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52_1953 AT

52. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Handelskammergesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 52. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Handelskammergesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und des

§ 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1930, BGBl. Nr. 127/1930, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 26. März 1953, G 20/52, V 33,

34, 35/52, im Handelskammergesetz, BGBl.

Nr. 182/1946, als verfassungswidrig aufgehoben

1. im § 1 Abs. 1 die Worte: „sowie des Fremdenverkehrs",

2. im § 3 Abs. 2 die Worte: „und des Fremdenverkehrs",

3. im § 16 Ziffer 6 die Worte: „oder mit Zustimmung

der Landeskammer oder der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft (§ 18)

durch einen dem Amte im Wege des Präsidiums

zukommenden Auftrag des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau",

4. im § 30 Abs. 6: den letzten Satz,

5. im § 36 die Worte: „die Energie-Versorgungsunternehmungen,"

sowie die Worte: „und

Wasser-",

6. im § 37 die Worte: „die Tabakverschleißer,",

7. im § 38 die Worte: „die Geschäftsstellen

der Klassenlotterie und die Lottokollekturen,",

8. im § 39 die Worte: „des drahtlosen Nachrichten-

und Rundspruchverkehrs,",

9. im § 40 die Worte: „Sanatorien,", „Kuranstalten,",

„Heilbäder,", „Unterhaltungsstätten

mit Musik oder anderen Darbietungen, in denen

Speisen und Getränke verabreicht werden,",

„Privattheater,", „Lichtspieltheater,", „Konzertlokalunternehmungen,

-agenturen,", „Tanzschulen,

-veranstaltungen,", „Sportveranstaltungen,",

„Spielbanken und Kasinos," und „Schausteller,",

10. im § 45 Abs. 1: den letzten Satz,

11. im § 67 Abs. 2 die Worte: „ , gegen dessen

Entscheidung binnen einer Woche nach Zustellung

die beim Kammeramt einzubringende Berufung

an das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau zulässig ist".

(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung

in Kraft.

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