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529_1982 AT

529. Beschluß Nr. 3/1982 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 529. Beschluß Nr. 3/1982 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

(Übersetzung)

ANWENDUNG EINER ABÄNDERUNG DES

ANHANGS G DES ÜBEREINKOMMENS AUF

DIE BEZIEHUNGEN MIT FINNLAND

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf das Ersuchen Portugals, angesichts

des voraussichtlichen Beitritts dieses Landes zu den

Europäischen Gemeinschaften, um Ermächtigung,

Einfuhrzölle für bestimmte Waren einzuführen

oder zu erhöhen (EFTA 9/82),

vom Wunsche geleitet, in diesem Zusammenhang

die weitere Umstrukturierung einzelner Sektoren

der portugiesischen Industrie zu fördern,

gestützt auf den Beschluß des Rates

Nr. 7/1982, Der Beschluß Nr. 7/1982 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 528/

1982 verlautbart.

gestützt auf das Assoziierungs-Übereinkommen,

BESCHLOSSEN

1. Zur Regelung der Beziehungen zwischen den

Mitgliedstaaten und Finnland wird die in der

Anlage vorgesehene Abänderung des Anhangs G

des Übereinkommens hiermit genehmigt und allen

Parteien des Assoziierungs-Übereinkommens zur

Annahme vorgelegt.

2. Diese Abänderung tritt in Kraft, wenn die Vertreter

aller Mitgliedstaaten im Rat diese entweder

ohne Vorbehalt angenommen, oder dem Generalsekretär

notifziert haben, daß sie diesen Beschluß

letztlich annehmen können, aber nicht bevor der

Ratsbeschluß Nr. 7/1982 in Kraft tritt.

3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

FINNLAND-EFTA

ASSOZIIERUNG

Anlage zu

FINEFTA/DJC 3/82

ABÄNDERUNG DES ANHANGS G DES

ÜBEREINKOMMENS

Unterabsatz a des Absatzes 6ter des Anhangs G

des Übereinkommens, das auf Grund des Artikels 2

des Assoziierungs-Übereinkommens auch auf die

Beziehung mit Finnland anzuwenden ist, wird wie

folgt geändert

„(a) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels

3 des Übereinkommens und der Absätze 4 bis

6 dieses Anhangs kann der Rat Portugal über dessen

Antrag ermächtigen, für bestimmte Waren Einfuhrzölle

zu erheben. Die Liste dieser Waren wird

vom Rat anläßlich des Inkrafttretens dieses Absatzes

erstellt. Der Rat kann diese Liste abändern. Er

wird für jede Ware den zulässigen Wertzollsatz bis

zu einem Höchstsatz von 20% festsetzen."

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