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52_1950 AT

52. Verordnung: Durchführung des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Ehrenzeichens für eifrige und ersprießliche Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 52. Verordnung: Durchführung des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Ehrenzeichens für eifrige und ersprießliche Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens.

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 9. März 1949, BGBl. Nr. 84, wird verordnet

§ 1. Das Ehrenzeichen führt den Namen

„Österreichische Medaille für vieljährige eifrige

und ersprießliche Tätigkeit auf dem Gebiete des

Feuerwehr- und Rettungswesens". Es wird in gesonderter

Ausstattung für eine 25jährige und für

eine 40jährige verdienstvolle Betätigung auf

diesem Gebiete verliehen.

§ 2. (1) Das Ehrenzeichen für eine 25jährige

Tätigkeit ist eine Medaille aus Bronze. Sie hat

einen Durchmesser von 3'2 cm und zeigt auf der

Vorderseite das Bundeswappen, umrahmt auf

beiden Seiten von einem von oben herabhängenden,

unten offenen Lorbeerkranze, und auf der

Rückseite in einem gleichfalls mit Lorbeer umrahmten,

mit einer Flamme gezierten Schildchen

die Inschrift „25" und die Umschrift „Für verdienstvolle

Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr-

und Rettungswesens".

(2) Das Ehrenzeichen für eine 40jährige Tätigkeit

ist eine in der Ausführung derjenigen für

25jährige Tätigkeit gleichgehaltene versilberte

Medaille, bei der das Schildchen die Inschrift

„40" enthält.

(3) Die Ehrenzeichen werden an einem 4 cm

breiten, dreieckig zusammengefalteten orangegelben

Band auf der linken Brustseite getragen.

Das Ehrenzeichen für 40jährige Tätigkeit steht

im Rang vor dem Ehrenzeichen für 25jährige

Tätigkeit.

§ 3. (1) Für die Verleihung des Ehrenzeichens

kommen Personen in Betracht, die im Zeitpunkt

der Verleihung einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen

in Österreich dienenden Organisation

angehören, während des im § 1 bezeichneten Zeitraumes

ununterbrochen in Organisationen des

Feuerwehr- oder Rettungswesens tätig waren und

sich bei dieser Tätigkeit besondere Verdienste erworben

haben.

(2) Von der Verleihung sind ausgenommen

a) Personen, die wegen eines Verbrechens oder

wegen einer Übertretung des Diebstahls,

der Veruntreuung, der Teilnehmung daran

und des Betruges verurteilt wurden. Eine

solche Verurteilung zieht auch den Verlust

einer bereits verliehenen Auszeichnung nach

sich;

b) Personen, die bereits mit einer Medaille für

25- oder 40jährige Tätigkeit auf dem Gebiete

des Feuerwehr- oder Rettungswesens

ausgezeichnet wurden.

§ 4. Auf die 25jährige oder 40jährige Tätigkeit

gemäß § 1 ist anzurechnen

1. die tatsächliche ununterbrochene Dienstzeit

in einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen

dienenden Organisation in Österreich. Als Unterbrechung

gelten nicht

a) ein Zeitraum, in dem der Auszuzeichnende

zu einer militärischen oder sonstigen persönlichen

Dienstleistung herangezogen

wurde;

b) ein Zeitraum, in dem der Auszuzeichnende

während der nationalsozialistischen Herrschaft

aus politischen Gründen an der Ausübung

seiner Tätigkeit im Feuerwehr- oder

Rettungswesen gehindert war;

c) sonstige Unterbrechungen bis zu insgesamt

zweieinhalb Jahren bei der Verleihung eines

Ehrenzeichens für eine 25jährige und bis zu

insgesamt vier Jahren bei der Verleihung

eines Ehrenzeichens für eine 40jährige

Tätigkeit im Feuerwehr- oder Rettungsdienste.

2. Eine im Feuerwehr- oder Rettungswesen

ausgeübte Tätigkeit im Auslande.

§ 5. Das Ehrenzeichen wird auf Grund der Bestimmungen

dieser Verordnung durch den Landeshauptmann

auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde,

in deren Bereich der Auszuzeich-

nende seinen ordentlichen Wohnsitz hat, unter

gleichzeitiger Übermittlung einer Urkunde verliehen.

Die Medaillen gehen in das Eigentum des

Beliehenen über.

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