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529a_1981 AT

529a. Kundmachung: Vorübergehende Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 529a. Kundmachung: Vorübergehende Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das

Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, wird nachstehende

Verbalnote der Österreichischen Botschaft

Warschau vom 4. Dezember 1981 an das

Außenministerium der Volksrepublik Polen kundgemacht

„Die österreichische Botschaft entbietet dem

Außenministerium der Volksrepublik Polen den

Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung und

beehrt sich folgendes mitzuteilen

Die Österreichische Bundesregierung hat gemäß

Art. 7 des Abkommens zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung der

Volksrepublik Polen vom 18. Juli 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 330/1972 über die

gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

beschlossen, die Anwendung der Bestimmungen

dieses Abkommens vorübergehend, und zwar ab

8. Dezember 1981 00 Uhr bis 30. Juni 1982

24.00 Uhr für polnische Staatsangehörige, sofern

sie nicht Inhaber eines Diplomatenpasses, Dienstpasses

oder Erlaubnisscheines für Flugpersonal

sind, auszusetzen.

Die österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit,

dem Außenministerium der Volksrepublik

Polen den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung

zu erneuern."

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