529. Bundesgesetz: Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen
Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen
§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
finden nur insoweit Anwendung, als in zwischenstaatlichen
Vereinbarungen nichts anderes bestimmt
ist.
Allgemeiner Vorbehalt
§ 2. Einem ausländischen Ersuchen darf nur
entsprochen werden, wenn die öffentliche Ordnung
oder andere wesentliche Interessen der
Republik Österreich nicht verletzt werden.
Gegenseitigkeit
§ 3. (1) Einem ausländischen Ersuchen darf
nur entsprochen werden, wenn gewährleistet
ist, daß auch der ersuchende Staat einem gleichartigen
österreichischen Ersuchen entsprechen
würde.
(2) Ein Ersuchen nach diesem Bundesgesetz
darf von einer österreichischen Behörde nicht
gestellt werden, wenn einem gleichartigen Ersuchen
eines anderen Staates nicht entsprochen
werden könnte, es sei denn, daß ein Ersuchen
aus besonderen Gründen dringend geboten erscheint.
In diesem Fall ist der ersuchte Staat auf
das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.
(3) Ist die Einhaltung der Gegenseitigkeit zweifelhaft,
so ist hierüber eine Auskunft des Bundesministers
für Justiz einzuholen.
(4) Einem anderen Staat kann im Zusammenhang
mit einem Ersuchen nach diesem Bundesgesetz
die Gegenseitigkeit zugesichert werden,
wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung nicht
besteht und wenn es nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes zulässig wäre, einem gleichartigen
Ersuchen dieses Staates zu entsprechen.
Bedingungen
§ 4. Bedingungen, die ein anderer Staat anläßlich
der Bewilligung einer Auslieferung,
Durchlieferung oder Ausfolgung, der Leistung
von Rechtshilfe oder im Zusammenhang mit der
Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung
oder der Vollstreckung gestellt hat und die
nicht zurückgewiesen wurden, sind einzuhalten.
Kosten
§ 5. Kosten, die durch die Bewilligung einer
Auslieferung oder Ausfolgung, durch die Leistung
von Rechtshilfe oder im Zusammenhang
mit der Übernahme der Strafverfolgung, der
Überwachung oder der Vollstreckung im Inland
entstanden sind, hat die Republik Österreich zu
tragen, sofern auch insoweit die Gegenseitigkeit
gewährleistet ist. Für die durch Leistung von
Rechtshilfe entstandenen Sachverständigengebühren
sowie für Kosten einer Durchlieferung ist
stets Ersatz durch den ersuchenden Staat zu verlangen.
Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und
Durchfuhr
§ 6. Die in zoll-, devisen- oder monopolrechtlichen
Vorschriften oder in Vorschriften über den
Warenverkehr enthaltenen Beschränkungen oder
Verbote der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
von Gegenständen, einschließlich von Waren
und Werten, stehen der nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes zulässigen Ausfolgung,
Durchbeförderung oder Übersendung von Gegenständen
nicht entgegen.
Reisedokumente
§ 7. Personen, die nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes einem anderen Staat übergeben
oder von einem anderen Staat übernommen
werden, benötigen für den Grenzübertritt
weder ein Reisedokument (Reisepaß oder Paßersatz)
noch einen Sichtvermerk.
Vorbeugende Maßnahmen
§ 8. Eine vorbeugende Maßnahme im Sinne
dieses Bundesgesetzes ist eine mit Freiheitsent-
ziehung verbundene Maßnahme, die durch eine in
den Strafgesetzen vorgesehene gerichtliche Entscheidung
neben oder an Stelle einer Strafe ausgesprochen
wird. Ist die Dauer einer noch zu
vollziehenden Maßnahme unbestimmt, so ist von
dem gesetzlich zulässigen Höchstmaß auszugehen.
Anwendung der Strafprozeßordnung
§ 9. (1) Soweit sich aus den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, ist
die Strafprozeßordnung 1975 sinngemäß anzuwenden.
(2) Auf das Verfahren zur Auslieferung von
Personen sind die §§ 46 bis 50, 100 und 381 bis
392 der Strafprozeßordnung 1975 nicht, § 45
Abs. 2 bis 4 aber nur mit der Maßgabe anzuwenden,
daß an die Stelle der Mitteilung der
Anklageschrift der Zeitpunkt der Äußerung der
Ratskammer (§ 31 Abs. 2) tritt.
(3) Von der Verfolgung einer strafbaren Handlung
kann der Staatsanwalt absehen, wenn sich
die österreichische Strafgerichtsbarkeit nur auf
§ 65 Abs. 1 Z. 2 des Strafgesetzbuches gründet
und öffentliche Interessen dem Absehen von der
Verfolgung nicht entgegenstehen, insbesondere
eine Bestrafung nicht geboten ist, um der Begehung
strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
(4) Soll die Überwachung eines von einem ausländischen
Gericht Verurteilten übernommen
oder die Entscheidung eines ausländischen Gerichtes
vollstreckt werden, so kann der Staatsanwalt
von der Verfolgung der der ausländischen
Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren
Handlung absehen, wenn anzunehmen ist, daß
das inländische Gericht keine erheblich strengere
Strafe oder vorbeugende Maßnahme als die vom
ausländischen Gericht ausgesprochene verhängen
würde.
II. HAUPTSTÜCK
Auslieferung aus Österreich
ERSTER ABSCHNITT
Zulässigkeit der Auslieferung
Allgemeiner Grundsatz
§ 10. Eine Auslieferung von Personen an einen
anderen Staat zur Verfolgung wegen einer mit
gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung oder zur
Vollstreckung einer wegen einer solchen Handlung
verhängten Freihteitsstrafe oder vorbeugenden
Maßnahme ist auf Ersuchen eines anderen
Staates nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zulässig.
Strafbare Handlungen, die der Auslieferung
unterliegen
§ 11. (1) Eine Auslieferung zur Verfolgung ist
wegen vorsätzlich begangener Handlungen zulässig,
die nach dem Recht des ersuchenden Staates
mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe
oder mit einer vorbeugenden Maßnahme dieser
Dauer und nach österreichischem Recht mit einer
mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht sind.
Bei der Beurteilung, ob eine strafbare Handlung
zu einer Auslieferung Anlaß gibt, ist nicht von
den durch § 11 Z. 1 des Jugendgerichtsgesetzes
1961 geänderten Strafdrohungen auszugehen. Ob
ein nach österreichischem Recht zur Verfolgung
notwendiger Antrag oder eine solche Ermächtigung
vorliegt, ist unbeachtlich.
(2) Eine Auslieferung zur Vollstreckung ist
zulässig, wenn die Freiheitsstrafe oder vorbeugende
Maßnahme wegen einer oder mehrerer der
in Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen
ausgesprochen worden ist und noch mindestens
vier Monate zu vollstrecken sind. Mehrere Freiheitsstrafen
oder ihre zu vollstreckenden Reste
sind zusammenzurechnen.
(3) Ist nach den Bestimmungen der Abs. 1
oder 2 eine Auslieferung zulässig, so darf zusätzlich
auch zur Verfolgung wegen anderer
strafbarer Handlungen oder zur Vollstreckung
von anderen Freiheitsstrafen oder vorbeugenden
Maßnahmen ausgeliefert werden, wenn sonst
wegen der Höhe der Strafdrohung (Abs. 1) oder
des Ausmaßes der Strafe oder Maßnahme (Abs. 2)
nicht ausgeliefert werden dürfte.
Verbot der Auslieferung österreichischer Staatsbürger
§ 12. (Verfassungsbestimmung) (1) Eine Auslieferung
österreichischer Staatsbürger ist unzulässig.
(2) Abs. 1 steht der Zurückstellung eines den
österreichischen Behörden von einer ausländischen
Behörde zur Durchführung bestimmter Verfahrenshandlungen
oder im Zusammenhang mit der
Leistung von Rechtshilfe nur vorläufig übergebenen
österreichischen Staatsbürgers nicht entgegen.
Vorrang der Auslieferung
§ 13. Ist ein Auslieferungsverfahren gegen
einen Ausländer anhängig oder liegen hinreichende
Gründe für die Einleitung eines solchen
Verfahrens vor, so ist es unzulässig, ihn auf
Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen außer
Landes zu bringen.
Strafbare Handlungen politischen Charakters
§ 14. Eine Auslieferung ist unzulässig
1. wegen politischer strafbarer Handlungen,
2. wegen anderer strafbarer Handlungen,
denen politische Beweggründe oder Ziele zugrunde
liegen, es sei denn, daß unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalles,
insbesondere der Art der Begehung,
der angewendeten oder angedrohten Mittel
oder der Schwere der eingetretenen oder beabsichtigten
Folgen, der kriminelle Charakter
der Tat den politischen überwiegt.
Militärische und fiskalische strafbare Handlungen
§ 15. Eine Auslieferung wegen strafbarer Handlungen,
die nach österreichischem Recht ausschließlich
1. militärischer Art sind, oder
2. in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-,
Zoll- oder Devisenvorschriften oder von
Vorschriften über die Warenbewirtschaftung
oder über den Außenhandel bestehen,
ist unzulässig.
Österreichische Gerichtsbarkeit
§ 16. (1) Eine Auslieferung wegen strafbarer
Handlungen, die der österreichischen Gerichtsbarkeit
unterliegen, ist unzulässig.
(2) Abs. 1 steht einer Auslieferung jedoch nicht
entgegen,
1. wenn die Gerichtsbarkeit nur stellvertretend
für einen anderen Staat ausgeübt wird,
oder
2. wenn der Durchführung des Strafverfahrens
im ersuchenden Staat mit Rücksicht auf besondere
Umstände, insbesondere aus Gründen
der Wahrheitsfindung, der Strafbemessung
oder der Vollstreckung der Vorzug zu
geben ist.
(3) Auch unter den Voraussetzungen des Abs. 2
ist eine Auslieferung dann unzulässig, wenn die
auszuliefernde Person im Inland bereits rechtskräftig
verurteilt, rechtskräftig freigesprochen
oder aus anderen als den im § 9 Abs. 3 angeführten
Gründen außer Verfolgung gesetzt worden
ist. Im Fall des Abs. 2 Z. 2 ist eine Auslieferung
überdies dann unzulässig, wenn zu besorgen
ist, daß die auszuliefernde Person durch
eine Verurteilung im anderen Staat in der Gesamtauswirkung
erheblich schlechter gestellt wäre
als nach österreichischem Recht.
Gerichtsbarkeit eines dritten Staates
§ 17. Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn
die auszuliefernde Person wegen der strafbaren
Handlung
1. von einem Gericht des Tatortstaates rechtskräftig
freigesprochen oder sonst außer Verfolgung
gesetzt worden ist, oder
2. von einem Gericht eines dritten Staates
rechtskräftig verurteilt worden ist und die
Strafe ganz vollstreckt oder zur Gänze oder
für den noch nicht vollstreckten Teil nachgesehen
worden ist oder ihre Vollstreckbarkeit
nach dem Recht des dritten Staates verjährt
ist.
Verjährung
§ 18. Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn
die Verfolgung oder die Vollstreckung nach dem
Recht des ersuchenden Staates oder nach österreichischem
Recht verjährt ist.
Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze; Asyl
§ 19. Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn zu
besorgen ist, daß
1. das Strafverfahren im ersuchenden Staat den
Grundsätzen der Art. 3 und 6 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, nicht
entsprechen werde oder nicht entsprochen
habe,
2. die im ersuchenden Staat verhängte oder zu
erwartende Strafe oder vorbeugende Maßnahme
in einer den Erfordernissen des Art 3
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/
1958, nicht entsprechenden Weise vollstreckt
werden würde, oder
3. die auszuliefernde Person im ersuchenden
Staat wegen ihrer Abstammung, Rasse, Religion,
ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten
Volks- oder Gesellschaftsgruppe, ihrer
Staatsangehörigkeit oder wegen ihrer politischen
Anschauungen einer Verfolgung ausgesetzt
wäre oder aus einem dieser Gründe
andere schwerwiegende Nachteile zu erwarten
hätte (Auslieferungsasyl).
Unzulässige Strafen oder vorbeugende Maßnahmen
§ 20. (1) Eine Auslieferung zur Verfolgung
wegen einer nach dem Recht des ersuchenden
Staates mit der Todesstrafe bedrohten strafbaren
Handlung ist nur zulässig, wenn gewährleistet
ist, daß die Todesstrafe nicht ausgesprochen werden
wird.
(2) Eine Auslieferung zur Vollstreckung der
Todesstrafe ist unzulässig.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind
auch auf Strafen oder vorbeugende Maßnahmen,
die den Erfordernissen des Art. 3 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, nicht entsprechen,
sinngemäß anzuwenden.
Strafunmündige
§ 21. Eine Auslieferung von Personen, die
nach österreichischem Recht oder nach dem Recht
des ersuchenden Staates zur Zeit der Tat strafunmündig
waren, ist unzulässig.
Härtefälle
§ 22. Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn
sie die auszuliefernde Person unter Berücksichti-
gung der Schwere der ihr zur Last gelegten strafbaren
Handlung wegen ihres jugendlichen Alters
(§ 1 Z. 2 des Jugendgerichtsgesetzes 1961), wegen
ihres seit langem bestehenden inländischen Wohnsitzes
oder aus anderen schwerwiegenden, in ihren
persönlichen Verhältnissen gelegenen Gründen
offenbar unverhältnismäßig hart träfe.
Spezialität der Auslieferung
§ 23. (1) Eine Auslieferung ist nur zulässig,
wenn gewährleistet ist, daß
1. die ausgelieferte Person im ersuchenden
Staat weder wegen einer vor ihrer Übergabe
begangenen Handlung, auf die sich die
Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt,
noch ausschließlich wegen einer oder mehrerer
für sich allein nicht der Auslieferung
unterliegenden Handlungen (§ 11 Abs. 3)
verfolgt, bestraft, in ihrer persönlichen Freiheit
beschränkt oder an einen dritten Staat
weitergeliefert wird,
2. bei einer Änderung der rechtlichen "Würdigung
der der Auslieferung zugrunde liegenden
Handlung oder bei Anwendung anderer
als der ursprünglich angenommenen
strafgesetzlichen Bestimmungen die ausgelieferte
Person nur insoweit verfolgt und
bestraft wird, als die Auslieferung auch
unter den neuen Gesichtspunkten zulässig
wäre.
(2) Der Strafverfolgung oder der Vollstreckung
einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme
kann auf Ersuchen nach Durchführung
der Auslieferung zugestimmt werden, wenn im
Verhältnis zum ersuchenden Staat die Auslieferung
wegen der dem Ersuchen zugrunde liegenden
Handlung, wenn auch nur im Zusammenhang
mit einer früheren Bewilligung, zulässig
wäre. Ebenso kann der Weiterlieferung an einen
dritten Staat zugestimmt werden, wenn eine
Auslieferung im Verhältnis zu diesem Staat zulässig
wäre.
(3) Einer Zustimmung nach Abs. 2 bedarf es
nicht, wenn
1. sich die ausgelieferte Person nach ihrer Freilassung
länger als fünfundvierzig Tage auf
dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält,
obwohl sie es verlassen konnte und durfte,
2. die ausgelieferte Person das Gebiet des ersuchenden
Staates verläßt und dorthin freiwillig
zurückkehrt oder aus einem dritten
Staat rechtmäßig dorthin zurückgebracht
wird,
3. die Auslieferung nach § 32 erfolgt ist.
Auslieferungsersuchen mehrerer Staaten
§ 24. Ersuchen zwei oder mehrere Staaten um
die Auslieferung derselben Person, so ist über
den Vorrang zwischen den Auslieferungsersuchen
unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
der vertraglichen Verpflichtungen, des Tatortes,
der zeitlichen Reihenfolge des Einlangens
der Ersuchen, der Staatsangehörigkeit der auszuliefernden
Person, der Möglichkeit ihrer Weiterlieferung
und, wenn sich die Ersuchen auf verschiedene
strafbare Handlungen beziehen, auch
der Schwere der strafbaren Handlungen, zu entscheiden.
Ausfolgung von Gegenständen
§ 25. (1) Im Zusammenhang mit einer Auslieferung
ist eine Ausfolgung von Gegenständen
zulässig, die als Beweismittel dienen können oder
welche die auszuliefernde Person durch die strafbare
Handlung oder durch die Verwertung der
daher stammenden Gegenstände erlangt hat.
(2) Kann eine Auslieferung, die nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes zulässig wäre,
nicht bewilligt werden, weil die auszuliefernde
Person geflüchtet oder gestorben ist oder im Inland
nicht betreten werden konnte, so ist eine
Ausfolgung auf Grund des Auslieferungsersuchens
oder eines gesonderten Ersuchens dennoch
zulässig.
(3) Eine Ausfolgung zu Beweiszwecken kann
mit dem Vorbehalt bewilligt werden, daß die
Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben
werden.
(4) Eine Ausfolgung ist jedenfalls unzulässig,
wenn zu besorgen ist, daß durch sie die Verfolgung
oder Verwirklichung der Rechte dritter
Personen vereitelt oder unangemessen erschwert
würde.
ZWEITER ABSCHNITT
Zuständigkeit und Verfahren
Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz
§ 26. (1) Zur Prüfung eines Ersuchens um Auslieferung
oder um Verhängung der Auslieferungshaft
sowie zur Vorbereitung eines Anbots der
Auslieferung ist der Gerichtshof erster Instanz
zuständig, in dessen Sprengel die auszuliefernde
Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, in
Ermangelung eines solchen der Gerichtshof erster
Instanz, in dessen Sprengel sie betreten wurde;
befindet sie sich in gerichtlicher Haft, so ist der
Haftort maßgebend. Ist nach diesen Bestimmungen
die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes
nicht feststellbar, so ist das Landesgericht für
Strafsachen Wien zuständig, bei Jugendlichen der
Jugendgerichtshof Wien.
(2) Sollen mehrere Personen wegen ihrer Beteiligung
an derselben strafbaren Handlung oder
wegen strafbarer Handlungen, die miteinander
im Zusammenhang stehen, ausgeliefert werden, so
ist das Auslieferungsverfahren für alle Personen
gemeinsam zu führen. Unter den nach Abs. 1
zuständigen Gerichtshöfen gilt das Zuvorkommen.
§ 35 des Jugendgerichtsgesetzes 1961 ist
sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten
auch für die Ausfolgung von Gegenständen
im Zusammenhang mit einer Auslieferung. Zur
Prüfung eines gesonderten Ersuchens um Ausfolgung
von Gegenständen ist der Gerichtshof
erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich
der auszufolgende Gegenstand befindet.
Fahndung
§ 27. (1) Einlangende Ersuchen um Verhängung
der Auslieferungshaft sind vom Gericht
dahin zu prüfen, ob hinreichende Gründe für
die Annahme vorliegen, daß die ihnen zugrundeliegende
strafbare Handlung zu einer Auslieferung
Anlaß gibt. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung
ist die Ausforschung der gesuchten Person
zu veranlassen und erforderlichenfalls ihre
Verwahrung anzuordnen.
(2) Die Befassung des Gerichtes mit einem im
Wege der Internationalen Kriminalpolizeilichen
Organisation — INTERPOL — oder sonst im
Weg der internationalen kriminalpolizeilichen
Amtshilfe einlangenden Ersuchen kann unterbleiben,
wenn kein Grund zur Annahme besteht,
daß sich die gesuchte Person in Österreich
aufhält und das Ersuchen nur zu Fahndungsmaßnahmen
Anlaß gibt, die nicht in einem Aufruf
an die Bevölkerung zur Mithilfe bestehen.
Anbot der Auslieferung
§ 28. (1) Liegen hinreichende Gründe für die
Annahme vor, daß eine im Inland betretene
Person eine der Auslieferung unterliegende
strafbare Handlung begangen habe, so hat der
Staatsanwalt zu prüfen, ob Anlaß zu einer Auslieferung
besteht. Ist dies der Fall, so hat er nach
Vernehmung der auszuliefernden Person durch
den Untersuchungsrichter bei diesem die Berichterstattung
an den Bundesminister für Justiz zu
beantragen. Dieser hat den Staat, in dem die
strafbare Handlung begangen worden ist, zu
befragen, ob um die Auslieferung ersucht wird.
Der Bundesminister für Justiz kann von der
Befragung absehen, wenn angenommen werden
muß, daß ein solches Ersuchen nicht gestellt werden
wird, oder auf Grund der Unterlagen zu
ersehen ist, daß eine Auslieferung aus einem der
Gründe der §§ 2 und 3 Abs. 1 abgelehnt werden
müßte. Das Absehen von der Befragung und seine
Gründe sind dem Gericht mitzuteilen. Für das
Einlangen des Auslieferungsersuchens ist eine angemessene
Frist zu bestimmen. Langt ein Auslieferungsersuchen
nicht rechtzeitig ein, so hat
dies der Bundesminister für Justiz dem Gericht
mitzuteilen.
(2) Auf Grund der Mitteilung, daß von einer
Befragung nach Abs. 1 abgesehen wird oder daß
ein Auslieferungsersuchen nicht rechtzeitig eingelangt
ist, hat das Gericht die in Auslieferungs
haft befindliche Person unverzüglich zu enthaften,
sofern nicht der Staatsanwalt sogleich die Verhängung
der Untersuchungshaft beantragt. Die
Auslieferungshaft ist im Falle der Verurteilung
durch ein inländisches Gericht nach § 38 des
Strafgesetzbuches anzurechnen.
Auslieferungshaft
§ 29. (1) Die Auslieferungshaft darf nur verhängt
werden, wenn hinreichende Gründe für
die Annahme vorliegen, daß eine im Inland betretene
Person eine der Auslieferung unterliegende
strafbare Handlung begangen habe. Auf
die Auslieferungshaft sind, soweit sich aus den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes
ergibt, die Bestimmungen über die Untersuchungshaft
sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Auslieferungshaft darf nicht verhängt
oder aufrechterhalten werden, wenn die Haftzwecke
durch eine gleichzeitige gerichtliche Untersuchungshaft
oder Strafhaft erreicht werden können.
Der Untersuchungsrichter hat die Abweichungen
vom Vollzug der Untersuchungshaft
oder der Strafhaft zu verfügen, die für die
Zwecke des Auslieferungsverfahrens unentbehrlich
sind. Können die Haftzwecke durch eine
gleichzeitige Strafhaft nicht erreicht werden oder
würde das Auslieferungsverfahren durch die Aufrechterhaltung
der Strafhaft wesentlich erschwert,
so ist vom Untersuchungsrichter die
Auslieferungshaft zu verhängen; damit tritt eine
Unterbrechung des Strafvollzuges ein. Die Auslieferungshaft
ist auf die durch sie unterbrochene
Strafhaft anzurechnen.
(3) Die Dauer der Auslieferungshaft darf sechs
Monate nicht übersteigen. Der Gerichtshof zweiter
Instanz kann jedoch auf Antrag des Untersuchungsrichters
oder des Staatsanwaltes wegen besonderer
Schwierigkeiten oder des besonderen
Umfanges des Verfahrens bestimmen, daß die
Haft bis zu einem Jahr dauern dürfe. Die zeitliche
Beschränkung der Auslieferungshaft entfällt,
sobald über das Auslieferungsersuchen entschieden
worden ist (§ 34); nach diesem Zeitpunkt
sind auch Haftprüfungsverhandlungen
nicht mehr durchzuführen.
Behandlung einlangender Ersuchen
§ 30. Auslieferungsersuchen sind vom Bundesministerium
für Justiz dem zuständigen Gerichtshof
erster Instanz zur weiteren Verfügung zuzuleiten.
Liegen Umstände zutage, die einer Auslieferung
aus einem der in den §§ 2 und 3 Abs. 1
angeführten Gründe entgegenstehen, oder ist das
Ersuchen zur gesetzmäßigen Behandlung ungeeignet,
so hat der Bundesminister für Justiz das
Ersuchen sogleich abzulehnen.
Verfahren vor dem Gerichtshof erster Instanz
§ 31. (1) Der Untersuchungsrichter hat die auszuliefernde
Person zum Auslieferungsersuchen
zu vernehmen. Dabei hat er sie auch über ihre
Rechte zu belehren, sich eines Verteidigers zu
bedienen (§ 41 der Strafprozeßordnung 1975)
sowie die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung vor dem Gerichtshof zweiter
Instanz zu beantragen. Ob die auszuliefernde
Person der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung
nach den Auslieferungsunterlagen hinreichend
verdächtig ist, ist nur zu prüfen, wenn
insoweit erhebliche Bedenken bestehen, insbesondere
wenn Beweise vorliegen oder angeboten
werden, durch die der Verdacht ohne Verzug
entkräftet werden könnte.
(2) Nach Abschluß etwa erforderlicher Erhebungen
durch den Untersuchungsrichter hat die
Ratskammer die Akten dem Gerichtshof zweiter
Instanz mit einer begründeten Äußerung darüber
vorzulegen, ob die Auslieferung zulässig ist.
Vereinfachte Auslieferung
§ 32. (1) Hat sich die auszuliefernde Person
bei ihrer Vernehmung mit der Auslieferung einverstanden
erklärt und eingewilligt, ohne Durchführung
des förmlichen Auslieferungsverfahrens
übergeben zu werden, so hat der Gerichtshof
erster Instanz die Akten nach Einholung einer
Äußerung des Staatsanwaltes unmittelbar dem
Bundesministerium für Justiz zu übermitteln.
(2) Der Untersuchungsrichter hat die auszuliefernde
Person zu belehren, daß sie im Fall
einer Auslieferung nach Abs. 1 keinen Anspruch
auf den Schutz nach § 23 Abs. 1 und 2 oder nach
entsprechenden Bestimmungen in zwischenstaatlichen
Vereinbarungen habe, und daß sie ihre
Einwilligung nur bis zur Anordnung der Übergabe
durch den Bundesminister für Justiz wirksam
widerrufen könne.
(3) Die vereinfachte Auslieferung Jugendlicher
ist unzulässig.
Beschlußfassung über die Zulässigkeit
§ 33. (1) Über die Zulässigkeit der Auslieferung
entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz
in nichtöffentlicher Sitzung, wenn weder der
Oberstaatsanwalt noch die auszuliefernde Person
eine öffentliche Verhandlung beantragt haben
und eine solche Verhandlung zur Beurteilung
der Zulässigkeit der Auslieferung auch nicht notwendig
erscheint. Ungeachtet eines Antrages auf
Anberaumung einer öffentlichen Verhandlung
kann der Gerichtshof zweiter Instanz stets die
Auslieferung in nichtöffentlicher Sitzung für unzulässig
erklären. Vor einer Entscheidung in
nichtöffentlicher Sitzung muß dem Oberstaatsanwalt
sowie der auszuliefernden Person und
ihrem Verteidiger Gelegenheit geboten worden
sein, zum Auslieferungsersuchen Stellung zu nehmen.
(2) In anderen Fällen ist eine öffentliche Verhandlung
anzuberaumen, zu der der Oberstaatsanwalt,
die auszuliefernde Person und der
Verteidiger zu laden sind. Die auszuliefernde
Person muß bei der Verhandlung durch einen
Verteidiger vertreten sein (§ 41 der Strafprozeßordnung
1975). Ist die auszuliefernde Person
verhaftet, so ist ihre Vorführung zu veranlassen.
Die Vorladung der auszuliefernden Person
und ihres Verteidigers sowie die Verständigung
der verhafteten auszuliefernden Person sind
so vorzunehmen, daß den Beteiligten eine Vorbereitungsfrist
von wenigstens acht Tagen zur Verfügung
steht.
(3) Die Öffentlichkeit der Verhandlung kann
außer den in der Strafprozeßordnung 1975 angeführten
Fällen ausgeschlossen werden, wenn es
die auszuliefernde Person verlangt oder wenn
zwischenstaatliche Beziehungen beeinträchtigt
werden könnten.
(4) In der Verhandlung trägt ein Mitglied
des Gerichtshofes als Berichterstatter eine Darstellung
des bisherigen Ganges des Verfahrens
vor, ohne eine Ansicht über die zu fällende Entscheidung
zu äußern. Hierauf erhält der Oberstaatsanwalt
das Wort. Danach ist der auszuliefernden
Person und ihrem Verteidiger Gelegenheit
zu geben, zum Auslieferungsersuchen und
zu den Ausführungen des Oberstaatsanwaltes
Stellung zu nehmen. Der auszuliefernden Person
und ihrem Verteidiger gebührt jedenfalls das
Recht der letzten Äußerung. Nach diesen Vorträgen
zieht sich der Gerichtshof zur Beratung
zurück.
(5) Der Gerichtshof entscheidet durch Beschluß,
der vom Vorsitzenden mündlich zu verkünden
ist. Gegen den Beschluß, der zu begründen ist,
ist kein Rechtsmittel zulässig. Vor der Beschlußfassung
kann der Gerichtshof zweiter Instanz
ergänzende Erhebungen durch den Untersuchungsrichter
veranlassen.
(6) Der Gerichtshof zweiter Instanz hat seinen
Beschluß unter Anschluß der Akten dem
Bundesministerium für Justiz zu übermitteln.
Bewilligung und Ablehnung der Auslieferung
§ 34. (1) Über das Auslieferungsersuchen befindet
der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe
zwischenstaatlicher Vereinbarungen und der
Grundsätze des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs.
Er nimmt dabei auf die Interessen der
Republik Österreich, auf völkerrechtliche Verpflichtungen,
insbesondere auf dem Gebiet des
Asylrechtes, und auf den Schutz der Menschenwürde
Bedacht. Er hat die Auslieferung abzulehnen,
soweit sie der Gerichtshof zweiter Instanz
für unzulässig erklärt hat.
(2) Ist die Auslieferung im Verhältnis zu mehreren
Staaten zulässig, so hat der Bundesminister
für Justiz auch darüber zu entscheiden, welchem
Auslieferungsersuchen der Vorrang zukommt.
(3) Liegen die Voraussetzungen des § 32 vor
und hat die auszuliefernde Person ihre Einwilligung
nicht widerrufen, so hat der Bundesminister
für Justiz unter Bedachtnahme auf § 37 Z. 1
und 3 die Übergabe der auszuliefernden Person
anzuordnen. Bestehen jedoch aus einem der im
ersten Abschnitt des II. Hauptstückes angeführten
Gründe Bedenken gegen die Zulässigkeit
der Auslieferung, so ist das Verfahren nach den
§§ 31, 33 und 34 Abs. 1, 2 und 4 durchzuführen.
(4) Der Bundesminister für Justiz hat seine
Entscheidung dem ersuchenden Staat und, abgesehen
vom Fall der vereinfachten Auslieferung,
auch dem Gerichtshof zweiter Instanz mitzuteilen,
der im Weg des Gerichtshofes erster Instanz
die Benachrichtigung der auszuliefernden
Person und ihres Verteidigers veranlaßt.
Unterlagen
§ 35. (1) Die Zulässigkeit der Auslieferung ist
an Hand des Auslieferungsersuchens und seiner
Unterlagen zu prüfen. Diese Unterlagen müssen
jedenfalls die Ausfertigung oder die beglaubigte
Abschrift oder Ablichtung eines gerichtlichen
Haftbefehles, einer Urkunde von gleicher Wirksamkeit
oder einer vollstreckbaren verurteilenden
Entscheidung umfassen.
(2) Der Bundesminister für Justiz kann in
jeder Lage des Verfahrens von sich aus oder auf
Antrag der Ratskammer oder des Gerichtshofes
zweiter Instanz von dem um die Auslieferung
ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen
verlangen und hiefür eine angemessene Frist bestimmen.
Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist
auf Grund der vorhandenen Unterlagen zu entscheiden.
Übergabe
§ 36. (1) Der Untersuchungsrichter hat die
Durchführung der Auslieferung zu veranlassen.
Befindet sich die auszuliefernde Person auf freiem
Fuß, so ist sie zu verhaften, sofern die Durchführung
der Auslieferung sonst nicht gewährleistet
ist. Die Überstellung der auszuliefernden
Person zu dem in Betracht kommenden Grenzübergang
oder zu dem sonst vereinbarten Übergabeort
hat durch Justizwachebeamte zu erfolgen.
Gegenstände, die zur persönlichen Habe
der auszuliefernden Person gehören und die sich
in gerichtlicher Verwahrung befinden, sind ebenfalls
zu übergeben, soweit die auszuliefernde
Person nicht anders darüber verfügt.
(2) Die Übergabe eines Jugendlichen kann,
wenn die Zwecke der Auslieferung dem nicht
entgegenstehen, auch in der Weise geschehen,
daß der Jugendliche dem Erziehungsberechtigten
oder einer von diesem beauftragten Person übergeben
wird.
(3) Ein Jugendlicher, dessen Auslieferung voraussichtlich
zu bewilligen sein wird, kann schon
vor der Entscheidung über das Auslieferungsersuchen
übergeben werden, wenn das notwendig
erscheint, um von ihm mit einem längeren Auslieferungsverfahren
verbundene Nachteile abzuwenden,
und die Beachtung des Grundsatzes der
Spezialität gewährleistet ist. Über die vorzeitige
Übergabe hat der Bundesminister für Justiz zu
entscheiden.
Aufschub der Übergabe
§ 37. Die Übergabe ist aufzuschieben,
1. wenn die auszuliefernde Person nicht transportfähig
ist,
2. bei Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens,
oder
3. wenn gegen die auszuliefernde Person im Inland
ein gerichtliches Strafverfahren anhängig
ist, sie in finanzbehördlicher Untersuchungshaft
zu halten ist oder wenn an der
auszuliefernden Person eine von einem Gericht
oder einer Verwaltungsbehörde verhängte
Freiheitsstrafe oder vorbeugende
Maßnahme zu vollstrecken ist. Wird von der
Verfolgung oder von der Vollstreckung
wegen der Auslieferung abgesehen (§ 34
Abs. 2 Z. 2 der Strafprozeßordnung 1975,
§§ 4 und 157 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes),
so ist die Übergabe unverzüglich durchzuführen.
Vorläufige Übergabe
§ 38. (1) Ungeachtet des Aufschubes der Übergabe
nach § 37 Z. 3 kann eine Person, an der
eine Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme
vollzogen wird, einem anderen Staat auf sein
Ersuchen zur Durchführung bestimmter Verfahrenshandlungen,
insbesondere der Hauptverhandlung
und Urteilsfällung, vorläufig übergeben
werden, wenn ihre Zurückstellung nach
Durchführung dieser Verfahrenshandlungen gewährleistet
ist. Die vorläufige Übergabe hat zu
unterbleiben, wenn sie unangemessene Nachteile
für die auszuliefernde Person zur Folge haben
könnte.
(2) Die vorläufige Übergabe unterbricht den
Vollzug der inländischen Freiheitsstrafe oder vorbeugenden
Maßnahme nicht.
(3) Über das Ersuchen um vorläufige Übergabe
entscheidet der Bundesminister für Justiz.
Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens
§ 39. Der Gerichtshof zweiter Instanz hat seinen
nach § 33 gefaßten Beschluß in nichtöffentlicher
Sitzung aufzuheben, wenn sich neue Tatsachen
oder Beweismittel ergeben, die allein oder
in Verbindung mit den Auslieferungsunterlagen
und dem Ergebnis allfälliger Erhebungen erhebliche
Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses
bewirken. Das weitere Verfahren richtet
sich nach den §§ 31, 33 und 34.
Nachträgliches Auslieferungsverfahren
§ 40. Auf das Verfahren über Ersuchen nach
§ 23 Abs. 2 sind, wenn die ausgelieferte Person
nicht im Weg der vereinfachten Auslieferung
übergeben worden ist, die §§ 31, 33 und 34 mit
der Maßgabe anzuwenden, daß der Gerichtshof
zweiter Instanz stets in nichtöffentlicher Sitzung
entscheidet. Vor der Entscheidung muß der
ausgelieferten Person Gelegenheit geboten worden
sein, sich zu dem Ersuchen zu äußern.
Verfahren bei der Ausfolgung von Gegenständen
§ 41. (1) Auf die Ausfolgung von Gegenständen
sind die §§ 31 bis 35 sinngemäß anzuwenden.
An die Stelle der im § 35 Abs. 1 bezeichneten
Unterlagen kann im Fall eines gesonderten
Ersuchens um Ausfolgung die Ausfertigung
oder die beglaubigte Abschrift oder
Ablichtung eines gerichtlichen Beschlagnahmebeschlusses
oder einer Urkunde gleicher Wirksamkeit
treten.
(2) Die Übergabe von Gegenständen ist aufzuschieben,
solange diese für ein im Inland anhängiges
Gerichts- oder Verwaltungsverfahren
benötigt werden.
(3) Ein durch eine strafbare Handlung entzogener
Gegenstand kann dem Berechtigten nach
Maßgabe des § 367 der Strafprozeßordnung 1975
auch ohne Durchführung des Verfahrens nach
Abs. 1 zurückgestellt werden.
III. HAUPTSTÜCK
Durchlieferung
ERSTER ABSCHNITT
Zulässigkeit
Allgemeiner Grundsatz
§ 42. (1) Eine Durchlieferung von Personen
durch das Gebiet der Republik Österreich zur
Verfolgung wegen einer mit gerichtlicher Strafe
bedrohten Handlung oder zur Vollstreckung
einer wegen einer solchen Handlung verhängten
Strafe oder vorbeugenden Maßnahme ist auf
Ersuchen eines Staates, an den die Personen von
einem dritten Staat ausgeliefert werden sollen,
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zulässig.
(2) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind
sinngemäß auch auf Ersuchen um Durchbeförderung
von Personen durch das Gebiet der Republik
Österreich in einen dritten Staat zum
Zweck der Übernahme der Strafverfolgung oder
der Vollstreckung einer ausländischen gerichtlichen
Entscheidung anzuwenden. Die Durchbeförderung
ist auch zu bewilligen, wenn aus
einem der im § 11 angeführten Gründe eine
Auslieferung nicht zulässig wäre.
Zulässigkeit der Durchlieferung
§ 43. Eine Durchlieferung ist nur zulässig,
wenn nach den §§ 11, 14, 15, 18 bis 21 und 23
eine Auslieferung zulässig wäre.
Verbot der Durchlieferung österreichischer Staatsbürger
§ 44. (Verfassungsbestimmung) Eine Durchlieferung
österreichischer Staatsbürger durch das
Gebiet der Republik Österreich ist unzulässig.
Österreichische Gerichtsbarkeit
§ 45. (1) Eine Durchlieferung wegen einer
strafbaren Handlung, die der österreichischen
Gerichtsbarkeit unterliegt, ist zulässig, sofern
nicht wegen dieser strafbaren Handlung
1. die Auslieferung der durchzuliefernden Person
an die Republik Österreich zu erwirken
ist, oder
2. die durchzuliefernde Person im Inland bereits
rechtskräftig verurteilt oder aus einem
anderen Grund als wegen Fehlens der österreichischen
Gerichtsbarkeit rechtskräftig freigesprochen
oder sonst außer Verfolgung gesetzt
worden ist.
(2) Ein inländischer Strafanspruch gegen die
durchzuliefernde Person wegen einer vom Durchlieferungsersuchen
nicht erfaßten strafbaren
Handlung steht der Durchlieferung nur entgegen,
wenn wegen dieser strafbaren Handlung die
Auslieferung an die Republik Österreich zu erwirken
ist.
Benützung des Luftweges
§ 46. (1) Der Bewilligung der Durchlieferung
bedarf es nicht, wenn der Luftweg benützt werden
soll und eine Zwischenlandung auf dem
Gebiet der Republik Österreich nicht vorgesehen
ist. In diesem Fall genügt es, wenn der ersuchende
Staat bestätigt, daß die durchzuliefernde Person
nicht österreichischer Staatsbürger ist, daß sie
nicht wegen einer der in den §§ 14 und 15 Z. 1
angeführten strafbaren Handlungen durchgeliefert
werden soll und daß eine der im § 48
Abs. 1 bezeichneten Unterlagen vorhanden ist.
(2) Kann im Fall einer unvorhergesehenen
Zwischenlandung der Flug nicht ohne Verzug
fortgesetzt werden, so ist die Mitteilung über
die Benützung des Luftweges als Ersuchen um
Verhängung der Auslieferungshaft anzusehen.
ZWEITER ABSCHNITT
Zuständigkeit und Verfahren
Entscheidung
§ 47. (1) Über das Durchlieferungsersuchen
hat der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres
zu entscheiden. Er hat diese Entscheidung dem
ersuchenden Staat auf dem vorgesehenen Weg
mitzuteilen.
(2) Eine Mitteilung über die Benützung des
Luftweges wird vom Bundesminister für Justiz
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Inneres geprüft. Ist die Benützung des Luftweges
unzulässig, so hat der Bundesminister
für Justiz dies dem ersuchenden Staat auf dem
vorgesehenen Weg bekanntzugeben.
Unterlagen
§ 48. (1) Die Zulässigkeit der Durchlieferung
ist an Hand des Durchlieferungsersuchens und
seiner Unterlagen zu prüfen. Diese Unterlagen
müssen jedenfalls die Ausfertigung oder die beglaubigte
Abschrift oder Ablichtung eines gerichtlichen
Haftbefehles, einer Urkunde von gleicher
Wirksamkeit oder einer vollstreckbaren verurteilenden
Entscheidung umfassen.
(2) Der Bundesminister für Justiz kann im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres
von dem um die Durchlieferung ersuchenden
Staat eine Ergänzung der Unterlagen
verlangen und hiefür eine angemessene Frist
bestimmen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist
ist auf Grund der vorhandenen Unterlagen zu
entscheiden.
Übergabe
§ 49. (1) Bei Bewilligung der Durchlieferung
sind die Grenzübergänge anzugeben, an denen
die durchzuliefernde Person zu übernehmen und
zu übergeben ist. Die durchzuliefernde Person
darf nur übernommen werden, wenn ihre Durchlieferung
bewilligt worden ist und wenn sie
transportfähig ist.
(2) Der Vollzug der Durchlieferung obliegt
den Sicherheitsbehörden. Im Zusammenhang mit
der Durchlieferung sind auch Gegenstände zu
befördern, die mit der durchzuliefernden Person
übergeben worden sind.
(3) Der Vollzug der Durchlieferung ist zu
unterbrechen, wenn
1. sich nach der Übernahme der durchzuliefernden
Person neue Tatsachen oder Beweismittel
ergeben, die allein oder in Verbindung mit
den Durchlieferungsunterlagen und dem Ergebnis
allfälliger Erhebungen erhebliche Bedenken
gegen die Zulässigkeit der Durchlieferung
begründen,
2. die durchzuliefernde Person während der
Durchlieferung auf dem Gebiet der Republik
Österreich eine von Amts wegen zu
verfolgende gerichtlich strafbare Handlung
begangen hat, es sei denn, daß in sinngemäßer
Anwendung des § 34 Abs. 2 Z. 2
der Strafprozeßordnung 1975 oder der §§ 4
und 157 des Strafvollzugsgesetzes von der
Strafverfolgung oder vom Vollzug abgesehen
wird, oder
3. die durchzuliefernde Person transportunfähig
wird.
IV. HAUPTSTÜCK
Rechtshilfe für das Ausland
ERSTER ABSCHNITT
Voraussetzungen
Allgemeiner Grundsatz
§ 50. (1) In Strafverfahren oder Verfahren
zur Anordnung vorbeugender Maßnahmen, in
Angelegenheiten der Tilgung und des Strafregisters,
in Verfahren über die Entschädigung
für strafgerichtliche Anhaltung und Verurteilung,
in Gnadensachen und in Angelegenheiten des
Straf- und Maßnahmenvollzuges kann nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Ersuchen
einer ausländischen Behörde Rechtshilfe
geleistet werden.
(2) Als Behörde im Sinn des Abs. 1 ist ein
Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine in Angelegenheiten
des Straf- oder Maßnahmenvollzuges
tätige Behörde anzusehen.
Unzulässigkeit der Rechtshilfe
§ 51. (1) Die Leistung von Rechtshilfe ist
insoweit unzulässig, als
1. die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung
entweder nach österreichischem Recht
nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist
oder nach den §§ 14 und 15 nicht der Auslieferung
unterliegt,
2. für das dem Ersuchen zugrunde liegende
Verfahren nach dem § 19 Z. 1 und 2 die
Auslieferung unzulässig wäre, oder
3. entweder die nach der Strafprozeßordnung
1975 erforderlichen besonderen Voraussetzungen
für die Vornahme bestimmter Untersuchungshandlungen,
insbesondere der Beschlagnahme
und Öffnung von Briefen oder
der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs,
nicht vorliegen oder die Leistung der Rechtshilfe
die Verletzung einer nach den österreichischen
Rechtsvorschriften auch den
Strafgerichten gegenüber zu wahrenden Geheimhaltungspflicht
zur Folge hätte.
(2) Das Fehlen der Strafbarkeit nach österreichischem
Recht steht der Zustellung von
Schriftstücken nicht entgegen, wenn der Empfänger
zur Annahme bereit ist.
Übersendung von Gegenständen und Akten
§ 52. (1) Gegenstände oder Akten dürfen
nur übersendet werden, wenn gewährleistet ist,
daß sie sobald wie möglich zurückgegeben werden.
Auf die Rückgabe übersendeter Gegenstände
kann verzichtet werden, wenn diese nicht mehr
benötigt werden.
(2) Gegenstände, an denen Rechte der Republik
Österreich oder Rechte dritter Personen bestehen,
dürfen nur mit dem Vorbehalt übersendet
werden, daß diese Rechte unberührt bleiben.
Eine Übersendung ist unzulässig, wenn zu
besorgen ist, daß durch sie die Verfolgung oder
die Verwirklichung solcher Rechte vereitelt oder
unangemessen erschwert würde.
(3) Eine Übersendung von Gegenständen oder
Akten ist aufzuschieben, solange diese für ein
im Inland anhängiges Gerichts- oder Verwaltungsverfahren
benötigt werden.
Vorladungen
§ 53. (1) Einer im Inland befindlichen Person
darf eine Aufforderung, vor einer ausländischen
Behörde zu erscheinen, nur zugestellt werden,
wenn gewährleistet ist, daß sie wegen einer
vor ihrer Ausreise aus der Republik Österreich
begangenen Handlung nicht verfolgt, bestraft
oder in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt
werden wird. Die Verfolgung, Bestrafung oder
Beschränkung der persönlichen Freiheit ist aber
zulässig
1. wegen einer strafbaren Handlung, die den
Gegenstand der Vorladung einer Person als
Beschuldigter bildet,
2. wenn sich die vorgeladene Person nach
Abschluß der Vernehmung länger als fünfzehn
Tage auf dem Gebiet des ersuchenden
Staates aufhält, obwohl sie es verlassen
konnte und durfte, oder
3. wenn sie nach Verlassen des Gebietes des
ersuchenden Staates dorthin freiwillig zurückkehrt
oder rechtmäßig dorthin zurückgebracht
wird.
(2) Vorladungen, die Zwangsandrohungen für
den Fall ihrer Nichtbefolgung enthalten,
dürfen nur mit der Belehrung, daß die angedrohten
Maßnahmen in Österreich nicht vollstreckt
werden können, zugestellt werden.
(3) Zeugen und Sachverständigen ist auf ihr
Verlangen ein angemessener Vorschuß auf die
Reisekosten auszuzahlen, wenn der andere Staat
darum ersucht hat und die Erstattung des Vorschusses
durch den anderen Staat gewährleistet
ist.
Überstellung verhafteter Personen zu Beweiszwecken
§ 54. (1) Eine Person, die sich im Inland in
Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder im
Maßnahmenvollzug angehalten wird, kann zur
Vornahme wichtiger Untersuchungshandlungen,
insbesondere zum Zweck ihrer Vernehmung oder
Gegenüberstellung, auf Ersuchen einer ausländischen
Behörde in das Ausland überstellt werden,
wenn
1. sie dieser Überstellung zustimmt,
2. ihre Anwesenheit für ein im Inland anhängiges
Strafverfahren nicht erforderlich ist,
3. die Haft durch die Überstellung nicht verlängert
wird, und
4. der ersuchende Staat zusichert, sie in Haft
zu halten, nach Durchführung der Untersuchungshandlung
unverzüglich zurückzustellen
und sie wegen einer vor der Überstellung
begangenen Handlung nicht zu verfolgen
oder zu bestrafen.
(2) Die Überstellung unterbricht den Vollzug
der Untersuchungs- oder Strafhaft oder der vorbeugenden
Maßnahme nicht.
ZWEITER ABSCHNITT
Zuständigkeit und Verfahren
Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens
§ 55. (1) Zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens
ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 das
Bezirksgericht, in den Fällen, in denen die Entscheidung
nach der Strafprozeßordnung 1975 der
Ratskammer vorbehalten ist, der Gerichtshof
erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel die
Rechtshilfehandlung vorzunehmen ist. Die §§ 22
und 23 des Jugendgerichtsgesetzes 1961 sind sinngemäß
anzuwenden. Auskünfte über ein Strafverfahren,
über die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
oder vorbeugenden Maßnahme hat das
zuständige Gericht zu erteilen, für Ersuchen um
Überlassung von Akten ist die Stelle zuständig,
von der die Akten geführt werden. Soll eine im
Gefangenenhaus eines Gerichtshofes in Haft befindliche
Person vernommen werden, so ist dieser
Gerichtshof zuständig. Ist nach diesen Bestimmungen
eine Zuständigkeit nicht feststellbar, so
ist das Strafbezirksgericht Wien, in den Fällen,
in denen die Entscheidung der Ratskammer vorbehalten
ist, das Landesgericht für Strafsachen
Wien zuständig.
(2) Befindet sich eine zu überstellende Person
in Strafhaft oder im Maßnahmenvollzug, so
entscheidet über das Ersuchen um Überstellung
das im § 16 des Strafvollzugsgesetzes bezeichnete
Gericht durch einen Einzelrichter, ansonsten das
Gericht, auf dessen Anordnung die Haft beruht.
Die Entscheidung ist dem Bundesministerium
für Justiz mitzuteilen. Der Bundesminister für
Justiz hat die Überstellung abzulehnen, wenn
einer der in den §§ 2 und 3 Abs. 1 angeführten
Umstände vorliegt. Die Überstellung zu dem
in Betracht kommenden Grenzübergang oder
zu dem sonst vereinbarten Übergabeort hat
durch Justizwachebeamte zu erfolgen.
(3) Soll eine in einem anderen Staat in Haft
befindliche Person zur Vornahme wichtiger Untersuchungshandlungen,
insbesondere zum Zweck
ihrer Vernehmung oder Gegenüberstellung, durch
das Gebiet der Republik Österreich in einen dritten
Staat überstellt werden, so sind die §§ 44,
47 und 49 sinngemäß anzuwenden.
Form und Inhalt eines Rechtshilfeersuchens
§ 56. Rechtshilfe darf nur geleistet werden,
wenn dem Ersuchen der Sachverhalt und die
rechtliche Beurteilung der dem Ersuchen zugrunde
liegenden strafbaren Handlung entnommen werden
kann. Bei Zustellersuchen genügt ein Hinweis
auf die im ersuchenden Staat anzuwendenden
oder angewendeten strafgesetzlichen Bestimmungen.
Einem Ersuchen um Durchsuchung
von Personen oder Räumen, um Beschlagnahme
von Gegenständen oder um Überwachung eines
Fernmeldeverkehrs muß die Ausfertigung, beglaubigte
Abschrift oder Ablichtung der richterlichen
Anordnung beigefügt sein.
Ablehnung der Rechtshilfe; Unzuständigkeit
§ 57. (1) Wird die Rechtshilfe ganz oder teilweise
nicht geleistet, so ist die ersuchende ausländische
Behörde hievon unter Angabe der
Gründe auf dem vorgesehenen Weg zu benachrichtigen.
(2) Ist das ersuchte Gericht oder die ersuchte
Staatsanwaltschaft zur Erledigung nicht zuständig,
so ist das Rechtshilfeersuchen an das zuständige
Gericht oder an die sonst zuständige Behörde
weiterzuleiten.
Anzuwendende Verfahrensvorschriften
§ 58. Die Rechtshilfe ist nach den im Inland
geltenden Vorschriften über das strafgerichtliche
Verfahren zu leisten. Einem Ersuchen um Einhaltung
eines bestimmten, davon abweichenden
Vorganges ist jedoch zu entsprechen, wenn dieser
Vorgang mit den Grundsätzen des österreichischen
Strafverfahrens vereinbar ist.
Zulassung ausländischer Organe und am Verfahren
Beteiligter zu Rechtshilfehandlungen
§ 59. (1) Die Vornahme von Erhebungen und
Verfahrenshandlungen nach diesem Bundesgesetz
durch ausländische Organe auf dem Gebiet der
Republik Österreich ist unzulässig. Dem zuständigen
ausländischen Richter, Staatsanwalt und
anderen am Verfahren beteiligten Personen sowie
ihren Rechtsbeiständen ist jedoch die Anwesenheit
und Mitwirkung bei Rechtshilfehandlungen
zu gestatten, wenn dies zur sachgemäßen
Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich
erscheint. Die hiezu erforderlichen Dienstverrichtungen
ausländischer Organe bedürfen der
Bewilligung durch den Bundesminister für Justiz.
(2) Personen, welchen die Anwesenheit bei
einer Rechtshilfehandlung nach Abs. 1 gestattet
worden ist, dürfen während ihres Aufenthaltes
im Inland wegen einer vor ihrer Einreise begangenen
Handlung nicht verfolgt, bestraft oder
in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden.
Die Verfolgung, Bestrafung oder Beschränkung
der persönlichen Freiheit ist aber zulässig,
1. wenn sich die zur Rechtshilfehandlung zugelassene
Person nach Abschluß der Rechtshilfehandlung
länger als fünfzehn Tage auf
dem Gebiet der Republik Österreich aufhält,
obwohl sie es verlassen konnte und
durfte, oder
2. wenn sie nach Verlassen des Gebietes der
Republik Österreich freiwillig zurückkehrt
oder rechtmäßig zurückgebracht wird.
(3) Befindet sich eine zur Rechtshilfehandlung
zugelassene Person im Ausland in Haft, so kann
sie auf Ersuchen des anderen Staates übernommen
werden, wenn die Haft auf der Verurteilung
eines zuständigen Gerichtes beruht oder
ein auch nach österreichischem Recht anerkannter
Haftgrund besteht. Die überstellte Person ist
im Inland in Haft zu halten und nach Durchführung
der Rechtshilfeshandlung unverzüglich
zurückzustellen.
V. HAUPTSTÜCK
Übernahme der Strafverfolgung
und der Überwachung; Vollstreckung
ausländischer strafgerichtlicher
Entscheidungen
ERSTER ABSCHNITT
Übernahme der Strafverfolgung
Zuständigkeit und Verfahren
§ 60. (1) Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung
sind vom Bundesministerium für
Justiz vorläufig zu prüfen. Kann das Ersuchen
zu einer Strafverfolgung keinen Anlaß geben,
so hat der Bundesminister für Justiz die weitere
Behandlung des Ersuchens abzulehnen, andernfalls
das Ersuchen der zuständigen Staatsanwaltschaft
zu übersenden. Der Bundesminister für
Justiz kann in jeder Lage des Verfahrens von
sich aus oder auf Antrag des Gerichtes oder des
Staatsanwaltes von dem um die Übernahme der
Strafverfolgung ersuchenden Staat eine Ergänzung
der Unterlagen verlangen. Er hat den ersuchenden
Staat von den getroffenen Verfügungen
und vom Ergebnis eines Strafverfahrens
zu verständigen.
(2) Ist die Strafverfolgung zu übernehmen,
eine örtliche Zuständigkeit aber nicht feststellbar
und liegt dem Verfahren eine nach österreichischem
Recht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte
fallende strafbare Handlung zugrunde,
so ist das Strafbezirksgericht Wien, ansonsten
das Landesgericht für Strafsachen Wien, bei Jugendlichen
in beiden Fällen aber der Jugendgerichtshof
Wien zuständig.
(3) Gründet sich die österreichische Gerichtsbarkeit
ausschließlich auf eine zwischenstaatliche
Vereinbarung, so hat das Gericht den Verdächtigen
zu den Voraussetzungen für die Übernahme
der Strafverfolgung zu vernehmen.
ZWEITER ABSCHNITT
Übernahme der Überwachung
Voraussetzungen
§ 61. Die Überwachung eines von einem ausländischen
Gericht rechtskräftig Verurteilten, bei
dem die Verhängung einer Strafe bedingt aufgeschoben
wurde, dem eine Strafe oder vorbeugende
Maßnahme bedingt nachgesehen wurde
oder der aus einer Freiheitsstrafe oder einer mit
Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden
Maßnahme bedingt entlassen wurde, ist auf Ersuchen
eines anderen Staates zulässig, wenn
1. die Entscheidung des ausländischen Gerichtes
in einem den Grundsätzen des Art. 6 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958,
entsprechenden Verfahren ergangen ist,
2. die Verurteilung wegen einer Handlung erfolgt
ist, die nach österreichischem Recht
mit gerichtlicher Strafe bedroht ist,
3. die Verurteilung nicht wegen einer der in
den §§ 14 und 15 bezeichneten strafbaren
Handlungen erfolgt ist,
4. der Verurteilte nicht wegen der Tat im
Inland verfolgt wird, rechtskräftig verurteilt
oder aus einem anderen Grund als wegen
Fehlens der österreichischen Gerichtsbarkeit
rechtskräftig freigesprochen oder sonst außer
Verfolgung gesetzt worden ist, und
5. der Verurteilte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt
im Inland hat.
Überwachungsmaßnahmen
§ 62. Die Überwachung soll den Rechtsbrecher
von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen
abhalten. Soweit es hiezu notwendig oder zweckmäßig
ist, sind unter Bedachtnahme auf die
ausländische Entscheidung die nach österreichischem
Recht hiefür vorgesehenen Maßnahmen
(§§ 51 und 52 des Strafgesetzbuches) anzuordnen.
Zuständigkeit und Verfahren
§ 63. (1) Ersuchen um Übernahme der Überwachung
sind vom Bundesministerium für Justiz
dem zuständigen Gericht (Abs. 2) zuzuleiten.
Kann ein Ersuchen aus einem der in den §§ 2 und
3 Abs. 1 angeführten Gründe keinen Anlaß zu
einer Überwachung geben oder ist das Ersuchen
zur gesetzmäßigen Beihandlung ungeeignet, so
hat der Bundesminister für Justiz die weitere
Behandlung des Ersuchens abzulehnen. Er kann
in jeder Lage des Verfahrens von sich aus oder
auf Antrag des Gerichtes von dem um die Übernahme
der Überwachung ersuchenden Staat eine
Ergänzung der Unterlagen verlangen.
(2) Zur Entscheidung über das Ersuchen um
Überwachung sowie zur Anordnung der Überwachungsmaßnahmen
ist das Gericht örtlich zuständig,
in dessen Sprengel der Verurteilte seinen
Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Liegt der ausländischen
Verurteilung eine nach österreichischem
Recht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte
fallende strafbare Handlung zugrunde,
so ist für die Anordnung der erforderlichen
Maßnahmen das Bezirksgericht, sonst der Einzelrichter
des Gerichtshofes erster Instanz zuständig.
Die §§ 22 und 23 des Jugendgerichtsgesetzes 1961
sind sinngemäß anzuwenden. Gegen diesen Beschluß
steht dem öffentlichen Ankläger und dem
Verurteilten die binnen vierzehn Tagen einzubringende
Beschwerde an den übergeordneten
Gerichtshof offen.
(3) Der Bundesminister für Justiz hat dem
ersuchenden Staat die Entscheidung über das
Ersuchen um Übernahme der Überwachung auf
dem vorgesehenen Weg mitzuteilen und ihn von
den auf Grund dieses Ersuchens angeordneten
Maßnahmen und deren Ergebnis zu verständigen.
DRITTER ABSCHNITT
Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen
Voraussetzungen
§ 64. (1) Die Vollstreckung oder weitere Vollstreckung
der Entscheidung eines ausländischen
Gerichtes, mit der eine Geld- oder Freiheitsstrafe
oder eine vorbeugende Maßnahme rechtskräftig
ausgesprochen worden ist, ist auf Ersuchen
eines anderen Staates zulässig, wenn
1. die Entscheidung des ausländischen Gerichtes
in einem den Grundsätzen des Art. 6 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/
1958, entsprechenden Verfahren ergangen
ist,
2. die Verurteilung wegen einer Handlung erfolgt
ist, die nach österreichischem Recht
mit gerichtlicher Strafe bedroht ist,
3. die Verurteilung nicht wegen einer der in
den §§ 14 und 15 angeführten strafbaren
Handlungen erfolgt ist,
4. die Vollstreckung der Strafe, wäre auf sie
von einem österreichischen Gericht erkannt
worden, noch nicht verjährt wäre,
5. der Verurteilte nicht wegen der Tat im
Inland verfolgt wird, rechtskräftig verurteilt
oder freigesprochen oder sonst außer Verfolgung
gesetzt worden ist,
6. der Verurteilte österreichischer Staatsbürger
ist und seinen Wohnsitz oder Aufenthalt
im Inland hat und
7. der Verurteilte der inländischen Vollstreckung
zugestimmt hat.
(2) Der Vollzug vorbeugender Maßnahmen ist
nur zulässig, wenn das österreichische Recht eine
gleichartige Maßnahme vorsieht.
Inländische Vollstreckungsentscheidung
§ 65. (1) Wird die Vollstreckung einer von
einem ausländischen Gericht ausgesprochenen
Strafe oder vorbeugenden Maßnahme übernommen,
so ist unter Bedachtnahme auf diese Strafe
oder Maßnahme nach österreichischem Recht die
im Inland zu vollstreckende Strafe oder vorbeugende
Maßnahme festzusetzen.
(2) Der Verurteilte darf durch die Übernahme
der Vollstreckung nicht ungünstiger gestellt werden
als durch die Vollstreckung oder weitere
Vollstreckung im anderen Staat.
(3) Die §§ 38 und 66 des Strafgesetzbuches
sind sinngemäß anzuwenden.
Behandlung einlangender Ersuchen
§ 66. Ersuchen um Vollstreckung ausländischer
strafgerichtlicher Entscheidungen sind vom Bundesministerium
für Justiz dem zuständigen Gerichtshof
erster Instanz (§ 67 Abs. 1) zuzuleiten.
Liegen bereits zum Zeitpunkt des Einlangens
des Ersuchens Umstände zutage, die eine Übernahme
der Vollstreckung aus einem der in den
§§ 2 und 3 Abs. 1 angeführten Gründe unzulässig
machen, oder ist das Ersuchen zur gesetzmäßigen
Behandlung ungeeignet, so hat der Bundesminister
für Justiz das Ersuchen sogleich abzulehnen.
Der Bundesminister für Justiz kann in
jeder Lage des Verfahrens von sich aus oder
auf Antrag des Gerichtshofes erster Instanz von
dem um Übernahme der Vollstreckung ersuchenden
Staat eine Ergänzung der Unterlagen
verlangen.
Zuständigkeit und Verfahren
§ 67. (1) Zur Entscheidung über das Ersuchen
um Vollstreckung und die Anpassung der vom
ersuchenden Staat ausgesprochenen Strafe oder
vorbeugenden Maßnahme (§ 65) ist der im § 26
Abs. 1 bezeichnete Gerichtshof erster Instanz
zuständig, der in der im § 13 Abs. 3 der Strafprozeßordnung
1975 bezeichneten Zusammensetzung
durch Beschluß zu entscheiden hat. Gegen
diesen Beschluß steht dem öffentlichen Ankläger
und dem Verurteilten die binnen vierzehn Tagen
einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof
zweiter Instanz offen.
(2) Der Bundesminister für Justiz hat dem
ersuchenden Staat die Entscheidung über das Ersuchen
um Übernahme der Vollstreckung auf
dem vorgesehenen Weg mitzuteilen und ihn von
der Vollstreckung zu verständigen.
(3) Nach der Übernahme der Vollstreckung
darf ein Strafverfahren wegen der dem Urteil
zugrunde liegenden Tat nicht mehr eingeleitet
werden.
(4) Auf den Vollzug, die bedingte Entlassung
und das Gnadenrecht sind die Bestimmungen des
österreichischen Rechts anzuwenden.
(5) Der Vollzug ist jedenfalls zu beenden,
wenn die Vollstreckbarkeit der Strafe oder vorbeugenden
Maßnahme nach dem Recht des ersuchenden
Staates erlischt.
VI. HAUPTSTÜCK
Erwirkung der Auslieferung, der
Durchlieferung, der Ausfolgung,
der Rechtshilfe sowie der Übernahme
der Strafverfolgung, der
Überwachung und der Vollstreckung
ERSTER ABSCHNITT
Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung
und der Ausfolgung
Zuständigkeit und Verfahren
§ 68. (1) Besteht Anlaß, die Auslieferung einer
im Ausland befindlichen Person zur Verfolgung
oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder
einer vorbeugenden Maßnahme zu erwirken, so
hat das Gericht auf Antrag des Staatsanwaltes
dem Bundesministerium für Justiz die zur Erwirkung
der Auslieferung erforderlichen Unterlagen
zu übermitteln. Dies obliegt bei Auslieferungsersuchen
zur Strafverfolgung dem Untersuchungsrichter
des Gerichtes, bei dem das Strafverfahren
anhängig ist, und bei Auslieferungsersuchen
zur Vollstreckung dem Vorsitzenden
(Einzelrichter) des Gerichtes, das in erster Instanz
die Freiheitsstrafe verhängt, die vorbeugende
Maßnahme angeordnet oder die bedingte
Entlassung widerrufen hat.
(2) Der Bundesminister für Justiz kann von
der Erwirkung der Auslieferung absehen, wenn
1. eine Auslieferung nicht zu erwarten ist,
2. voraussichtlich nur eine Geldstrafe oder eine
geringfügige oder bedingt nachzusehende
Freiheitsstrafe verhängt werden würde,
3. die zu vollstreckende Freiheitsstrafe geringfügig
ist, oder
4. mit der Auslieferung für die Republik Österreich
Nachteile oder Belastungen verbunden
wären, die zu dem öffentlichen Interesse
an der Strafverfolgung oder an der Vollstreckung
in keinem angemessenen Verhältnis
stehen.
(3) Für die Erwirkung der Durchlieferung und
der Ausfolgung von Gegenständen sind die Bestimmungen
der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Erwirkung der Auslieferungshaft
§ 69. Liegen die Voraussetzungen zur Erwirkung
der Auslieferung vor, so kann das im § 68
Abs. 1 bezeichnete Gericht auf Antrag des Staatsanwaltes
das zuständige ausländische Gericht auf
dem vorgesehenen Weg um die Verhängung der
Auslieferungshaft ersuchen. Dies ist dem Bundesministerium
für Justiz unverzüglich mitzuteilen.
Spezialität der Auslieferung
§ 70. (1) Eine Person, die nach Österreich
ausgeliefert wurde, darf ohne Zustimmung des
ersuchten Staates weder wegen einer vor ihrer
Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die
Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt, noch
ausschließlich wegen einer oder mehrerer für
sich allein nicht der Auslieferung unterliegenden
Handlungen verfolgt, bestraft, In ihrer persönlichen
Freiheit beschränkt oder an einen dritten
Staat weitergeliefert werden. Die Spezialität der
Auslieferung steht solchen Maßnahmen jedoch
nicht entgegen, wenn
1. sich die ausgelieferte Person nach ihrer Freilassung
länger als fünfundvierzig Tage auf
dem Gebiet der Republik Österreich aufhält,
obwohl sie es verlassen konnte und durfte,
2. die ausgelieferte Person das Gebiet der Republik
Österreich verläßt und freiwillig zurückkehrt
oder aus einem dritten Staat rechtmäßig
zurückgebracht wird, oder
3. der ersuchte Staat auf die Einhaltung der
Spezialität verzichtet.
(2) Soll die der Auslieferung zugrunde liegende
Handlung rechtlich anders als im Auslieferungsersuchen
gewürdigt werden oder sollen andere
als die ursprünglich angenommenen strafgesetzlichen
Bestimmungen zur Anwendung kommen,
so darf die ausgelieferte Person nur insoweit
verfolgt und bestraft werden, als die Auslieferung
auch unter den neuen Gesichtspunkten zulässig
wäre.
(3) Wurde die Auslieferung einer wegen mehrerer
zusammentreffender strafbarer Handlungen
verurteilten Person nur zur Vollstreckung des auf
einzelne dieser strafbaren Handlungen entfallenden
Teiles der Strafe bewilligt, so darf nur dieser
Teil vollstreckt werden. Das Ausmaß der zu
vollstreckenden Strafe ist von dem Gericht, das
in erster Instanz erkannt hat, durch Beschluß
festzusetzen. Hat in erster Instanz ein Geschwornen-
oder Schöffengericht erkannt, so entscheidet
der Gerichtshof erster Instanz in der im § 13
Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975 bezeichneten
Zusammensetzung. Gegen diesen Beschluß steht
dem öffentlichen Ankläger und dem Verurteilten
die binnen vierzehn Taigen einzubringende Beschwerde
an den übergeordneten Gerichtshof
offen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind
sinngemäß auch auf die Durchlieferung anzuwenden.
ZWEITER ABSCHNITT
Erwirkung der Rechtshilfe
Voraussetzungen und Verfahren
§ 71. (1) Ersuchen um Rechtshilfe sind auf dem
vorgesehenen Weg an das ausländische Gericht,
die ausländische Staatsanwaltschaft oder die im
Straf- oder Maßnahmenvollzug tätige Behörde
zu richten, in deren Sprengel die Rechtshilfehandlung
vorgenommen werden soll. Das Ersuchen
hat den dem Verfahren zugrunde liegenden
Sachverhalt und die sonst zur sachgemäßen
Erledigung erforderlichen Angalben zu enthalten.
(2) Soweit nicht unmittelbarer Rechtshilfeverkehr
vorgesehen ist, kann der Bundesminister
für Justiz von der Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens
aus einem der in den §§ 2 und 3
Abs. 1 angeführten Gründe absehen.
Vorladung von Personen aus dem Ausland
§ 72. (1) Erweist sich das persönliche Erscheinen
einer zu vernehmenden Person vor Gericht
als notwendig, so ist das zuständige ausländische
Gericht auf dem vorgesehenen Weg um die Zustellung
der Vorladung zu ersuchen. In dieser
dürfen Zwangsandrohungen für den Fall ihrer
Nichtbefolgung nicht enthalten sein.
(2) Die vorgeladene Person darf im Inland
wegen einer vor ihrer Einreise begangenen Handlung
nicht verfolgt, bestraft oder in ihrer persönlichen
Freiheit beschränkt werden. Die Verfolgung,
Bestrafung oder Beschränkung der persönlichen
Freiheit ist aber zulässig,
1. wegen einer strafbaren Handlung, die den
Gegenstand der Vorladung einer Person als
Beschuldigter bildet,
2. wenn sieh die vorgeladene Person nach Abschluß
der Vernehmung länger als fünfzehn
Tage auf dem Gebiet der Republik Österreich
aufhält, obwohl sie es verlassen konnte
und durfte, oder
3. wenn sie nach Verlassen des Gebietes der
Republik Österreich freiwillig zurückkehrt
oder rechtmäßig zurückgebracht wird.
Überstellung verhafteter Personen zu Beweiszwecken
§ 73. (1) Eine im Ausland in Haft befindliche
Person kann zur Vornahme wichtiger Untersuchungshandlungen,
insbesondere zum Zweck
ihrer Vernehmung oder Gegenüberstellung, nach
Österreich überstellt werden. Die Bestimmungen
des § 59 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Soll eine im Inland1 in Untersuchungs- oder
Strafhaft befindliche Person zum Zweck einer zu
erwirkenden wichtigen Untersuchungshandlung,
insbesondere einer Vernehmung oder Gegenüberstellung,
in das Ausland überstellt werden, so ist
§ 54 sinngemäß anzuwenden. Der Zustimmung
der zu überstellenden Person (§ 54 Abs. 1 Z. 1)
bedarf es jedoch nicht.
DRITTER ABSCHNITT
Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung,
der Überwachung sowie Vollstreckung inländischer
strafgerichtlicher Verurteilungen im Ausland
Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung
§ 74. (1) Der Bundesminister für Justiz kann
einen anderen Staat ersuchen, gegen eine Person
wegen einer strafbaren Handlung, die der österreichischen
Gerichtsbarkeit unterliegt, ein Strafverfahren
einzuleiten, wenn die Gerichtsbarkeit
dieses Staates begründet erscheint und
1. die Auslieferung einer im Ausland befindlichen
Person nicht erwirkt werden kann
oder von der Erwirkung der Auslieferung
aus einem anderen Grund abgesehen wird,
oder
2. die Aburteilung einer im Inland befindlichen
Person im anderen Staat im Interesse der
Wahrheitsfindung oder aus Gründen der
Strafzumessung oder der Vollstreckung
zweckmäßig ist und wenn diese Person
wegen einer anderen strafbaren Handlung
ausgeliefert wird oder sonst anzunehmen
ist, daß das Strafverfahren im anderen Staat
in Anwesenheit dieser Person durchgeführt
werden wird.
(2) Besteht Anlaß, die Übernahme der Strafverfolgung
zu erwirken, so hat der Staatsanwalt
dem Bundesministerium für Justiz hierüber
unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen
zu berichten.
(3) Ein Ersuchen nach Abs. 1 ist unzulässig,
wenn zu besorgen ist, daß die Person aus einem
der im § 19 angeführten Gründe einem Nachteil
ausgesetzt wäre, oder wenn die strafbare
Handlung im ersuchten Staat mit der Todesstrafe
bedroht ist.
(4) Nach Einlangen der Mitteilung, daß die
Strafverfolgung im ersuchten Staat übernommen
worden ist, hat das inländische Strafverfahren
vorläufig auf sich zu beruhen. Ist der Täter von
dem ausländischen Gericht rechtskräftig verurteilt
und ist die Strafe ganz vollstreckt oder,
soweit sie nicht vollstreckt wurde, erlassen worden,
so ist das inländische Verfahren einzustellen.
(5) Vor einem Ersuchen um Übernahme der
Strafverfolgung ist der Verdächtige zu hören,
wenn er sich im Inland befindet.
Erwirkung der Überwachung
§ 75. Besteht Anlaß, einen anderen Staat um
die Überwachung einer Person zu ersuchen, für
die auf Grund der Entscheidung eines inländischen
Gerichtes nach den §§ 43, 45, 46 oder 47
des Strafgesetzbuches oder § 13 des Jugendgerichtsgesetzes
1961 eine Probezeit bestimmt worden
ist, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter)
des Gerichtes, das in erster Instanz diese Entscheidung
gefällt hat, dem Bundesministerium
für Justiz die zur Erwirkung der Überwachung
erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Vor
einem Ersuchen um Überwachung ist eine Äußerung
des Staatsanwaltes einzuholen und der Verurteilte
zu hören, wenn er sich im Inland befindet.
Erwirkung der Vollstreckung
§ 76. (1) Besteht Anlaß, einen anderen Staat
um die Übernahme der Vollstreckung einer
rechtskräftig verhängten Strafe oder vorbeugenden
Maßnahme zu ersuchen, so hat der Vorsitzende
(Einzelrichter) des Gerichtes, das in erster
Instanz die Strafe verhängt, die vorbeugende
Maßnahme angeordnet oder die bedingte Entlassung
widerrufen hat, dem Bundesministerium
für Justiz die zur Erwirkung der Übernahme
der Vollstreckung erforderlichen Unterlagen zu
übermitteln. Der Bundesminister für Justiz hat
von der Stellung des Ersuchens abzusehen, wenn
anzunehmen ist, daß die Übernahme der Vollstreckung
aus Gründen der in den §§ 2, 3 Abs. 1
oder in Abs. 3 Z. 2 und 3 genannten Art abgelehnt
werden wird.
(2) Ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung
ist zulässig, wenn
1. sich der Verurteilte im ersuchten Staat befindet
und seine Auslieferung nicht erwirkt
werden kann oder von der Erwirkung der
Auslieferung aus einem anderen Grund abgesehen
wird, oder
2. die Vollzugszwecke durch die Vollstreckung
oder weitere Vollstreckung im ersuchten
Staat besser erreicht werden könnten.
(3) Um eine Übernahme der Vollstreckung
darf nicht ersucht werden, wenn
1. der Verurteilte österreichischer Staatsbürger
ist, es sei denn, daß er seinen Wohnsitz oder
Aufenthalt im ersuchten Staat hat und sich
dort befindet,
2. zu besorgen ist, daß die Strafe oder vorbeugende
Maßnahme in einer den Erfordernissen
des Art. 3 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
BGBl. Nr. 210/1958, nicht entsprechenden
Weise vollstreckt würde,
3. zu besorgen ist, daß der Verurteilte im Fall
seiner Überstellung in den ersuchten Staat
dort eine Verfolgung oder Nachteile der im
§ 19 Z. 3 bezeichneten Art zu erwarten
hätte, oder
4. zu besorgen ist, daß der Verurteilte im
anderen Staat in der Gesamtauswirkung erheblich
schlechter gestellt wäre als durch
die Vollstreckung oder weitere Vollstreckung
im Inland.
(4) Teilt der ersuchte Staat mit, daß er die
Vollstreckung übernimmt, so hat diese im Inland
vorläufig auf sich zu beruhen. Kehrt der Verurteilte
in das Gebiet der Republik Österreich zurück,
ohne daß die im ersuchten Staat auf Grund
des Ersuchens um Übernahme der Vollstreckung
angeordnete Strafe oder vorbeugende Maßnahme
zur Gänze vollstreckt oder für den nicht
vollstreckten Teil nachgesehen worden ist, so
hat das Gericht den Rest der Strafe oder vorbeugenden
Maßnahme vollstrecken zu lassen. Das
Gericht hat jedoch von der nachträglichen Vollstreckung
abzuseihen und dem Verurteilten den
Rest der Strafe bedingt oder unbedingt nachzusehen
oder ihn aus der vorbeugenden Maßnahme
bedingt oder unbedingt zu entlassen, soweit
der Verurteilte durch die Vollstreckung
in der Gesamtauswirkung ungünstiger gestellt
wäre, als wenn die im Ausland stattgefundene
Vollstreckung in Österreich stattgefunden hätte.
(5) Wurde die Vollstreckung einer wegen mehrerer
zusammentreffender strafbarer Handlungen
verhängten Strafe nur wegen des auf einzelne
dieser strafbaren Handlungen entfallenden Teiles
erwirkt und wird die Strafe nicht im ersuchten
Staat geteilt, so ist § 70 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(6) Auf die im ersuchten Staat zu vollstreckende
Strafe bleiben die Bestimmungen des österreichischen
Gnadenrechtes weiterhin anwendbar.
(7) Die Übergabe des Verurteilten an die Behörden
des ersuchten Staates hat der Vorsitzende
(Abs. 1) in sinngemäßer Anwendung des § 36
Abs. 1 zu veranlassen.
(8) Vor einem Ersuchen um Übernahme der
Vollstreckung ist eine Äußerung des Staatsanwaltes
einzuholen und der Verurteilte zu hören,
wenn er sich im Inland befindet.
VII. HAUPTSTÜCK
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli
1980 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
dürfen bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen, aber frühestens
mit 1. Juli 1980 in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit Ablauf des 30. Juni 1980 verlieren
ihre Wirksamkeit
1. die §§ 59, 157 und 421 Abs. 3 der Strafprozeßordnung
1975, § 59 Abs. 1 der Strafprozeßordnung
1975 jedoch mit der Maßgabe,
daß er auf Auslieferungsverfahren, die
beim inländischen Gericht vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes anhängig geworden
sind, weiterhin anzuwenden ist;
2. die Verordnung des Justizministeriums vom
2. September 1891 betreffend die Durchlieferung
von Verbrechern durch Österreich,
JMVBl. Nr. 34/1891.
Vollziehungsklausel
§ 78. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
mit Ausnahme des § 6, ist der Bundesminister
für Justiz, hinsichtlich der §§ 2 und 42
bis 49 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Inneres, hinsichtlich des § 6 die Bundesregierung
betraut.
(2) Der Bundesminister für Justiz hat die
zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen
Vorschriften, insbesondere über den im
Verkehr mit ausländischen Behörden einzuhaltenden
Geschäftsweg, über die geschäftsordnungsmäßige
Behandlung, über Form und Inhalt von
Ersuchen, Mitteilungen und Unterlagen im Auslieferungs-
und Rechtshilfeverkehr und in Angelegenheiten
der Übernahme der Strafverfolgung,
der Überwachung und der Vollstreckung, über
den Anschluß von Übersetzungen sowie über
die Erledigung von Ersuchen ausländischer Behörden
und die Durchführung einer Auslieferung
oder Ausfolgung durch Verordnung zu erlassen.