52. Verordnung: Durchführung des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Ehrenzeichens für eifrige und ersprießliche Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 9. März 1949, BGBl. Nr. 84, wird verordnet
§ 1. Das Ehrenzeichen führt den Namen
„Österreichische Medaille für vieljährige eifrige
und ersprießliche Tätigkeit auf dem Gebiete des
Feuerwehr- und Rettungswesens". Es wird in gesonderter
Ausstattung für eine 25jährige und für
eine 40jährige verdienstvolle Betätigung auf
diesem Gebiete verliehen.
§ 2. (1) Das Ehrenzeichen für eine 25jährige
Tätigkeit ist eine Medaille aus Bronze. Sie hat
einen Durchmesser von 3'2 cm und zeigt auf der
Vorderseite das Bundeswappen, umrahmt auf
beiden Seiten von einem von oben herabhängenden,
unten offenen Lorbeerkranze, und auf der
Rückseite in einem gleichfalls mit Lorbeer umrahmten,
mit einer Flamme gezierten Schildchen
die Inschrift „25" und die Umschrift „Für verdienstvolle
Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr-
und Rettungswesens".
(2) Das Ehrenzeichen für eine 40jährige Tätigkeit
ist eine in der Ausführung derjenigen für
25jährige Tätigkeit gleichgehaltene versilberte
Medaille, bei der das Schildchen die Inschrift
„40" enthält.
(3) Die Ehrenzeichen werden an einem 4 cm
breiten, dreieckig zusammengefalteten orangegelben
Band auf der linken Brustseite getragen.
Das Ehrenzeichen für 40jährige Tätigkeit steht
im Rang vor dem Ehrenzeichen für 25jährige
Tätigkeit.
§ 3. (1) Für die Verleihung des Ehrenzeichens
kommen Personen in Betracht, die im Zeitpunkt
der Verleihung einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen
in Österreich dienenden Organisation
angehören, während des im § 1 bezeichneten Zeitraumes
ununterbrochen in Organisationen des
Feuerwehr- oder Rettungswesens tätig waren und
sich bei dieser Tätigkeit besondere Verdienste erworben
haben.
(2) Von der Verleihung sind ausgenommen
a) Personen, die wegen eines Verbrechens oder
wegen einer Übertretung des Diebstahls,
der Veruntreuung, der Teilnehmung daran
und des Betruges verurteilt wurden. Eine
solche Verurteilung zieht auch den Verlust
einer bereits verliehenen Auszeichnung nach
sich;
b) Personen, die bereits mit einer Medaille für
25- oder 40jährige Tätigkeit auf dem Gebiete
des Feuerwehr- oder Rettungswesens
ausgezeichnet wurden.
§ 4. Auf die 25jährige oder 40jährige Tätigkeit
gemäß § 1 ist anzurechnen
1. die tatsächliche ununterbrochene Dienstzeit
in einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen
dienenden Organisation in Österreich. Als Unterbrechung
gelten nicht
a) ein Zeitraum, in dem der Auszuzeichnende
zu einer militärischen oder sonstigen persönlichen
Dienstleistung herangezogen
wurde;
b) ein Zeitraum, in dem der Auszuzeichnende
während der nationalsozialistischen Herrschaft
aus politischen Gründen an der Ausübung
seiner Tätigkeit im Feuerwehr- oder
Rettungswesen gehindert war;
c) sonstige Unterbrechungen bis zu insgesamt
zweieinhalb Jahren bei der Verleihung eines
Ehrenzeichens für eine 25jährige und bis zu
insgesamt vier Jahren bei der Verleihung
eines Ehrenzeichens für eine 40jährige
Tätigkeit im Feuerwehr- oder Rettungsdienste.
2. Eine im Feuerwehr- oder Rettungswesen
ausgeübte Tätigkeit im Auslande.
§ 5. Das Ehrenzeichen wird auf Grund der Bestimmungen
dieser Verordnung durch den Landeshauptmann
auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde,
in deren Bereich der Auszuzeich-
nende seinen ordentlichen Wohnsitz hat, unter
gleichzeitiger Übermittlung einer Urkunde verliehen.
Die Medaillen gehen in das Eigentum des
Beliehenen über.