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52_1951 AT

52. Verordnung: Durchführung von jährlichen Erhebungen über die land- und forstwirtschaftliche Erzeugung und deren Grundlagen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 52. Verordnung: Durchführung von jährlichen Erhebungen über die land- und forstwirtschaftliche Erzeugung und deren Grundlagen.

Auf Grund des § 2 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2

Z. 3 und des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes

vom 12. Juli 1950, BGBl. Nr. 160, über

die Bundesstatistik, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 15. Dezember 1950, BGBl. Nr. 33/

1951, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

verordnet wie folgt

§ 1. Die Durchführung von jährlichen Erhebungen

über die land- und forstwirtschaftliche

Erzeugung und deren Grundlagen wird

hinsichtlich folgender Merkmale angeordnet

a) Ausmaß der land- und forstwirtschaftlichen

Flächen nach Kultur- und Fruchtart

sowie der nicht landwirtschaftlich genutzten

Flächen;

b) Bestand und Zuwachs von Pferden, Maultieren,

Mauleseln, Rindern, Schweinen,

Schafen, Ziegen, Geflügel (Gänse, Enten,

Hühner und Truthühner), Kaninchen und

Bienenvölkern nach Art, Alter und Geschlecht;

c) Schlachtung von Pferden, Maultieren,

Mauleseln, Rindern, Schweinen und

Schafen nach Art und Geschlecht.

§ 2. Stichtage für die Durchführung der Erhebungen

hinsichtlich der im § 1 lit. a genannten

Merkmale sind — mit Ausnahme der Weingartenerhebung,

für welche der 16. August als

Stichtag festgesetzt wird — der 20. Mai, hinsichtlich

der im § 1 lit. b und c genannten Merkmale

der 3. Dezember, bezüglich der Schweine

außerdem der 3. März, 3. Juni und 3. September.

§ 3. Die Durchführung der im § 1 genannten

Erhebungen obliegt dem Österreichischen Statistischen

Zentralamt.

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