrag zu schließen

und haben deshalb zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Dr. h. c. Ing. Leopold Figl, Bundeskanzler,

Dr. Viktor Gehrmann, Sektionschef im

Bundesministerium für soziale Verwaltung,

der Präsident der Italienischen Republik

Dr. Giuseppe Cosmelli, außerordentlicher

Gesandter und bevollmächtigter

Minister,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten nachstehende

Bestimmungen vereinbart haben

ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1.

(1) Die österreichischen und die italienischen

Staatsbürger sowie ihre Angehörigen und

Hinterbliebenen sind einander in. den Rechten

und Pflichten gleichgestellt, die sich aus den

Gesetzen über die im Artikel 2 aufgezählten

Zweige der Sozialversicherung (Pflichtversicherung)

ergeben.

(2) Die österreichischen Staatsbürger in

Italien und die italienischen Staatsbürger in

Österreich können ferner an der freiwilligen

Versicherung (Weiterversicherung und Versicherungsberechtigung)

nach den im Artikel 2 aufgezählten

Gesetzen unter denselben Bedingungen

teilhaben wie die Bürger des Staates, in dem sie

wohnen.

Artikel 2.

(1) Die Gesetze, auf die sich der vorliegende

Vertrag bezieht, sind

1. In Österreich

a) die Gesetze über die Krankenversicherung;

b) die Gesetze über die Unfallversicherung;

c) die Gesetze über die Invaliditäts-, Alters-

und Hinterbliebenenversicherung der Arbeiter

(Invalidenversicherung);

d) die Gesetze über die Invaliditäts-, Alters-

und Hinterbliebenenversicherung der Angestellten

(Angestelltenversicherung) ;

e) die Gesetze über die knappschaftliche

Rentenversicherung;

f) die Gesetze über die Zuschußversicherung

bei den Pensionsinstituten der Privatbahnen;

g) die Gesetze über die Arbeitslosenversicherung

mit Ausnahme der Vorschrift über

die Notstandshilfe.

2. In Italien

a) die Gesetze über die allgemeine Invaliditäts-,

Alters- und Hinterbliebenenversicherung;

b) die Gesetze über die Versicherung gegen

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;

c) die Gesetze über die Krankenversicherung;

d) die Gesetze über die Versicherung gegen

die Tuberkulose;

e) die Gesetze über die Arbeitslosenversicherung

mit Ausnahme der Vorschriften über

die außerordentlichen Arbeitslosenunterstützungen;

f) die Gesetze über die Heirats- und Geburtenversicherung;

g) die Gesetze über die Sonderversicherungen

für bestimmte Berufszweige, insoweit sie

Wagnisse und Leistungen betreffen, die

von den oben angeführten Gesetzen erfaßt

sind, und zwar für die Dienstnehmer der

konzessionierten Unternehmen des öffentlichen

Beförderungswesens, für die Dienstnehmer

der konzessionierten Unternehmen

des öffentlichen Telephondienstes und für

die Seeleute.

(2) Der vorliegende Vertrag wird gleicherweise

auf alle gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften

angewendet, welche die im Absatz 1

angeführten Gesetze abgeändert oder ergänzt

haben oder abändern oder ergänzen werden.

Jedoch wird der Vertrag nicht angewendet

a) auf die gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften,

die sich auf neue Wagnisse beziehen,

außer es kommt ein bezügliches Abkommen

zwischen den beiden Staaten zustande;

b) auf die gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften,

die die bestehenden Regelungen

auf neue Gruppen von begünstigten Personen

ausdehnen, wenn gegen die Anwendung

die Regierung des beteiligten

Staates gegenüber der Regierung des anderen

Staates innerhalb von drei Monaten,

gerechnet von der Verlautbarung der

besagten Vorschriften, Einspruch erhebt.

Artikel 3.

Die Artikel 7 und 38, ferner 9 bis 13 werden

auf die Vorschriften über die österreichischen

Sonderkrankenversicherungen für die selbständig

Erwerbstätigen, die Rentenempfänger, die Empfänger

von Leistungen der Arbeitslosenversicherung,

die Kriegsbeschädigten in beruflicher Ausbildung

und die Kriegshinterbliebenen nicht

angewendet.

Artikel 4.

In den im Artikel 2 angeführten Zweigen der

Sozialversicherung werden grundsätzlich die

Vorschriften des Staates angewendet, in dessen

Gebiet die für die Versicherung maßgebende

Beschäftigung ausgeübt wird.

Artikel 5.

(1) Vom Grundsatz des Artikels 4 greifen

folgende Ausnahmen Platz

a) Werden Dienstnehmer eines Betriebes, der

seinen Sitz in einem der beiden Staaten

hat, für eine begrenzte Dauer in das Gebiet

des anderen Staates entsendet, so

bleiben sie nach den Vorschriften des

Staates versichert, in dem der Betrieb

seinen Sitz hat, wenn der Aufenthalt im

anderen Staat sechs Monate nicht übersteigt;

das gleiche gilt für Dienstnehmer

eines Betriebes, der seinen Sitz in einem

der beiden Staaten hat, wenn sie sich infolge

der besonderen Art der zu verrichtenden

Arbeit wiederholt im anderen

Staatsgebiet aufhalten, immer unter der

Voraussetzung, daß der einzelne Aufenthalt

sechs Monate nicht übersteigt;

b) Dienstnehmer von Betrieben, die sich von

dem Gebiet des einen Staates über die

Grenze in das Gebiet des anderen Staates

erstrecken, werden ausschließlich nach den

Vorschriften des Staates versichert, in dem

diese Betriebe ihren Sitz haben;

c) Bedienstete von dem öffentlichen Verkehr

dienenden Unternehmen des einen Staates,

die im Gebiet des anderen Staates beschäftigt

werden, sei es vorübergehend, sei es

auf Anschlußstrecken oder in Grenzbahnhöfen

dauernd, einschließlich der im Fahrdienst

beschäftigten Bediensteten, werden

ausschließlich versichert nach den Vorschriften

des Staates, in dem das Unternehmen

seinen Sitz hat; das gleiche gilt

für die Bediensteten von Luftfahrtunternehmungen

des einen Staates, die Angehörige

dieses Staates sind und — auch

dauernd — im Luftfahrtbetriebe, sei es als

Flugzeugführer, sei es in einer anderen

Verwendung auf dem Gebiete des anderen

Staates beschäftigt werden, ferner für

sonstige Bedienstete der angeführten

Unternehmen, die vorübergehend in das

Gebiet des anderen Staates entsendet sind;

d) Bedienstete amtlicher Stellen (Zoll, Post,

Paßkontrolle usw.), die in das Gebiet des

anderen Staates entsendet werden, werden

nach den Vorschriften des entsendenden

Staates versichert;

e) die Bediensteten der österreichischen oder

italienischen diplomatischen oder konsu-

larischen Vertretungen, die österreichische

oder italienische Staatsangehörige sind,

werden nach den Vorschriften des Staates

versichert, dem sie angehören. Das gleiche

gilt für das persönliche Personal der obengenannten

Bediensteten; jedoch können

diese persönlichen Bediensteten binnen

sechs Wochen, gerechnet vom Beginn dieser

Beschäftigung, beantragen, nach dem Rechte

des Staates versichert zu werden, in dem

sie beschäftigt sind. Die nicht berufskonsularischen

Vertreter und ihre Dienstnehmer

werden nach den Vorschriften des

Staates versichert, in dem sie beschäftigt

sind;

f) die Angehörigen eines der beiden Staaten,

die bei wissenschaftlichen oder kulturellen

Instituten oder Schulen dieses Staates auf

dem Gebiete des anderen Staates beschäftigt

sind, ferner Personen der gleichen

Staatsangehörigkeit im persönlichen

Dienste der angeführten Bediensteten

werden nach den Vorschriften des Staates

versichert, dem das Institut oder die Schule

zugehört, wenn sie nicht binnen sechs

Wochen, gerechnet vom Beginn dieser

Beschäftigung, beantragen, nach dem

Rechte des Staates versichert zu werden,

in dem sie beschäftigt sind.

(2) Die Besatzung eines Schiffes, das die

Flagge eines der beiden Staaten trägt, wird nach

den Vorschriften des Staates versichert, dem das

Schiff angehört; Personen jedoch, die von einem

solchen Schiff für Lade-, Lösch- oder Ausbesserungsarbeiten

an Bord oder für Überwachungszwecke

aufgenommen werden, während sich das

Schiff in einem Hafen des anderen Staates aufhält,

sind nach den Vorschriften des Staates versichert,

zu dem der Hafen gehört.

(3) Die obersten Verwaltungsbehörden der

beiden Staaten können weitere Ausnahmen vom

Grundsatz des Artikels 4 vereinbaren. Sie

können ferner vereinbaren, daß die im Absatz 1

vorgesehenen Ausnahmen in besonderen Fällen

nicht angewendet werden.

Artikel 6.

Wurden die Beiträge an einen Versicherungsträger

des einen der beiden Staaten entrichtet,

obwohl sie an einen Versicherungsträger des

anderen Staates zu entrichten gewesen wären,

so gilt der erste Versicherungsträger solange als

zuständig, bis die Zuständigkeit einverständlich

festgestellt oder schiedsgerichtlich entschieden

ist. Die Herstellung des gesetzlichen Zustandes

wirkt nur für die Zukunft.

Artikel 7.

(1) Soweit in den folgenden Artikeln nicht

anderes bestimmt ist, werden die verpflichteten

Versicherungsträger die Geldleistungen aus den

im Artikel 2 angeführten Zweigen der Sozialversicherung

einschließlich der Ergänzungen,

Aufwertungen und anderer damit verbundener

Zulagen den im Gebiet des anderen Staates

wohnenden österreichischen und italienischen

Staatsbürgern so gewähren, als ob sie im Gebiete

des Staates wohnen würden, dem der verpflichtete

Versicherungsträger zugehört. Die Abfindung

von Renten der beiderseitigen Staatsangehörigen

ausschließlich aus dem Grunde des Aufenthaltes

im anderen Staate ist unzulässig.

(2) Die Angehörigen des einen der beiden

Staaten, die eine Geldleistung aus der Versicherung

gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

oder aus der Alters-, Invaliditäts- und

Hinterbliebenenversicherung des anderen Staates

beziehen, behalten im Falle der Übersiedlung in

einen dritten Staat das Recht auf den Bezug

dieser Leistung in demselben Ausmaß und unter

denselben Bedingungen wie die Angehörigen des

Staates, dem der verpflichtete Versicherungsträger

zugehört.

Artikel 8.

Hat nach den Vorschriften eines der beiden

Staaten ein Bezug aus diesem Staat oder eine

Beschäftigung oder Versicherung in diesem Staat

eine rechtliche Auswirkung auf einen Leistungsanspruch,

auf den Bestand der Versicherungspflicht

oder die Berechtigung zur Weiter- oder

freiwilligen Versicherung, so kommt die gleiche

Wirkung auch einem gleichartigen Bezug aus

dem anderen Staat oder einer gleichartigen

Beschäftigung oder Versicherung in dem anderen

Staate zu. Wenn jedoch die in einem Staat

gewährten Bezüge das Erlöschen, das Ruhen

oder die Kürzung von Leistungen aus der Sozialversicherung

in beiden Staaten zur Folge haben,

dürfen diese Bezüge in jedem der beiden Staaten

für das Erlöschen, das Ruhen oder die Kürzung

nur mit dem Teil berücksichtigt werden, der

dem Verhältnis der in den beiden Staaten der

Berechnung der Versicherungsleistungen zugrunde

gelegten Versicherungszeiten entspricht.

ABSCHNITT II.

Versicherungen gegen Krankheit, Tuberkulose

sowie für Heiraten und Geburten.

Artikel 9.

(1) Die Dienstnehmer, die aus dem Gebiet

des einen Staates in das des anderen übersiedeln,

haben Anspruch auf die Leistungen aus der Versicherung

gegen Krankheit und Tuberkulose

dieses anderen Staates unter der Bedingung, daß

1. sie in dem Staat, in den sie übersiedelt sind,

eine Beschäftigung ausgeübt haben, die der

gesetzlichen Pflichtversicherung unterliegt oder

in diesem Staat eine in den Rechtsvorschriften

über die Pflichtversicherung vorgesehene

Weiter- oder freiwillige Versicherung eingegangen

sind;

2. sie in der Lage sind, die Voraussetzungen für

die Leistungen auf Grund der Vorschriften

zu erfüllen, die für die Versicherung des

Staates gelten, in den sie übersiedelt sind; hiebei

sind die in den beiden Staaten zurückgelegten

Beitrags- und Versicherungszeiten

zusammenzurechnen.

(2) Falls die Versicherungsträger beider Staaten

gleichzeitig leistungspflichtig wären, kann der

Dienstnehmer die Leistungen nur von einem

der beiden beanspruchen, und zwar von

dem Versicherungsträger, bei dem er im Zeitpunkt

des Versicherungsfalles versichert ist oder

zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles versichert

gewesen ist.

Artikel 10.

(1) Der Dienstnehmer, der nach Eintritt des

Versicherungsfalles in das Gebiet des anderen

Staates übersiedelt, behält den Anspruch auf die

Leistungen, jedoch nur unter der Bedingung, daß

er vor der Übersiedlung vom zuständigen Versicherungsträger

die Zustimmung zur Übersiedlung

erhalten hat. Diese Zustimmung kann nur

im Hinblick auf den Krankheitszustand des

Dienstnehmers verweigert werden. In besonderen

Fällen kann der Versicherungsträger die

Zustimmung nachträglich erteilen, falls die Voraussetzungen

für die Gewährung dieser Zustimmung

vorliegen und es dem Dienstnehmer nicht

möglich gewesen ist, die Zustimmung vor der

Übersiedlung zu erhalten. Bei Schwangerschaft

kann die Zustimmung auch vor Eintritt des

Versicherungsfalles erteilt werden.

(2) Die Beschränkungen hinsichtlich des Wohnortes,

die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften

über die im Abschnitt II behandelten

Zweige der Sozialversicherung und in de"n

Vorschriften des vorliegenden Vertrages vorgesehen

sind, gelten nicht für Dienstnehmer, die

in der Grenzzone eines Staates wohnen und in

der Grenzzone des anderen Staates beschäftigt

sind oder zuletzt beschäftigt gewesen sind. Die

Grenzzonen bestimmen sich gemäß dem jeweils

geltenden Abkommen über den kleinen Grenzverkehr.

(3) In den im Absatz 1 vorgesehenen Fällen

ersucht der leistungspflichtige Versicherungsträger

den Versicherungsträger des anderen

Staates, die Leistungen zu erbringen; hiebei hat

er die Leistungen, auf die der Dienstnehmer

Anspruch hat, anzugeben. Die Leistungen

werden mit denselben Mitteln und in der

gleichen Güte wie für die eigenen Versicherten

erbracht.

(4) In den im Absatz 2 vorgesehenen Fällen

kann der verpflichtete Versicherungsträger auch

unmittelbar die geschuldeten Leistungen erbringen.

(5) Der verpflichtete Versicherungsträger vergütet

dem ersuchten Versicherungsträger die

Kosten, die aus der Erbringung der Leistungen

erwachsen sind; hiebei sind für Sachleistungen

die Sätze zu zahlen, die der ersuchte Versicherungsträger

nach innerstaatlichem Rechte oder

nach den von ihm geschlossenen Verträgen anzuwenden

hat.

(6) Diese Kosten können auf Grund eines

Abkommens nach Artikel 41 nach Einzelbeträgen,

nach Köpfen oder in Bauschbeträgen

vergütet werden.

Artikel 11.

(1) Der Dienstnehmer behält den Anspruch

auf die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger,

bei dem er versichert ist, auch wenn

der Versicherungsfall im Gebiete des anderen

Staates eintritt, wenn das Dienst- und das Versicherungsverhältnis

noch nicht beendigt sind.

(2) Für die Gewährung dieser Leistungen und

für deren Ersatz an den Versicherungsträger des

Staates, in dem der Dienstnehmer vorübergehend

wohnt, gelten die Bestimmungen des

Artikels 12 Absatz 1 zweiter und dritter Satz

sinngemäß.

Artikel 12.

(1) Die Angehörigen des Dienstnehmers, der

aus dem Gebiet des einen Staates in das Gebiet

des anderen Staates übersiedelt, haben Anspruch

auf die Leistungen aus der Versicherung gegen

Krankheit und Tuberkulose zu Lasten des Versicherungsträgers

des letzteren Staates, soferne

bei dem Dienstnehmer die im Artikel 9 Ab-

satz 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.

Falls jedoch die Angehörigen in ihrem Heimatstaat

wohnen, gewährt ohne besondere Ermächtigung

die Leistungen der Versicherungsträger

dieses Staates in dem Umfange und unter den

Bedingungen der dort geltenden Rechtsvorschriften.

In diesem Falle ersetzt der verpflichtete

Versicherungsträger dem Versicherungsträger

des Heimatstaates den Aufwand auch

nach Einzelbeträgen, nach Köpfen oder in

Bauschbeträgen auf Grund eines Abkommens

gemäß Artikel 41.

(2) Übersiedeln die Angehörigen aus dem

Staate, in dem sie wohnen, in den anderen Staat,

so haben sie auf die Leistungen aus der Versicherung

gegen Krankheit und Tuberkulose in

dem neuen Staate für die in der Gesetzgebung

dieses Staates vorgesehene Dauer Anspruch;

jedoch werden die im Herkunftsstaate aus dem

gleichen Grunde bereits empfangenen Leistungen

angerechnet.

Artikel 13.

Die Vorschriften der Artikel 9 bis 12 finden

auch Anwendung auf die Leistungen, die in der

Heirats- und Geburtenversicherung gemäß

Artikel 2 Absatz 1 Z. 2 lit. f vorgesehen sind.

ABSCHNITT III.

Arbeitslosenversicherung.

Artikel 14.

Die Dienstnehmer, die aus Italien nach Österreich

oder aus Österreich nach Italien übersiedeln,

erhalten die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung

unter der Bedingung, daß

1. sie in dem Staate, in den sie übersiedelt sind,

eine Beschäftigung ausgeübt haben, die der

Versicherungspflicht unterlegen ist,

2. sie in der Lage sind, die Bedingungen für

diese Leistungen auf Grund der Rechtsvorschriften

des Staates, in den sie übersiedelt

sind, zu erfüllen.

Artikel 15.

(1) Der Angehörige des einen Staates, der in

einem oder in beiden Staaten gearbeitet hat und

sich während der Arbeitslosigkeit in seinem

Heimatstaat aufhält, erwirbt den Anspruch auf

die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung

im Heimatstaat nach dessen Rechtsvorschriften,

falls er die dort gesetzlich geforderten Voraussetzungen

erfüllt. Hiebei werden auch die Zeiten

der Beschäftigung im anderen Staate, die der

Arbeitslosenversicherung unterlegen ist, angerechnet.

(2) Der Versicherungsträger, der nach Absatz

1 die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung

erbracht hat, hat Anspruch auf Rückersatz

von dem Versicherungsträger, der die

Arbeitslosenversicherung in dem Staate durchführt,

in den der Dienstnehmer übersiedelt ist

und in dem er gearbeitet hat unter der Bedingung,

daß die Zeiten, die er in diesem Staate in

einer der Arbeitslosenversicherung unterliegenden

Beschäftigung zugebracht hat, mindestens

26 Wochen während der letzten 18 Monate vor

der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosenunterstützung

ausmachen.

(3) Der Rückersatz kann für einen Zeitraum

von insgesamt nicht mehr als 60 Unterstützungstagen

begehrt werden, auch wenn sie auf

mehrere Zeiträume der Arbeitslosigkeit verteilt

sind und vorausgesetzt, daß die in den Absätzen

1 und 2 geforderten Bedingungen erfüllt sind.

(4) Wenn der verpflichtete Versicherungsträger

selbst während der gleichen Zeit der

Arbeitslosigkeit für eine gewisse Zahl von Tagen

dem Arbeitslosen die Unterstützung erbracht

hat, bevor dieser in seinen Heimatstaat zurückgekehrt

ist, verringert sich das obige Höchstausmaß

von 60 Tagen entsprechend.

ABSCHNITT IV.

Versicherung gegen Arbeitsunfälle und

Berufskrankheiten.

Artikel 16.

(1) Der zuständige Versicherungsträger eines

der beiden Staaten hat den Abschluß der einen

Angehörigen des anderen Staates betreffenden

Unfalluntersuchung unmittelbar der zuständigen

diplomatischen oder konsularischen Behörde des

anderen Staates mitzuteilen.

(2) Die diplomatische oder konsularische Behörde

kann in die Untersuchungsakten und

die weiteren Akten in derselben Weise Einsicht

nehmen wie die Beteiligten.

Artikel 17.

Widerfährt einem Angehörigen eines der

beiden Staaten, der sich auf Grund eines ordnungsgemäßen

Arbeitsvertrages zur Arbeitsaufnahme

in den anderen Staat begibt, ein Unfall

während der ohne Unterbrechung und auf dem

kürzesten Wege durchgeführten Reise von der

Grenzstation bis zum Beschäftigungsort, so wird

dieser Unfall von dem Versicherungsträger dieses

letzteren Staates nach den Vorschriften über die

Unfallversicherung entschädigt. Das gleiche gilt

für einen Unfall, der einem Dienstnehmer bei

der Rückkehr in den Heimatstaat unmittelbar

nach Beendigung des Arbeitsvertrages, auf

Grund dessen er sich in den anderen Staat

begeben hat, zustößt.

Artikel 18.

Ist einem Versicherten eine Rente aus einem

Arbeitsunfall oder wegen einer Berufskrankheit

von einem Versicherungsträger des einen Staates

zuerkannt worden und soll für den Versicherten

von einem Versicherungsträger des anderen

Staates auf Grund eines neuen Unfalles oder

einer neuen Berufskrankheit eine weitere Rente

festgestellt werden, so hat dieser Versicherungsträger

die frühere Rente so zu berücksichtigen,

als ob auch sie zu seinen Lasten ginge.

Artikel 19.

Soweit anwendbar, gelten auch für die Versicherung

gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

die Vorschriften der Artikel 10 und

41, aber beschränkt auf die Sach- und Geldleistungen,

die während der vorübergehenden

Arbeitsunfähigkeit nach den italienischen Vorschriften

und bis zur Beendigung der Heilbehandlung

nach den österreichischen Vorschriften

gebühren. Für die anderen Leistungen,

insbesondere Renten und Sterbegeld, gelten die

Vorschriften der Artikel 7 und 38.

ABSCHNITT V.

Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung.

Artikel 20.

(1) Dienstnehmer, die nacheinander oder abwechselnd

in dem einen und dem anderen der

beiden vertragschließenden Staaten in der Invaliditäts-,

Alters- und Hinterbliebenenversicherung

versichert gewesen sind und deren Hinterbliebenen

werden die in beiden Staaten erworbenen

Versicherungszeiten, ferner Ersatzzeiten,

soweit diese letzteren Zeiten nach den Vorschriften

beider Staaten in den im Absatz 2

angeführten Beziehungen wirksam sind, zusammengerechnet.

Die Ersatzzeiten, die nur nach

den Vorschriften eines der beiden Staaten wirksam

sind, werden nur in der Versicherung

dieses Staates berücksichtigt. Beschäftigungszeiten,

die in der österreichischen Versicherung

Beitragszeiten gleichgestellt sind, werden bei der

Zusammenrechnung als Versicherungszeiten

berücksichtigt.

(2) Die Zusammenrechnung erfolgt für die

Berechnung der Wartezeit, für die Erhaltung

der Anwartschaft und für die Berechtigung zur

freiwilligen Fortsetzung der Versicherung.

(3) Versicherungs- und Ersatzzeiten, die sich

decken, werden nur einfach gerechnet.

Artikel 21.

(1) Wenn die Gesetzgebung eines der beiden

Staaten für eine bestimmte Berufsgruppe eine

Sonderversicherung vorsieht, werden für die

Erlangung von deren Leistungen nur die in der

entsprechenden Sonderversicherung des anderen

Staates zurückgelegten Zeiten angerechnet.

(2) Wenn für diese bestimmte Berufsgruppe

in einem der beiden Staaten keine Sonderversicherung

besteht, werden die Zeiten der Sonderversicherung

in dem einen Staat und die in dem

anderen Staate in dem entsprechenden Berufszweig

in der für diesen geltenden Versicherung

erworbenen Beschäftigungszeiten zusammengerechnet.

(3) Als Sonderversicherung sind anzusehen

in Österreich

die knappschaftliche Rentenversicherung und

die Zuschußversicherung bei den Pensionsinstituten

der Privatbahnen;

in Italien

die Versicherung für die Seeleute;

die Versicherung für die Bediensteten der

konzessionierten Unternehmen des öffentlichen

Beförderungswesens und

die Versicherung für die Bediensteten der

konzessionierten Unternehmen des öffentlichen

Telephondienstes.

Artikel 22.

(1) Werden die Versicherungs- und Ersatzzeiten

im Sinne der Artikel 20 und 21 zusammengerechnet,

so berechnen die Versicherungsträger

die zu gewährenden Leistungen nach den

Vorschriften des Absatzes 2.

(2) Jeder Versicherungsträger prüft nach den

für ihn geltenden Vorschriften und unter

Berücksichtigung der Bestimmungen des vor-

liegenden Vertrages, ob der Versicherte in der

Lage ist, die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch

zu erfüllen. Trifft dies zu, so berechnet

er die Leistung nach den für ihn geltenden Vorschriften

auf Grund der Versicherungs- und

Ersatzzeiten, die nach diesen Vorschriften anrechenbar

sind. In diesem Falle gelten jedoch

folgende Sonderbestimmungen

a) Von Leistungen oder Leistungsteilen,

deren Ausmaß nicht von der Dauer der

Versicherungszeiten oder der Höhe der

gezahlten Beiträge abhängt, wird nur der

Teil gewährt, der dem Verhältnisse der

bei Berechnung der Leistung berücksichtigten

innerstaatlichen Versicherungs- und

Ersatzzeiten zur Summe der in den

Leistungen beider Staaten berücksichtigten

Zeiten dieser Art entspricht. Als Leistungen

oder Leistungsteile der vorher genannten

Art gelten insbesondere die Grundbeträge

der österreichischen Versicherungen,

die festen Erhöhungen der italienischen

Versicherungen (assegni di contingenza),

sowie bei Leistungen, für die

nach innerstaatlichem Rechte eine Mindestgrenze

festgesetzt ist, der bis zu dieser

Mindestgrenze reichende Teil der Leistung;

b) die übrigen Leistungen oder Leistungsteile

werden ganz gewährt.

(3) Nach Absatz 2 lit, a gekürzte Leistungen,

die den Betrag von zwanzig Schilling oder

500 Lire monatlich nicht übersteigen, können

mit ihrem Kapitalswert abgefunden werden.

Artikel 23.

(1) Wenn der Versicherte im Falle der Zusammenrechnung

der bei den Versicherungsträgern

beider Staaten erworbenen Versicherungszeiten

nicht gleichzeitig die Voraussetzungen

zum Erwerbe eines Leistungsanspruches

nach den Vorschriften beider Staaten

erfüllt, wird dieser Anspruch — unter Bedachtnahme

auf die vorübergehenden Bestimmungen

— nach den Vorschriften jedes der beiden

Staaten in dem Zeitpunkte zuerkannt, in dem

die in diesen Vorschriften festgesetzten Bedingungen

erfüllt sind.

(2) In dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch

nach den Vorschriften beider Staaten erworben

ist, hat der Versicherungsträger, der zunächst

die Leistung erbracht hat, diese Leistung zu

überprüfen.

Artikel 24.

Der Versicherte, der nicht mehr als dreizehn

Versicherungswochen in Österreich oder dreizehn

Beitragswochen in Italien nachweisen kann,

hat keinen Leistungsanspruch aus der betreffenden

Versicherung. In einem solchen Fall

unterliegt der Anspruch aus der Versicherung

des anderen Staates keiner Kürzung.

Artikel 25.

(1) Wenn die nach dem vorliegenden Vertrage

berechnete Summe der Leistungen kleiner

ist als die Leistung, die dem Anspruchsberechtigten

ausschließlich gemäß den Vorschriften

eines Staates auf Grund der in diesem Staat

erworbenen Versicherungs- und Ersatzzeiten

gebühren würde, hat der Versicherungsträger

dieses Staates seine Teilleistung um den Unterschiedsbetrag

zu seinen Lasten zu erhöhen.

(2) Kommen für die Zahlung eines Unterschiedsbetrages

mehrere Versicherungsträger in

Betracht, so gebührt dem Anspruchsberechtigten

nur der höchste Unterschiedsbetrag.

Dieser Unterschiedsbetrag wird unter die beteiligten

Versicherungsträger im Verhältnis der

von ihnen zu erbringenden Leistungen aufgeteilt.

Artikel 26.

(1) Im Falle der Anwendung der Artikel 20

und 21 werden die Versicherungsträger der

beiden Staaten die Aufzeichnungen und Urkunden

austauschen, die notwendig sind, um

die Versicherungsleistungen eines jeden von

ihnen festzustellen.

(2) Während des vorgenannten Ermittlungsverfahrens

wird dem Versicherten, falls er die

Voraussetzungen für eine Leistung nach den

Vorschriften eines Staates erfüllt, eine vorläufige

Leistung vom Versicherungsträger dieses Staates

gewährt. Andernfalls kann eine vorläufige

Leistung gewährt werden, wenn sich aus

erbrachten Unterlagen ergibt, daß der Versicherte

voraussichtlich die Voraussetzungen für

einen Leistungsanspruch erfüllen wird.

Artikel 27.

Die Bestimmungen dieses Abschnittes werden

auf die Gewährung des Bergmannstreuegeldes

aus der österreichischen knappschaftlichen

Rentenversicherung nicht angewendet.

ABSCHNITT VI.

Verwaltungshilfe und Verfahrensbestimmungen.

Artikel 28.

Die Träger, Behörden und Gerichte der

Sozialversicherung beider Staaten werden sich

bei der Anwendung des vorliegenden Vertrages

gegenseitig Hilfe leisten, als ob es sich um die

Anwendung der eigenen Sozialversicherungsvorschriften

handelte. Unbeschadet der Vorschriften

des Artikels 29 wird diese Hilfeleistung

unentgeltlich gewährt, insoweit die für den

Versicherungsträger des anderen Staates vorzunehmenden

Amtshandlungen zum normalen

Aufgabenbereich des beauftragten Versicherungsträgers

gehören und nicht eine entgeltliche

Mühewaltung von Personen oder Dienststellen

erfordern, die der Einrichtung des Versicherungsträgers

fremd sind. Die vorgenannten

Träger, Behörden und Gerichte können sich

auch, wenn Beweiserhebungen im anderen

Staate notwendig sind, der Vermittlung der

zuständigen diplomatischen oder konsularischen

Behörde dieses Staates unentgeltlich bedienen.

Artikel 29.

Ärztliche Gutachten, Untersuchungen und

Kontrollen, die bei der Anwendung der Sozialversicherung

des einen Staates erforderlich sind

und einen Berechtigten im anderen Staat betreffen,

werden auf Ersuchen und auf Kosten des

verpflichteten Versicherungsträgers von dem

Versicherungsträger des Staates vorgenommen,

in dem der Berechtigte sich aufhält.

Artikel 30.

Die Träger, Behörden und Gerichte der

Sozialversicherung beider Staaten können bei der

Anwendung des vorliegenden Vertrages miteinander,

mit den Versicherten und ihren gesetzlichen

Vertretern unmittelbar verkehren. Sie

können ihre Schreiben in ihrer Amtssprache

abfassen.

Artikel 31.

Die diplomatischen und konsularischen Behörden

beider Staaten sind berechtigt, ohne

besondere Vollmacht die ihrem Staate angehörenden

Berechtigten vor allen Trägern,

Behörden und Gerichten der Sozialversicherung

des anderen Staates zu vertreten. Die gleichen

Behörden sind berechtigt, unmittelbar bei den

Versicherungsträgern, Behörden und Gerichten

der Sozialversicherung des anderen Staates einzuschreiten,

um jede der Verteidigung der Interessen

ihrer Landsleute nützliche Unterlage zu

erlangen.

Artikel 32.

Eingaben, die Versicherte, ihre Angehörigen

und Hinterbliebenen in Anwendung des vorliegenden

Vertrages an Träger, Behörden und

Gerichte der Sozialversicherung der beiden

Staaten richten, sowie andere der Anwendung

der Sozialversicherung dienende Schriftstücke

können nicht deshalb zurückgewiesen werden,

weil sie in der Amtssprache des anderen Staates

abgefaßt sind.

Artikel 33.

Eingaben, die bei Versicherungsträgern des

einen Staates eingebracht werden, gelten auch als

bei den Versicherungsträgern des anderen Staates

eingebracht.

Artikel 34.

Rechtsmittel, die binnen einer bestimmten

Frist bei einer zur Entgegennahme von Rechtsmitteln

in der Sozialversicherung zuständigen

Stelle einzubringen sind, gelten als fristgerecht

eingebracht, auch wenn sie innerhalb dieser Frist

bei einer entsprechenden Stelle des anderen

Staates eingebracht werden. Diese Stelle hat

das Rechtsmittel ohne Verzug an die zuständige

Stelle weiterzuleiten.

Artikel 35.

(1) Die in der Gesetzgebung eines der beiden

Staaten für die Anwendung der Sozialversicherungsgesetze

dieses Staates vorgesehenen Kosten-,

Steuer- und Gebührenbefreiungen gelten auch

gegenüber den Versicherten des anderen Staates,

ihren Angehörigen und Hinterbliebenen, sowie

gegenüber den Versicherungsträgern dieses

Staates.

(2) Alle Urkunden, Dokumente und sonstigen

Schriftstücke, die bei der Anwendung des vorliegenden

Vertrages beizubringen sind, sind vom

Erfordernis der Beglaubigung durch die diplomatischen

oder konsularischen Behörden befreit.

Artikel 36.

(1) Die obersten Verwaltungsbehörden der

beiden Staaten werden einvernehmlich alle

Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung

des vorliegenden Vertrages ergeben, lösen.

(2) Kann der Streitfall auf diese Weise nicht

beigelegt werden, so hat ein Schiedsgericht zu

entscheiden.

(3) Das Schiedsgericht setzt sich aus je einem

Angehörigen jedes der beiden Staaten und einem

Angehörigen eines anderen Staates als dritter

Schiedsrichter zusammen, der von den Regierungen

der beiden Staaten einvernehmlich bestimmt

wird.

(4) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit

nach den Grundsätzen und dem

Geiste des vorliegenden Vertrages. Die Entscheidungen

haben für die beiden Staaten verbindliche

Wirksamkeit.

(5) Jeder Staat kommt für seine eigenen

Kosten auf. Die übrigen Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens

werden von den beiden

Staaten zu gleichen Teilen getragen.

Artikel 37.

(1) Entsteht ein Streit darüber, welches

Recht anzuwenden ist, so ist dem Beteiligten,

bis der Streit gemäß dem vorstehenden Artikel

entschieden ist, eine vorläufige Fürsorge zu

gewähren.

(2) Die Gewährung der vorläufigen Fürsorge

obliegt dem Versicherungsträger, bei dem der

Beteiligte zuletzt versichert war, im Zweifelsfalle

dem Versicherungsträger, bei dem der Antrag

zuerst überreicht worden ist.

(3) Dieser Versicherungsträger hat dem Beteiligten

als vorläufige Fürsorge die Leistungen

zu gewähren, die er nach dem für ihn geltenden

Recht zu gewähren hätte.

(4) Der endgültig verpflichtete Versicherungsträger

hat dem Versicherungsträger, der die vorläufige

Fürsorge erbracht hat, die daraus erwachsenen

Aufwendungen in einer Summe zu

vergüten.

(5) Ist der Betrag, der dem Befürsorgten als

vorläufige Fürsorge gewährt worden ist, größer

als die ihm für die betreffende Zeit gebührenden

Leistungen, so rechnet der endgültig verpflichtete

Versicherungsträger den Unterschiedsbetrag

auf die künftig zu gewährenden Leistungsraten,

jedoch höchstens bis zu einem Fünftel jeder

Leistungsrate an.

Artikel 38.

(1) Zahlungen, aus welchem Rechtsgrunde

immer, die nach dem vorliegenden Vertrage

durchzuführen sind, werden mit befreiender

Wirkung in der Währung des Staates geleistet,

in dem der Rechtsgrund entstanden ist.

(2) In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1

können die verpflichteten Versicherungsträger

eines Staates den zuständigen Versicherungsträger

des anderen Staates mit der Zahlung der geschuldeten

Leistungen betrauen.

(3) Leistungen, Beiträge und Kostenersätze,

die nach diesem Vertrage, nach dem internationalen

Übereinkommen von 1925 (Nr. 19) über

die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer

Arbeitnehmer bei Entschädigung aus

Anlaß von Betriebsunfällen oder nach innerstaatlicher

Vorschrift in das Gebiet des anderen

Staates zu zahlen oder zur Zahlung zugelassen

sind, werden gemäß dem jeweiligen Zahlungsabkommen

zwischen den beiden Staaten überwiesen.

Sollte ein Zahlungsverkehr zwischen den

beiden Staaten nicht bestehen, so werden die

beiden Regierungen ohne Verzug einvernehmlich

Maßnahmen treffen, um die Abstattung dieser

Zahlungen zu ermöglichen.

Artikel 39.

Ist bei der Feststellung des Bestandes eines

Anspruches oder des Ausmaßes einer Leistung

der Betrag einer Leistung oder eines Bezuges,

der in der Währung des anderen Staates ausgedrückt

ist, zu berücksichtigen, so wird dieser

Betrag gemäß den Bestimmungen des jeweiligen

Zahlungsabkommens zwischen den beiden Staaten

unter Bedachtnahme auf die in jedem Staate jeweils

geltenden Abrechnungsbedingungen umgerechnet.

ABSCHNITT VII.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Artikel 40.

(1) Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages

werden mit Wirkung vom Tage seines

Inkrafttretens auch auf Versicherungsfälle angewendet,

die vor diesem Tage eingetreten sind.

(2) Bei der Anwendung dieses Vertrages sind

auch Versicherungs- und Ersatzzeiten zu berücksichtigen,

die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegt

worden sind.

(3) Leistungen aus der Sozialversicherung,

die wegen Aufenthaltes des Berechtigten im Auslande,

aus höherer Gewalt oder auf Grund der

Vorschriften eines der beiden Staaten geruht

haben, weiden für die Zeit vom Tage des In-

krafttretens des vorliegenden Vertrages an bezahlt.

Mit Wirkung vom selben Tage werden die

Leistungen, die aus dem gleichen Grunde nicht

zuerkannt worden sind, festgestellt und gezahlt.

(4) Vor dem Tage des Inkrafttretens des vorliegenden

Vertrages festgestellte Leistungen

werden mit Wirkung vom gleichen Tage, insoweit

sie nicht vorher mit ihrem Kapitalswerte

abgefunden worden sind, umgerechnet, um sie

den Bestimmungen dieses Vertrages anzupassen.

(5) Hat die Gesetzgebung eines der beiden

Staaten den eigenen Staatsbürgern die Berücksichtigung

von Beitrags- oder Ersatzzeiten zugestanden,

die in der Zeit vom 13. März 1938

bis 9. April 1945 in der Pflicht- oder in der

Weiter- oder freiwilligen Versicherung mit dem

Beschäftigungsort, beziehungsweise dem Wohnort

außerhalb des derzeitigen Staatsgebietes

zurückgelegt wurden, so erstreckt sich dieses

Zugeständnis nicht auf die Staatsbürger des

anderen Staates. Das gleiche gilt für die von

einem Staat den eigenen Staatsbürgern gewährten

Leistungen aus Arbeitsunfällen, die sich in der

gleichen Zeit außerhalb des derzeitigen Staatsgebietes

ereignet haben.

(6) Die im § 58 des österreichischen Sozialversicherungs-

Überleitungsgesetzes vom 12. Juni

1947 festgesetzte Frist wird rücksichtlich der im

Artikel 2 Absatz 1 Z. 1 lit. b bis e bezeichneten

Versicherungszweige für italienische Staatsbürger

bis zum Ablaufe von sechs Monaten nach dem

Tage verlängert, der von den obersten Verwaltungsbehörden

der beiden Staaten vereinbart

werden wird.

Artikel 41.

Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden

Staaten werden Bestimmungen, die sich für die

Anwendung des vorliegenden Vertrages nach

den Artikeln 9 bis 13, für die Berechnung der

Kosten der Hilfeleistung oder sonst als notwendig

erweisen, vereinbaren.

Artikel 42.

(1) Zur Überwachung der richtigen Anwendung

dieses Abkommens wird ein gemischter

beratender Ausschuß eingesetzt. Dieser kann jede

mit der Anwendung des Abkommens zusammenhängende

Frage prüfen und gegebenenfalls den

Regierungen beider Länder Vorschläge unterbreiten.

(2) Der Ausschuß tritt auf das Ansuchen der

einen oder der anderen Regierung, in Österreich

oder in Italien, zusammen. Ihm gehören eine

gleiche Anzahl Vertreter der obersten Verwaltungsbehörden

der beiden Staaten an. Jede Delegation

kann die erforderlichen Experten beiziehen.

(3) Der Ausschuß bestimmt seine interne

Organisation und seine Arbeitsweise selbst. Er

kann sich mit den beteiligten österreichischen

und italienischen Verwaltungen direkt in Verbindung

setzen.

Artikel 43.

(1) Trifft einer der beiden Staaten einseitige

Bestimmungen für die Anwendung des vorliegenden

Vertrages in seinem Staatsgebiet, so wird

er diese der obersten Verwaltungsbehörde des

anderen Staates mitteilen.

(2) Die obersten Verwaltungsbehörden werden

sich ferner laufend alle Änderungen der

sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, auf

die sich der vorliegende Vertrag bezieht, mitteilen.

Artikel 44.

Im Sinne des vorliegenden Vertrages gelten

als oberste Verwaltungsbehörde in der Republik

Österreich das Bundesministerium für soziale

Verwaltung und in der Republik Italien das

Ministerium für Arbeit und soziale Fürsorge.

Artikel 45.

(1) Der vorliegende Vertrag wird für die

Dauer von drei Jahren geschlossen. Er gilt als

stillschweigend von drei zu drei Jahren verlängert,

es wäre denn, daß eine Kündigung

erfolgt, die dem anderen Staate drei Monate

vor Fristablauf bekanntzugeben ist.

(2) Die Kündigung durch einen der beiden

Staaten berührt nicht die Ansprüche aus Versicherungsfällen,

die vor dem Außerkrafttreten

dieses Vertrages entstanden sind, ohne Rücksicht

auf einschränkende Bestimmungen, die nach

innerstaatlichem Rechte für den Fall des Aufenthaltes

des Berechtigten im Auslande vorgesehen

sind.

(3) Die auf Grund dieses Vertrages erworbenen

Anwartschaften erlöschen nicht mit seinem

Außerkrafttreten. Ihre Erhaltung für die Zeit

nach dem Außerkrafttreten des Vertrages wird

Gegenstand von ergänzenden Abkommen zwischen

den beiden Staaten sein.

Artikel 46.

(1) Der vorliegende Vertrag soll ratifiziert

werden. Die Ratifikationsurkunden werden sobald

als möglich in Rom ausgetauscht werden.

(2) Der Vertrag tritt mit dem ersten Tag

des Monats in Kraft, der auf den Austausch der

Ratifikationsurkunden folgt.

(3) Der vorliegende Vertrag wird in vier

Urschriften, und zwar zwei in deutscher und

zwei in italienischer Sprache, ausgefertigt. Jeder

der beiden vertragschließenden Staaten erhält

je eine Urschrift in deutscher und in italienischer

Sprache. Beide Texte haben gleiche Geltung.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren

Siegeln versehen.

Geschehen in Wien, am 30. Dezember 1950.

Für die Republik Österreich

Figl

Dr. Gehrmann

Für die Italienische Republik

G. Cosmelli

Zusatzprotokoll.

Anläßlich der Unterzeichnung des Vertrages

zwischen Österreich und Italien über Sozialversicherung

sind die Bevollmächtigten der

beiden Staaten über nachstehende Bestimmungen

übereingekommen

I. Die beiden Regierungen sind sich über die

Notwendigkeit einig, sobald als möglich gemeinsame

Besprechungen mit der Regierung der

Bundesrepublik Deutschland aufzunehmen, um

zu einer einvernehmlichen Lösung der Fragen

zu gelangen, die mit dem Abkommen zwischen

dem Deutschen Reich und Italien vom 26. Februar

1941 zur Regelung der Sozialversicherung

der Personen zusammenhängen, die unter das

Abkommen zwischen den gleichen Staaten

vom 21. Oktober 1939 über die wirtschaftliche

Durchführung der Umsiedlung der

Volksdeutschen und deutschen Reichsangehörigen

aus Italien in das Deutsche Reich gefallen sind.

In diesen Verhandlungen werden auch zum

Zwecke der notwendigen Klarstellung die Fragen

betreffend die Anwendung des deutsch-italienischen

Vertrages vom 20. Juni 1939 über die

Sozialversicherung und der darauf Bezug habenden

Verwaltungsabkommen geprüft werden.

Zwischenweilig kommen die beiden Regierungen

überein, für die Anwendung des vorliegenden

Vertrages die Südtiroler und Kanaltaler,

die dem Abkommen vom 21. Oktober 1939

unterlegen sind und in Österreich oder Italien

wohnen, sofern sie nicht Angehörige eines

dritten Staates sind und sofern sie zwar um die

österreichische oder italienische Staatsbürgerschaft

angesucht, dieselbe aber noch nicht erhalten

haben, den Angehörigen des Staates

gleichzustellen, in dem sie gegenwärtig wohnen.

Sie kommen überdies in Erwartung der im

dreiteiligen Einvernehmen zu treffenden Lösung

der obenbezeichneten Fragen und unter Vorbehalt

dieser Lösung überein

a) die Zahlung der italienischen Invaliditäts-,

Alters- und Hinterbliebenenrenten an die

Südtiroler und Kanaltaler aufzunehmen,

die gegenwärtig in Österreich oder in

Italien wohnen und für die die Rechtslage

hinsichtlich der Überweisung des Kapitalswertes

der Renten an die deutschen Versicherungsträger

in Durchführung der

italienisch-deutschen Abkommen vom

21. Oktober 1939 und vom 26. Februar

1941 noch nicht festgestellt werden konnte,

b) die vorangeführten Zahlungen als vorläufige

anzusehen, in dem Sinne, daß die

österreichische Regierung, mangels des vorgesehenen

Einverständnisses der zuständigen

deutschen Behörden, für den unverzüglichen

Rückersatz der gezahlten

Beträge an das italienische Istituto Nazionale

della Previdenza Sociale Sorge tragen

wird.

II. Die österreichische Regierung behält sich

vor, zu prüfen, ob die in der italienischen

Gesetzgebung vorgesehenen außerordentlichen

Arbeitslosenunterstützungen der Notstandshilfe

der österreichischen Gesetzgebung gleichwertig

sind. In diesem Falle gelten die im Artikel 2

Absatz 1 Z. 1 lit. g und Z. 2 lit. e des Vertrages

vorgesehenen Ausnahmen von dem Tage an, der

von den obersten Verwaltungsbehörden der

beiden Staaten einvernehmlich festgestellt werden

wird, als aufgehoben.

III. Die beiden Regierungen vereinbaren,

a) daß die österreichischen und die italienischen

Unfallversicherungsträger sich gegen-

seitig die Beträge ersetzen, die sie für Unfälle

auf dem Gebiete des anderen Staates

gezahlt haben, jedoch beschränkt auf

Leistungen aus Todesfällen und aus Fällen

einer dauernden Erwerbsunfähigkeit von

mindestens 50 vom Hundert;

b) daß dieser Rückersatz nur geleistet wird

für Beträge, die vom 1. Juni 1946 bis zum

Inkrafttreten des Vertrages gezahlt wurden

und soweit während dieses Zeitraumes ein

Leistungsanspruch bestand.

IV. Die beiden Regierungen haben die Rechtslage

hinsichtlich einiger Notare, die ihre Berufstätigkeit

in beiden Staaten ausgeübt haben, und

hinsichtlich ihrer Hinterbliebenen geprüft. Nachdem

sie die Verschiedenheit des rechtlichen

Charakters der Versorgungseinrichtungen in den

beiden Staaten für diese Berufsgruppe, und zwar

insofern festgestellt haben, daß die Versicherung

der Notare in Österreich zur Sozialversicherung

gehört, während dies in Italien nicht der Fall

ist, sind sie zu dem Schluß gekommen, daß der

Vertrag auf die obenangeführten Notare nicht

angewendet werden kann.

Die beiden Regierungen kommen daher überein,

der Versicherungsanstalt des österreichischen

Notariats und der Cassa Nazionale del

Notariato in Italien zu empfehlen, im beiderseitigen

Einvernehmen und mit der Zustimmung

ihrer obersten Aufsichtsbehörde die oben angeführten

Rechtsverhältnisse im Geiste des Vertrages

zu regeln.

V. Die Regierungen der beiden Staaten

werden, falls notwendig zusammen mit einem

dritten Staat, prüfen, ob und welche Rückwirkungen

sich für die Anwendung des Vertrages

auf die eigenen Staatsbürger aus der Anwendung

des Friedensvertrages (Staatsvertrages

mit Österreich) ergeben.

Die vorstehenden Bestimmungen bilden einen

integrierenden Bestandteil des Vertrages und

werden, soweit sie das innerstaatliche Recht der

beiden Staaten ändern, mit dem Tage des Inkrafttretens

des Vertrages wirksam. Die übrigen

Bestimmungen erlangen hingegen mit der Unterzeichnung

des vorliegenden Protokolles Wirksamkeit.

Geschehen in Wien am 30. Dezember 1950.

Für die Republik Österreich

Figl

Dr. Gehrmann

Für die Italienische Republik

G. Cosmelli

Zweites Zusatzprotokoll

zum Vertrag zwischen Österreich und Italien

über Sozialversicherung vom 30. Dezember

1950.

Die Bevollmächtigten der österreichischen und

italienischen Regierung haben heute folgende

Änderungen des am 30. Dezember 1950 in Wien

unterzeichneten Vertrages zwischen Österreich

und Italien über Sozialversicherung vereinbart

I. Art. 2 Abs. 1 Z. 2 lit. f hat zu lauten wie

folgt

„f) die Gesetze über den physischen und wirtschaftlichen

Schutz der arbeitenden Mütter,

soweit sie die Versicherungsleistungen an

die arbeitenden Mütter während der

Schwangerschaft oder nach der Entbindung

betreffen;"

II. Im Abschnitt II hat die Überschrift „Versicherungen

gegen Krankheit, Tuberkulose sowie

für Heiraten und Geburten." zu lauten wie

folgt: „Versicherungen für die Fälle der Krankheit,

Tuberkulose und Mutterschaft."

III. Art. 13 hat zu lauten wie folgt

„Die Vorschriften der Artikel 9 bis 12 gelten,

soweit sie anwendbar sind, auch für die Versicherungsleistungen,

die in den Gesetzen über

den physischen und wirtschaftlichen Schutz der

arbeitenden Mütter nach Artikel 2 Absatz 1 Z. 2

lit. f vorgesehen sind."

IV. Art. 19 hat zu lauten wie folgt

„Soweit anwendbar, gelten auch für die Versicherung

gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

die Vorschriften der Artikel 10 bis

12 und 41, aber beschränkt auf die Sach- und

Geldleistungen, die während der vorübergehenden

Arbeitsunfähigkeit nach den italienischen

Vorschriften und bis zur Beendigung der Heilbehandlung

nach den österreichischen Vorschriften

gebühren. Für die anderen Leistungen, insbesondere

Renten und Sterbegeld, gelten die

Vorschriften der Artikel 7 und 38."

Ferner haben die Bevollmächtigten folgende

Berichtigung der zwei deutschen Urschriften des

obangeführten Vertrages und der zwei italienischen

Urschriften des Zusatzprotokolles vom

30. Dezember 1950 zu diesem Vertrag vereinbart

1. Im, Artikel 23 der zwei deutschen Urschriften

des Vertrages

2. Im Punkt II der zwei italienischen Urschriften

des Zusatzprotokolles

Die vorstehenden Bestimmungen bilden einen

integrierenden Bestandteil des Vertrages zwischen

Österreich und Italien über Sozialversicherung

vom 30. Dezember 1950 und werden mit

dem Tage des Inkrafttretens des Vertrages wirksam.

Dieses Protokoll wird in vier Urschriften

zwei in deutscher und zwei in italienischer

Sprache ausgefertigt. Jeder Staat erhält je eine

Urschrift in deutscher und italienischer Sprache

mit gleicher Geltungskraft.

Geschehen in Wien, am 29. Mai 1952.

Für die Republik Österreich

Gruber

Für die Italienische Republik

G. Cosmelli

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident

diesen Vertrag samt Zusatzprotokoll und zweitem Zusatzprotokoll für ratifiziert und verspricht im

Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag und in den

Protokollen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister

für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 18. Oktober 1952.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Figl

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Maisel

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Gruber

Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 22. Jänner 1955 stattgefunden hat, ist der

Vertrag samt Zusatzprotokollen gemäß seinem Artikel 46, Abs. 2, am 1. Feber 1955 in Kraft

getreten.

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