529a. Kundmachung: Vorübergehende Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das
Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, wird nachstehende
Verbalnote der Österreichischen Botschaft
Warschau vom 4. Dezember 1981 an das
Außenministerium der Volksrepublik Polen kundgemacht
„Die österreichische Botschaft entbietet dem
Außenministerium der Volksrepublik Polen den
Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung und
beehrt sich folgendes mitzuteilen
Die Österreichische Bundesregierung hat gemäß
Art. 7 des Abkommens zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung der
Volksrepublik Polen vom 18. Juli 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 330/1972 über die
gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
beschlossen, die Anwendung der Bestimmungen
dieses Abkommens vorübergehend, und zwar ab
8. Dezember 1981 00 Uhr bis 30. Juni 1982
24.00 Uhr für polnische Staatsangehörige, sofern
sie nicht Inhaber eines Diplomatenpasses, Dienstpasses
oder Erlaubnisscheines für Flugpersonal
sind, auszusetzen.
Die österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit,
dem Außenministerium der Volksrepublik
Polen den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung
zu erneuern."