52. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Handelskammergesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und des
§ 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1930, BGBl. Nr. 127/1930, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 26. März 1953, G 20/52, V 33,
34, 35/52, im Handelskammergesetz, BGBl.
Nr. 182/1946, als verfassungswidrig aufgehoben
1. im § 1 Abs. 1 die Worte: „sowie des Fremdenverkehrs",
2. im § 3 Abs. 2 die Worte: „und des Fremdenverkehrs",
3. im § 16 Ziffer 6 die Worte: „oder mit Zustimmung
der Landeskammer oder der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft (§ 18)
durch einen dem Amte im Wege des Präsidiums
zukommenden Auftrag des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau",
4. im § 30 Abs. 6: den letzten Satz,
5. im § 36 die Worte: „die Energie-Versorgungsunternehmungen,"
sowie die Worte: „und
Wasser-",
6. im § 37 die Worte: „die Tabakverschleißer,",
7. im § 38 die Worte: „die Geschäftsstellen
der Klassenlotterie und die Lottokollekturen,",
8. im § 39 die Worte: „des drahtlosen Nachrichten-
und Rundspruchverkehrs,",
9. im § 40 die Worte: „Sanatorien,", „Kuranstalten,",
„Heilbäder,", „Unterhaltungsstätten
mit Musik oder anderen Darbietungen, in denen
Speisen und Getränke verabreicht werden,",
„Privattheater,", „Lichtspieltheater,", „Konzertlokalunternehmungen,
-agenturen,", „Tanzschulen,
-veranstaltungen,", „Sportveranstaltungen,",
„Spielbanken und Kasinos," und „Schausteller,",
10. im § 45 Abs. 1: den letzten Satz,
11. im § 67 Abs. 2 die Worte: „ , gegen dessen
Entscheidung binnen einer Woche nach Zustellung
die beim Kammeramt einzubringende Berufung
an das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau zulässig ist".
(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung
in Kraft.