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52_1954 AT

52. Verordnung: Eintragung von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter in die Personenstandsbücher.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 52. Verordnung: Eintragung von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter in die Personenstandsbücher.

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 16. Dezember

1953, BGBl. Nr. 14/1954, über die Anerkennung

des Zustandekommens von Ehen

rassisch oder politisch verfolgter Verlobter wird

verordnet

§ 1. In den Fällen der §§ 1 und 4 Abs. 1 des

Bundesgesetzes hat der Standesbeamte auf Grund

der Entscheidung des Oberlandesgerichtes in den

ersten Teil des Familienbuches unter Benützung

des üblichen Vordruckes und nach Streichung des

für die Eheschließungshandlung vorgedruckten

entbehrlichen Textes einzutragen

§ 2. In den Fällen der §§ 3 und 4 Abs. 2 des

Bundesgesetzes hat der Standesbeamte auf Grund

der Entscheidung des Oberlandesgerichtes im Familienbuch

am Rande des Heiratseintrages zu

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