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529_1987 AT

529. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 138 Pyhrnpaß Straße im Bereich der Gemeinden Kirchdorf an der Krems und Micheldorf in Oberösterreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 529. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 138 Pyhrnpaß Straße im Bereich der Gemeinden Kirchdorf an der Krems und Micheldorf in Oberösterreich

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 138 Pyhrnpaß Straße von

km 35,20 (alt) bis km 38,91 (alt) wird, soweit er

durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom

17. Mai 1979, BGBl. Nr. 229, bestimmten —

Abschnitt „Micheldorf" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen

Straßenabschnittes (gelb ausgewiesen) aus den

beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,

beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei den Gemeinden Kirchdorf

an der Krems und Micheldorf in Oberösterreich

aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 7620

im Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

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