529. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 138 Pyhrnpaß Straße im Bereich der Gemeinden Kirchdorf an der Krems und Micheldorf in Oberösterreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 138 Pyhrnpaß Straße von
km 35,20 (alt) bis km 38,91 (alt) wird, soweit er
durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom
17. Mai 1979, BGBl. Nr. 229, bestimmten —
Abschnitt „Micheldorf" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen
Straßenabschnittes (gelb ausgewiesen) aus den
beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,
beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei den Gemeinden Kirchdorf
an der Krems und Micheldorf in Oberösterreich
aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 7620
im Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.