529. Verordnung: Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, wird verordnet
§ 1. Für die nachstehend angeführten Lehrgänge zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.
1. Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern (Anlage A.1)
2. Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern an Schulen (Anlage A.2)
3. Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern (Anlage A.3)
4. Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrern (Anlage A.4)
5. Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierlehrern (Anlage A.5)
6. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrern für Gespannfahren (Anlage A.6)
7. Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern (Anlage A.7)
8. Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern (Anlage A.8)
9. Lehrgang zur Ausbildung von Diplomtrainern (Anlage B.1)
10. Lehrgang zur Ausbildung von Trainern (Anlage B.2)
11. Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainern (Anlage B.3)
12. Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Ski/Alpin (Anlage B.4)
13. Lehrgang zur Ausbildung von Reittrainern für Dressur, Springen oder Vielseitigkeit (Anlage B.5)
14. Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Sportschießen/Gewehr (Anlage B.6)
15. Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Sportschießen/Pistole (Anlage B.7)
16. Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Allgemeine Körperausbildung (Anlage B.8)
17. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten (Anlage C.1)
18. Lehrgang zur Ausbildung von Skitourenwarten (Anlage C.2)
19. Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrwarten (Anlage C.3)
20. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Skilanglauf und Skiwandern (Anlage C.4)
21. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Kinderskilauf und Jugendskirennlauf (Anlage C.5)
22. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Hochalpin (Anlage C.6)
23. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Alpin (Anlage C.7)
24. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Wandern (Anlage C.8)
25. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Sportschießen/Gewehr (Anlage C.9)
26. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Sportschießen/Pistole (Anlage C.10)
27. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Hockey, Kunstschwimmen, Rudern, Sportkegeln, Kinderturnen und Bogenschießen (Anlage C.11)
28. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für die Sportausübung von Amputierten, Blinden, Rollstuhlfahrern, Spastikern oder geistig Behinderten (Anlage C.12)
29. Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktoren (Anlage C.l3)
30. Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierinstruktoren (Anlage C.l4)
31. Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Gespannfahren (Anlage C.15)
32. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/Jugend (Anlage C.16)
33. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/Erwachsene (Anlage C.17)
34. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/Senioren (Anlage C.18)
35. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/allgemein (Anlage C.19)
36. Lehrgang zur Ausbildung von Sportjugendleitern (Anlage D. 1)
37. Lehrgang zur Ausbildung von Sportbadewarten (Anlage D.2)
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Schulen
zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern erlassen wurden, BGBl. Nr. 201/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 624/1975, 69/1978, 58/1980, 69/1982, 140/1985 und 202/1987 außer Kraft. Diese Verordnung gilt jedoch noch für Lehrgänge, die vor dem 1. September 1992 eingerichtet wurden.
Artikel II
Die in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1988, bekanntgemacht.