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529_1985 AT

529. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 529. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates

hat Belgien am 31. Oktober 1985 das Europäische

Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus

(BGBl. Nr. 446/1978, letzte Kundmachung

des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 323/1985)

ratifiziert.

Belgien hat anläßlich der Hinterlegung seiner

Ratifikationsurkunde nachstehenden Vorbehalt

erklärt

„Mit Ausnahme einer Geiselnahme und damit im

Zusammenhang stehender Straftaten behält sich

Belgien das Recht vor, die Auslieferung in bezug

auf eine in Art. 1 genannte Straftat abzulehnen, die

als politische Straftat, als eine mit einer politischen

Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen

Beweggründen beruhende Straftat angesehen

wird; in einem solchen Fall verpflichtet sich

Belgien, bei Bewertung der Straftat deren besonders

schwerwiegende Merkmale zu berücksichtigen,

insbesondere,

a) daß sie eine Gemeingefahr für das Leben, die

körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit

von Personen herbeigeführt hat;

b) daß sie Personen betroffen hat, die mit den

Beweggründen, auf denen die Straftat beruht,

nichts gemein hatten; oder

c) daß bei ihrer Begehung grausame oder verwerfliche

Mittel angewandt worden sind."

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