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529_1989 AT

529. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 529. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl.

Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 372/1989, wird wie folgt geändert

1. Im § 49 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1 a

eingefügt

„(1 a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an

Hauptschulen vermindert sich weiters für die

Verwaltung der Unterrichtsmittel, die Betreuung

und Unterstützung der Lehrer und die Führung

einer Fachbibliothek für den Informatikbereich um

insgesamt 1,5 Wochenstunden; diese Verminderung

erhöht sich um eine halbe Wochenstunde, wenn der

Hauptschule ein Polytechnischer Lehrgang angeschlossen

ist. Die Lehrverpflichtungsminderung auf

Grund dieses Absatzes ist nach Anwendung der

Rundungsbestimmung des § 47 gesondert (und

ohne neuerliche Anwendung des § 47) zu berücksichtigen."

2. § 50 Z 1 lautet

„1. § 49 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 1 a nur bei

Verwendung an Klassen mit einem dem

Hauptschulunterricht vergleichbaren Fachunterricht

anzuwenden ist, wobei die im § 49'

Abs. 1 Z 4 genannten Verwaltungstätigkeiten

auch die Verwaltung der einschlägigen Sonderunterrichtsmittel

und der Behelfe für

therapeutische und funktioneile Übungen zu

umfassen haben."

3. Im § 51 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1 a

eingefügt

„(1 a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an

Polytechnischen Lehrgängen vermindert sich weiters

für die Verwaltung der Unterrichtsmittel, die

Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die

Führung der Fachbibliothek für den Informatikbereich

um insgesamt

1. 1 Wochenstunde an selbständigen Polytechnischen

Lehrgängen mit bis zu 3 Klassen sowie

an Polytechnischen Lehrgängen, die einer

Volksschule oder Sonderschule angeschlossen

sind,

2. 1,5 Wochenstunden an selbständigen Polytechnischen

Lehrgängen ab 4 Klassen.

Im Falle eines Polytechnischen Lehrganges, der an

eine nach dem Lehrplan der Hauptschule geführte

Sonderschule angeschlossen ist, gilt § 50 Z 1 in

Verbindung mit § 49 Abs. 1 a. Im Falle eines an eine

Hauptschule angeschlossenen Polytechnischen

Lehrganges gilt § 49 Abs. 1 a. Die Lehrverpflichtungsminderung

steht auch im Falle angeschlossener

Polytechnischer Lehrgänge an einer Schule nur

einem Lehrer zu. Die Lehrverpflichtungsminderung

auf Grund dieses Absatzes ist nach Anwendung der

Rundungsbestimmung des § 47 gesondert (und

ohne neuerliche Anwendung des § 47) zu berücksichtigen."

Artikel II

Für die Zeit vom 1. September 1989 bis

31. August 1990 vermindert sich die Lehrverpflichtung

für die Verwaltung der Unterrichtsmittel für

den Informatikbereich

1. an Hauptschulen und an nach dem Lehrplan

der Hauptschule geführten Sonderschulen mit

angeschlossenem Polytechnischen Lehrgang

gemäß § 51 Abs. 1 a Z 1 LDG 1984, wenn kein

anderer Lehrer an dieser Schule eine derartige

Lehrverpflichtungsminderung erhält,

2. an sonstigen Hauptschulen in der Art und um

das Ausmaß, das sich aus § 49 Abs. 1 Z 4 LDG

1984 für die Verwaltung einer dort angeführten

Sammlung ergibt.

Artikel III

(1) Artikel I Z 1 und 2 tritt mit 1. September 1990,

Artikel I Z 3 und Artikel II treten mit 1. September

1989 in Kraft.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach

Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte ist der

Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport

betraut.

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