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529_1986 AT

529. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 529. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik

Auf Grund der §§ 6, 7, 9 und 11 des Datenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Bauten

und Technik vom 2. Juli 1980, BGBl. Nr. 337, über

die Durchführung des Datenschutzgesetzes im

Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bauten

und Technik wird wie folgt geändert

§ 2 hat zu lauten

„§ 2. Auftraggeber im Sinne des § 1 sind, soweit

sie Aufgaben ihres sachlichen und örtlichen Wirkungsbereiches

wahrnehmen

1. das Bundesministerium für Bauten und

Technik

2. die Bundesbaudirektion Wien für Wien,

Niederösterreich und Burgenland

3. die Bundesgebäudeverwaltung II Klagenfurt

4. die Bundesgebäudeverwaltung II Graz

5. die Bundesgebäudeverwaltung II Linz/Salzburg

6. die Bundesgebäudeverwaltung II Innsbruck

7. die Bundesmobilienverwaltung

8. die Schloßverwaltung zu Innsbruck und

Ambras

9. die Schloßhauptmannschaft Schönbrunn

10. die Burghauptmannschaft in Wien

11. die Bundesversuchs- und Forschungsanstalt

Arsenal

12. die Wasserstraßendirektion

13. das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

14. die Vermessungsämter."

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