529. Bundesgesetz: 2. Budgetüberschreitungsgesetz 1980
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Für verschiedene unabweisliche Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze
des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1980, BGBl. Nr. 1, genehmigt
§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist bei folgenden Ansätzen
sicherzustellen
§ 3. Für die Verrechnung einer einmaligen Geldleistung gemäß Bundesgesetz vom 2. Juli 1980,
BGBl. Nr. 323, ist der finanzgesetzliche Ansatz 1/50117/41 „Einmalige Zahlungen für Kärntner
Kreuz-Besitzer" zu eröffnen. Die erforderlichen Mittel in Höhe von 775.000 S werden in Ausgabenrückstellungen
beim Ansatz 1/40107 bedeckt.
§ 4. Für die Verrechnung von Mieterträgen, die im Zusammenhang mit der Untervermietung
von Räumlichkeiten an kommerzielle Unternehmungen im Internationalen Zentrum Wien von der
IAEO und der UNIDO an den Bund geleistet werden, ist der finanzgesetzliche Ansatz 2/54824/37
„Laufende Einnahmen" zu eröffnen.
§ 5. Für die Verrechnung der Einnahmen aus akontierten Beträgen, die den Zuschlag zum
Erzeugerpreis der Milch übersteigen, ist der finanzgesetzliche Ansatz 2/62104/34 „Rückersätze"
zu eröffnen.
§ 6. Der Bundesminister für Finanzen ist im Sinne des Art. X Abs. 1 Z. 2 und 3 des Bundesfinanzgesetzes
für das Jahr 1980, BGBl. Nr. 1, ermächtigt, im Finanzjahr 1980 bis zur Höhe der im
§ 1 dieses Bundesgesetzes für bundeseigene oder bundesgeförderte Bauvorhaben und für Liegenschaftskäufe
des Bundes sowie für Anlagen der Bundesbetriebe genehmigten, aber nicht in Anspruch
genommenen Teile der Ausgabenüberschreitungen eine Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung
vorzunehmen.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten
Organe zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister
für Finanzen betraut.