529. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates
hat Belgien am 31. Oktober 1985 das Europäische
Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus
(BGBl. Nr. 446/1978, letzte Kundmachung
des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 323/1985)
ratifiziert.
Belgien hat anläßlich der Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde nachstehenden Vorbehalt
erklärt
„Mit Ausnahme einer Geiselnahme und damit im
Zusammenhang stehender Straftaten behält sich
Belgien das Recht vor, die Auslieferung in bezug
auf eine in Art. 1 genannte Straftat abzulehnen, die
als politische Straftat, als eine mit einer politischen
Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen
Beweggründen beruhende Straftat angesehen
wird; in einem solchen Fall verpflichtet sich
Belgien, bei Bewertung der Straftat deren besonders
schwerwiegende Merkmale zu berücksichtigen,
insbesondere,
a) daß sie eine Gemeingefahr für das Leben, die
körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit
von Personen herbeigeführt hat;
b) daß sie Personen betroffen hat, die mit den
Beweggründen, auf denen die Straftat beruht,
nichts gemein hatten; oder
c) daß bei ihrer Begehung grausame oder verwerfliche
Mittel angewandt worden sind."