529. Übereinkommen von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung
von Gesetzen zu erfüllen.
(Übersetzung)
Übereinkommen
von 1972 über die internationalen
Regeln zur Verhütung
von Zusammenstößen auf See
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens
—
IN DEM WUNSCH, die Sicherheit
auf See auf einem hohen Stand zu erhalten,
IN ERKENNTNIS der Notwendigkeit,
die der Schlußakte der Internationalen
Konferenz von 1960 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf
See als Anlage beigefügten Internationalen
Regeln zur Verhütung von
Zusammenstößen auf See Kundgemacht in BGBl. Nr. 380/1972 zu revidieren
und auf den neuesten Stand
zu bringen,
NACH ÜBERPRÜFUNG jener Regeln
im Hinblick auf die seit ihrer Billigung
eingetretene Entwicklung —
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel I
Allgemeine Verpflichtungen
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens
verpflichten sich, den
Regeln und sonstigen Anlagen, welche
die Internationalen Regeln von
1972 zur Verhütung von Zusammenstößen
auf See (im folgenden als "Regeln"
bezeichnet) bilden und diesem
Übereinkommen beigefügt sind, Wirksamkeit
zu verleihen.
Artikel II
Unterzeichnung, Ratifikation,
Annahme, Genehmigung
und Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen liegt bis
zum 1. Juni 1973 zur Unterzeichnung
und danach zum Beitritt auf.
(2) Milgliedstaaten der Vereinten
Nationen, einer ihrer Sonderorganisationen
oder der Internationalen Atomenergie-
Organisation sowie Vertragsparteien
des Statuts des Internationalen
Gerichtshofs können Vertragsparteien
dieses Übereinkommens werden,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
unterzeichnen,
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung
unterzeichnen und später
ratifizieren, annehmen oder genehmigen
oder
c) indem sie ihm beitreten.
(3) Die Ratifikation, die Annahme,
die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt
durch Hinterlegung einer Urkunde
bei der Zwischenstaatlichen Beratenden
Seeschiffahrts-Organisation
(im folgenden als "3Organisation" bezeichnet);
diese teilt den Regierungen
der Staaten, die dieses Übereinkommen
unterzeichnet haben oder ihm
beigetreten sind, die Hinterlegung jeder
Urkunde und den Zeitpunkt ihrer
Hinterlegung mit.
Artikel III
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Die Vereinten Nationen, soweit
sie Verwaltungsmacht eines Hoheitsgebiets
sind, oder jede für die internationalen
Beziehungen eines Hoheitsgebiets
verantwortliche Vertragspartei
kann dieses Übereinkommen
jederzeit durch eine an den Generalsekretär
der Organisation (im
folgenden als "Generalsekretär" bezeichnet)
gerichtete schriftliche Notifikation
auf das betreffende Hoheitsgebiet
erstrecken.
(2) Dieses Übereinkommen wird auf
das in der Notifikation bezeichnete
Hoheitsgebiet vom Tag des Eingangs
dieser Notifikation oder von einem
anderen darin angegebenen Tag an
erstreckt.
(3) Jede nach Absatz I übermittelte
Notifikation kann in bezug auf ein
darin genanntes Hoheitsgebiet zurückgenommen
werden; dieses Übereinkommen
wird nach Ablauf eines
Jahres oder eines längeren bei der
Zurücknahme angegebenen Zeitabschnitts
nicht mehr auf das betreffende
Hoheitsgebiet erstreckt.
(4) Der Generalsekretär unterrichtet
alle Vertragsparteien von jeder nach
diesem Artikel übermittelten Notifikation
einer Erstreckung oder ihrer
Zurücknahme.
Artikel IV
Inkrafttreten
(1) a) Dieses Übereinkommen tritt
zwölf Monate nach dem Tag in Kraft,
an dem mindestens 15 Staaten, die
nach Anzahl oder Raumgehalt mindestens
65 v. H. der Welthandelsflotte
von Fahrzeugen mit einem Bruttoraumgehalt
von 100 und mehr RT besitzen,
Vertragsparteien des Übereinkommens
geworden sind, je nachdem,
welcher Fall zuerst eintritt.
b) Ungeachtet des Buchstabens
a tritt dieses Übereinkommen
nicht vor dem 1. Januar 1976 in Kraft.
(2) Dieses Übereinkommen tritt für
Staaten, die es gemäß Artikel II vor
seinem Inkrafttreten ratifizieren, annehmen,
genehmigen oder ihm beitreten,
nachdem die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Buchstabe a erfüllt
sind, am Tag seines Inkrafttretens in
Kraft.
(3) Für Staaten, die dieses Übereinkommen
nach seinem Inkrafttreten
ratifizieren, annehmen, genehmigen
oder ihm beitreten, tritt es am Tag
der Hinterlegung einer Urkunde gemäß
Artikel II in Kraft.
(4) Nach dem Tag des Inkrafttretens
einer Änderung dieses Übereinkommens
gemäß Artikel VI Absatz 4
gilt jede Ratifikation, Annahme, Genehmigung
oder jeder Beitritt für das
Übereinkommen in seiner geänderten
Fassung.
(5) Am Tag des Inkrafttretens dieses
Übereinkommens ersetzen die Regeln
die Internationalen Regeln von
1960 zur Verhütung von Zusammenstößen
auf See und setzen diese außer
Kraft.
(6) Der Generalsekretär teilt den
Regierungen der Staaten, die dieses
Übereinkommen unterzeichnet haben
oder ihm beigetreten sind, den Tag
seines Inkrafttretens mit.
Artikel V
Revisionskonferenz
(1) Die Organisation kann eine Konferenz
zur Revision dieses Übereinkommens
oder der Regeln oder beider
einberufen.
(2) Die Organisation hat eine Konferenz
der Vertragsparteien zur Revision
dieses Übereinkommens oder der
Regeln oder beider einzuberufen,
wenn mindestens ein Drittel der Vertragsparteien
dies beantragt.
Artikel VI
Änderungen der Regeln
(1) Auf Antrag einer Vertragspartei
wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung
durch die Organisation geprüft.
(2) Nimmt der Schiffssicherheitsausschuß
der Organisation die Änderung
mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
und abstimmenden Mitglieder an,
so wird die Änderung allen Vertragsparteien
und allen Mitgliedern der
Organisation mindestens sechs Monate
vor dem Zeitpunkt mitgeteilt, zu
dem sie von der Versammlung der
Organisation geprüft wird. Jede Vertragspartei,
die nicht Mitglied der Organisation
ist, hat das Recht, an der
Beratung der Änderung durch die
Versammlung teilzunehmen.
(3) Nimmt die Versammlung die
Änderung mit Zweidrittelmehrheit der
anwesenden und abstimmenden Mitglieder
an, so wird die Änderung vom
Generalsekretär allen Vertragsparteien
zur Annahme übermittelt.
(4) Die Änderung tritt an dem Tag
in Kraft, den die Versammlung bei
der Beschlußfassung bestimmt, sofern
nicht zu einem von der Versammlung
gleichzeitig bestimmten früheren Zeitpunkt
mehr als ein Drittel der Vertragsparteien
bei der Organisation
Einspruch gegen die Änderung erhebt.
Die in diesem Absatz genannten Zeitpunkte
werden von der Versammlung
mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
und abstimmenden Mitglieder bestimmt
(5) Mit dem Inkrafttreten einer Änderung
wird für alle Vertragsparteien,
die keinen Einspruch gegen die Änderung
erhoben haben, die frühere Vorschrift,
auf die sich die Änderung bezieht,
ersetzt und aufgehoben.
(6) Der Generalsekretär unterrichtet
alle Vertragsparteien und Mitglieder
der Organisation von jedem Antrag
und jeder Mitteilung nach diesem Artikel
sowie vom Tag des Inkrafttretens
jeder Änderung.
Artikel VII
Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann dieses
Übereinkommen nach Ablauf von fünf
Jahren, nachdem es für sie in Kraft
getreten ist, jederzeit kündigen.
(2) Die Kündigung erfolgt durch
Hinterlegung einer Urkunde bei der
Organisation. Der Generalsekretär unterrichtet
alle anderen Vertragsparteien
vom Eingang der Kündigungsurkunde
sowie vom Tag ihrer Hinterlegung.
(3) Die Kündigung wird ein Jahr
nach dem Tag, an dem die Urkunde
hinterlegt wird, oder nach Ablauf
eines längeren, in der Urkunde bezeichneten
Zeitabschnitts wirksam.
Artikel VIII
Hinterlegung und Registrierung
(1) Dieses Übereinkommen und die
Regeln werden bei der Organisation
hinterlegt; der Generalsekretär übermittelt
den Regierungen aller Staaten,
die das Übereinkommen unterzeichnet
haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte
Abschriften.
(2) Sobald dieses Übereinkommen
in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär
dem Sekretariat der Vereinten
Nationen den Wortlaut zur Registrierung
und Veröffentlichung nach
Artikel 102 der Satzung der Vereinten
Nationen.
Artikel IX
Sprachen
Dieses Übereinkommen und die Regeln
sind in einer Urschrift in englischer
und französischer Sprache abgefaßt,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
authentisch ist. Amtliche
Übersetzungen in russischer und spanischer
Sprache werden angefertigt
und mit der unterzeichneten Urschrift
hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN haben die
von ihren Regierungen hierzu gehörig
befugten Unterzeichneten dieses
Übereinkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu London am 20. Oktober
1972.
Internationale Regeln von 1972
zur Verhütung von
Zusammenstößen auf See
Teil A
Allgemeines
Kegel 1
Anwendung
a) Diese Regeln gelten für alle
Fahrzeuge auf Hoher See und auf den
mit dieser zusammenhängenden, von
Seeschiffen befahrbaren Gewässern.
b) Diese Regeln berühren nicht die
von einer zuständigen Behörde erlassenen
Sondervorschriften für Reeden,
Häfen, Flüsse, Seen oder Binnengewässer,
die mit der Hohen See zusammenhängen
und von Seeschiffen befahrbar
sind. Solche Sondervorschriften
müssen mit diesen Regeln soweit
wie möglich übereinstimmen.
c) Diese Regeln berühren nicht die
von der Regierung eines Staates
erlassenen Sondervorschriften über
zusätzliche Positions- oder Signallichter
oder Schallsignale für Kriegsschiffe
und Fahrzeuge im Geleit oder
über zusätzliche Positions- oder Signallichter
für fischende Fahrzeuge in
einer Fangflotte. Diese zusätzlichen
Positions- oder Signallichter oder
Schallsignale müssen nach Möglichkeit
so beschaffen sein, daß sie nicht
mit einem anderen, nach diesen Regeln
zulässigen Licht oder Signal verwechselt
werden können.
d) Die Organisation kann für die
Zwecke dieser Regeln Verkehrstrennungsgebiete
festlegen.
e) In allen Fällen, in denen eine Regierung
feststellt, daß ein Fahrzeug
besonderer Bauart oder Verwendung
eine Regel über Anzahl, Anbringung,
Tragweite oder Sichtbereich von Lichtern
oder Signalkörpern sowie über
Anordnung und Eigenschaften von
Schallsignalanlagen nicht in vollem
Umfang befolgen kann, ohne die besondere
Verwendbarkeit des Fahrzeugs
zu beeinträchtigen, muß das
Fahrzeug diejenigen sonstigen Bestimmungen
über Anzahl, Anbringung,
Tragweite oder Sichtbereich
von Lichtern oder Signalkörpern
sowie über die Anordnung und Eigenschaften
von Schallsignalanlagen befolgen,
die nach Auffassung der betreffenden
Regierung diesen Regeln
am nächsten kommen.
Regel 2
Verantwortlichkeit
a) Diese Regeln befreien ein Fahrzeug,
dessen Eigentümer, Kapitän
oder Besatzung nicht von den Folgen,
die durch unzureichende Einhaltung
dieser Regeln oder unzureichende
sonstige Vorsichtsmaßnahmen entstehen,
welche allgemeine seemännische
Praxis oder besondere Umstände des
Falles erfordern.
b) Bei der Auslegung und Befolgung
dieser Regeln sind stets alle Gefahren
der Schiffahrt und des Zusammenstoßes
sowie alle besonderen Umstände
einschließlich Behinderungen der betroffenen
Fahrzeuge gebührend zu berücksichtigen,
die zum Abwenden unmittelbarer
Gefahr ein Abweichen
von diesen Regeln erfordern.
Regel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
Soweit sich aus dem Zusammenhang
nicht etwas anderes ergibt, gilt
für diese Regeln folgendes
a) Der Ausdruck „Fahrzeug" umfaßt
alle Wasserfahrzeuge einschließlich
nicht wasserverdrängender
Fahrzeuge und Wasserflugzeuge,
die als Beförderungsmittel auf dem
Wasser verwendet werden oder
verwendet werden können.
b) Der Ausdruck "Maschinenfahrzeug"
bezeichnet ein Fahrzeug mit
Maschinenantrieb.
c) Der Ausdruck "Segelfahrzeug" bezeichnet
ein Fahrzeug unter Segel,
dessen Maschinenantrieb, falls
vorhanden, nicht benutzt wird.
d) Der Ausdruck fischendes Fahrzeug"
bezeichnet ein Fahrzeug, das
mit Netzen, Leinen, Schleppnetzen
oder anderen Fanggeräten fischt,
welche die Manövrierfähigkeit einschränken,
jedoch nicht ein Fahr-
zeug, das mit Schleppangeln oder
anderen Fanggeräten fischt, welche
die Manövrierfähigkeit nicht
einschränken.
e) Der Ausdruck "Wasserflugzeug"
bezeichnet ein zum Manövrieren
auf dem Wasser eingerichtetes
Luftfahrzeug.
f) Der Ausdruck „manövrierunfähiges
Fahrzeug" bezeichnet ein Fahrzeug,
das wegen außergewöhnlicher
Umstände nicht so manövrieren
kann, wie es diese Regeln
vorschreiben, und daher einem anderen
Fahrzeug nicht ausweichen
kann.
g) Der Ausdruck "manövrierbehindertes
Fahrzeug" bezeichnet ein Fahrzeug,
das durch die Art seines
Einsatzes behindert ist, so zu manövrieren,
wie es diese Regeln
vorschreiben, und daher einem anderen
Fahrzeug nicht ausweichen
kann.
Folgende Fahrzeuge sind als manövrierbehinderte
Fahrzeuge anzusehen
i) Ein Fahrzeug, das ein Seezeichen,
Unterwasserkabel oder
eine Rohrleitung auslegt, versorgt
oder aufnimmt;
ii) ein Fahrzeug, das baggert, Forschungs-
oder Vermessungsarbeiten
oder Unterwasserarbeiten
ausführt;
iii) ein Fahrzeug in Fahrt, das Versorgungsmanöver
ausführt oder
mit der Übergabe von Personnen,
Ausrüstung oder Ladung
beschäftigt ist;
iv) ein Fahrzeug, auf dem Luftfahrzeuge
starten oder landen;
v) ein Fahrzeug beim Minensuchen;
vi) ein Fahrzeug während eines
Schleppvorgangs, bei dem das
schleppende Fahrzeug und sein
Anhang erheblich behindert
sind, vom Kurs abzuweichen.
h) Der Ausdruck „tiefgangbehindertes
Fahrzeug* bezeichnet ein Maschinenfahrzeug,
das durch seinen
Tiefgang im Verhältnis zu der vorhandenen
Wassertiefe erheblich
behindert ist, von seinem zu verfolgenden
Kurs abzuweichen.
i) Der Ausdruck "in Fahrt" bedeutet,
daß ein Fahrzeug weder vor Anker
liegt noch an Land festgemacht ist
noch auf Grund sitzt.
j) Die Ausdrücke „Länge" und „Breite"
eines Fahrzeugs bedeuten die
Länge über alles und die größte
Breite.
k) Fahrzeuge gelten nur dann als einander
in Sicht befindlich, wenn jedes
vom anderen optisch wahrgenommen
werden kann.
l) Der Ausdruck „verminderte Sicht*
bezeichnet jeden Zustand, bei dem
die Sicht durch Nebel, dickes Wetter,
Schneefall, heftige Regengüsse,
Sandstürme oder ähnliche Ursachen
eingeschränkt ist.
Teil B
Ausweich- und Fahrregeln
Abschnitt I
Verhalten von Fahrzeugen
bei allen Sichtverhältnissen
Regel 4
Anwendung
Die Regeln dieses Abschnitts gelten
bei allen Sichtverhältnissen.
Regel 5
Ausguck
Jedes Fahrzeug muß jederzeit durch
Sehen und Hören sowie durch jedes
andere verfügbare Mittel, das den gegebenen
Umständen und Bedingungen
entspricht, gehörigen Ausguck halten,
der einen vollständigen Überblick
über die Lage und die Möglichkeit
der Gefahr eines Zusammenstoßes
gibt.
Regel 6
Sichere Geschwindigkeit
Jedes Fahrzeug muß jederzeit mit
einer sicheren Geschwindigkeit fahren,
so daß es geeignete und wirksame
Maßnahmen treffen kann, um
einen Zusammenstoß zu vermeiden,
und innerhalb einer Entfernung zum
Stehen gebracht werden kann, die
den gegebenen Umständen und Bedingungen
entspricht.
Zur Bestimmung der sicheren Geschwindigkeit
müssen unter anderem
folgende Umstände berücksichtigt
werden
a) Von allen Fahrzeugen
i) die Sichtverhältnisse;
ii) die Verkehrsdichte einschließlich
Ansammlungen von Fischerei-
oder sonstigen Fahrzeugen
iii) die Manövrierfähigkeit des
Fahrzeugs unter besonderer
Berücksichtigung der Stoppstrecke
und der Dreheigenschaften
unter den gegebenen
Bedingungen;
iv) bei Nacht eine Hintergrundhelligkeit,
z. 6. durch Lichter ,an
Land oder eine Rückstrahlung
der eigenen Lichter;
v) die Wind-, Seegangs- und Strömungsverhältnisse
sowie die
Nähe von Schiffahrtsgefahren;
vi) der Tiefgang im Verhältnis zur
vorhandenen Wassertiefe.
b) Zusätzlich von Fahrzeugen mit betriebsfähigem
Radar
i) die Eigenschaften, die Wirksamkeit
und die Leistungsgrenzen
der Radaranlagen;
ii) jede Einschränkung, die sich
aus dem eingeschalteten Entfernungsbereich
des Radars ergibt;
iii) der Einfluß von Seegang, Wetter
und anderen Störquellen auf
die Radaranzeige;
iv) die Möglichkeit, daß kleine
Fahrzeuge, Eis und andere
schwimmende Gegenstände
durch Radar nicht innerhalb
einer ausreichenden Entfernung
geortet werden;
v) die Anzahl, die Lage und die
Bewegung der vom Radar georteten
Fahrzeuge;
vi) die genauere Feststellung der
Sichtweite, die der Gebrauch
des Radars durch Entfernungsmessung
in der Nähe von Fahrzeugen
oder anderen Gegenständen
ermöglicht.
Regel 7
Möglichkeit
der Gefahr eines Zusammenstoßes
a) Jedes Fahrzeug muß mit allen
verfügbaren Mitteln entsprechend den
gegebenen Umständen und Bedingungen
feststellen, ob die Möglichkeit
der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht.
Im Zweifelsfall ist diese Möglichkeit
anzunehmen.
b) Um eine frühzeitige Warnung
vor der Möglichkeit der Gefahr eines
Zusammenstoßes zu erhalten, muß
eine vorhandene und betriebsfähige
Radaranlage gehörig gebraucht werden,
und zwar einschließlich der Anwendung
der großen Entfernungsbereiche,
des Plottens oder eines gleichwertig
systematischen Verfahrens zur
Überwachung georteter Objekte.
c) Folgerungen aus unzulänglichen
Informationen, insbesondere aus unzulänglichen
Radarinformationen, müssen
unterbleiben.
d) Bei der Feststellung, ob die Möglichkeit
der Gefahr eines Zusammenstoßes
besteht, muß unter anderem
folgendes berücksichtigt werden
i) Eine solche Möglichkeit ist anzunehmen,
wenn die Kompaßpeilung
eines sich nähernden Fahrzeugs
sich nicht merklich ändert;
ii) eine solche Möglichkeit kann
manchmal auch bestehen, wenn
die Peilung sich merklich ändert,
insbesondere bei der Annäherung
an ein sehr großes Fahrzeug, an
einen Schleppzug oder an ein
Fahrzeug nahebei.
Regel 8
Manöver
zur Vermeidung von Zusammenstößen
a) Jedes Manöver zur Vermeidung
eines Zusammenstoßes muß, wenn es
die Umstände zulassen, entschlossen,
rechtzeitig und so ausgeführt werden,
wie gute Seemannschaft es erfordert.
b) Jede Änderung des Kurses und/
oder der Geschwindigkeit zur Vermeidung
eines Zusammenstoßes muß,
wenn es die Umstände zulassen, so
groß sein, daß ein anderes Fahrzeug
optisch oder durch Radar sie schnell
erkennen kann; aufeinanderfolgende
kleine Änderungen des Kurses und/
oder der Geschwindigkeit sollen vermieden
werden.
c) Ist genügend Seeraum vorhanden,
so kann eine Kursänderung
allein die wirksamste Maßnahme zum
Meiden des Nahbereichs sein, vorausgesetzt,
daß sie rechtzeitig vorgenommen
wird, durchgreifend ist und nicht
in einen anderen Nahbereich führt.
d) Ein Manöver zur Vermeidung
eines Zusammenstoßes mit einem anderen
Fahrzeug muß zu einem sicheren
Passierabstand führen. Die Wirksamkeit
des Manövers muß sorgfältig
überprüft werden, bis das andere
Fahrzeug endgültig vorbei und klar
ist.
e) Um einen Zusammenstoß zu vermeiden
oder mehr Zeit zur Beurteilung
der Lage zu gewinnen, muß ein
Fahrzeug erforderlichenfalls seine
Fahrt mindern oder durch Stoppen
oder Rückwärtsgehen jegliche Fahrt
wegnehmen.
Regel 9
Enge Fahrwasser
a) Ein Fahrzeug, das der Richtung
eines engen Fahrwassers oder einer
Fahrrinne folgt, muß sich so nahe am
äußeren Rand des Fahrwassers oder
der Fahrrinne an seiner Steuerbordseite
halten, wie dies ohne Gefahr
möglich ist.
b) Ein Fahrzeug von weniger als
20 Meter Länge oder ein Segelfahr-
zeug darf nicht die Durchfahrt eines
Fahrzeugs behindern, das nur innerhalb
eines engen Fahrwassers oder
einer Fahrrinne sicher fahren kann.
c) Ein fischendes Fahrzeug darf
nicht die Durchfahrt eines anderen
Fahrzeugs behindern, das innerhalb
eines engen Fahrwassers oder einer
Fahrrinne fährt.
d) Ein Fahrzeug darf ein enges
Fahrwasser oder eine Fahrrinne nicht
queren, wenn dadurch die Durchfahrt
eines Fahrzeugs behindert wird, das
nur innerhalb eines solchen Fahrwassers
oder einer solchen Fahrrinne
sicher fahren kann. Das letztere Fahrzeug
darf das in Regel 34 Buchstabe d
vorgeschriebene Schallsignal geben,
wenn es über die Absichten des querenden
Fahrzeugs im Zweifel ist.
e) i) Kann in einem engen Fahrwasser
oder in einer Fahrrinne nur
dann sicher überholt werden, wenn
das zu überholende Fahrzeug mitwirkt,
so muß das überholende Fahrzeug
seine Absicht durch das entsprechende
Signal nach Regel 34 Buchstabe
c Ziffer i anzeigen. Ist das zu überholende
Fahrzeug einverstanden, so
muß es das entsprechende Signal
nach Regel 34 Buchstabe c Ziffer ii
geben und Maßnahmen für ein sicheres
Passieren treffen. Im Zweifelsfall
darf es die in Regel 34 Buchstabe d
vorgeschriebenen Signale geben.
ii) Diese Regel befreit das überholende
Fahrzeug nicht von seiner
Verpflichtung nach Regel 13.
f) Ein Fahrzeug, das sich einer
Krümmung oder einem Abschnitt
eines engen Fahrwassers oder einer
Fahrrinne nähert, wo andere Fahrzeuge
durch ein dazwischen liegendes
Sichthindernis verdeckt sein können,
muß mit besonderer Aufmerksamkeit
und Vorsicht fahren und das entsprechende
Signal nach Regel 34 Buchstabe
e geben.
g) Jedes Fahrzeug muß, wenn es die
Umstände zulassen, das Ankern in
einem engen Fahrwasser vermeiden.
Regel 10
Verkehrstrennungsgebiete
a) Diese Regel gilt in Verkehrstrennungsgebieten,
die von der Organisation
festgelegt worden sind.
b) Ein Fahrzeug, das ein Verkehrstrennungsgebiet
benutzt, muß
i) auf dem entsprechenden Einbahnweg
in der allgemeinen Verkehrsrichtung
dieses Weges fahren;
ii) sich so weit wie möglich von der
Trennlinie oder der Trennzone
klar halten;
iii) in der Regel an den Enden des
Einbahnwegs ein- oder auslaufen;
wenn es jedoch von der Seite
ein- oder ausläuft, muß dies in
einem möglichst kleinen Winkel
zur allgemeinen Verkehrsrichtung
erfolgen.
c) Ein Fahrzeug muß soweit wie
möglich das Queren von Einbahnwegen
vermeiden; ist es jedoch zum
Queren gezwungen, so muß dies möglichst
im rechten Winkel zur allgemeinen
Verkehrsrichtung erfolgen.
d) Küstenverkehrszonen dürfen
vom Durchgangsverkehr, der den entsprechenden
Einbahnweg des angrenzenden
Verkehrstrennungsgebiets sicher
befahren kann, in der Regel
nicht benutzt werden.
e) Außer beim Queren darf ein
Fahrzeug in der Regel nicht in eine
Trennzone einlaufen oder eine Trennlinie
überfahren, ausgenommen
i) in Notfällen zur Abwendung einer
unmittelbaren Gefahr;
ii) zum Fischen innerhalb einer
Trennzone.
f) Im Bereich des Zu- und Abgangs
der Verkehrstrennungsgebiete muß
ein Fahrzeug mit besonderer Vorsicht
fahren.
g) Ein Fahrzeug muß das Ankern
innerhalb eines Verkehrstrennungsgebiets
oder im Bereich des Zu- und Abgangs
soweit wie möglich vermeiden.
h) Ein Fahrzeug, das ein Verkehrstrennungsgebiet
nicht benutzt, muß
von diesem einen möglichst großen
Abstand halten.
i) Ein fischendes Fahrzeug darf die
Durchfahrt eines Fahrzeugs auf dem
Einbahnweg nicht behindern.
j) Ein Fahrzeug von weniger als
20 Meter Länge oder ein Segelfahrzeug
darf die sichere Durchfahrt eines
Maschinenfahrzeugs auf dem Einbahnweg
nicht behindern.
Abschnitt II
Verhalten von Fahrzeugen,
die einander in Sicht haben
Regel 11
Anwendung
Die Regeln dieses Abschnitts gelten
für Fahrzeuge, die einander in Sicht
haben.
Regel 12
Segelfahrzeuge
a) Wenn zwei Segelfahrzeuge sich
einander so nähern, daß die Möglichkeit
der Gefahr eines Zusammenstoßes
besteht, muß das eine dem anderen
wie folgt ausweichen
i) Wenn sie den Wind nicht von
derselben Seite haben, muß das
Fahrzeug, das den Wind von
Backbord hat, dem anderen ausweichen;
ii) wenn sie den Wind von derselben
Seite haben, muß das luvwärtige
Fahrzeug dem leewärtigen ausweichen;
iii) wenn ein Fahrzeug mit Wind von
Backbord ein Fahrzeug in Luv
sichtet und nicht mit Sicherheit
feststellen kann, ob das andere
Fahrzeug den Wind von Backbord
oder von Steuerbord hat, muß es
dem anderen ausweichen.
b) Im Sinne dieser Regel ist die
Luvseite diejenige Seite, die dem gesetzten
Großsegel gegenüber liegt,
auf Rahseglern diejenige Seite, die
dem größten gesetzten Schratsegel
gegenüberliegt.
Regel 13
Überholen
a) Ungeachtet der Regeln dieses
Abschnitts muß jedes Fahrzeug beim
Überholen dem anderen ausweichen.
b) Ein Fahrzeug gilt als überholendes
Fahrzeug, wenn es sich einem anderen
aus einer Richtung von mehr
als 22,5 Grad achterlicher als querab
nähert und daher gegenüber dem zu
überholenden Fahrzeug so steht, daß
es bei Nacht nur dessen Hecklicht,
aber keines der Seitenlichter sehen
könnte.
c) Kann ein Fahrzeug nicht sicher
erkennen, ob es ein anderes überholt,
so muß es dies annehmen und entsprechend
handeln.
d) Durch eine spätere Änderung der
Peilung wird das überholende Fahrzeug
weder zu einem kreuzenden im
Sinne dieser Regeln noch wird es von
der Verpflichtung entbunden, dem anderen
Fahrzeug auszuweichen, bis es
dieses klar passiert hat.
Regel 14
Entgegengesetzte Kurse
a) Wenn zwei Maschinenfahrzeuge
auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten
Kursen sich einander
so nähern, daß die Möglichkeit der
Gefahr eines Zusammenstoßes besteht,
muß jedes seinen Kurs nach
Steuerbord so ändern, daß sie einander
an Backbordseite passieren.
b) Eine solche Lage muß angenommen
werden, wenn ein Fahrzeug das
andere recht voraus oder fast recht
voraus sieht, bei Nacht die Topplichter
des anderen in Linie oder fast in
Linie und/oder beide Seitenlichter
sieht und am Tage das andere Fahrzeug
dementsprechend ausmacht.
c) Kann ein Fahrzeug nicht sicher
erkennen, ob eine solche Lage besteht,
so muß es von dieser ausgehen
und entsprechend handeln.
Regel 15
Kreuzende Kurse
Wenn die Kurse zweier Maschinenfahrzeuge
einander so kreuzen, daß
die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes
besteht, muß dasjenige
ausweichen, welches das andere an
seiner Steuerbordseite hat; wenn die
Umstände es zulassen, muß es vermeiden,
den Bug des anderen Fahrzeugs
zu kreuzen.
Regel 16
Maßnahmen des Ausweichpflichtigen
Jedes ausweichpflichtige Fahrzeug
muß möglichst frühzeitig und durchgreifend
handeln, um sich gut klar zu
halten.
Regel 17
Maßnahmen des Kurshalters
a) i) Muß von zwei Fahrzeugen
eines ausweichen, so muß das andere
Kurs und Geschwindigkeit beibehalten
(Kurshalter).
ii) Der Kurshalter darf jedoch
zur Abwendung eines Zusammenstoßes
selbst manövrieren, sobald klar
wird, daß der Ausweichpflichtige
nicht angemessen nach diesen Regeln
handelt.
b) Ist der Kurshalter dem Ausweichpflichtigen
aus irgendeinem
Grund so nahe gekommen, daß ein
Zusammenstoß durch Manöver des
letzteren allein nicht vermieden werden
kann, so muß der Kurshalter so
manövrieren, wie es zur Vermeidung
eines Zusammenstoßes am dienlichsten
ist.
c) Ein Maschinenfahrzeug, das bei
kreuzenden Kursen nach Buchstabe a
Ziffer ii manövriert, um einen Zusammenstoß
mit einem anderen Maschinenfahrzeug
zu vermeiden, darf seinen
Kurs, sofern die Umstände es zulassen,
gegenüber einem Fahrzeug an
seiner Backbordseite nicht nach Backbord
ändern.
d) Diese Regel befreit das ausweichpflichtige
Fahrzeug nicht von seiner
Ausweichpflicht.
Regel 18
Verantwortlichkeiten
der Fahnenge untereinander
Sofern in den Regeln 9, 10 und 13
nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt
folgendes
a) Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt
muß ausweichen
i) einem manövrierunfähigen
Fahrzeug;
ii) einem manövrierbehinderten
Fahrzeug;
iii) einem fischenden Fahrzeug;
iv) einem Segelfahrzeug.
b) Ein Segelfahrzeug in Fahrt muß
ausweichen
i) einem manövrierunfähigen
Fahrzeug;
ii) einem manövrierbehinderten
Fahrzeug;
iii) einem fischenden Fahrzeug.
c) Ein fischendes Fahrzeug in Fahrt
muß, soweit möglich, ausweichen
i) einem manövrierunfähigen Fahrzeug;
ii) einem manövrierbehinderten
Fahrzeug.
d) i) Jedes Fahrzeug mit Ausnahme
eines manövrierunfähigen oder
manövrierbehinderten muß, sofern
die Umstände es zulassen,
vermeiden, die sichere Durchfahrt
eines tiefgangbehinderten
Fahrzeugs zu behindern, das
Signale nach Regel 28 zeigt.
ii) Ein tiefgangbehindertes Fahrzeug
muß unter Berücksichtigung
seines besonderen Zustands
mit besonderer Vorsicht
navigieren.
e) Ein Wasserflugzeug auf dem Wasser
muß sich in der Regel von
allen Fahrzeugen gut klar halten
und vermeiden, deren Manöver zu
behindern. Sobald jedoch die Möglichkeit
der Gefahr eines Zusammenstoßes
besteht, muß es die Regeln
dieses Teiles befolgen.
Abschnitt III
Verhalten von Fahrzeugen
bei verminderter Sicht
Regel 19
Verhalten von Fahrzeugen
bei verminderter Sicht
a) Diese Regel gilt für Fahrzeuge,
die einander nicht in Sicht haben,
wenn sie in oder in der Nähe eines
Gebiets mit verminderter Sicht fahren.
b) Jedes Fahrzeug muß mit sicherer
Geschwindigkeit fahren, die den gegebenen
Umständen und Bedingungen
der verminderten Sicht angepaßt ist.
Ein Maschinenfahrzeug muß seine
Maschinen für ein sofortiges Manöver
bereithalten.
c) Jedes Fahrzeug muß bei der Befolgung
der Regeln des Abschnitts I
die gegebenen Umstände und Bedingungen
der verminderten. Sicht gehörig
berücksichtigen.
d) Ein Fahrzeug, das ein anderes
Fahrzeug lediglich mit Radar ortet,
muß ermitteln, ob sich eine Nahbereichslage
entwickelt und/oder die
Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes
besteht. Ist dies der Fall,
so muß es frühzeitig Gegenmaßnahmen
treffen; ändert es deshalb seinen
Kurs, so muß es nach Möglichkeit folgendes
vermeiden
i) eine Kursänderung nach Backbord
gegenüber einem Fahrzeug vorlicher
als querab, außer beim Überholen;
ii) eine Kursänderung auf ein Fahrzeug
zu, das querab oder achterlicher
als querab ist.
e) Außer nach einer Feststellung,
daß keine Möglichkeit der Gefahr
eines Zusammenstoßes besteht, muß
jedes Fahrzeug, das anscheinend vorlicher
als querab das Nebelsignal
eines anderen Fahrzeugs hört oder
das eine Nahbereichslage mit einem
anderen Fahrzeug vorlicher als querab
nicht vermeiden kann, seine Fahrt
auf das für die Erhaltung der Steuerfähigkeit
geringstmögliche Maß verringern.
Erforderlichenfalls muß es
jegliche Fahrt wegnehmen und in jedem
Fall mit äußerster Vorsicht manövrieren,
bis die Gefahr eines Zusammenstoßes
vorüber ist.
Teil C
Lichter und Signalkörper
Regel 20
Anwendung
a) Die Regeln dieses Teiles müssen
bei jedem Wetter befolgt werden.
b) Die Regeln über Lichter müssen
zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang
befolgt werden; während
dieser Zeit dürfen keine Lichter geführt
oder gezeigt werden, die mit
den in diesen Regeln genannten Lichtern
verwechselt werden können, deren
Sichtbarkeit oder Unterscheidungsmöglichkeit
beeinträchtigen
oder den gehörigen Ausguck behindern.
c) Die in diesen Regeln vorgeschriebenen
Lichter müssen, wenn sie
mitgeführt werden, bei verminderter
Sicht auch zwischen Sonnenaufgang
und Sonnenuntergang geführt oder
gezeigt werden; in allen anderen Fällen
dürfen sie geführt oder gezeigt
werden, wenn es für erforderlich gehalten
wird.
d) Die Regeln über Signalkörper
müssen am Tage befolgt werden.
e) Die in diesen Regeln genannten
Lichter und Signalkörper müssen den
Bestimmungen der Anlage I entsprechen.
Regel 21
Begriffsbestimmungen
a) "Topplicht" bedeutet ein weißes
Licht über der Längsachse des Fahrzeugs,
das unbehindert über einen
Horizontbogen von 225 Grad scheint,
und zwar von recht voraus bis 22,5
Grad achterlicher als querab nach jeder
Seite.
b) "Seitenlichter" bedeutet ein grünes
Licht an der Steuerbordseite und
ein rotes Licht an der Backbordseite,
die jeweils unbehindert über einen
Horizontbogen von 112,5 Grad scheinen,
und zwar nach der betreffenden
Seite von recht voraus bis 22,5 Grad
achterlicher als querab. Auf einem
Fahrzeug von weniger als 20 Meter
Länge dürfen die Seitenlichter in
einer Zweifarbenlaterne über der
Längsachse geführt werden.
c) „Hecklicht" bedeutet ein weißes
Licht, das so nahe wie möglich am
Heck angebracht ist und das unbehindert
über einen Horizontbogen von
135 Grad scheint, und zwar von recht
achteraus 67,5 Grad nach jeder Seite.
d) "Schlepplicht" bedeutet ein gelbes
Licht mit den Eigenschaften des
unter Buchstabe c beschriebenen
Hecklichts.
e) "Rundumlicht" bedeutet ein
Licht, das unbehindert über einen Horizontbogen
von 360 Grad scheint.
f) "Funkellicht" bedeutet ein Licht
mit 120 oder mehr regelmäßigen
Lichterscheinungen in der Minute.
Regel 22
Tragweite der Lichter
Die in diesen Regeln vorgeschriebenen
Lichter müssen die in Abschnitt 8
der Anlage I angegebenen Lichtstärken
haben, so daß folgende Mindesttragweiten
erreicht werden
a) Auf Fahrzeugen von 50 und mehr
Meter Länge
— Topplicht, 6 Seemeilen;
— Seitenlicht, 3 Seemeilen;
— Hecklicht, 3 Seemeilen;
— Schlepplicht, 3 Seemeilen;
— weißes, rotes, grünes oder gelbes
Rundumlicht, 3 Seemeilen.
b) Auf Fahrzeugen von 12 und mehr,
jedoch weniger als 50 Meter Länge
— Topplicht, 5 Seemeilen; auf
Fahrzeugen von weniger als
20 Meter Länge, 3 Seemeilen;
— Seitenlicht, 2 Seemeilen;
— Hecklicht, 2 Seemeilen;
— Schlepplicht, 2 Seemeilen;
— weißes, rotes, grünes oder gelbes
Rundumlicht, 2 Seemeilen.
c) Auf Fahrzeugen von weniger als
12 Meter Länge
— Topplicht, 2 Seemeilen;
— Seitenlicht, 1 Seemeile;
— Hecklicht, 2 Seemeilen;
— Schlepplicht, 2 Seemeilen;
— weißes, rotes, grünes oder gelbes
Rundumlicht, 2 Seemeilen.
Regel 23
Maschinenfahrzeuge in Fahrt
a) Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt
muß führen
i) ein Topplicht vorn;
ii) ein zweites Topplicht achterlicher
und höher als das vordere; ein
Fahrzeug von weniger als 50 Meter
Länge kann ein solches Licht
führen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet;
iii) Seitenlichter;
iv) ein Hecklicht.
b) Ein Luftkissenfahrzeug, das im
nichtwasserverdrängenden Zustand
navigiert, muß außer den unter Buchstabe
a vorgeschriebenen Lichtern ein
gelbes Rundumlicht als Funkellicht
führen.
c) Ein Maschinenfahrzeug von weniger
als 7 Meter Länge, dessen
Höchstgeschwindigkeit 7 Knoten nicht
übersteigt, darf an Stelle der unter
Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter
ein weißes Rundumlicht führen. Ein
solches Fahrzeug muß, wenn möglich,
außerdem Seitenlichter führen.
Regel 24
Schleppen und Schieben
a) Ein schleppendes Maschinenfahrzeug
muß führen
i) an Stelle des in Regel 23 Buchstabe
a Ziffer i vorgeschriebenen
Lichtes vorn zwei Topplichter
senkrecht übereinander. Wenn der
Schleppzug vom Heck des schleppenden
Fahrzeugs bis zum Ende
des Anhangs länger als 200 Meter
ist, drei solche Lichter senkrecht
übereinander;
ii) Seitenlichter;
iii) ein Hecklicht;
iv) ein Schlepplicht senkrecht über
dem Hecklicht;
v) wenn der Schleppzug länger als
200 Meter ist, einen rhombusförmigen
Signalkörper dort, wo er
am besten gesehen werden kann.
b) Sind ein schiebendes und ein geschobenes
Fahrzeug zu einer zusammengesetzten
Einheit starr miteinander
verbunden, so gelten sie als ein
Maschinenfahrzeug und müssen die in
Regel 23 vorgeschriebenen Lichter
führen.
c) Ein schiebendes oder längsseits
schleppendes Maschinenfahrzeug muß,
ausgenommen im Fall einer zusammengesetzten
Einheit, führen
i) an Stelle des in Regel 23 Buchstabe
a Ziffer i vorgeschriebenen
Lichtes vorn zwei Topplichter
senkrecht übereinander;
ii) Seitenlichter;
iii) ein Hecklicht.
d) Ein Maschinenfahrzeug, für das
die Buchstaben a und c dieser Regel
gelten, muß auch Regel 23 Buchstabe
a Ziffer ii befolgen.
e) Ein geschlepptes Fahrzeug oder
ein geschleppter Gegenstand muß führen
i) Seitenlichter;
ii) ein Hecklicht;
iii) wenn der Schleppzug länger als
200 Meter ist, einen rhombusförmigen
Signalkörper dort, wo er
am besten gesehen werden kann.
f) In beliebiger Anzahl längsseits
geschleppte oder in einer Gruppe geschobene
Fahrzeuge müssen die Lichter
wie ein einzelnes Fahrzeug führen,
wobei
i) ein geschobenes Fahrzeug, das
nicht Teil einer zusammengesetzten
Einheit ist, vorn Seitenlichter
führen muß;
ii) ein längsseits geschlepptes Fahrzeug
ein Hecklicht und vorn Seitenlichter
führen muß.
g) Kann ein geschlepptes Fahrzeug
oder ein geschleppter Gegenstand die
unter Buchstabe e vorgeschriebenen
Lichter aus einem vertretbaren Grund
nicht führen, so müssen alle möglichen
Maßnahmen getroffen werden, um das
geschleppte Fahrzeug oder den geschleppten
Gegenstand zu beleuchten
oder die Anwesenheit des unbeleuchteten
Fahrzeugs oder Gegenstands zumindest
erkennbar zu machen.
Regel 25
Segelfahrzeuge in Fahrt
und Fahrzeuge unter Ruder
a) Ein Segelfahrzeug in Fahrt muß
führen
i) Seitenlichter;
ii) ein Hecklicht.
b) Auf einem Segelfahrzeug von
weniger als 12 Meter Länge dürfen
die unter Buchstabe a vorgeschriebenen
Lichter in einer Dreifarbenlaterne
vereinigt werden, die an oder nahe
der Mastspitze dort angebracht ist,
wo sie am besten gesehen werden
kann.
c) Ein Segelfahrzeug in Fahrt darf
zusätzlich zu den unter Buchstabe a
vorgeschriebenen Lichtern an oder
nahe der Mastspitze zwei Rundumlichter
senkrecht übereinander dort
führen, wo sie am besten gesehen
werden können, und zwar das obere
rot und das untere grün; diese Lichter
dürfen jedoch nicht zusammen mit
der Dreifarbenlaterne nach Buchstabe
b geführt werden.
d) i) Ein Segelfahrzeug von weniger
als 7 Meter Länge muß, wenn
möglich, die unter Buchstabe a oder b
vorgeschriebenen Lichter führen; andernfalls
muß eine elektrische Lampe
oder eine angezündete Laterne mit
einem weißen Licht gebrauchsfertig
zur Hand gehalten und rechtzeitig gezeigt
werden, um einen Zusammenstoß
zu verhüten.
ii) Ein Fahrzeug unter Ruder darf
die in dieser Regel für Segelfahrzeuge
vorgeschriebenen Lichter führen; andernfalls
muß eine elektrische Lampe
oder eine angezündete Laterne mit
einem weißen Licht gebrauchsfertig
zur Hand gehalten und rechtzeitig gezeigt
werden, um einen Zusammenstoß
zu verhüten.
e) Ein Fahrzeug unter Segel, das
gleichzeitig mit Maschinenkraft fährt,
muß im Vorschiff einen Kegel —
Spitze unten — dort führen, wo er am
besten gesehen werden kann.
Regel 26
Fischereifahrzeuge
a) Ein fischendes Fahrzeug in Fahrt
oder vor Anker darf nur die in dieser
Regel vorgeschriebenen Lichter und
Signalkörper führen.
b) Ein fischender Trawler, das heißt
ein Fahrzeug, das ein Schleppnetz
oder ein anderes Fanggerät durchs
Wasser schleppt, muß führen
i) zwei Rundumlichter senkrecht
übereinander, das obere grün und
das untere weiß, oder ein Stundenglas;
ein Fahrzeug von weniger
als 20 Meter Länge darf an
Stelle dieses Signalkörpers einen
Korb führen;
ii) ein Topplicht achterlicher und höher
als das grüne Rundumlicht;
ein Fahrzeug von weniger als 50
Meter Länge kann ein solches
Licht führen, ist jedoch nicht dazu
verpflichtet;
iii) bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich
zu den unter diesem Buchstaben
vorgeschriebenen Lichtern
Seitenlichter und ein Hecklicht.
c) Ein fischendes Fahrzeug, das
nicht trawlt, muß führen
i) zwei Rundumlichter senkrecht
übereinander, das obere rot und
das untere weiß, oder ein Stundenglas;
ein Fahrzeug von weniger
als 20 Meter Länge darf an
Stelle dieses Signalkörpers einen
Korb führen;
ii) bei ausgebrachtem Fanggerät, das
waagerecht mehr als 150 Meter
ins Wasser reicht, ein weißes
Rundumlicht oder einen Kegel —
Spitze oben — in Richtung des
Fanggeräts;
iii) bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich
zu den unter diesem Buchsta-
ben vorgeschriebenen Lichtern
Seitenlichter und ein Hecklicht.
d) Ein fischendes Fahrzeug, das sich
in nächster Nähe anderer fischender
Fahrzeuge befindet, darf die in Anlage
II beschriebenen zusätzlichen Signale
führen.
e) Ein nicht fischendes Fahrzeug
darf die in dieser Regel vorgeschriebenen
Lichter oder Signalkörper nicht
führen, sondern nur die für ein Fahrzeug
seiner Länge vorgeschriebenen.
Regel 27
Manövrierunfähige
oder manövrierbehinderte Fahrzeuge
a) Ein manövrierunfähiges Fahrzeug
muß führen
i) zwei rote Rundumlichter senkrecht
übereinander dort, wo sie
am besten gesehen werden können;
ii) zwei Bälle oder ähnliche Signalkörper
senkrecht übereinander
dort, wo sie am besten gesehen
werden können;
lii) bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich
zu den unter diesem Buchstaben
vorgeschriebenen Lichtern
Seitenlichter und ein Hecklicht.
b) Ein manövrierbehindertes Fahrzeug,
ausgenommen ein Fahrzeug
beim Minensuchen, muß führen
i) drei Rundumlichter senkrecht übereinander
dort, wo sie am besten
gesehen werden können. Das obere
und das untere Licht müssen rot,
das mittlere muß weiß sein;
ii) drei Signalkörper senkrecht übereinander
dort, wo sie am besten
gesehen werden können. Der
obere und der untere Signalkörper
müssen Bälle, der mittlere muß
ein Rhombus sein;
iii) bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich
zu den unter Ziffer i vorgeschriebenen
Lichtern Topplichter,
Seitenlichter und ein Hecklicht;
iv) vor Anker zusätzlich zu den unter
den Ziffern i und ii vorgeschriebenen
Lichtern oder Signalkörpern
das Licht, die Lichter oder den
Signalkörper nach Regel 30.
c) Ein schleppendes Fahrzeug muß
während eines Schleppvorgangs, bei
dem es nicht von seinem Kurs abweichen
kann, zusätzlich zu den unter
Buchstabe b Ziffern i und ii vorgeschriebenen
Lichtem oder Signalkörpern
die Lichter oder den Signalkörper
nach Regel 24 Buchstabe a führen.
d) Ein manövrierbehindertes Fahrzeug,
das baggert oder Unterwasserarbeiten
ausführt, muß die unter
Buchstabe b vorgeschriebenen Lichter
oder Signalkörper führen, bei
Behinderung außerdem
i) zwei rote Rundumlichter oder
zwei Bälle senkrecht übereinander,
um die Seite anzuzeigen, an
der die Behinderung besteht;
ii) zwei grüne Rundumlichter oder
zwei Rhomben senkrecht übereinander,
um die Passierseite für ein
anderes Fahrzeug anzuzeigen;
iii) bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich
zu den unter diesem Buchstaben
vorgeschriebenen Lichtern
Topplichter, Seitenlichter und ein
Hecklicht;
iv) ein Fahrzeug vor Anker, für das
dieser Buchstabe gilt, muß an
Stelle der Lichter oder Signalkörper
nach Regel 30 die unter den
Ziffern i und ii dieses Buchstabens
vorgeschriebenen Lichter oder
Signalkörper führen.
e) Macht die Größe eines Fahrzeugs
bei Taucherarbeiten es unmöglich, die
unter Buchstabe d vorgeschriebenen
Signalkörper zu führen, so muß das
Fahrzeug die Flagge „A" des Internationalen
Signalbuchs als Tafel von
mindestens 1 Meter Höhe führen. Ihre
Rundumsichtbarkeit muß sichergestellt
sein.
f) Ein Fahrzeug beim Minensuchen
muß zusätzlich zu den. in Regel 23
vorgeschriebenen Lichtern für Maschinenfahrzeuge
drei grüne Rundumlichter
oder drei Bälle führen. Eines
dieser Lichter oder einer der Signalkörper
muß an oder nahe dem Vormasttopp
und eines an jedem Ende
der vorderen Rah geführt werden.
Diese Lichter oder Signalkörper zeigen
an, daß es für andere Fahrzeuge
gefährlich ist, sich dem Minensucher
auf weniger als 1000 Meter von achtern
oder auf weniger als 500 Meter
von den Seiten zu nähern.
g) Fahrzeuge von weniger als 7 Meter
Länge brauchen die in dieser Regel
vorgeschriebenen Lichter nicht zu
führen.
h) Die in dieser Regel vorgeschriebenen
Signale sind keine Notsignale,
durch die Hilfeleistung verlangt wird.
Solche Signale sind in Anlage IV aufgeführt.
Regel 28
Tiefgangbehinderte Fahrzeuge
Ein tiefgangbehindertes Fahrzeug
darf zusätzlich zu den in Regel 23 für
Maschinenfahrzeuge vorgeschriebe-
nen Lichtern drei rote Rundumlichter
senkrecht übereinander oder einen
Zylinder dort führen, wo sie am besten
gesehen werden können.
Regel 29
Lotsenfahrzeuge
a) Ein Fahrzeug im Lotsdienst muß
führen
i) ah oder nahe dem Masttopp zwei
Rundumlichter senkrecht übereinander,
das obere weiß und das untere
rot;
ii) in Fahrt zusätzlich Seitenlichter
und ein Hecklicht;
iii) vor Anker zusätzlich zu den unter
Ziffer i vorgeschriebenen Lichtern
das oder die Ankerlichter oder
den Ankerball.
b) Ein Lotsenfahrzeug, das nicht im
Lotsdienst ist, muß die für ein Fahrzeug
seiner Länge vorgeschriebenen
Lichter oder Signalkörper führen.
Regel 30
Fahrzeuge vor Anker
und auf Grund
a) Ein Fahrzeug vor Anker muß
dort, wo sie am besten gesehen werden
können, führen
i) im vorderen Teil ein weißes Rundumlicht
oder einen Ball;
ii) an oder nahe dem Heck ein weißes
Rundumlicht niedriger als das
Licht nach Ziffer i.
b) Ein Fahrzeug vor Anker von weniger
als 50 Meter Länge darf an Stelle
der unter Buchstabe a vorgeschriebenen
Lichter ein weißes Rundumlicht
dort führen, wo es am besten gesehen
werden kann.
c) Ein Fahrzeug vor Anker darf
auch die vorhandenen Deckslichter
oder gleichwertige Lichter zur Beleuchtung
der Decks einschalten; ist
das Fahrzeug 100 und mehr Meter
lang, so ist es dazu verpflichtet.
d) Ein Fahrzeug auf Grund muß die
unter Buchstabe a oder b vorgeschriebenen
Lichter führen und zusätzlich
dort, wo sie am besten gesehen werden
können,
i) zwei rote Rundumlichter senkrecht
übereinander;
ii) drei Bälle senkrecht übereinander.
e) Ein Fahrzeug von weniger als
7 Meter Länge vor Anker oder auf
Grund, das sich nicht in einem engen
Fahrwasser, einer Fahrrinne oder auf
einer Reede oder in der Nähe davon
oder dort befindet, wo andere Fahrzeuge
in der Regel fahren, braucht
nicht die unter Buchstabe a, b oder d
vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper
zu führen.
Regel 31
Wasserflugzeuge
Kann ein Wasserflugzeug keine
Lichter und Signalkörper führen, deren
Eigenschaften oder Anordnung
den Regeln dieses Teiles entsprechen,
so muß es Lichter und Signalkörper
führen, deren Eigenschaften und Anordnung
möglichst ähnlich sind.
Teil D
Schall- und Lichtsignale
Regel 32
Begriffsbestimmungen
a) Der Ausdruck "Pfeife" bezeichnet
eine Schallsignalanlage, mit der
die vorgeschriebenen Töne gegeben
werden können und die den Anforderungen
der Anlage III entspricht.
b) Der Ausdruck "kurzer Ton" bezeichnet
einen Ton von etwa einer
Sekunde Dauer.
c) Der Ausdruck "langer Ton" bezeichnet
einen Ton von vier bis sechs
Sekunden Dauer
Regel 33
Ausrüstung für Schallsignale
a) Ein Fahrzeug von 12 und mehr
Meter Länge muß mit einer Pfeife und
einer Glocke und ein Fahrzeug von
100 und mehr Meter Länge muß zusätzlich
mit einem Gong versehen
sein, der nach Ton und Klang nicht
mit der Glocke verwechselt werden
kann. Die Pfeife, die Glocke und der
Gong müssen den Anforderungen der
Anlage III entsprechen. Die Glocke
und/oder der Gong dürfen durch eine
andere Einrichtung mit entsprechenden
Schalleigenschaften ersetzt werden,
sofern die Abgabe der vorgeschriebenen
Signale auch von Hand
jederzeit möglich ist.
b) Ein Fahrzeug von weniger als
12 Meter Länge braucht keine Schallsignalanlagen
nach Buchstabe a mitzuführen,
muß dann aber mit einem
anderen Gerät zur Abgabe eines kräftigen
Schallsignals versehen sein.
Regel 34
Manöver- und Warnsignale
a) Haben Fahrzeuge einander in
Sicht, so muß ein Maschinenfahrzeug
in Fahrt beim Manövrieren nach die-
sen Regeln das Manöver durch folgende
Pfeifensignale anzeigen
— ein kurzer Ton mit der Bedeutung
„Ich ändere meinen Kurs nach
Steuerbord";
— zwei kurze Töne mit der Bedeutung
"Ich ändere meinen Kurs
nach Backbord";
— drei kurze Töne mit der Bedeutung"
Ich arbeite rückwärts".
b) Ein Fahrzeug darf die unter
Buchstabe a vorgeschriebenen Pfeifensignale
durch Lichtsignale ergänzen,
die während der Dauer des Manövers,
soweit erforderlich, wiederholt
werden.
i) Diese Lichtsignale haben folgende
Bedeutung
— ein Blitz: "Ich ändere meinen
Kurs nach Steuerbord";
— zwei Blitze: "Ich ändere meinen
Kurs nach Backbord";
— drei Blitze: "Ich arbeite rückwärts";
ii) die Dauer eines Blitzes muß etwa
eine Sekunde betragen, die Pause
zwischen den Blitzen etwa eine
Sekunde und die Pause zwischen
aufeinanderfolgenden Signalen mindestens
zehn Sekunden;
iii) das für dieses Signal verwendete
Licht muß, wenn es geführt wird,
ein weißes Rundumlicht sein, das
mindestens 5 Seemeilen sichtbar
ist und den Bestimmungen der
Anlage I entspricht.
c) Haben Fahrzeuge in einem engen
Fahrwasser oder einer Fahrrinne einander
in Sicht, so gilt folgendes
i) Ein überholendes Fahrzeug muß
nach Regel 9 Buchstabe e Ziffer i
seine Absicht durch folgende Pfeifensignale
anzeigen
— zwei lange Töne und ein kurzer
Ton mit der Bedeutung "Ich beabsichtige,
Sie an Ihrer Steuerbordseite
zu überholen";
— zwei lange und zwei kurze
Töne mit der Bedeutung "Ich
beabsichtige, Sie an Ihrer Backbordseite
zu überholen".
ii) Das zu überholende Fahrzeug muß,
wenn es nach Regel 9 Buchstabe e
Ziffer i handelt, seine Zustimmung
durch folgendes Pfeifensignal anzeigen
— ein langer, ein kurzer, ein langer,
ein kurzer Ton.
d) Wenn Fahrzeuge in Sicht sich
einander nähern und eines aus irgendeinem
Grund die Absicht oder
die Maßnahmen des anderen nicht
versteht oder zweifelt, ob das andere
zur Vermeidung eines Zusammenstoßes
ausreichend manövriert, muß
es dies sofort durch mindestens fünf
kurze, rasch aufeinanderfolgende Pfeifentöne
anzeigen. Dieses Signal darf
durch ein Lichtsignal von mindestens
fünf kurzen, rasch aufeinanderfolgenden
Blitzen ergänzt werden.
e) Ein Fahrzeug, das sich einer
Krümmung oder einem Abschnitt
eines Fahrwassers oder einer Fahrrinne
nähert, wo andere Fahrzeuge
durch ein Sichthindernis verdeckt
sein können, muß einen langen Ton
geben. Jedes sich nähernde Fahrzeug,
das dieses Signal jenseits der Krümmung
oder des Sichthindernisses hört,
muß es mit einem langen Ton beantworten.
f) Sind auf einem Fahrzeug Pfeifen
in einem Abstand von mehr als 100
Meter angebracht, so darf nur eine
Pfeife zur Abgabe von Manöver- oder
Warnsignalen verwendet werden.
Segel 35
Schallsignale
bei verminderter Sicht
Innerhalb oder in der Nähe eines
Gebiets mit verminderter Sicht müssen
am Tag oder bei Nacht folgende
Signale gegeben werden
a) Ein Maschinenfahrzeug, das Fahrt
durchs Wasser macht, muß mindestens
alle 2 Minuten einen langen
Ton geben.
b) Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt,
das seine Maschine gestoppt hat
und keine Fahrt durchs Wasser
macht, muß mindestens alle 2 Minuten
zwei aufeinanderfolgende
lange Töne mit einem Zwischenraum
von etwa 2 Sekunden geben.
c) Ein manövrierunfähiges Fahrzeug,
ein manövrierbehindertes Fahrzeug,
ein tiefgangbehindertes
Fahrzeug, ein Segelfabrzeug, ein
fischendes Fahrzeug und ein Fahrzeug,
das ein anderes Fahrzeug
schleppt oder schiebt, muß an Stelle
der unter Buchstabe a oder b vorgeschriebenen
Signale mindestens
alle 2 Minuten drei aufeinanderfolgende
Töne — lang, kurz, kurz —
geben.
d) Ein geschlepptes Fahrzeug oder
das letzte Fahrzeug eines Schleppzugs
muß, wenn bemannt, mindestens
alle 2 Minuten vier aufeinanderfolgende
Töne — lang,
kurz, kurz, kurz — geben. Dieses
Signal muß möglichst unmittelbar
nach dem Signal des schleppenden
Fahrzeugs gegeben werden.
e) Sind ein schiebendes und ein geschobenes
Fahrzeug miteinander
zu einer zusammengesetzten Einheit
starr verbunden, so gelten sie
als ein Maschinenfahrzeug und
müssen die unter Buchstabe a oder
b vorgeschriebenen Signale geben
f) Ein Fahrzeug vor Anker muß mindestens
jede Minute etwa 5 Sekunden
lang die Glocke rasch läuten.
Ein Fahrzeug von 100 und mehr
Meter Länge muß die Glocke auf
dem Vorschiff läuten und unmittelbar
danach auf dem Achterschiff
etwa 5 Sekunden lang den Gong
rasch schlagen. Ein Fahrzeug vor
Anker darf außerdem drei aufeinanderfolgende
Töne — kurz, lang,
kurz — geben, um einem sich nähernden
Fahrzeug seinen Standort
anzuzeigen und es vor einem möglichen
Zusammenstoß zu warnen.
g) Ein Fahrzeug auf Grund muß das
Glockensignal und, soweit vorgeschrieben,
das Gongsignal nach
Buchstabe f geben, sowie zusätzlich
unmittelbar vor und nach dem
raschen Glockenläuten drei scharf
voneinander getrennte Glockenschläge.
Ein Fahrzeug auf Grund
darf zusätzlich ein geeignetes Pfeifensignal
geben.
h) Ein Fahrzeug von weniger als 12
Meter Länge braucht die obenerwähnten
Signale nicht zu geben,
muß dann aber mindestens alle
2 Minuten ein anderes kräftiges
Schallsignal geben.
i) Ein Lotsenfahrzeug im Lotsdienst
darf zusätzlich zu den unter Buchstabe
a, b oder f vorgeschriebenen
Signalen ein Erkennungssignal von
vier kurzen Tönen geben.
Regel 36
Aufmerksamkeitssignale
Ist es erforderlich, die Aufmerksamkeit
eines anderen Fahrzeugs zu erregen,
so darf ein Fahrzeug Licht oder
Schallsignale geben, die nicht mit anderen
Signalen nach diesen Regeln
verwechselt werden können; es darf
auch seinen Scheinwerfer auf die Gefahr
richten, wenn es dadurch andere
Fahrzeuge nicht verwirrt.
Regel 37
Notsignale
Ist ein Fahrzeug in Not und fordert
es Hilfe an, so muß es die in Anlage
IV vorgeschriebenen Signale benutzen
oder zeigen.
Teil E
Befreiungen
Regel 38
Befreiungen
Ein Fahrzeug (oder eine Fahrzeugklasse),
das (die) vor dem Inkrafttreten
dieser Regeln auf Kiel gelegt
wurde oder sich in einem entsprechenden
Bauzustand befand, kann,
wenn es (sie) den Vorschriften der Internationalen
Regeln von 1960 zur
Verhütung von Zusammenstößen auf
See entspricht, von der Befolgung der
vorliegenden Regeln wie folgt befreit
werden
a) Einbau der Lichter mit den in Regel
22 vorgeschriebenen Tragweiten
innerhalb von vier Jahren
nach dem Tag des Inkrafttretens
dieser Regeln.
b) Einbau der Lichter mit den Farben
nach Abschnitt 7 der Anlage I innerhalb
von vier Jahren nach dem
Tag des Inkrafttretens dieser Regeln.
c) Dauernde Befreiung von der Versetzung
der Lichter als Folge des
Übergangs von britischen in metrische
Maße und deren Abrundung.
d) i) Dauernde Befreiung von der
Versetzung der Topplichter auf
Fahrzeugen von weniger als
150 Meter Länge nach den Vorschriften
des Abschnitts 3
Buchstabe a der Anlage I.
ii) Versetzung der Topplichter auf
Fahrzeugen von 150 und mehr
Meter Länge nach den Vorschriften
des Abschnitts 3
Buchstabe a der Anlage I innerhalb
von neun Jahren nach
dem Tag des Inkrafttretens dieser
Regeln.
e) Versetzung der Topplichter nach
den Vorschriften des Abschnitts 2
Buchstabe b der Anlage I innerhalb
von neun Jahren nach dem
Tag des Inkrafttretens dieser Regeln.
f) Versetzung der Seitenlichter nach
den Vorschriften des Abschnitts 2
Buchstabe g und des Abschnitts 3
Buchstabe b der Anlage I innerhalb
von neun Jahren nach dem
Tag des Inkrafttretens dieser Regeln.
g) Vorschriften über Schallsignalanlagen
nach Anlage III innerhalb
von neun Jahren nach dem Tag
des Inkrafttretens dieser Regeln.
Anlage I
Anordnung und technische
Einzelheiten der Lichter und
Signalkörper
1. Begriffsbestimmung
Der Ausdruck "Höhe über dem
Schiffskörper" bezeichnet die Höhe
über dem obersten durchlaufenden
Deck.
2. Senkrechte Anordnung und senkrechter
Abstand der Lichter
a) Auf einem Maschinenfahrzeug von
20 und mehr Meter Länge müssen die
Topplichter wie folgt angebracht sein
i) das vordere oder gegebenenfalls
das einzige Topplicht in einer
Höhe von mindestens 6 Meter über
dem Schiffskörper; ist das Fahrzeug
breiter als 6 Meter, in einer
der Breite des Fahrzeugs mindestens
gleichkommenden Höhe; es braucht
jedoch nicht höher als 12 Meter
über dem Schiffskörper angebracht
zu sein;
ii) wenn zwei Topplichter geführt
werden, muß das hintere mindestens
4,5 Meter höher als das vordere
sein.
b) Der senkrechte Abstand der
Topplichter eines Maschinenfahrzeugs
muß so groß sein, daß das hintere
Topplicht in allen normalen Trimmlagen
in 1000 Meter Abstand vom
Vorsteven und von der Wasseroberfläche
aus über dem vorderen Topplicht
und getrennt von ihm gesehen
wird.
c) Das Topplicht eines Maschinenfahrzeugs
von mindestens 12 Meter,
jedoch weniger als 20 Meter Länge
muß in einer Höhe von mindestens 2,5
Meter über dem Schandeckel angebracht
sein.
d) Ein Maschinenfahrzeug von weniger
als 12 Meter Länge darf das oberste
Licht in einer Höhe von weniger
als 2,5 Meter über dem Schandeckel
führen. Wird jedoch ein Topplicht zusätzlich
zu den Seitenlichtern und
dem Hecklicht geführt, so muß das
Topplicht mindestens t Meter höher
als die Seitenlichter geführt werden.
e) Eines der zwei oder drei für ein
Maschinenfahrzeug beim Schleppen
oder Schieben eines anderen Fahrzeugs
vorgeschriebenen Topplichter
muß an derselben Stelle wie das vordere
Topplicht eines Maschinenfahrzeugs
angebracht sein.
0 Unter allen Umständen müssen
das Topplicht oder die Topplichter
höher angebracht sein als alle anderen
Lichter und Sichthindernisse und
klar von ihnen sein.
g) Die Seitenlichter eines Maschinenfahrzeugs
müssen in einer Höhe
über dem. Schiffskörper angebracht
sein, die drei Viertel der Höhe des
vorderen Topplichts nicht überschreitet
Sie dürfen nicht so niedrig angebracht
sein, daß sie durch Deckslichter
beeinträchtigt werden.
h) Werden auf einem Maschinenfahrzeug
von weniger als 20 Meter
Länge die Seitenlichter in einer Zweifarbenlaterne
geführt, so muß diese
mindestens 1 Meter unter dem Topplicht
angebracht sein.
i) Schreiben die Regeln zwei oder
drei Lichter senkrecht übereinander
vor, so sind folgende Abstände einzuhalten
i) Auf einem Fahrzeug von 20 und
mehr Meter Länge muß der Abstand
zwischen diesen Lichtern
mindestens 2 Meter betragen, der
Abstand des untersten, mit Ausnahme
eines vorgeschriebenen
Schlepplichts, mindestens 4 Meter
vom Schiffskörper;
ii) auf einem Fahrzeug von weniger
als 20 Meter Länge muß der Abstand
zwischen diesen Lichtern
mindestens 1 Meter betragen, der
Abstand des untersten, mit Ausnahme
eines vorgeschriebenen
Schlepplichts, mindestens 2 Meter
vom Schandeckel;
iii) werden drei Lichter geführt, so
müssen die Abstände gleich sein.
j) Das untere der beiden Rundumlichter,
die für ein fischendes Fahrzeug
vorgeschrieben sind, muß in
einem Abstand über den Seitenlichtern
angebracht sein, der mindestens
doppelt so groß ist wie sein Abstand
vom oberen Licht
k) Werden zwei Ankerlichter geführt,
so muß das vordere mindestens
4,5 Meter höher als das hintere angebracht
sein. Auf einem Fahrzeug von
50 und mehr Meter Länge muß das
vordere Ankerlicht mindestens 6 Meter
über dem Schiffskörper angebracht
sein.
3. Waagerechte Anordnung und
waagerechter Abstand der Lichter
a) Sind für ein Maschinenfahrzeug
zwei Topplichter vorgeschrieben, so
muß ihr waagerechter Abstand mindestens
der halben Fahrzeuglänge
entsprechen; er braucht jedoch nicht
mehr als 100 Meter zu betragen. Das
vordere Topplicht darf nicht mehr als
ein Viertel der Fahrzeuglänge vom
Vorsteven entfernt sein.
b) Auf einem Fahrzeug von 20 und
mehr Meter Länge dürfen die Seitenlichter
nicht vor den vorderen Topplichtern
angebracht sein. Sie müssen
sich an oder nahe der Außenseite des
Fahrzeugs befinden.
4. Einzelheiten der Anordnung richtungweisender
Lichter auf Fischereifahrzeugen
und Fahrzeugen, die
Bagger- und Unterwasserarbeiten
ausführen
a) Das Licht, das auf einem fischenden
Fahrzeug nach Regel 26 Buchstabe
c Ziffer ii die Richtung des ausgelegten
Fanggeräts anzeigt, muß in
einem waagerechten Abstand von
mindestens 2 Meter und höchstens
6 Meter von dem roten und weißen
Rundumlicht angebracht sein. Dieses
Licht darf nicht höher als das in Regel
26 Buchstabe c Ziffer i vorgeschriebene
weiße Rundumlicht und
nicht niedriger als die Seitenlichter
angebracht sein.
b) Auf einem Fahrzeug, das baggert
oder Unterwasserarbeiten ausführt,
müssen die Lichter und Signalkörper,
die nach Regel 27 Buchstabe d Ziffern
i und ii die behinderte Seite und/oder
die Passierseite anzeigen, im größtmöglichen
waagerechten Abstand von
den Lichtern oder Signalkörpem nach
Regel 27 Buchstabe b Ziffern i und ii
angebracht sein, jedoch keinesfalls in
einem Abstand von weniger als 2 Meter.
In keinem Fall darf das obere dieser
Lichter oder Signalkörper höber
angebracht sein als das untere der
drei Lichter oder Signalkörper nach
Regel 27 Buchstabe b Ziffern i und ii.
5. Abschirmungen für Seitenlichter
Die Seitenlichter müssen an der
Binnenbordseite mit mattschwarz gestrichenen
Abschirmungen versehen
sein und den Vorschriften des Abschnitts
9 entsprechen. Eine Zweifarbenlaterne
mit vertikaler Glühlampenwendel
und sehr schmaler Trennung
des grünen und des roten Ausstrahlungsbereichs
braucht keine Abschirmungen
zu haben.
6. Signalkörper
a) Signalkörper müssen schwarz
sein und folgende Abmessungen
haben
i) Ein Ball muß einen Durchmesser
von mindestens 0,6 Meter haben;
ii) ein Kegel muß eine Grundfläche
mit einem Durchmesser von mindestens
0,6 Meter und eine Höhe
wie sein Durchmesser haben;
iii) ein Zylinder muß einen Durchmesser
von mindestens 0,6 Meter und
eine doppelt so große Höhe wie
sein Durchmesser haben;
iv) ein Rhombus muß aus zwei Kegeln
nach Ziffer ii mit einer gemeinsamen
Grundfläche bestehen.
b) Der senkrechte Abstand zwischen
Signalkörpern muß mindestens
1,5 Meter betragen.
c) Auf einem Fahrzeug von weniger
als 20 Meter Länge dürfen Signalkörper
geringerer Abmessungen verwendet
werden, die dem Größenverhältnis
des Fahrzeugs angemessen sind; die
Abstände zwischen ihnen 'dürfen entsprechend
verringert werden.
7. Bestimmung der Lichtfarben
Die Farbart aller Navigationslichter
muß den nachfolgenden Normwerten
entsprechen, die innerhalb der Grenzen
der Bereiche liegen, die für jede
Farbe von der Internationalen Beleuchtungskommission
(CIE) in der
Farbtafel festgelegt worden sind.
Die Grenzen der einzelnen Farbbereiche
werden durch die nachstehend
aufgeführten Koordinaten der
Eckpunkte bestimmt
8. Lichtstärke
a) Die Mindestlichtstärke wird
durch folgende Gleichung bestimmt
b) Eine Auswahl von Werten, die
nach dieser Gleichung berechnet sind,
ist in der folgenden Tabelle wiedergegeben
ANMERKUNG
Die Höchstlichtstärke der Navigationslichter
soll begrenzt sein, um unerwünschte
Blendungen zu vermeiden.
9. Waagerechte Lichtverteilung
a) i) Nach recht voraus müssen
die auf dem Fahrzeug angebrachten
Seitenlichter die vorgeschriebenen
Mindestlichtstärken haben. Hier müssen
die Lichtstärken in einem Bereich
zwischen 1 Grad und 3 Grad außerhalb
des vorgeschriebenen Ausstrahlungswinkels
auf nahezu Null abfallen.
ii) Für Heck- und Topplichter
und für Seitenlichter 22,5 Grad
achterlicher als querab müssen die
vorgeschriebenen Mindestlichtstärken
über einen Horizontbogen bis zu
5 Grad innerhalb des in Regel 21 vorgeschriebenen
Ausstrahlungswinkels
erhalten bleiben. Ab 5 Grad innerhalb
des vorgeschriebenen Ausstrahlungswinkels
darf die Lichtstärke um
50 v. H. bis zu den vorgeschriebenen
Grenzen abnehmen; sie muß stetig abnehmen
und bei höchstens 5 Grad
außerhalb der vorgeschriebenen Grenzen
praktisch Null erreichen.
b) Rundumlichter müssen so angebracht
sein, daß sie nicht durch Masten,
Stengen oder Bauteile innerhalb
eines Ausstrahlungswinkels von mehr
als 6 Grad verdeckt werden, ausgenommen
Ankerlichter, deren Anbringung
in entsprechender Höhe über
dem Schiffskörper unmöglich ist.
10. Senkrechte Lichtverteilung
a) Für die senkrechten Ausstrahlungswinkel
elektrisch betriebener
Lichter muß, ausgenommen bei den
Lichtern von Segelfahrzeugen, sichergestellt
sein, daß
i) die vorgeschriebene Mindestlichtstärke
mindestens im Bereich von
5 Grad über bis 5 Grad unter der
Horizontalebene erhalten bleibt;
ii) mindestens 60 v. H. der vorgeschriebenen
Mindestlichtstärke im
Bereich von 7,5 Grad über bis 7,5
Grad unter der Horizontalebene
erhalten bleiben.
b) Auf Segelfahrzeugen muß für die
senkrechten Ausstrahlungswinkel
elektrisch betriebener Lichter sichergestellt
sein, daß
i) die vorgeschriebene Mindestlicht
stärke mindestens im Bereich von
5 Grad über bis 5 Grad unter der
Horizontalebene erhalten bleibt;
ii) mindestens 50 v. H. der vorgeschriebenen
Mindestlichtstärke im
Bereich von 25 Grad über bis 25
Grad unter der Horizontalebene
erhalten bleiben.
c) Für nicht elektrisch betriebene
Lichter müssen diese Anforderungen
soweit wie möglich erfüllt werden.
11. Lichtstärke nicht elektrisch betriebener
Lichter
Nicht elektrisch betriebene Lichter
müssen soweit wie möglich die Mindestlichtstärken
erreichen, die in der
Tabelle in Abschnitt 8 angegeben
sind.
12. Manöverlichter
Ungeachtet der Bestimmungen des
Abschnitts 2 Buchstabe f muß das in
Regel 34 Buchstabe b beschriebene
Manöverlicht über derselben Längsachse
wie das Topplicht oder die
Topplichter angebracht sein, und
zwar, wenn möglich, mindestens 2
Meter senkrecht über dem vorderen
Topplicht, jedoch mindestens 2 Meter
höher oder niedriger als das hintere
Topplicht. Auf einem Fahrzeug mit
nur einem Topplicht muß das Manöverlicht,
falls vorhanden, dort angebracht
sein, wo es am besten gesehen
werden kann, jedoch mindestens 2
Meter höher oder niedriger als das.
Topplicht.
13. Genehmigung
Die Konstruktion der Laternen und
Signalkörper sowie die Anbringung
der Laternen an Bord müssen den.
Anforderungen der zuständigen Behörde
des Staates entsprechen in
dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen
ist
Anlage II
Zusatzsignale für nahe
beieinander fischende
Fahrzeuge
1. Allgemeines
Die hier aufgeführten Lichter müssen,
wenn sie in Übereinstimmung mit
Regel 26 Buchstabe d gezeigt werden,
dort angebracht sein, wo sie am besten
gesehen werden können. Sie
müssen mindestens 0,9 Meter voneinander
entfernt sein, jedoch niedriger
als die Lichter nach Regel 26 Buchstabe
b Ziffer i und Buchstabe c Ziffer
i. Die Lichter müssen über den ganzen
Horizont in einer Entfernung von mindestens
1 Seemeile sichtbar sein, jedoch
in einer geringeren Entfernung
als die in diesen Regeln für fischende
Fahrzeuge vorgeschriebenen Lichter.
2. Signale für Trawler
a) Fahrzeuge dürfen beim Trawlen,
gleichviel ob mit pelagischen Netzen
oder mit Grundschleppnetzen, zeigen
i) beim Ausbringen der Netze
zwei weiße Lichter senkrecht
übereinander;
ii) beim Einholen der Netze
ein weißes Licht senkrecht über
einem roten Licht;
iii) wenn das Netz an einem Hindernis
hakt
zwei rote Lichter senkrecht übereinander.
b) Jedes Fahrzeug, das im Gespann
trawlt, darf zeigen
i) bei Nacht ein Scheinwerferlicht,
das voraus und zum anderen Fahrzeug
des Gespanns gerichtet wird;
ii) beim Ausbringen oder Einholen
ihrer Netze oder wenn ihre Netze
an einem Hindernis haken, die unter
Nummer 2 Buchstabe a vorgeschriebenen
Lichter.
3. Signale für die Fischerei mit Ringwaden
Fahrzeuge, die mit Ringwaden fischen,
dürfen zwei gelbe Lichter
senkrecht übereinander zeigen. Diese
Lichter müssen abwechselnd jede Sekunde
derart blinken, daß das obere
an ist, wenn das untere aus ist und
umgekehrt. Diese Lichter dürfen nur
gezeigt werden, solange das Fahrzeug
durch sein Fanggerät behindert ist.
Anlage III
Technische Einzelheiten der
Schallsignalanlagen
1. Pfeifen
a) Frequenzen und Reichweite
Die Grundfrequenz des Signals muß
im Bereich von 70—700 Hz liegen.
Die Reichweite eines Pfeifensignals
muß aus denjenigen Frequenzen bestimmt
werden, welche die Grundfrequenz
und/oder eine oder mehrere
höhere Frequenzen einschließen können,
die im Bereich von 180—700 Hz
(± 1 v. H.) liegen und die unter Buchstabe
c angegebenen Schalldruckpegel
erreichen.
b) Grenzen der Grundfrequenzen
Um eine große Mannigfaltigkeit von
Pfeifenmerkmalen sicherzustellen,
muß die Grundfrequenz einer Pfeife
zwischen folgenden Grenzen liegen
i) 70—200 Hz für ein Schiff von 200
und mehr Meter Länge;
ii) 130—350 Hz für ein Schiff von
mindestens 75, aber weniger als
200 Meter Länge;
iii) 250—700 Hz für ein Schiff von
weniger als 75 Meter Länge.
c) Intensität und Reichweite des
Schallsignals
Eine Pfeife auf einem Schiff muß in
Richtung der maximalen Intensität
und in 1 Meter Abstand von der
Pfeife in mindestens einem Terzband
des Frequenzbereichs von 180—700
Hz (± 1 v. H.) mindestens einen
Schalldruckpegel von dem zugehörigen
Zahlenwert der folgenden Tabelle
erreichen.
Die Reichweite in der obigen Tabelle
dient zur Information und ist annähernd
der Bereich, in dem eine Pfeife
in ihrer Vorausrichtung mit 90 v. H.
Wahrscheinlichkeit bei ruhigem Wetter
an Bord eines Schiffes gehört werden
kann, auf dem ein mittlerer Störpegel
an den Beobachtungsstellen
herrscht (als mittlerer Störpegel werden
68 dB in dem Oktavband mit
250 Hz als Mittenfrequenz und 63 dB
in dem Oktavband mit 500 Hz als Mittenfrequenz
angenommen).
In der Praxis ist der Bereich, in dem
eine Pfeife gehört werden kann,
außerordentlich veränderlich und
hängt entscheidend von den Witterungsbedingungen
ab; die angegebenen
Werte können als typisch angesehen
werden, doch kann der Bereich
durch starken Wind oder einen hohen
Störpegel an der Beobachtungsstelle
erheblich vermindert werden.
d) Richteigenschaften
Der Schalldruckpegel einer gerichtet
aussendenden Pfeife darf in jeder
Richtung der Horizontalebene innerhalb
von ± 45 Grad zur Achse nicht
mehr als 4 dB unter dem Schalldruckpegel
in Achsrichtung liegen. Der
Schalldruckpegel in jeder anderen
Richtung der Horizontalebene darf
nicht mehr als 10 dB unter dem
Schalldruckpegel in Achsrichtung liegen,
so daß die Reichweite in jeder
Richtung mindestens gleich der halben
Reichweite in Achsrichtung ist.
Der Schalldruckpegel muß in demjenigen
Terzband gemessen werden, das
die Reichweite bestimmt.
e) Anordnung der Pfeifen
Wenn eine gerichtet aussendende
Pfeife als einzige Pfeife auf einem
Schiff verwendet wird, muß. sie so angebracht
werden, daß ihre höchste Intensität
voraus gerichtet ist.
Eine Pfeife muß so hoch wie möglich
auf dem Schiff angebracht werden,
um die Beeinträchtigung des ausgesandten
Schalls durch Hindernisse zu
verhindern und die Gefahr von Hörschäden
für das Personal auf ein Mindestmaß
zu beschränken. Der Schalldruckpegel
des eigenen Signals des
Schiffes darf an den Beobachtungsstellen
110 dB (A) nicht überschreiten
und soll nach Möglichkeit 100 dB (A)
nicht überschreiten.
f) Ausrüstung mit mehr als einer
Pfeife
Sind auf einem Schiff Pfeifen in einem
Abstand von mehr als 100 Meter angebracht,
so ist sicherzustellen, daß
sie nicht gleichzeitig tönen können.
g) Kombinierte Pfeifensysteme
Wenn infolge von Hindernissen das
Schallfeld einer einzigen Pfeife oder
einer der unter Buchstabe f erwähnten
Pfeifen wahrscheinlich eine Zone
stark verminderten Signalpegels aufweist,
wird ein kombiniertes Pfeifensystem
empfohlen, um dieser Verminderung
zu begegnen. Im Sinne der Regeln
ist ein kombiniertes Pfeifensystem
als eine einzige Pfeife anzusehen.
Die Pfeifen eines kombinierten
Systems sind in einem Abstand von
höchstens 100 Meter anzubringen und
müssen gleichzeitig zum Tönen gebracht
werden können. Die Frequenz
jeder einzelnen Pfeife muß sich von
den anderen um mindestens 10 Hz unterscheiden.
2. Glocke oder Gong
a) Intensität des Signals
Eine Glocke, ein Gong oder eine
andere Vorrichtung mit ähnlichen
Schalleigenschaften muß in 1 Meter
Abstand einen Schalldruckpegel von
mindestens 110 dB erzeugen.
b) Konstruktion
Glocken und Gongs müssen aus korrosionsfestem
Material, hergestellt
werden und einen klaren Ton abgeben.
Der Durchmesser des Glockenmundes
muß für Schiffe von mehr als
20 Meter Länge mindestens 30 Zentimeter
und für Schiffe von 12 bis 20
Meter Länge mindestens 20 Zentimeter
betragen. Wo es möglich ist,
wird ein mechanisch angetriebener
Glockenklöppel empfohlen, um eine
konstante Kraft sicherzustellen, doch
muß auch Handbetrieb möglich sein.
Die Klöppelmasse darf nicht weniger
als 3 v. H. der Glockenmasse betragen.
3. Genehmigung
Die Konstruktion von Schallsignalanlagen,
ihre Ausführung und die Anbringung
an Bord müssen den Anforderungen
der zuständigen Behörde
des Staates entsprechen, in dessen
Schiffsregister das Schiff eingetragen
ist.
Anlage IV
Notzeichen
1. Die folgenden Signale, die zusammen
oder einzeln verwendet oder
gezeigt werden, bedeuten Not und
die Notwendigkeit der Hilfe
a) Kanonenschüsse oder andere
Knallsignale in Zwischenräumen
von ungefähr einer Minute;
b) anhaltendes Ertönen eines
Nebelsignalgeräts;
c) Raketen oder Leuchtkugeln mit
roten Sternen einzeln in kurzen
Zwischenräumen;
d) das durch Telegraphiefunk oder
eine andere Signalart gegebene
Morsesignal ... — — — ...
(SOS);
e) das Sprechfunksignal aus dem
gesprochenen Wort "Mayday";
f) das Notzeichen NC des Internationalen
Signalbuchs;
g) ein Signal aus einer viereckigen
Flagge, darüber oder
darunter ein Ball oder etwas,
das einem Ball ähnlich sieht;
h) Flammensignale auf dem Fahrzeug,
z. B. brennende Teertonnen,
Öltonnen oder dergleichen;
i) eine rote Fallschirm-Leuchtrakete
oder eine rote Handfackel;
j) ein Rauchsignal mit orangefarbenem
Rauch;
k) langsames und wiederholtes Heben
und Senken der nach beiden
Seiten ausgestreckten Arme;
1) das Telegraphiefunk-Alarmzeichen;
m) das Sprechfunk-Alarmzeichen;
n) von einer Seenotfunkboje ausgestrahlte
Funksignale.
2. Die obengenannten Signale dürfen
nur verwendet oder gezeigt werden,
wenn Not und die Notwendigkeit
der Hilfe vorliegen; die Verwendung
von Signalen, die mit diesen
Signalen verwechselt werden
können, ist verboten.
3. Auf die betreffenden Abschnitte
des Internationalen Signalbuchs,
des Handbuchs für Suche und Rettung
und auf folgende Signale wird
hingewiesen
a) ein Stück orangefarbenes Segeltuch
mit einem schwarzen Quadrat
oder Kreis oder mit einem
anderen entsprechenden Zeichen
(zur Erkennung aus der Luft);
b) ein Seewasserfärber.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde
wurde am 8. Juni 1977 bei der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation
hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. IV Abs. 2 am 15. Juli 1977 in Kraft getreten.