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529_1984 AT

529. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 529. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Auf Grund des § 60 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes

1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 362/1982 und des § 16 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher

Güter auf der Straße und über eine Änderung des

Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung

1960, BGBl. Nr. 209/1979, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Verkehr

verordnet

Artikel I

Die Anlage zur Verordnung des Bundesministers

für Finanzen vom 12. Jänner 1976, BGBl. Nr. 63,

über die Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 380/1977, BGBl.

Nr. 683/1977, BGBl. Nr. 198/1980, BGBl.

Nr. 606/1980, BGBl. Nr. 577/1981, BGBl.

Nr. 364/1982 und BGBl. Nr. 348/1983 wird wie

folgt geändert

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in

Kraft.

(2) Bei bestehenden Versicherungsverträgen

gebührt dem Versicherer die in dieser Verordnung

festgesetzte Prämie vom Tag des Inkrafttretens dieser

Verordnung an.

(3) Für die Berechnung der Prämiennachzahlungen

nach Abs. 2 kann die Zahl der Tage, auf die sie

sich beziehen, so auf- oder abgerundet werden, daß

sie durch zehn ohne Rest teilbar ist. Hiebei sind

weniger als fünf Tage zu vernachlässigen und fünf

oder mehr Tage aufzurunden.

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