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52_1949 AT

52. Verordnung: Anweisung und Flüssigmachung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bundesbediensteten sowie ihrer Hinterbliebenen durch das Zentralbesoldungsamt.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 52. Verordnung: Anweisung und Flüssigmachung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bundesbediensteten sowie ihrer Hinterbliebenen durch das Zentralbesoldungsamt.

Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 3. Juli

1945, St. G. Bl. Nr. 54, über die Errichtung

eines Zentralbesoldungsamtes wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt verordnet

Die gemäß § 2 der Buchhaltungsdienstverordnung

vom 30. Dezember 1931, B. G. Bl. Nr. 413,

der Finanzlandesdirektion in Wien zukommenden

Aufgaben hinsichtlich der Ruhe- und Versorgungs-

genüsse der Bundesbediensteten sowie ihrer

Hinterbliebenen werden vom 1. März 1949 an

dem Zentralbesoldungsamt zugewiesen.

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