529. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl.
Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 372/1989, wird wie folgt geändert
1. Im § 49 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1 a
eingefügt
„(1 a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an
Hauptschulen vermindert sich weiters für die
Verwaltung der Unterrichtsmittel, die Betreuung
und Unterstützung der Lehrer und die Führung
einer Fachbibliothek für den Informatikbereich um
insgesamt 1,5 Wochenstunden; diese Verminderung
erhöht sich um eine halbe Wochenstunde, wenn der
Hauptschule ein Polytechnischer Lehrgang angeschlossen
ist. Die Lehrverpflichtungsminderung auf
Grund dieses Absatzes ist nach Anwendung der
Rundungsbestimmung des § 47 gesondert (und
ohne neuerliche Anwendung des § 47) zu berücksichtigen."
2. § 50 Z 1 lautet
„1. § 49 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 1 a nur bei
Verwendung an Klassen mit einem dem
Hauptschulunterricht vergleichbaren Fachunterricht
anzuwenden ist, wobei die im § 49'
Abs. 1 Z 4 genannten Verwaltungstätigkeiten
auch die Verwaltung der einschlägigen Sonderunterrichtsmittel
und der Behelfe für
therapeutische und funktioneile Übungen zu
umfassen haben."
3. Im § 51 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1 a
eingefügt
„(1 a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an
Polytechnischen Lehrgängen vermindert sich weiters
für die Verwaltung der Unterrichtsmittel, die
Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die
Führung der Fachbibliothek für den Informatikbereich
um insgesamt
1. 1 Wochenstunde an selbständigen Polytechnischen
Lehrgängen mit bis zu 3 Klassen sowie
an Polytechnischen Lehrgängen, die einer
Volksschule oder Sonderschule angeschlossen
sind,
2. 1,5 Wochenstunden an selbständigen Polytechnischen
Lehrgängen ab 4 Klassen.
Im Falle eines Polytechnischen Lehrganges, der an
eine nach dem Lehrplan der Hauptschule geführte
Sonderschule angeschlossen ist, gilt § 50 Z 1 in
Verbindung mit § 49 Abs. 1 a. Im Falle eines an eine
Hauptschule angeschlossenen Polytechnischen
Lehrganges gilt § 49 Abs. 1 a. Die Lehrverpflichtungsminderung
steht auch im Falle angeschlossener
Polytechnischer Lehrgänge an einer Schule nur
einem Lehrer zu. Die Lehrverpflichtungsminderung
auf Grund dieses Absatzes ist nach Anwendung der
Rundungsbestimmung des § 47 gesondert (und
ohne neuerliche Anwendung des § 47) zu berücksichtigen."
Artikel II
Für die Zeit vom 1. September 1989 bis
31. August 1990 vermindert sich die Lehrverpflichtung
für die Verwaltung der Unterrichtsmittel für
den Informatikbereich
1. an Hauptschulen und an nach dem Lehrplan
der Hauptschule geführten Sonderschulen mit
angeschlossenem Polytechnischen Lehrgang
gemäß § 51 Abs. 1 a Z 1 LDG 1984, wenn kein
anderer Lehrer an dieser Schule eine derartige
Lehrverpflichtungsminderung erhält,
2. an sonstigen Hauptschulen in der Art und um
das Ausmaß, das sich aus § 49 Abs. 1 Z 4 LDG
1984 für die Verwaltung einer dort angeführten
Sammlung ergibt.
Artikel III
(1) Artikel I Z 1 und 2 tritt mit 1. September 1990,
Artikel I Z 3 und Artikel II treten mit 1. September
1989 in Kraft.
(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach
Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte ist der
Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport
betraut.