529. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 60 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes
1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 362/1982 und des § 16 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße und über eine Änderung des
Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 209/1979, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr
verordnet
Artikel I
Die Anlage zur Verordnung des Bundesministers
für Finanzen vom 12. Jänner 1976, BGBl. Nr. 63,
über die Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 380/1977, BGBl.
Nr. 683/1977, BGBl. Nr. 198/1980, BGBl.
Nr. 606/1980, BGBl. Nr. 577/1981, BGBl.
Nr. 364/1982 und BGBl. Nr. 348/1983 wird wie
folgt geändert
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in
Kraft.
(2) Bei bestehenden Versicherungsverträgen
gebührt dem Versicherer die in dieser Verordnung
festgesetzte Prämie vom Tag des Inkrafttretens dieser
Verordnung an.
(3) Für die Berechnung der Prämiennachzahlungen
nach Abs. 2 kann die Zahl der Tage, auf die sie
sich beziehen, so auf- oder abgerundet werden, daß
sie durch zehn ohne Rest teilbar ist. Hiebei sind
weniger als fünf Tage zu vernachlässigen und fünf
oder mehr Tage aufzurunden.