52_1954
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52. Verordnung: Eintragung von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter in die Personenstandsbücher.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 52. Verordnung: Eintragung von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter in die Personenstandsbücher.
1954_52_0 52. Verordnung: Eintragung von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter in die Personenstandsbücher.
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Auf Grund des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
1953, BGBl. Nr. 14/1954, über die Anerkennung
des Zustandekommens von Ehen
rassisch oder politisch verfolgter Verlobter wird
verordnet
§ 1. In den Fällen der §§ 1 und 4 Abs. 1 des
Bundesgesetzes hat der Standesbeamte auf Grund
der Entscheidung des Oberlandesgerichtes in den
ersten Teil des Familienbuches unter Benützung
des üblichen Vordruckes und nach Streichung des
für die Eheschließungshandlung vorgedruckten
entbehrlichen Textes einzutragen
§ 2. In den Fällen der §§ 3 und 4 Abs. 2 des
Bundesgesetzes hat der Standesbeamte auf Grund
der Entscheidung des Oberlandesgerichtes im Familienbuch
am Rande des Heiratseintrages zu
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