52_1949
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52. Verordnung: Anweisung und Flüssigmachung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bundesbediensteten sowie ihrer Hinterbliebenen durch das Zentralbesoldungsamt.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 52. Verordnung: Anweisung und Flüssigmachung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bundesbediensteten sowie ihrer Hinterbliebenen durch das Zentralbesoldungsamt.
1949_52_0 52. Verordnung: Anweisung und Flüssigmachung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bundesbediensteten sowie ihrer Hinterbliebenen durch das Zentralbesoldungsamt.
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Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 3. Juli
1945, St. G. Bl. Nr. 54, über die Errichtung
eines Zentralbesoldungsamtes wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt verordnet
Die gemäß § 2 der Buchhaltungsdienstverordnung
vom 30. Dezember 1931, B. G. Bl. Nr. 413,
der Finanzlandesdirektion in Wien zukommenden
Aufgaben hinsichtlich der Ruhe- und Versorgungs-
genüsse der Bundesbediensteten sowie ihrer
Hinterbliebenen werden vom 1. März 1949 an
dem Zentralbesoldungsamt zugewiesen.