529. Verordnung: Vermittlung und Überlassung von Dual-Use Gütern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 172, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 429/1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten
und dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Die Rechtsgeschäfte oder Handlungen bedürfen nach Maßgabe des § 2 einer Bewilligung des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, die
1. die Überlassung oder Vermittlung von Waren einschließlich Technologie außerhalb des Zollgebietes
der Gemeinschaft zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben und
2. Waren einschließlich Technologie betreffen, die von der Verordnung (EG) Nr. 3381/94, ABl.
Nr. L 367 vom 31. Dezember 1994, erfaßt sind.
§ 2. Die Bewilligungspflicht nach § 1 gilt nicht
1. sofern der Wert der Ware einschließlich Technologie 11500 S nicht übersteigt und eine beförderungsmäßige
Zusammenfassung gleichartiger Waren einschließlich Technologie auf Grund von
mehr als einem Vermittlungsgeschäft desselben Vermittlers nicht erfolgt, oder
2. für im Zollausland befindliche Waren, bei denen das Bestimmungsland Mitgliedsland der OECD
(ausgenommen Türkei) ist.
§ 3. Die Kompetenz des Bundeskanzlers zur Bewilligungserteilung für Waren, die dem Sicherheitskontrollgesetz
1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen, bleibt unberührt.