52. Verordnung: Durchführung von jährlichen Erhebungen über die land- und forstwirtschaftliche Erzeugung und deren Grundlagen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2
Z. 3 und des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 12. Juli 1950, BGBl. Nr. 160, über
die Bundesstatistik, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 15. Dezember 1950, BGBl. Nr. 33/
1951, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
verordnet wie folgt
§ 1. Die Durchführung von jährlichen Erhebungen
über die land- und forstwirtschaftliche
Erzeugung und deren Grundlagen wird
hinsichtlich folgender Merkmale angeordnet
a) Ausmaß der land- und forstwirtschaftlichen
Flächen nach Kultur- und Fruchtart
sowie der nicht landwirtschaftlich genutzten
Flächen;
b) Bestand und Zuwachs von Pferden, Maultieren,
Mauleseln, Rindern, Schweinen,
Schafen, Ziegen, Geflügel (Gänse, Enten,
Hühner und Truthühner), Kaninchen und
Bienenvölkern nach Art, Alter und Geschlecht;
c) Schlachtung von Pferden, Maultieren,
Mauleseln, Rindern, Schweinen und
Schafen nach Art und Geschlecht.
§ 2. Stichtage für die Durchführung der Erhebungen
hinsichtlich der im § 1 lit. a genannten
Merkmale sind — mit Ausnahme der Weingartenerhebung,
für welche der 16. August als
Stichtag festgesetzt wird — der 20. Mai, hinsichtlich
der im § 1 lit. b und c genannten Merkmale
der 3. Dezember, bezüglich der Schweine
außerdem der 3. März, 3. Juni und 3. September.
§ 3. Die Durchführung der im § 1 genannten
Erhebungen obliegt dem Österreichischen Statistischen
Zentralamt.