529. Beschluß Nr. 3/1982 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ANWENDUNG EINER ABÄNDERUNG DES
ANHANGS G DES ÜBEREINKOMMENS AUF
DIE BEZIEHUNGEN MIT FINNLAND
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf das Ersuchen Portugals, angesichts
des voraussichtlichen Beitritts dieses Landes zu den
Europäischen Gemeinschaften, um Ermächtigung,
Einfuhrzölle für bestimmte Waren einzuführen
oder zu erhöhen (EFTA 9/82),
vom Wunsche geleitet, in diesem Zusammenhang
die weitere Umstrukturierung einzelner Sektoren
der portugiesischen Industrie zu fördern,
gestützt auf den Beschluß des Rates
Nr. 7/1982, Der Beschluß Nr. 7/1982 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 528/
1982 verlautbart.
gestützt auf das Assoziierungs-Übereinkommen,
BESCHLOSSEN
1. Zur Regelung der Beziehungen zwischen den
Mitgliedstaaten und Finnland wird die in der
Anlage vorgesehene Abänderung des Anhangs G
des Übereinkommens hiermit genehmigt und allen
Parteien des Assoziierungs-Übereinkommens zur
Annahme vorgelegt.
2. Diese Abänderung tritt in Kraft, wenn die Vertreter
aller Mitgliedstaaten im Rat diese entweder
ohne Vorbehalt angenommen, oder dem Generalsekretär
notifziert haben, daß sie diesen Beschluß
letztlich annehmen können, aber nicht bevor der
Ratsbeschluß Nr. 7/1982 in Kraft tritt.
3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
Anlage zu
FINEFTA/DJC 3/82
ABÄNDERUNG DES ANHANGS G DES
ÜBEREINKOMMENS
Unterabsatz a des Absatzes 6ter des Anhangs G
des Übereinkommens, das auf Grund des Artikels 2
des Assoziierungs-Übereinkommens auch auf die
Beziehung mit Finnland anzuwenden ist, wird wie
folgt geändert
„(a) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels
3 des Übereinkommens und der Absätze 4 bis
6 dieses Anhangs kann der Rat Portugal über dessen
Antrag ermächtigen, für bestimmte Waren Einfuhrzölle
zu erheben. Die Liste dieser Waren wird
vom Rat anläßlich des Inkrafttretens dieses Absatzes
erstellt. Der Rat kann diese Liste abändern. Er
wird für jede Ware den zulässigen Wertzollsatz bis
zu einem Höchstsatz von 20% festsetzen."