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529_1979 AT

529. Bundesgesetz: Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 529. Bundesgesetz: Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz — ARHG

Der Nationalrat hat beschlossen

I. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Bestimmungen

Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen

§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

finden nur insoweit Anwendung, als in zwischenstaatlichen

Vereinbarungen nichts anderes bestimmt

ist.

Allgemeiner Vorbehalt

§ 2. Einem ausländischen Ersuchen darf nur

entsprochen werden, wenn die öffentliche Ordnung

oder andere wesentliche Interessen der

Republik Österreich nicht verletzt werden.

Gegenseitigkeit

§ 3. (1) Einem ausländischen Ersuchen darf

nur entsprochen werden, wenn gewährleistet

ist, daß auch der ersuchende Staat einem gleichartigen

österreichischen Ersuchen entsprechen

würde.

(2) Ein Ersuchen nach diesem Bundesgesetz

darf von einer österreichischen Behörde nicht

gestellt werden, wenn einem gleichartigen Ersuchen

eines anderen Staates nicht entsprochen

werden könnte, es sei denn, daß ein Ersuchen

aus besonderen Gründen dringend geboten erscheint.

In diesem Fall ist der ersuchte Staat auf

das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.

(3) Ist die Einhaltung der Gegenseitigkeit zweifelhaft,

so ist hierüber eine Auskunft des Bundesministers

für Justiz einzuholen.

(4) Einem anderen Staat kann im Zusammenhang

mit einem Ersuchen nach diesem Bundesgesetz

die Gegenseitigkeit zugesichert werden,

wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung nicht

besteht und wenn es nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes zulässig wäre, einem gleichartigen

Ersuchen dieses Staates zu entsprechen.

Bedingungen

§ 4. Bedingungen, die ein anderer Staat anläßlich

der Bewilligung einer Auslieferung,

Durchlieferung oder Ausfolgung, der Leistung

von Rechtshilfe oder im Zusammenhang mit der

Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung

oder der Vollstreckung gestellt hat und die

nicht zurückgewiesen wurden, sind einzuhalten.

Kosten

§ 5. Kosten, die durch die Bewilligung einer

Auslieferung oder Ausfolgung, durch die Leistung

von Rechtshilfe oder im Zusammenhang

mit der Übernahme der Strafverfolgung, der

Überwachung oder der Vollstreckung im Inland

entstanden sind, hat die Republik Österreich zu

tragen, sofern auch insoweit die Gegenseitigkeit

gewährleistet ist. Für die durch Leistung von

Rechtshilfe entstandenen Sachverständigengebühren

sowie für Kosten einer Durchlieferung ist

stets Ersatz durch den ersuchenden Staat zu verlangen.

Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und

Durchfuhr

§ 6. Die in zoll-, devisen- oder monopolrechtlichen

Vorschriften oder in Vorschriften über den

Warenverkehr enthaltenen Beschränkungen oder

Verbote der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

von Gegenständen, einschließlich von Waren

und Werten, stehen der nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes zulässigen Ausfolgung,

Durchbeförderung oder Übersendung von Gegenständen

nicht entgegen.

Reisedokumente

§ 7. Personen, die nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes einem anderen Staat übergeben

oder von einem anderen Staat übernommen

werden, benötigen für den Grenzübertritt

weder ein Reisedokument (Reisepaß oder Paßersatz)

noch einen Sichtvermerk.

Vorbeugende Maßnahmen

§ 8. Eine vorbeugende Maßnahme im Sinne

dieses Bundesgesetzes ist eine mit Freiheitsent-

ziehung verbundene Maßnahme, die durch eine in

den Strafgesetzen vorgesehene gerichtliche Entscheidung

neben oder an Stelle einer Strafe ausgesprochen

wird. Ist die Dauer einer noch zu

vollziehenden Maßnahme unbestimmt, so ist von

dem gesetzlich zulässigen Höchstmaß auszugehen.

Anwendung der Strafprozeßordnung

§ 9. (1) Soweit sich aus den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, ist

die Strafprozeßordnung 1975 sinngemäß anzuwenden.

(2) Auf das Verfahren zur Auslieferung von

Personen sind die §§ 46 bis 50, 100 und 381 bis

392 der Strafprozeßordnung 1975 nicht, § 45

Abs. 2 bis 4 aber nur mit der Maßgabe anzuwenden,

daß an die Stelle der Mitteilung der

Anklageschrift der Zeitpunkt der Äußerung der

Ratskammer (§ 31 Abs. 2) tritt.

(3) Von der Verfolgung einer strafbaren Handlung

kann der Staatsanwalt absehen, wenn sich

die österreichische Strafgerichtsbarkeit nur auf

§ 65 Abs. 1 Z. 2 des Strafgesetzbuches gründet

und öffentliche Interessen dem Absehen von der

Verfolgung nicht entgegenstehen, insbesondere

eine Bestrafung nicht geboten ist, um der Begehung

strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

(4) Soll die Überwachung eines von einem ausländischen

Gericht Verurteilten übernommen

oder die Entscheidung eines ausländischen Gerichtes

vollstreckt werden, so kann der Staatsanwalt

von der Verfolgung der der ausländischen

Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren

Handlung absehen, wenn anzunehmen ist, daß

das inländische Gericht keine erheblich strengere

Strafe oder vorbeugende Maßnahme als die vom

ausländischen Gericht ausgesprochene verhängen

würde.

II. HAUPTSTÜCK

Auslieferung aus Österreich

ERSTER ABSCHNITT

Zulässigkeit der Auslieferung

Allgemeiner Grundsatz

§ 10. Eine Auslieferung von Personen an einen

anderen Staat zur Verfolgung wegen einer mit

gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung oder zur

Vollstreckung einer wegen einer solchen Handlung

verhängten Freihteitsstrafe oder vorbeugenden

Maßnahme ist auf Ersuchen eines anderen

Staates nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zulässig.

Strafbare Handlungen, die der Auslieferung

unterliegen

§ 11. (1) Eine Auslieferung zur Verfolgung ist

wegen vorsätzlich begangener Handlungen zulässig,

die nach dem Recht des ersuchenden Staates

mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe

oder mit einer vorbeugenden Maßnahme dieser

Dauer und nach österreichischem Recht mit einer

mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht sind.

Bei der Beurteilung, ob eine strafbare Handlung

zu einer Auslieferung Anlaß gibt, ist nicht von

den durch § 11 Z. 1 des Jugendgerichtsgesetzes

1961 geänderten Strafdrohungen auszugehen. Ob

ein nach österreichischem Recht zur Verfolgung

notwendiger Antrag oder eine solche Ermächtigung

vorliegt, ist unbeachtlich.

(2) Eine Auslieferung zur Vollstreckung ist

zulässig, wenn die Freiheitsstrafe oder vorbeugende

Maßnahme wegen einer oder mehrerer der

in Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen

ausgesprochen worden ist und noch mindestens

vier Monate zu vollstrecken sind. Mehrere Freiheitsstrafen

oder ihre zu vollstreckenden Reste

sind zusammenzurechnen.

(3) Ist nach den Bestimmungen der Abs. 1

oder 2 eine Auslieferung zulässig, so darf zusätzlich

auch zur Verfolgung wegen anderer

strafbarer Handlungen oder zur Vollstreckung

von anderen Freiheitsstrafen oder vorbeugenden

Maßnahmen ausgeliefert werden, wenn sonst

wegen der Höhe der Strafdrohung (Abs. 1) oder

des Ausmaßes der Strafe oder Maßnahme (Abs. 2)

nicht ausgeliefert werden dürfte.

Verbot der Auslieferung österreichischer Staatsbürger

§ 12. (Verfassungsbestimmung) (1) Eine Auslieferung

österreichischer Staatsbürger ist unzulässig.

(2) Abs. 1 steht der Zurückstellung eines den

österreichischen Behörden von einer ausländischen

Behörde zur Durchführung bestimmter Verfahrenshandlungen

oder im Zusammenhang mit der

Leistung von Rechtshilfe nur vorläufig übergebenen

österreichischen Staatsbürgers nicht entgegen.

Vorrang der Auslieferung

§ 13. Ist ein Auslieferungsverfahren gegen

einen Ausländer anhängig oder liegen hinreichende

Gründe für die Einleitung eines solchen

Verfahrens vor, so ist es unzulässig, ihn auf

Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen außer

Landes zu bringen.

Strafbare Handlungen politischen Charakters

§ 14. Eine Auslieferung ist unzulässig

1. wegen politischer strafbarer Handlungen,

2. wegen anderer strafbarer Handlungen,

denen politische Beweggründe oder Ziele zugrunde

liegen, es sei denn, daß unter Berücksichtigung

aller Umstände des Einzelfalles,

insbesondere der Art der Begehung,

der angewendeten oder angedrohten Mittel

oder der Schwere der eingetretenen oder beabsichtigten

Folgen, der kriminelle Charakter

der Tat den politischen überwiegt.

Militärische und fiskalische strafbare Handlungen

§ 15. Eine Auslieferung wegen strafbarer Handlungen,

die nach österreichischem Recht ausschließlich

1. militärischer Art sind, oder

2. in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-,

Zoll- oder Devisenvorschriften oder von

Vorschriften über die Warenbewirtschaftung

oder über den Außenhandel bestehen,

ist unzulässig.

Österreichische Gerichtsbarkeit

§ 16. (1) Eine Auslieferung wegen strafbarer

Handlungen, die der österreichischen Gerichtsbarkeit

unterliegen, ist unzulässig.

(2) Abs. 1 steht einer Auslieferung jedoch nicht

entgegen,

1. wenn die Gerichtsbarkeit nur stellvertretend

für einen anderen Staat ausgeübt wird,

oder

2. wenn der Durchführung des Strafverfahrens

im ersuchenden Staat mit Rücksicht auf besondere

Umstände, insbesondere aus Gründen

der Wahrheitsfindung, der Strafbemessung

oder der Vollstreckung der Vorzug zu

geben ist.

(3) Auch unter den Voraussetzungen des Abs. 2

ist eine Auslieferung dann unzulässig, wenn die

auszuliefernde Person im Inland bereits rechtskräftig

verurteilt, rechtskräftig freigesprochen

oder aus anderen als den im § 9 Abs. 3 angeführten

Gründen außer Verfolgung gesetzt worden

ist. Im Fall des Abs. 2 Z. 2 ist eine Auslieferung

überdies dann unzulässig, wenn zu besorgen

ist, daß die auszuliefernde Person durch

eine Verurteilung im anderen Staat in der Gesamtauswirkung

erheblich schlechter gestellt wäre

als nach österreichischem Recht.

Gerichtsbarkeit eines dritten Staates

§ 17. Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn

die auszuliefernde Person wegen der strafbaren

Handlung

1. von einem Gericht des Tatortstaates rechtskräftig

freigesprochen oder sonst außer Verfolgung

gesetzt worden ist, oder

2. von einem Gericht eines dritten Staates

rechtskräftig verurteilt worden ist und die

Strafe ganz vollstreckt oder zur Gänze oder

für den noch nicht vollstreckten Teil nachgesehen

worden ist oder ihre Vollstreckbarkeit

nach dem Recht des dritten Staates verjährt

ist.

Verjährung

§ 18. Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn

die Verfolgung oder die Vollstreckung nach dem

Recht des ersuchenden Staates oder nach österreichischem

Recht verjährt ist.

Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze; Asyl

§ 19. Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn zu

besorgen ist, daß

1. das Strafverfahren im ersuchenden Staat den

Grundsätzen der Art. 3 und 6 der Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, nicht

entsprechen werde oder nicht entsprochen

habe,

2. die im ersuchenden Staat verhängte oder zu

erwartende Strafe oder vorbeugende Maßnahme

in einer den Erfordernissen des Art 3

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/

1958, nicht entsprechenden Weise vollstreckt

werden würde, oder

3. die auszuliefernde Person im ersuchenden

Staat wegen ihrer Abstammung, Rasse, Religion,

ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten

Volks- oder Gesellschaftsgruppe, ihrer

Staatsangehörigkeit oder wegen ihrer politischen

Anschauungen einer Verfolgung ausgesetzt

wäre oder aus einem dieser Gründe

andere schwerwiegende Nachteile zu erwarten

hätte (Auslieferungsasyl).

Unzulässige Strafen oder vorbeugende Maßnahmen

§ 20. (1) Eine Auslieferung zur Verfolgung

wegen einer nach dem Recht des ersuchenden

Staates mit der Todesstrafe bedrohten strafbaren

Handlung ist nur zulässig, wenn gewährleistet

ist, daß die Todesstrafe nicht ausgesprochen werden

wird.

(2) Eine Auslieferung zur Vollstreckung der

Todesstrafe ist unzulässig.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind

auch auf Strafen oder vorbeugende Maßnahmen,

die den Erfordernissen des Art. 3 der Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, nicht entsprechen,

sinngemäß anzuwenden.

Strafunmündige

§ 21. Eine Auslieferung von Personen, die

nach österreichischem Recht oder nach dem Recht

des ersuchenden Staates zur Zeit der Tat strafunmündig

waren, ist unzulässig.

Härtefälle

§ 22. Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn

sie die auszuliefernde Person unter Berücksichti-

gung der Schwere der ihr zur Last gelegten strafbaren

Handlung wegen ihres jugendlichen Alters

(§ 1 Z. 2 des Jugendgerichtsgesetzes 1961), wegen

ihres seit langem bestehenden inländischen Wohnsitzes

oder aus anderen schwerwiegenden, in ihren

persönlichen Verhältnissen gelegenen Gründen

offenbar unverhältnismäßig hart träfe.

Spezialität der Auslieferung

§ 23. (1) Eine Auslieferung ist nur zulässig,

wenn gewährleistet ist, daß

1. die ausgelieferte Person im ersuchenden

Staat weder wegen einer vor ihrer Übergabe

begangenen Handlung, auf die sich die

Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt,

noch ausschließlich wegen einer oder mehrerer

für sich allein nicht der Auslieferung

unterliegenden Handlungen (§ 11 Abs. 3)

verfolgt, bestraft, in ihrer persönlichen Freiheit

beschränkt oder an einen dritten Staat

weitergeliefert wird,

2. bei einer Änderung der rechtlichen "Würdigung

der der Auslieferung zugrunde liegenden

Handlung oder bei Anwendung anderer

als der ursprünglich angenommenen

strafgesetzlichen Bestimmungen die ausgelieferte

Person nur insoweit verfolgt und

bestraft wird, als die Auslieferung auch

unter den neuen Gesichtspunkten zulässig

wäre.

(2) Der Strafverfolgung oder der Vollstreckung

einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme

kann auf Ersuchen nach Durchführung

der Auslieferung zugestimmt werden, wenn im

Verhältnis zum ersuchenden Staat die Auslieferung

wegen der dem Ersuchen zugrunde liegenden

Handlung, wenn auch nur im Zusammenhang

mit einer früheren Bewilligung, zulässig

wäre. Ebenso kann der Weiterlieferung an einen

dritten Staat zugestimmt werden, wenn eine

Auslieferung im Verhältnis zu diesem Staat zulässig

wäre.

(3) Einer Zustimmung nach Abs. 2 bedarf es

nicht, wenn

1. sich die ausgelieferte Person nach ihrer Freilassung

länger als fünfundvierzig Tage auf

dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält,

obwohl sie es verlassen konnte und durfte,

2. die ausgelieferte Person das Gebiet des ersuchenden

Staates verläßt und dorthin freiwillig

zurückkehrt oder aus einem dritten

Staat rechtmäßig dorthin zurückgebracht

wird,

3. die Auslieferung nach § 32 erfolgt ist.

Auslieferungsersuchen mehrerer Staaten

§ 24. Ersuchen zwei oder mehrere Staaten um

die Auslieferung derselben Person, so ist über

den Vorrang zwischen den Auslieferungsersuchen

unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere

der vertraglichen Verpflichtungen, des Tatortes,

der zeitlichen Reihenfolge des Einlangens

der Ersuchen, der Staatsangehörigkeit der auszuliefernden

Person, der Möglichkeit ihrer Weiterlieferung

und, wenn sich die Ersuchen auf verschiedene

strafbare Handlungen beziehen, auch

der Schwere der strafbaren Handlungen, zu entscheiden.

Ausfolgung von Gegenständen

§ 25. (1) Im Zusammenhang mit einer Auslieferung

ist eine Ausfolgung von Gegenständen

zulässig, die als Beweismittel dienen können oder

welche die auszuliefernde Person durch die strafbare

Handlung oder durch die Verwertung der

daher stammenden Gegenstände erlangt hat.

(2) Kann eine Auslieferung, die nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes zulässig wäre,

nicht bewilligt werden, weil die auszuliefernde

Person geflüchtet oder gestorben ist oder im Inland

nicht betreten werden konnte, so ist eine

Ausfolgung auf Grund des Auslieferungsersuchens

oder eines gesonderten Ersuchens dennoch

zulässig.

(3) Eine Ausfolgung zu Beweiszwecken kann

mit dem Vorbehalt bewilligt werden, daß die

Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben

werden.

(4) Eine Ausfolgung ist jedenfalls unzulässig,

wenn zu besorgen ist, daß durch sie die Verfolgung

oder Verwirklichung der Rechte dritter

Personen vereitelt oder unangemessen erschwert

würde.

ZWEITER ABSCHNITT

Zuständigkeit und Verfahren

Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz

§ 26. (1) Zur Prüfung eines Ersuchens um Auslieferung

oder um Verhängung der Auslieferungshaft

sowie zur Vorbereitung eines Anbots der

Auslieferung ist der Gerichtshof erster Instanz

zuständig, in dessen Sprengel die auszuliefernde

Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, in

Ermangelung eines solchen der Gerichtshof erster

Instanz, in dessen Sprengel sie betreten wurde;

befindet sie sich in gerichtlicher Haft, so ist der

Haftort maßgebend. Ist nach diesen Bestimmungen

die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes

nicht feststellbar, so ist das Landesgericht für

Strafsachen Wien zuständig, bei Jugendlichen der

Jugendgerichtshof Wien.

(2) Sollen mehrere Personen wegen ihrer Beteiligung

an derselben strafbaren Handlung oder

wegen strafbarer Handlungen, die miteinander

im Zusammenhang stehen, ausgeliefert werden, so

ist das Auslieferungsverfahren für alle Personen

gemeinsam zu führen. Unter den nach Abs. 1

zuständigen Gerichtshöfen gilt das Zuvorkommen.

§ 35 des Jugendgerichtsgesetzes 1961 ist

sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten

auch für die Ausfolgung von Gegenständen

im Zusammenhang mit einer Auslieferung. Zur

Prüfung eines gesonderten Ersuchens um Ausfolgung

von Gegenständen ist der Gerichtshof

erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich

der auszufolgende Gegenstand befindet.

Fahndung

§ 27. (1) Einlangende Ersuchen um Verhängung

der Auslieferungshaft sind vom Gericht

dahin zu prüfen, ob hinreichende Gründe für

die Annahme vorliegen, daß die ihnen zugrundeliegende

strafbare Handlung zu einer Auslieferung

Anlaß gibt. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung

ist die Ausforschung der gesuchten Person

zu veranlassen und erforderlichenfalls ihre

Verwahrung anzuordnen.

(2) Die Befassung des Gerichtes mit einem im

Wege der Internationalen Kriminalpolizeilichen

Organisation — INTERPOL — oder sonst im

Weg der internationalen kriminalpolizeilichen

Amtshilfe einlangenden Ersuchen kann unterbleiben,

wenn kein Grund zur Annahme besteht,

daß sich die gesuchte Person in Österreich

aufhält und das Ersuchen nur zu Fahndungsmaßnahmen

Anlaß gibt, die nicht in einem Aufruf

an die Bevölkerung zur Mithilfe bestehen.

Anbot der Auslieferung

§ 28. (1) Liegen hinreichende Gründe für die

Annahme vor, daß eine im Inland betretene

Person eine der Auslieferung unterliegende

strafbare Handlung begangen habe, so hat der

Staatsanwalt zu prüfen, ob Anlaß zu einer Auslieferung

besteht. Ist dies der Fall, so hat er nach

Vernehmung der auszuliefernden Person durch

den Untersuchungsrichter bei diesem die Berichterstattung

an den Bundesminister für Justiz zu

beantragen. Dieser hat den Staat, in dem die

strafbare Handlung begangen worden ist, zu

befragen, ob um die Auslieferung ersucht wird.

Der Bundesminister für Justiz kann von der

Befragung absehen, wenn angenommen werden

muß, daß ein solches Ersuchen nicht gestellt werden

wird, oder auf Grund der Unterlagen zu

ersehen ist, daß eine Auslieferung aus einem der

Gründe der §§ 2 und 3 Abs. 1 abgelehnt werden

müßte. Das Absehen von der Befragung und seine

Gründe sind dem Gericht mitzuteilen. Für das

Einlangen des Auslieferungsersuchens ist eine angemessene

Frist zu bestimmen. Langt ein Auslieferungsersuchen

nicht rechtzeitig ein, so hat

dies der Bundesminister für Justiz dem Gericht

mitzuteilen.

(2) Auf Grund der Mitteilung, daß von einer

Befragung nach Abs. 1 abgesehen wird oder daß

ein Auslieferungsersuchen nicht rechtzeitig eingelangt

ist, hat das Gericht die in Auslieferungs

haft befindliche Person unverzüglich zu enthaften,

sofern nicht der Staatsanwalt sogleich die Verhängung

der Untersuchungshaft beantragt. Die

Auslieferungshaft ist im Falle der Verurteilung

durch ein inländisches Gericht nach § 38 des

Strafgesetzbuches anzurechnen.

Auslieferungshaft

§ 29. (1) Die Auslieferungshaft darf nur verhängt

werden, wenn hinreichende Gründe für

die Annahme vorliegen, daß eine im Inland betretene

Person eine der Auslieferung unterliegende

strafbare Handlung begangen habe. Auf

die Auslieferungshaft sind, soweit sich aus den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes

ergibt, die Bestimmungen über die Untersuchungshaft

sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Auslieferungshaft darf nicht verhängt

oder aufrechterhalten werden, wenn die Haftzwecke

durch eine gleichzeitige gerichtliche Untersuchungshaft

oder Strafhaft erreicht werden können.

Der Untersuchungsrichter hat die Abweichungen

vom Vollzug der Untersuchungshaft

oder der Strafhaft zu verfügen, die für die

Zwecke des Auslieferungsverfahrens unentbehrlich

sind. Können die Haftzwecke durch eine

gleichzeitige Strafhaft nicht erreicht werden oder

würde das Auslieferungsverfahren durch die Aufrechterhaltung

der Strafhaft wesentlich erschwert,

so ist vom Untersuchungsrichter die

Auslieferungshaft zu verhängen; damit tritt eine

Unterbrechung des Strafvollzuges ein. Die Auslieferungshaft

ist auf die durch sie unterbrochene

Strafhaft anzurechnen.

(3) Die Dauer der Auslieferungshaft darf sechs

Monate nicht übersteigen. Der Gerichtshof zweiter

Instanz kann jedoch auf Antrag des Untersuchungsrichters

oder des Staatsanwaltes wegen besonderer

Schwierigkeiten oder des besonderen

Umfanges des Verfahrens bestimmen, daß die

Haft bis zu einem Jahr dauern dürfe. Die zeitliche

Beschränkung der Auslieferungshaft entfällt,

sobald über das Auslieferungsersuchen entschieden

worden ist (§ 34); nach diesem Zeitpunkt

sind auch Haftprüfungsverhandlungen

nicht mehr durchzuführen.

Behandlung einlangender Ersuchen

§ 30. Auslieferungsersuchen sind vom Bundesministerium

für Justiz dem zuständigen Gerichtshof

erster Instanz zur weiteren Verfügung zuzuleiten.

Liegen Umstände zutage, die einer Auslieferung

aus einem der in den §§ 2 und 3 Abs. 1

angeführten Gründe entgegenstehen, oder ist das

Ersuchen zur gesetzmäßigen Behandlung ungeeignet,

so hat der Bundesminister für Justiz das

Ersuchen sogleich abzulehnen.

Verfahren vor dem Gerichtshof erster Instanz

§ 31. (1) Der Untersuchungsrichter hat die auszuliefernde

Person zum Auslieferungsersuchen

zu vernehmen. Dabei hat er sie auch über ihre

Rechte zu belehren, sich eines Verteidigers zu

bedienen (§ 41 der Strafprozeßordnung 1975)

sowie die Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung vor dem Gerichtshof zweiter

Instanz zu beantragen. Ob die auszuliefernde

Person der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung

nach den Auslieferungsunterlagen hinreichend

verdächtig ist, ist nur zu prüfen, wenn

insoweit erhebliche Bedenken bestehen, insbesondere

wenn Beweise vorliegen oder angeboten

werden, durch die der Verdacht ohne Verzug

entkräftet werden könnte.

(2) Nach Abschluß etwa erforderlicher Erhebungen

durch den Untersuchungsrichter hat die

Ratskammer die Akten dem Gerichtshof zweiter

Instanz mit einer begründeten Äußerung darüber

vorzulegen, ob die Auslieferung zulässig ist.

Vereinfachte Auslieferung

§ 32. (1) Hat sich die auszuliefernde Person

bei ihrer Vernehmung mit der Auslieferung einverstanden

erklärt und eingewilligt, ohne Durchführung

des förmlichen Auslieferungsverfahrens

übergeben zu werden, so hat der Gerichtshof

erster Instanz die Akten nach Einholung einer

Äußerung des Staatsanwaltes unmittelbar dem

Bundesministerium für Justiz zu übermitteln.

(2) Der Untersuchungsrichter hat die auszuliefernde

Person zu belehren, daß sie im Fall

einer Auslieferung nach Abs. 1 keinen Anspruch

auf den Schutz nach § 23 Abs. 1 und 2 oder nach

entsprechenden Bestimmungen in zwischenstaatlichen

Vereinbarungen habe, und daß sie ihre

Einwilligung nur bis zur Anordnung der Übergabe

durch den Bundesminister für Justiz wirksam

widerrufen könne.

(3) Die vereinfachte Auslieferung Jugendlicher

ist unzulässig.

Beschlußfassung über die Zulässigkeit

§ 33. (1) Über die Zulässigkeit der Auslieferung

entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz

in nichtöffentlicher Sitzung, wenn weder der

Oberstaatsanwalt noch die auszuliefernde Person

eine öffentliche Verhandlung beantragt haben

und eine solche Verhandlung zur Beurteilung

der Zulässigkeit der Auslieferung auch nicht notwendig

erscheint. Ungeachtet eines Antrages auf

Anberaumung einer öffentlichen Verhandlung

kann der Gerichtshof zweiter Instanz stets die

Auslieferung in nichtöffentlicher Sitzung für unzulässig

erklären. Vor einer Entscheidung in

nichtöffentlicher Sitzung muß dem Oberstaatsanwalt

sowie der auszuliefernden Person und

ihrem Verteidiger Gelegenheit geboten worden

sein, zum Auslieferungsersuchen Stellung zu nehmen.

(2) In anderen Fällen ist eine öffentliche Verhandlung

anzuberaumen, zu der der Oberstaatsanwalt,

die auszuliefernde Person und der

Verteidiger zu laden sind. Die auszuliefernde

Person muß bei der Verhandlung durch einen

Verteidiger vertreten sein (§ 41 der Strafprozeßordnung

1975). Ist die auszuliefernde Person

verhaftet, so ist ihre Vorführung zu veranlassen.

Die Vorladung der auszuliefernden Person

und ihres Verteidigers sowie die Verständigung

der verhafteten auszuliefernden Person sind

so vorzunehmen, daß den Beteiligten eine Vorbereitungsfrist

von wenigstens acht Tagen zur Verfügung

steht.

(3) Die Öffentlichkeit der Verhandlung kann

außer den in der Strafprozeßordnung 1975 angeführten

Fällen ausgeschlossen werden, wenn es

die auszuliefernde Person verlangt oder wenn

zwischenstaatliche Beziehungen beeinträchtigt

werden könnten.

(4) In der Verhandlung trägt ein Mitglied

des Gerichtshofes als Berichterstatter eine Darstellung

des bisherigen Ganges des Verfahrens

vor, ohne eine Ansicht über die zu fällende Entscheidung

zu äußern. Hierauf erhält der Oberstaatsanwalt

das Wort. Danach ist der auszuliefernden

Person und ihrem Verteidiger Gelegenheit

zu geben, zum Auslieferungsersuchen und

zu den Ausführungen des Oberstaatsanwaltes

Stellung zu nehmen. Der auszuliefernden Person

und ihrem Verteidiger gebührt jedenfalls das

Recht der letzten Äußerung. Nach diesen Vorträgen

zieht sich der Gerichtshof zur Beratung

zurück.

(5) Der Gerichtshof entscheidet durch Beschluß,

der vom Vorsitzenden mündlich zu verkünden

ist. Gegen den Beschluß, der zu begründen ist,

ist kein Rechtsmittel zulässig. Vor der Beschlußfassung

kann der Gerichtshof zweiter Instanz

ergänzende Erhebungen durch den Untersuchungsrichter

veranlassen.

(6) Der Gerichtshof zweiter Instanz hat seinen

Beschluß unter Anschluß der Akten dem

Bundesministerium für Justiz zu übermitteln.

Bewilligung und Ablehnung der Auslieferung

§ 34. (1) Über das Auslieferungsersuchen befindet

der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe

zwischenstaatlicher Vereinbarungen und der

Grundsätze des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs.

Er nimmt dabei auf die Interessen der

Republik Österreich, auf völkerrechtliche Verpflichtungen,

insbesondere auf dem Gebiet des

Asylrechtes, und auf den Schutz der Menschenwürde

Bedacht. Er hat die Auslieferung abzulehnen,

soweit sie der Gerichtshof zweiter Instanz

für unzulässig erklärt hat.

(2) Ist die Auslieferung im Verhältnis zu mehreren

Staaten zulässig, so hat der Bundesminister

für Justiz auch darüber zu entscheiden, welchem

Auslieferungsersuchen der Vorrang zukommt.

(3) Liegen die Voraussetzungen des § 32 vor

und hat die auszuliefernde Person ihre Einwilligung

nicht widerrufen, so hat der Bundesminister

für Justiz unter Bedachtnahme auf § 37 Z. 1

und 3 die Übergabe der auszuliefernden Person

anzuordnen. Bestehen jedoch aus einem der im

ersten Abschnitt des II. Hauptstückes angeführten

Gründe Bedenken gegen die Zulässigkeit

der Auslieferung, so ist das Verfahren nach den

§§ 31, 33 und 34 Abs. 1, 2 und 4 durchzuführen.

(4) Der Bundesminister für Justiz hat seine

Entscheidung dem ersuchenden Staat und, abgesehen

vom Fall der vereinfachten Auslieferung,

auch dem Gerichtshof zweiter Instanz mitzuteilen,

der im Weg des Gerichtshofes erster Instanz

die Benachrichtigung der auszuliefernden

Person und ihres Verteidigers veranlaßt.

Unterlagen

§ 35. (1) Die Zulässigkeit der Auslieferung ist

an Hand des Auslieferungsersuchens und seiner

Unterlagen zu prüfen. Diese Unterlagen müssen

jedenfalls die Ausfertigung oder die beglaubigte

Abschrift oder Ablichtung eines gerichtlichen

Haftbefehles, einer Urkunde von gleicher Wirksamkeit

oder einer vollstreckbaren verurteilenden

Entscheidung umfassen.

(2) Der Bundesminister für Justiz kann in

jeder Lage des Verfahrens von sich aus oder auf

Antrag der Ratskammer oder des Gerichtshofes

zweiter Instanz von dem um die Auslieferung

ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen

verlangen und hiefür eine angemessene Frist bestimmen.

Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist

auf Grund der vorhandenen Unterlagen zu entscheiden.

Übergabe

§ 36. (1) Der Untersuchungsrichter hat die

Durchführung der Auslieferung zu veranlassen.

Befindet sich die auszuliefernde Person auf freiem

Fuß, so ist sie zu verhaften, sofern die Durchführung

der Auslieferung sonst nicht gewährleistet

ist. Die Überstellung der auszuliefernden

Person zu dem in Betracht kommenden Grenzübergang

oder zu dem sonst vereinbarten Übergabeort

hat durch Justizwachebeamte zu erfolgen.

Gegenstände, die zur persönlichen Habe

der auszuliefernden Person gehören und die sich

in gerichtlicher Verwahrung befinden, sind ebenfalls

zu übergeben, soweit die auszuliefernde

Person nicht anders darüber verfügt.

(2) Die Übergabe eines Jugendlichen kann,

wenn die Zwecke der Auslieferung dem nicht

entgegenstehen, auch in der Weise geschehen,

daß der Jugendliche dem Erziehungsberechtigten

oder einer von diesem beauftragten Person übergeben

wird.

(3) Ein Jugendlicher, dessen Auslieferung voraussichtlich

zu bewilligen sein wird, kann schon

vor der Entscheidung über das Auslieferungsersuchen

übergeben werden, wenn das notwendig

erscheint, um von ihm mit einem längeren Auslieferungsverfahren

verbundene Nachteile abzuwenden,

und die Beachtung des Grundsatzes der

Spezialität gewährleistet ist. Über die vorzeitige

Übergabe hat der Bundesminister für Justiz zu

entscheiden.

Aufschub der Übergabe

§ 37. Die Übergabe ist aufzuschieben,

1. wenn die auszuliefernde Person nicht transportfähig

ist,

2. bei Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens,

oder

3. wenn gegen die auszuliefernde Person im Inland

ein gerichtliches Strafverfahren anhängig

ist, sie in finanzbehördlicher Untersuchungshaft

zu halten ist oder wenn an der

auszuliefernden Person eine von einem Gericht

oder einer Verwaltungsbehörde verhängte

Freiheitsstrafe oder vorbeugende

Maßnahme zu vollstrecken ist. Wird von der

Verfolgung oder von der Vollstreckung

wegen der Auslieferung abgesehen (§ 34

Abs. 2 Z. 2 der Strafprozeßordnung 1975,

§§ 4 und 157 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes),

so ist die Übergabe unverzüglich durchzuführen.

Vorläufige Übergabe

§ 38. (1) Ungeachtet des Aufschubes der Übergabe

nach § 37 Z. 3 kann eine Person, an der

eine Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme

vollzogen wird, einem anderen Staat auf sein

Ersuchen zur Durchführung bestimmter Verfahrenshandlungen,

insbesondere der Hauptverhandlung

und Urteilsfällung, vorläufig übergeben

werden, wenn ihre Zurückstellung nach

Durchführung dieser Verfahrenshandlungen gewährleistet

ist. Die vorläufige Übergabe hat zu

unterbleiben, wenn sie unangemessene Nachteile

für die auszuliefernde Person zur Folge haben

könnte.

(2) Die vorläufige Übergabe unterbricht den

Vollzug der inländischen Freiheitsstrafe oder vorbeugenden

Maßnahme nicht.

(3) Über das Ersuchen um vorläufige Übergabe

entscheidet der Bundesminister für Justiz.

Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens

§ 39. Der Gerichtshof zweiter Instanz hat seinen

nach § 33 gefaßten Beschluß in nichtöffentlicher

Sitzung aufzuheben, wenn sich neue Tatsachen

oder Beweismittel ergeben, die allein oder

in Verbindung mit den Auslieferungsunterlagen

und dem Ergebnis allfälliger Erhebungen erhebliche

Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses

bewirken. Das weitere Verfahren richtet

sich nach den §§ 31, 33 und 34.

Nachträgliches Auslieferungsverfahren

§ 40. Auf das Verfahren über Ersuchen nach

§ 23 Abs. 2 sind, wenn die ausgelieferte Person

nicht im Weg der vereinfachten Auslieferung

übergeben worden ist, die §§ 31, 33 und 34 mit

der Maßgabe anzuwenden, daß der Gerichtshof

zweiter Instanz stets in nichtöffentlicher Sitzung

entscheidet. Vor der Entscheidung muß der

ausgelieferten Person Gelegenheit geboten worden

sein, sich zu dem Ersuchen zu äußern.

Verfahren bei der Ausfolgung von Gegenständen

§ 41. (1) Auf die Ausfolgung von Gegenständen

sind die §§ 31 bis 35 sinngemäß anzuwenden.

An die Stelle der im § 35 Abs. 1 bezeichneten

Unterlagen kann im Fall eines gesonderten

Ersuchens um Ausfolgung die Ausfertigung

oder die beglaubigte Abschrift oder

Ablichtung eines gerichtlichen Beschlagnahmebeschlusses

oder einer Urkunde gleicher Wirksamkeit

treten.

(2) Die Übergabe von Gegenständen ist aufzuschieben,

solange diese für ein im Inland anhängiges

Gerichts- oder Verwaltungsverfahren

benötigt werden.

(3) Ein durch eine strafbare Handlung entzogener

Gegenstand kann dem Berechtigten nach

Maßgabe des § 367 der Strafprozeßordnung 1975

auch ohne Durchführung des Verfahrens nach

Abs. 1 zurückgestellt werden.

III. HAUPTSTÜCK

Durchlieferung

ERSTER ABSCHNITT

Zulässigkeit

Allgemeiner Grundsatz

§ 42. (1) Eine Durchlieferung von Personen

durch das Gebiet der Republik Österreich zur

Verfolgung wegen einer mit gerichtlicher Strafe

bedrohten Handlung oder zur Vollstreckung

einer wegen einer solchen Handlung verhängten

Strafe oder vorbeugenden Maßnahme ist auf

Ersuchen eines Staates, an den die Personen von

einem dritten Staat ausgeliefert werden sollen,

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zulässig.

(2) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind

sinngemäß auch auf Ersuchen um Durchbeförderung

von Personen durch das Gebiet der Republik

Österreich in einen dritten Staat zum

Zweck der Übernahme der Strafverfolgung oder

der Vollstreckung einer ausländischen gerichtlichen

Entscheidung anzuwenden. Die Durchbeförderung

ist auch zu bewilligen, wenn aus

einem der im § 11 angeführten Gründe eine

Auslieferung nicht zulässig wäre.

Zulässigkeit der Durchlieferung

§ 43. Eine Durchlieferung ist nur zulässig,

wenn nach den §§ 11, 14, 15, 18 bis 21 und 23

eine Auslieferung zulässig wäre.

Verbot der Durchlieferung österreichischer Staatsbürger

§ 44. (Verfassungsbestimmung) Eine Durchlieferung

österreichischer Staatsbürger durch das

Gebiet der Republik Österreich ist unzulässig.

Österreichische Gerichtsbarkeit

§ 45. (1) Eine Durchlieferung wegen einer

strafbaren Handlung, die der österreichischen

Gerichtsbarkeit unterliegt, ist zulässig, sofern

nicht wegen dieser strafbaren Handlung

1. die Auslieferung der durchzuliefernden Person

an die Republik Österreich zu erwirken

ist, oder

2. die durchzuliefernde Person im Inland bereits

rechtskräftig verurteilt oder aus einem

anderen Grund als wegen Fehlens der österreichischen

Gerichtsbarkeit rechtskräftig freigesprochen

oder sonst außer Verfolgung gesetzt

worden ist.

(2) Ein inländischer Strafanspruch gegen die

durchzuliefernde Person wegen einer vom Durchlieferungsersuchen

nicht erfaßten strafbaren

Handlung steht der Durchlieferung nur entgegen,

wenn wegen dieser strafbaren Handlung die

Auslieferung an die Republik Österreich zu erwirken

ist.

Benützung des Luftweges

§ 46. (1) Der Bewilligung der Durchlieferung

bedarf es nicht, wenn der Luftweg benützt werden

soll und eine Zwischenlandung auf dem

Gebiet der Republik Österreich nicht vorgesehen

ist. In diesem Fall genügt es, wenn der ersuchende

Staat bestätigt, daß die durchzuliefernde Person

nicht österreichischer Staatsbürger ist, daß sie

nicht wegen einer der in den §§ 14 und 15 Z. 1

angeführten strafbaren Handlungen durchgeliefert

werden soll und daß eine der im § 48

Abs. 1 bezeichneten Unterlagen vorhanden ist.

(2) Kann im Fall einer unvorhergesehenen

Zwischenlandung der Flug nicht ohne Verzug

fortgesetzt werden, so ist die Mitteilung über

die Benützung des Luftweges als Ersuchen um

Verhängung der Auslieferungshaft anzusehen.

ZWEITER ABSCHNITT

Zuständigkeit und Verfahren

Entscheidung

§ 47. (1) Über das Durchlieferungsersuchen

hat der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Inneres

zu entscheiden. Er hat diese Entscheidung dem

ersuchenden Staat auf dem vorgesehenen Weg

mitzuteilen.

(2) Eine Mitteilung über die Benützung des

Luftweges wird vom Bundesminister für Justiz

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Inneres geprüft. Ist die Benützung des Luftweges

unzulässig, so hat der Bundesminister

für Justiz dies dem ersuchenden Staat auf dem

vorgesehenen Weg bekanntzugeben.

Unterlagen

§ 48. (1) Die Zulässigkeit der Durchlieferung

ist an Hand des Durchlieferungsersuchens und

seiner Unterlagen zu prüfen. Diese Unterlagen

müssen jedenfalls die Ausfertigung oder die beglaubigte

Abschrift oder Ablichtung eines gerichtlichen

Haftbefehles, einer Urkunde von gleicher

Wirksamkeit oder einer vollstreckbaren verurteilenden

Entscheidung umfassen.

(2) Der Bundesminister für Justiz kann im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres

von dem um die Durchlieferung ersuchenden

Staat eine Ergänzung der Unterlagen

verlangen und hiefür eine angemessene Frist

bestimmen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist

ist auf Grund der vorhandenen Unterlagen zu

entscheiden.

Übergabe

§ 49. (1) Bei Bewilligung der Durchlieferung

sind die Grenzübergänge anzugeben, an denen

die durchzuliefernde Person zu übernehmen und

zu übergeben ist. Die durchzuliefernde Person

darf nur übernommen werden, wenn ihre Durchlieferung

bewilligt worden ist und wenn sie

transportfähig ist.

(2) Der Vollzug der Durchlieferung obliegt

den Sicherheitsbehörden. Im Zusammenhang mit

der Durchlieferung sind auch Gegenstände zu

befördern, die mit der durchzuliefernden Person

übergeben worden sind.

(3) Der Vollzug der Durchlieferung ist zu

unterbrechen, wenn

1. sich nach der Übernahme der durchzuliefernden

Person neue Tatsachen oder Beweismittel

ergeben, die allein oder in Verbindung mit

den Durchlieferungsunterlagen und dem Ergebnis

allfälliger Erhebungen erhebliche Bedenken

gegen die Zulässigkeit der Durchlieferung

begründen,

2. die durchzuliefernde Person während der

Durchlieferung auf dem Gebiet der Republik

Österreich eine von Amts wegen zu

verfolgende gerichtlich strafbare Handlung

begangen hat, es sei denn, daß in sinngemäßer

Anwendung des § 34 Abs. 2 Z. 2

der Strafprozeßordnung 1975 oder der §§ 4

und 157 des Strafvollzugsgesetzes von der

Strafverfolgung oder vom Vollzug abgesehen

wird, oder

3. die durchzuliefernde Person transportunfähig

wird.

IV. HAUPTSTÜCK

Rechtshilfe für das Ausland

ERSTER ABSCHNITT

Voraussetzungen

Allgemeiner Grundsatz

§ 50. (1) In Strafverfahren oder Verfahren

zur Anordnung vorbeugender Maßnahmen, in

Angelegenheiten der Tilgung und des Strafregisters,

in Verfahren über die Entschädigung

für strafgerichtliche Anhaltung und Verurteilung,

in Gnadensachen und in Angelegenheiten des

Straf- und Maßnahmenvollzuges kann nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Ersuchen

einer ausländischen Behörde Rechtshilfe

geleistet werden.

(2) Als Behörde im Sinn des Abs. 1 ist ein

Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine in Angelegenheiten

des Straf- oder Maßnahmenvollzuges

tätige Behörde anzusehen.

Unzulässigkeit der Rechtshilfe

§ 51. (1) Die Leistung von Rechtshilfe ist

insoweit unzulässig, als

1. die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung

entweder nach österreichischem Recht

nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist

oder nach den §§ 14 und 15 nicht der Auslieferung

unterliegt,

2. für das dem Ersuchen zugrunde liegende

Verfahren nach dem § 19 Z. 1 und 2 die

Auslieferung unzulässig wäre, oder

3. entweder die nach der Strafprozeßordnung

1975 erforderlichen besonderen Voraussetzungen

für die Vornahme bestimmter Untersuchungshandlungen,

insbesondere der Beschlagnahme

und Öffnung von Briefen oder

der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs,

nicht vorliegen oder die Leistung der Rechtshilfe

die Verletzung einer nach den österreichischen

Rechtsvorschriften auch den

Strafgerichten gegenüber zu wahrenden Geheimhaltungspflicht

zur Folge hätte.

(2) Das Fehlen der Strafbarkeit nach österreichischem

Recht steht der Zustellung von

Schriftstücken nicht entgegen, wenn der Empfänger

zur Annahme bereit ist.

Übersendung von Gegenständen und Akten

§ 52. (1) Gegenstände oder Akten dürfen

nur übersendet werden, wenn gewährleistet ist,

daß sie sobald wie möglich zurückgegeben werden.

Auf die Rückgabe übersendeter Gegenstände

kann verzichtet werden, wenn diese nicht mehr

benötigt werden.

(2) Gegenstände, an denen Rechte der Republik

Österreich oder Rechte dritter Personen bestehen,

dürfen nur mit dem Vorbehalt übersendet

werden, daß diese Rechte unberührt bleiben.

Eine Übersendung ist unzulässig, wenn zu

besorgen ist, daß durch sie die Verfolgung oder

die Verwirklichung solcher Rechte vereitelt oder

unangemessen erschwert würde.

(3) Eine Übersendung von Gegenständen oder

Akten ist aufzuschieben, solange diese für ein

im Inland anhängiges Gerichts- oder Verwaltungsverfahren

benötigt werden.

Vorladungen

§ 53. (1) Einer im Inland befindlichen Person

darf eine Aufforderung, vor einer ausländischen

Behörde zu erscheinen, nur zugestellt werden,

wenn gewährleistet ist, daß sie wegen einer

vor ihrer Ausreise aus der Republik Österreich

begangenen Handlung nicht verfolgt, bestraft

oder in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt

werden wird. Die Verfolgung, Bestrafung oder

Beschränkung der persönlichen Freiheit ist aber

zulässig

1. wegen einer strafbaren Handlung, die den

Gegenstand der Vorladung einer Person als

Beschuldigter bildet,

2. wenn sich die vorgeladene Person nach

Abschluß der Vernehmung länger als fünfzehn

Tage auf dem Gebiet des ersuchenden

Staates aufhält, obwohl sie es verlassen

konnte und durfte, oder

3. wenn sie nach Verlassen des Gebietes des

ersuchenden Staates dorthin freiwillig zurückkehrt

oder rechtmäßig dorthin zurückgebracht

wird.

(2) Vorladungen, die Zwangsandrohungen für

den Fall ihrer Nichtbefolgung enthalten,

dürfen nur mit der Belehrung, daß die angedrohten

Maßnahmen in Österreich nicht vollstreckt

werden können, zugestellt werden.

(3) Zeugen und Sachverständigen ist auf ihr

Verlangen ein angemessener Vorschuß auf die

Reisekosten auszuzahlen, wenn der andere Staat

darum ersucht hat und die Erstattung des Vorschusses

durch den anderen Staat gewährleistet

ist.

Überstellung verhafteter Personen zu Beweiszwecken

§ 54. (1) Eine Person, die sich im Inland in

Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder im

Maßnahmenvollzug angehalten wird, kann zur

Vornahme wichtiger Untersuchungshandlungen,

insbesondere zum Zweck ihrer Vernehmung oder

Gegenüberstellung, auf Ersuchen einer ausländischen

Behörde in das Ausland überstellt werden,

wenn

1. sie dieser Überstellung zustimmt,

2. ihre Anwesenheit für ein im Inland anhängiges

Strafverfahren nicht erforderlich ist,

3. die Haft durch die Überstellung nicht verlängert

wird, und

4. der ersuchende Staat zusichert, sie in Haft

zu halten, nach Durchführung der Untersuchungshandlung

unverzüglich zurückzustellen

und sie wegen einer vor der Überstellung

begangenen Handlung nicht zu verfolgen

oder zu bestrafen.

(2) Die Überstellung unterbricht den Vollzug

der Untersuchungs- oder Strafhaft oder der vorbeugenden

Maßnahme nicht.

ZWEITER ABSCHNITT

Zuständigkeit und Verfahren

Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens

§ 55. (1) Zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens

ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 das

Bezirksgericht, in den Fällen, in denen die Entscheidung

nach der Strafprozeßordnung 1975 der

Ratskammer vorbehalten ist, der Gerichtshof

erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel die

Rechtshilfehandlung vorzunehmen ist. Die §§ 22

und 23 des Jugendgerichtsgesetzes 1961 sind sinngemäß

anzuwenden. Auskünfte über ein Strafverfahren,

über die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe

oder vorbeugenden Maßnahme hat das

zuständige Gericht zu erteilen, für Ersuchen um

Überlassung von Akten ist die Stelle zuständig,

von der die Akten geführt werden. Soll eine im

Gefangenenhaus eines Gerichtshofes in Haft befindliche

Person vernommen werden, so ist dieser

Gerichtshof zuständig. Ist nach diesen Bestimmungen

eine Zuständigkeit nicht feststellbar, so

ist das Strafbezirksgericht Wien, in den Fällen,

in denen die Entscheidung der Ratskammer vorbehalten

ist, das Landesgericht für Strafsachen

Wien zuständig.

(2) Befindet sich eine zu überstellende Person

in Strafhaft oder im Maßnahmenvollzug, so

entscheidet über das Ersuchen um Überstellung

das im § 16 des Strafvollzugsgesetzes bezeichnete

Gericht durch einen Einzelrichter, ansonsten das

Gericht, auf dessen Anordnung die Haft beruht.

Die Entscheidung ist dem Bundesministerium

für Justiz mitzuteilen. Der Bundesminister für

Justiz hat die Überstellung abzulehnen, wenn

einer der in den §§ 2 und 3 Abs. 1 angeführten

Umstände vorliegt. Die Überstellung zu dem

in Betracht kommenden Grenzübergang oder

zu dem sonst vereinbarten Übergabeort hat

durch Justizwachebeamte zu erfolgen.

(3) Soll eine in einem anderen Staat in Haft

befindliche Person zur Vornahme wichtiger Untersuchungshandlungen,

insbesondere zum Zweck

ihrer Vernehmung oder Gegenüberstellung, durch

das Gebiet der Republik Österreich in einen dritten

Staat überstellt werden, so sind die §§ 44,

47 und 49 sinngemäß anzuwenden.

Form und Inhalt eines Rechtshilfeersuchens

§ 56. Rechtshilfe darf nur geleistet werden,

wenn dem Ersuchen der Sachverhalt und die

rechtliche Beurteilung der dem Ersuchen zugrunde

liegenden strafbaren Handlung entnommen werden

kann. Bei Zustellersuchen genügt ein Hinweis

auf die im ersuchenden Staat anzuwendenden

oder angewendeten strafgesetzlichen Bestimmungen.

Einem Ersuchen um Durchsuchung

von Personen oder Räumen, um Beschlagnahme

von Gegenständen oder um Überwachung eines

Fernmeldeverkehrs muß die Ausfertigung, beglaubigte

Abschrift oder Ablichtung der richterlichen

Anordnung beigefügt sein.

Ablehnung der Rechtshilfe; Unzuständigkeit

§ 57. (1) Wird die Rechtshilfe ganz oder teilweise

nicht geleistet, so ist die ersuchende ausländische

Behörde hievon unter Angabe der

Gründe auf dem vorgesehenen Weg zu benachrichtigen.

(2) Ist das ersuchte Gericht oder die ersuchte

Staatsanwaltschaft zur Erledigung nicht zuständig,

so ist das Rechtshilfeersuchen an das zuständige

Gericht oder an die sonst zuständige Behörde

weiterzuleiten.

Anzuwendende Verfahrensvorschriften

§ 58. Die Rechtshilfe ist nach den im Inland

geltenden Vorschriften über das strafgerichtliche

Verfahren zu leisten. Einem Ersuchen um Einhaltung

eines bestimmten, davon abweichenden

Vorganges ist jedoch zu entsprechen, wenn dieser

Vorgang mit den Grundsätzen des österreichischen

Strafverfahrens vereinbar ist.

Zulassung ausländischer Organe und am Verfahren

Beteiligter zu Rechtshilfehandlungen

§ 59. (1) Die Vornahme von Erhebungen und

Verfahrenshandlungen nach diesem Bundesgesetz

durch ausländische Organe auf dem Gebiet der

Republik Österreich ist unzulässig. Dem zuständigen

ausländischen Richter, Staatsanwalt und

anderen am Verfahren beteiligten Personen sowie

ihren Rechtsbeiständen ist jedoch die Anwesenheit

und Mitwirkung bei Rechtshilfehandlungen

zu gestatten, wenn dies zur sachgemäßen

Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich

erscheint. Die hiezu erforderlichen Dienstverrichtungen

ausländischer Organe bedürfen der

Bewilligung durch den Bundesminister für Justiz.

(2) Personen, welchen die Anwesenheit bei

einer Rechtshilfehandlung nach Abs. 1 gestattet

worden ist, dürfen während ihres Aufenthaltes

im Inland wegen einer vor ihrer Einreise begangenen

Handlung nicht verfolgt, bestraft oder

in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden.

Die Verfolgung, Bestrafung oder Beschränkung

der persönlichen Freiheit ist aber zulässig,

1. wenn sich die zur Rechtshilfehandlung zugelassene

Person nach Abschluß der Rechtshilfehandlung

länger als fünfzehn Tage auf

dem Gebiet der Republik Österreich aufhält,

obwohl sie es verlassen konnte und

durfte, oder

2. wenn sie nach Verlassen des Gebietes der

Republik Österreich freiwillig zurückkehrt

oder rechtmäßig zurückgebracht wird.

(3) Befindet sich eine zur Rechtshilfehandlung

zugelassene Person im Ausland in Haft, so kann

sie auf Ersuchen des anderen Staates übernommen

werden, wenn die Haft auf der Verurteilung

eines zuständigen Gerichtes beruht oder

ein auch nach österreichischem Recht anerkannter

Haftgrund besteht. Die überstellte Person ist

im Inland in Haft zu halten und nach Durchführung

der Rechtshilfeshandlung unverzüglich

zurückzustellen.

V. HAUPTSTÜCK

Übernahme der Strafverfolgung

und der Überwachung; Vollstreckung

ausländischer strafgerichtlicher

Entscheidungen

ERSTER ABSCHNITT

Übernahme der Strafverfolgung

Zuständigkeit und Verfahren

§ 60. (1) Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung

sind vom Bundesministerium für

Justiz vorläufig zu prüfen. Kann das Ersuchen

zu einer Strafverfolgung keinen Anlaß geben,

so hat der Bundesminister für Justiz die weitere

Behandlung des Ersuchens abzulehnen, andernfalls

das Ersuchen der zuständigen Staatsanwaltschaft

zu übersenden. Der Bundesminister für

Justiz kann in jeder Lage des Verfahrens von

sich aus oder auf Antrag des Gerichtes oder des

Staatsanwaltes von dem um die Übernahme der

Strafverfolgung ersuchenden Staat eine Ergänzung

der Unterlagen verlangen. Er hat den ersuchenden

Staat von den getroffenen Verfügungen

und vom Ergebnis eines Strafverfahrens

zu verständigen.

(2) Ist die Strafverfolgung zu übernehmen,

eine örtliche Zuständigkeit aber nicht feststellbar

und liegt dem Verfahren eine nach österreichischem

Recht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte

fallende strafbare Handlung zugrunde,

so ist das Strafbezirksgericht Wien, ansonsten

das Landesgericht für Strafsachen Wien, bei Jugendlichen

in beiden Fällen aber der Jugendgerichtshof

Wien zuständig.

(3) Gründet sich die österreichische Gerichtsbarkeit

ausschließlich auf eine zwischenstaatliche

Vereinbarung, so hat das Gericht den Verdächtigen

zu den Voraussetzungen für die Übernahme

der Strafverfolgung zu vernehmen.

ZWEITER ABSCHNITT

Übernahme der Überwachung

Voraussetzungen

§ 61. Die Überwachung eines von einem ausländischen

Gericht rechtskräftig Verurteilten, bei

dem die Verhängung einer Strafe bedingt aufgeschoben

wurde, dem eine Strafe oder vorbeugende

Maßnahme bedingt nachgesehen wurde

oder der aus einer Freiheitsstrafe oder einer mit

Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden

Maßnahme bedingt entlassen wurde, ist auf Ersuchen

eines anderen Staates zulässig, wenn

1. die Entscheidung des ausländischen Gerichtes

in einem den Grundsätzen des Art. 6 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958,

entsprechenden Verfahren ergangen ist,

2. die Verurteilung wegen einer Handlung erfolgt

ist, die nach österreichischem Recht

mit gerichtlicher Strafe bedroht ist,

3. die Verurteilung nicht wegen einer der in

den §§ 14 und 15 bezeichneten strafbaren

Handlungen erfolgt ist,

4. der Verurteilte nicht wegen der Tat im

Inland verfolgt wird, rechtskräftig verurteilt

oder aus einem anderen Grund als wegen

Fehlens der österreichischen Gerichtsbarkeit

rechtskräftig freigesprochen oder sonst außer

Verfolgung gesetzt worden ist, und

5. der Verurteilte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt

im Inland hat.

Überwachungsmaßnahmen

§ 62. Die Überwachung soll den Rechtsbrecher

von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen

abhalten. Soweit es hiezu notwendig oder zweckmäßig

ist, sind unter Bedachtnahme auf die

ausländische Entscheidung die nach österreichischem

Recht hiefür vorgesehenen Maßnahmen

(§§ 51 und 52 des Strafgesetzbuches) anzuordnen.

Zuständigkeit und Verfahren

§ 63. (1) Ersuchen um Übernahme der Überwachung

sind vom Bundesministerium für Justiz

dem zuständigen Gericht (Abs. 2) zuzuleiten.

Kann ein Ersuchen aus einem der in den §§ 2 und

3 Abs. 1 angeführten Gründe keinen Anlaß zu

einer Überwachung geben oder ist das Ersuchen

zur gesetzmäßigen Beihandlung ungeeignet, so

hat der Bundesminister für Justiz die weitere

Behandlung des Ersuchens abzulehnen. Er kann

in jeder Lage des Verfahrens von sich aus oder

auf Antrag des Gerichtes von dem um die Übernahme

der Überwachung ersuchenden Staat eine

Ergänzung der Unterlagen verlangen.

(2) Zur Entscheidung über das Ersuchen um

Überwachung sowie zur Anordnung der Überwachungsmaßnahmen

ist das Gericht örtlich zuständig,

in dessen Sprengel der Verurteilte seinen

Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Liegt der ausländischen

Verurteilung eine nach österreichischem

Recht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte

fallende strafbare Handlung zugrunde,

so ist für die Anordnung der erforderlichen

Maßnahmen das Bezirksgericht, sonst der Einzelrichter

des Gerichtshofes erster Instanz zuständig.

Die §§ 22 und 23 des Jugendgerichtsgesetzes 1961

sind sinngemäß anzuwenden. Gegen diesen Beschluß

steht dem öffentlichen Ankläger und dem

Verurteilten die binnen vierzehn Tagen einzubringende

Beschwerde an den übergeordneten

Gerichtshof offen.

(3) Der Bundesminister für Justiz hat dem

ersuchenden Staat die Entscheidung über das

Ersuchen um Übernahme der Überwachung auf

dem vorgesehenen Weg mitzuteilen und ihn von

den auf Grund dieses Ersuchens angeordneten

Maßnahmen und deren Ergebnis zu verständigen.

DRITTER ABSCHNITT

Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen

Voraussetzungen

§ 64. (1) Die Vollstreckung oder weitere Vollstreckung

der Entscheidung eines ausländischen

Gerichtes, mit der eine Geld- oder Freiheitsstrafe

oder eine vorbeugende Maßnahme rechtskräftig

ausgesprochen worden ist, ist auf Ersuchen

eines anderen Staates zulässig, wenn

1. die Entscheidung des ausländischen Gerichtes

in einem den Grundsätzen des Art. 6 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/

1958, entsprechenden Verfahren ergangen

ist,

2. die Verurteilung wegen einer Handlung erfolgt

ist, die nach österreichischem Recht

mit gerichtlicher Strafe bedroht ist,

3. die Verurteilung nicht wegen einer der in

den §§ 14 und 15 angeführten strafbaren

Handlungen erfolgt ist,

4. die Vollstreckung der Strafe, wäre auf sie

von einem österreichischen Gericht erkannt

worden, noch nicht verjährt wäre,

5. der Verurteilte nicht wegen der Tat im

Inland verfolgt wird, rechtskräftig verurteilt

oder freigesprochen oder sonst außer Verfolgung

gesetzt worden ist,

6. der Verurteilte österreichischer Staatsbürger

ist und seinen Wohnsitz oder Aufenthalt

im Inland hat und

7. der Verurteilte der inländischen Vollstreckung

zugestimmt hat.

(2) Der Vollzug vorbeugender Maßnahmen ist

nur zulässig, wenn das österreichische Recht eine

gleichartige Maßnahme vorsieht.

Inländische Vollstreckungsentscheidung

§ 65. (1) Wird die Vollstreckung einer von

einem ausländischen Gericht ausgesprochenen

Strafe oder vorbeugenden Maßnahme übernommen,

so ist unter Bedachtnahme auf diese Strafe

oder Maßnahme nach österreichischem Recht die

im Inland zu vollstreckende Strafe oder vorbeugende

Maßnahme festzusetzen.

(2) Der Verurteilte darf durch die Übernahme

der Vollstreckung nicht ungünstiger gestellt werden

als durch die Vollstreckung oder weitere

Vollstreckung im anderen Staat.

(3) Die §§ 38 und 66 des Strafgesetzbuches

sind sinngemäß anzuwenden.

Behandlung einlangender Ersuchen

§ 66. Ersuchen um Vollstreckung ausländischer

strafgerichtlicher Entscheidungen sind vom Bundesministerium

für Justiz dem zuständigen Gerichtshof

erster Instanz (§ 67 Abs. 1) zuzuleiten.

Liegen bereits zum Zeitpunkt des Einlangens

des Ersuchens Umstände zutage, die eine Übernahme

der Vollstreckung aus einem der in den

§§ 2 und 3 Abs. 1 angeführten Gründe unzulässig

machen, oder ist das Ersuchen zur gesetzmäßigen

Behandlung ungeeignet, so hat der Bundesminister

für Justiz das Ersuchen sogleich abzulehnen.

Der Bundesminister für Justiz kann in

jeder Lage des Verfahrens von sich aus oder

auf Antrag des Gerichtshofes erster Instanz von

dem um Übernahme der Vollstreckung ersuchenden

Staat eine Ergänzung der Unterlagen

verlangen.

Zuständigkeit und Verfahren

§ 67. (1) Zur Entscheidung über das Ersuchen

um Vollstreckung und die Anpassung der vom

ersuchenden Staat ausgesprochenen Strafe oder

vorbeugenden Maßnahme (§ 65) ist der im § 26

Abs. 1 bezeichnete Gerichtshof erster Instanz

zuständig, der in der im § 13 Abs. 3 der Strafprozeßordnung

1975 bezeichneten Zusammensetzung

durch Beschluß zu entscheiden hat. Gegen

diesen Beschluß steht dem öffentlichen Ankläger

und dem Verurteilten die binnen vierzehn Tagen

einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof

zweiter Instanz offen.

(2) Der Bundesminister für Justiz hat dem

ersuchenden Staat die Entscheidung über das Ersuchen

um Übernahme der Vollstreckung auf

dem vorgesehenen Weg mitzuteilen und ihn von

der Vollstreckung zu verständigen.

(3) Nach der Übernahme der Vollstreckung

darf ein Strafverfahren wegen der dem Urteil

zugrunde liegenden Tat nicht mehr eingeleitet

werden.

(4) Auf den Vollzug, die bedingte Entlassung

und das Gnadenrecht sind die Bestimmungen des

österreichischen Rechts anzuwenden.

(5) Der Vollzug ist jedenfalls zu beenden,

wenn die Vollstreckbarkeit der Strafe oder vorbeugenden

Maßnahme nach dem Recht des ersuchenden

Staates erlischt.

VI. HAUPTSTÜCK

Erwirkung der Auslieferung, der

Durchlieferung, der Ausfolgung,

der Rechtshilfe sowie der Übernahme

der Strafverfolgung, der

Überwachung und der Vollstreckung

ERSTER ABSCHNITT

Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung

und der Ausfolgung

Zuständigkeit und Verfahren

§ 68. (1) Besteht Anlaß, die Auslieferung einer

im Ausland befindlichen Person zur Verfolgung

oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder

einer vorbeugenden Maßnahme zu erwirken, so

hat das Gericht auf Antrag des Staatsanwaltes

dem Bundesministerium für Justiz die zur Erwirkung

der Auslieferung erforderlichen Unterlagen

zu übermitteln. Dies obliegt bei Auslieferungsersuchen

zur Strafverfolgung dem Untersuchungsrichter

des Gerichtes, bei dem das Strafverfahren

anhängig ist, und bei Auslieferungsersuchen

zur Vollstreckung dem Vorsitzenden

(Einzelrichter) des Gerichtes, das in erster Instanz

die Freiheitsstrafe verhängt, die vorbeugende

Maßnahme angeordnet oder die bedingte

Entlassung widerrufen hat.

(2) Der Bundesminister für Justiz kann von

der Erwirkung der Auslieferung absehen, wenn

1. eine Auslieferung nicht zu erwarten ist,

2. voraussichtlich nur eine Geldstrafe oder eine

geringfügige oder bedingt nachzusehende

Freiheitsstrafe verhängt werden würde,

3. die zu vollstreckende Freiheitsstrafe geringfügig

ist, oder

4. mit der Auslieferung für die Republik Österreich

Nachteile oder Belastungen verbunden

wären, die zu dem öffentlichen Interesse

an der Strafverfolgung oder an der Vollstreckung

in keinem angemessenen Verhältnis

stehen.

(3) Für die Erwirkung der Durchlieferung und

der Ausfolgung von Gegenständen sind die Bestimmungen

der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

Erwirkung der Auslieferungshaft

§ 69. Liegen die Voraussetzungen zur Erwirkung

der Auslieferung vor, so kann das im § 68

Abs. 1 bezeichnete Gericht auf Antrag des Staatsanwaltes

das zuständige ausländische Gericht auf

dem vorgesehenen Weg um die Verhängung der

Auslieferungshaft ersuchen. Dies ist dem Bundesministerium

für Justiz unverzüglich mitzuteilen.

Spezialität der Auslieferung

§ 70. (1) Eine Person, die nach Österreich

ausgeliefert wurde, darf ohne Zustimmung des

ersuchten Staates weder wegen einer vor ihrer

Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die

Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt, noch

ausschließlich wegen einer oder mehrerer für

sich allein nicht der Auslieferung unterliegenden

Handlungen verfolgt, bestraft, In ihrer persönlichen

Freiheit beschränkt oder an einen dritten

Staat weitergeliefert werden. Die Spezialität der

Auslieferung steht solchen Maßnahmen jedoch

nicht entgegen, wenn

1. sich die ausgelieferte Person nach ihrer Freilassung

länger als fünfundvierzig Tage auf

dem Gebiet der Republik Österreich aufhält,

obwohl sie es verlassen konnte und durfte,

2. die ausgelieferte Person das Gebiet der Republik

Österreich verläßt und freiwillig zurückkehrt

oder aus einem dritten Staat rechtmäßig

zurückgebracht wird, oder

3. der ersuchte Staat auf die Einhaltung der

Spezialität verzichtet.

(2) Soll die der Auslieferung zugrunde liegende

Handlung rechtlich anders als im Auslieferungsersuchen

gewürdigt werden oder sollen andere

als die ursprünglich angenommenen strafgesetzlichen

Bestimmungen zur Anwendung kommen,

so darf die ausgelieferte Person nur insoweit

verfolgt und bestraft werden, als die Auslieferung

auch unter den neuen Gesichtspunkten zulässig

wäre.

(3) Wurde die Auslieferung einer wegen mehrerer

zusammentreffender strafbarer Handlungen

verurteilten Person nur zur Vollstreckung des auf

einzelne dieser strafbaren Handlungen entfallenden

Teiles der Strafe bewilligt, so darf nur dieser

Teil vollstreckt werden. Das Ausmaß der zu

vollstreckenden Strafe ist von dem Gericht, das

in erster Instanz erkannt hat, durch Beschluß

festzusetzen. Hat in erster Instanz ein Geschwornen-

oder Schöffengericht erkannt, so entscheidet

der Gerichtshof erster Instanz in der im § 13

Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975 bezeichneten

Zusammensetzung. Gegen diesen Beschluß steht

dem öffentlichen Ankläger und dem Verurteilten

die binnen vierzehn Taigen einzubringende Beschwerde

an den übergeordneten Gerichtshof

offen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind

sinngemäß auch auf die Durchlieferung anzuwenden.

ZWEITER ABSCHNITT

Erwirkung der Rechtshilfe

Voraussetzungen und Verfahren

§ 71. (1) Ersuchen um Rechtshilfe sind auf dem

vorgesehenen Weg an das ausländische Gericht,

die ausländische Staatsanwaltschaft oder die im

Straf- oder Maßnahmenvollzug tätige Behörde

zu richten, in deren Sprengel die Rechtshilfehandlung

vorgenommen werden soll. Das Ersuchen

hat den dem Verfahren zugrunde liegenden

Sachverhalt und die sonst zur sachgemäßen

Erledigung erforderlichen Angalben zu enthalten.

(2) Soweit nicht unmittelbarer Rechtshilfeverkehr

vorgesehen ist, kann der Bundesminister

für Justiz von der Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens

aus einem der in den §§ 2 und 3

Abs. 1 angeführten Gründe absehen.

Vorladung von Personen aus dem Ausland

§ 72. (1) Erweist sich das persönliche Erscheinen

einer zu vernehmenden Person vor Gericht

als notwendig, so ist das zuständige ausländische

Gericht auf dem vorgesehenen Weg um die Zustellung

der Vorladung zu ersuchen. In dieser

dürfen Zwangsandrohungen für den Fall ihrer

Nichtbefolgung nicht enthalten sein.

(2) Die vorgeladene Person darf im Inland

wegen einer vor ihrer Einreise begangenen Handlung

nicht verfolgt, bestraft oder in ihrer persönlichen

Freiheit beschränkt werden. Die Verfolgung,

Bestrafung oder Beschränkung der persönlichen

Freiheit ist aber zulässig,

1. wegen einer strafbaren Handlung, die den

Gegenstand der Vorladung einer Person als

Beschuldigter bildet,

2. wenn sieh die vorgeladene Person nach Abschluß

der Vernehmung länger als fünfzehn

Tage auf dem Gebiet der Republik Österreich

aufhält, obwohl sie es verlassen konnte

und durfte, oder

3. wenn sie nach Verlassen des Gebietes der

Republik Österreich freiwillig zurückkehrt

oder rechtmäßig zurückgebracht wird.

Überstellung verhafteter Personen zu Beweiszwecken

§ 73. (1) Eine im Ausland in Haft befindliche

Person kann zur Vornahme wichtiger Untersuchungshandlungen,

insbesondere zum Zweck

ihrer Vernehmung oder Gegenüberstellung, nach

Österreich überstellt werden. Die Bestimmungen

des § 59 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Soll eine im Inland1 in Untersuchungs- oder

Strafhaft befindliche Person zum Zweck einer zu

erwirkenden wichtigen Untersuchungshandlung,

insbesondere einer Vernehmung oder Gegenüberstellung,

in das Ausland überstellt werden, so ist

§ 54 sinngemäß anzuwenden. Der Zustimmung

der zu überstellenden Person (§ 54 Abs. 1 Z. 1)

bedarf es jedoch nicht.

DRITTER ABSCHNITT

Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung,

der Überwachung sowie Vollstreckung inländischer

strafgerichtlicher Verurteilungen im Ausland

Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung

§ 74. (1) Der Bundesminister für Justiz kann

einen anderen Staat ersuchen, gegen eine Person

wegen einer strafbaren Handlung, die der österreichischen

Gerichtsbarkeit unterliegt, ein Strafverfahren

einzuleiten, wenn die Gerichtsbarkeit

dieses Staates begründet erscheint und

1. die Auslieferung einer im Ausland befindlichen

Person nicht erwirkt werden kann

oder von der Erwirkung der Auslieferung

aus einem anderen Grund abgesehen wird,

oder

2. die Aburteilung einer im Inland befindlichen

Person im anderen Staat im Interesse der

Wahrheitsfindung oder aus Gründen der

Strafzumessung oder der Vollstreckung

zweckmäßig ist und wenn diese Person

wegen einer anderen strafbaren Handlung

ausgeliefert wird oder sonst anzunehmen

ist, daß das Strafverfahren im anderen Staat

in Anwesenheit dieser Person durchgeführt

werden wird.

(2) Besteht Anlaß, die Übernahme der Strafverfolgung

zu erwirken, so hat der Staatsanwalt

dem Bundesministerium für Justiz hierüber

unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen

zu berichten.

(3) Ein Ersuchen nach Abs. 1 ist unzulässig,

wenn zu besorgen ist, daß die Person aus einem

der im § 19 angeführten Gründe einem Nachteil

ausgesetzt wäre, oder wenn die strafbare

Handlung im ersuchten Staat mit der Todesstrafe

bedroht ist.

(4) Nach Einlangen der Mitteilung, daß die

Strafverfolgung im ersuchten Staat übernommen

worden ist, hat das inländische Strafverfahren

vorläufig auf sich zu beruhen. Ist der Täter von

dem ausländischen Gericht rechtskräftig verurteilt

und ist die Strafe ganz vollstreckt oder,

soweit sie nicht vollstreckt wurde, erlassen worden,

so ist das inländische Verfahren einzustellen.

(5) Vor einem Ersuchen um Übernahme der

Strafverfolgung ist der Verdächtige zu hören,

wenn er sich im Inland befindet.

Erwirkung der Überwachung

§ 75. Besteht Anlaß, einen anderen Staat um

die Überwachung einer Person zu ersuchen, für

die auf Grund der Entscheidung eines inländischen

Gerichtes nach den §§ 43, 45, 46 oder 47

des Strafgesetzbuches oder § 13 des Jugendgerichtsgesetzes

1961 eine Probezeit bestimmt worden

ist, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter)

des Gerichtes, das in erster Instanz diese Entscheidung

gefällt hat, dem Bundesministerium

für Justiz die zur Erwirkung der Überwachung

erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Vor

einem Ersuchen um Überwachung ist eine Äußerung

des Staatsanwaltes einzuholen und der Verurteilte

zu hören, wenn er sich im Inland befindet.

Erwirkung der Vollstreckung

§ 76. (1) Besteht Anlaß, einen anderen Staat

um die Übernahme der Vollstreckung einer

rechtskräftig verhängten Strafe oder vorbeugenden

Maßnahme zu ersuchen, so hat der Vorsitzende

(Einzelrichter) des Gerichtes, das in erster

Instanz die Strafe verhängt, die vorbeugende

Maßnahme angeordnet oder die bedingte Entlassung

widerrufen hat, dem Bundesministerium

für Justiz die zur Erwirkung der Übernahme

der Vollstreckung erforderlichen Unterlagen zu

übermitteln. Der Bundesminister für Justiz hat

von der Stellung des Ersuchens abzusehen, wenn

anzunehmen ist, daß die Übernahme der Vollstreckung

aus Gründen der in den §§ 2, 3 Abs. 1

oder in Abs. 3 Z. 2 und 3 genannten Art abgelehnt

werden wird.

(2) Ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung

ist zulässig, wenn

1. sich der Verurteilte im ersuchten Staat befindet

und seine Auslieferung nicht erwirkt

werden kann oder von der Erwirkung der

Auslieferung aus einem anderen Grund abgesehen

wird, oder

2. die Vollzugszwecke durch die Vollstreckung

oder weitere Vollstreckung im ersuchten

Staat besser erreicht werden könnten.

(3) Um eine Übernahme der Vollstreckung

darf nicht ersucht werden, wenn

1. der Verurteilte österreichischer Staatsbürger

ist, es sei denn, daß er seinen Wohnsitz oder

Aufenthalt im ersuchten Staat hat und sich

dort befindet,

2. zu besorgen ist, daß die Strafe oder vorbeugende

Maßnahme in einer den Erfordernissen

des Art. 3 der Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

BGBl. Nr. 210/1958, nicht entsprechenden

Weise vollstreckt würde,

3. zu besorgen ist, daß der Verurteilte im Fall

seiner Überstellung in den ersuchten Staat

dort eine Verfolgung oder Nachteile der im

§ 19 Z. 3 bezeichneten Art zu erwarten

hätte, oder

4. zu besorgen ist, daß der Verurteilte im

anderen Staat in der Gesamtauswirkung erheblich

schlechter gestellt wäre als durch

die Vollstreckung oder weitere Vollstreckung

im Inland.

(4) Teilt der ersuchte Staat mit, daß er die

Vollstreckung übernimmt, so hat diese im Inland

vorläufig auf sich zu beruhen. Kehrt der Verurteilte

in das Gebiet der Republik Österreich zurück,

ohne daß die im ersuchten Staat auf Grund

des Ersuchens um Übernahme der Vollstreckung

angeordnete Strafe oder vorbeugende Maßnahme

zur Gänze vollstreckt oder für den nicht

vollstreckten Teil nachgesehen worden ist, so

hat das Gericht den Rest der Strafe oder vorbeugenden

Maßnahme vollstrecken zu lassen. Das

Gericht hat jedoch von der nachträglichen Vollstreckung

abzuseihen und dem Verurteilten den

Rest der Strafe bedingt oder unbedingt nachzusehen

oder ihn aus der vorbeugenden Maßnahme

bedingt oder unbedingt zu entlassen, soweit

der Verurteilte durch die Vollstreckung

in der Gesamtauswirkung ungünstiger gestellt

wäre, als wenn die im Ausland stattgefundene

Vollstreckung in Österreich stattgefunden hätte.

(5) Wurde die Vollstreckung einer wegen mehrerer

zusammentreffender strafbarer Handlungen

verhängten Strafe nur wegen des auf einzelne

dieser strafbaren Handlungen entfallenden Teiles

erwirkt und wird die Strafe nicht im ersuchten

Staat geteilt, so ist § 70 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(6) Auf die im ersuchten Staat zu vollstreckende

Strafe bleiben die Bestimmungen des österreichischen

Gnadenrechtes weiterhin anwendbar.

(7) Die Übergabe des Verurteilten an die Behörden

des ersuchten Staates hat der Vorsitzende

(Abs. 1) in sinngemäßer Anwendung des § 36

Abs. 1 zu veranlassen.

(8) Vor einem Ersuchen um Übernahme der

Vollstreckung ist eine Äußerung des Staatsanwaltes

einzuholen und der Verurteilte zu hören,

wenn er sich im Inland befindet.

VII. HAUPTSTÜCK

Schlußbestimmungen

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli

1980 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

dürfen bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen, aber frühestens

mit 1. Juli 1980 in Kraft gesetzt werden.

(3) Mit Ablauf des 30. Juni 1980 verlieren

ihre Wirksamkeit

1. die §§ 59, 157 und 421 Abs. 3 der Strafprozeßordnung

1975, § 59 Abs. 1 der Strafprozeßordnung

1975 jedoch mit der Maßgabe,

daß er auf Auslieferungsverfahren, die

beim inländischen Gericht vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes anhängig geworden

sind, weiterhin anzuwenden ist;

2. die Verordnung des Justizministeriums vom

2. September 1891 betreffend die Durchlieferung

von Verbrechern durch Österreich,

JMVBl. Nr. 34/1891.

Vollziehungsklausel

§ 78. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,

mit Ausnahme des § 6, ist der Bundesminister

für Justiz, hinsichtlich der §§ 2 und 42

bis 49 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Inneres, hinsichtlich des § 6 die Bundesregierung

betraut.

(2) Der Bundesminister für Justiz hat die

zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen

Vorschriften, insbesondere über den im

Verkehr mit ausländischen Behörden einzuhaltenden

Geschäftsweg, über die geschäftsordnungsmäßige

Behandlung, über Form und Inhalt von

Ersuchen, Mitteilungen und Unterlagen im Auslieferungs-

und Rechtshilfeverkehr und in Angelegenheiten

der Übernahme der Strafverfolgung,

der Überwachung und der Vollstreckung, über

den Anschluß von Übersetzungen sowie über

die Erledigung von Ersuchen ausländischer Behörden

und die Durchführung einer Auslieferung

oder Ausfolgung durch Verordnung zu erlassen.

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