Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
529_1980 AT

529. Bundesgesetz: 2. Budgetüberschreitungsgesetz 1980

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 529. Bundesgesetz: 2. Budgetüberschreitungsgesetz 1980

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Für verschiedene unabweisliche Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze

des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1980, BGBl. Nr. 1, genehmigt

§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist bei folgenden Ansätzen

sicherzustellen

§ 3. Für die Verrechnung einer einmaligen Geldleistung gemäß Bundesgesetz vom 2. Juli 1980,

BGBl. Nr. 323, ist der finanzgesetzliche Ansatz 1/50117/41 „Einmalige Zahlungen für Kärntner

Kreuz-Besitzer" zu eröffnen. Die erforderlichen Mittel in Höhe von 775.000 S werden in Ausgabenrückstellungen

beim Ansatz 1/40107 bedeckt.

§ 4. Für die Verrechnung von Mieterträgen, die im Zusammenhang mit der Untervermietung

von Räumlichkeiten an kommerzielle Unternehmungen im Internationalen Zentrum Wien von der

IAEO und der UNIDO an den Bund geleistet werden, ist der finanzgesetzliche Ansatz 2/54824/37

„Laufende Einnahmen" zu eröffnen.

§ 5. Für die Verrechnung der Einnahmen aus akontierten Beträgen, die den Zuschlag zum

Erzeugerpreis der Milch übersteigen, ist der finanzgesetzliche Ansatz 2/62104/34 „Rückersätze"

zu eröffnen.

§ 6. Der Bundesminister für Finanzen ist im Sinne des Art. X Abs. 1 Z. 2 und 3 des Bundesfinanzgesetzes

für das Jahr 1980, BGBl. Nr. 1, ermächtigt, im Finanzjahr 1980 bis zur Höhe der im

§ 1 dieses Bundesgesetzes für bundeseigene oder bundesgeförderte Bauvorhaben und für Liegenschaftskäufe

des Bundes sowie für Anlagen der Bundesbetriebe genehmigten, aber nicht in Anspruch

genommenen Teile der Ausgabenüberschreitungen eine Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung

vorzunehmen.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten

Organe zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister

für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →