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529_1977 AT

529. Übereinkommen von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 529. Übereinkommen von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung

von Gesetzen zu erfüllen.

(Übersetzung)

Übereinkommen

von 1972 über die internationalen

Regeln zur Verhütung

von Zusammenstößen auf See

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens

—

IN DEM WUNSCH, die Sicherheit

auf See auf einem hohen Stand zu erhalten,

IN ERKENNTNIS der Notwendigkeit,

die der Schlußakte der Internationalen

Konferenz von 1960 zum

Schutz des menschlichen Lebens auf

See als Anlage beigefügten Internationalen

Regeln zur Verhütung von

Zusammenstößen auf See Kundgemacht in BGBl. Nr. 380/1972 zu revidieren

und auf den neuesten Stand

zu bringen,

NACH ÜBERPRÜFUNG jener Regeln

im Hinblick auf die seit ihrer Billigung

eingetretene Entwicklung —

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel I

Allgemeine Verpflichtungen

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens

verpflichten sich, den

Regeln und sonstigen Anlagen, welche

die Internationalen Regeln von

1972 zur Verhütung von Zusammenstößen

auf See (im folgenden als "Regeln"

bezeichnet) bilden und diesem

Übereinkommen beigefügt sind, Wirksamkeit

zu verleihen.

Artikel II

Unterzeichnung, Ratifikation,

Annahme, Genehmigung

und Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen liegt bis

zum 1. Juni 1973 zur Unterzeichnung

und danach zum Beitritt auf.

(2) Milgliedstaaten der Vereinten

Nationen, einer ihrer Sonderorganisationen

oder der Internationalen Atomenergie-

Organisation sowie Vertragsparteien

des Statuts des Internationalen

Gerichtshofs können Vertragsparteien

dieses Übereinkommens werden,

a) indem sie es ohne Vorbehalt der

Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

unterzeichnen,

b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung

unterzeichnen und später

ratifizieren, annehmen oder genehmigen

oder

c) indem sie ihm beitreten.

(3) Die Ratifikation, die Annahme,

die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt

durch Hinterlegung einer Urkunde

bei der Zwischenstaatlichen Beratenden

Seeschiffahrts-Organisation

(im folgenden als "3Organisation" bezeichnet);

diese teilt den Regierungen

der Staaten, die dieses Übereinkommen

unterzeichnet haben oder ihm

beigetreten sind, die Hinterlegung jeder

Urkunde und den Zeitpunkt ihrer

Hinterlegung mit.

Artikel III

Räumlicher Geltungsbereich

(1) Die Vereinten Nationen, soweit

sie Verwaltungsmacht eines Hoheitsgebiets

sind, oder jede für die internationalen

Beziehungen eines Hoheitsgebiets

verantwortliche Vertragspartei

kann dieses Übereinkommen

jederzeit durch eine an den Generalsekretär

der Organisation (im

folgenden als "Generalsekretär" bezeichnet)

gerichtete schriftliche Notifikation

auf das betreffende Hoheitsgebiet

erstrecken.

(2) Dieses Übereinkommen wird auf

das in der Notifikation bezeichnete

Hoheitsgebiet vom Tag des Eingangs

dieser Notifikation oder von einem

anderen darin angegebenen Tag an

erstreckt.

(3) Jede nach Absatz I übermittelte

Notifikation kann in bezug auf ein

darin genanntes Hoheitsgebiet zurückgenommen

werden; dieses Übereinkommen

wird nach Ablauf eines

Jahres oder eines längeren bei der

Zurücknahme angegebenen Zeitabschnitts

nicht mehr auf das betreffende

Hoheitsgebiet erstreckt.

(4) Der Generalsekretär unterrichtet

alle Vertragsparteien von jeder nach

diesem Artikel übermittelten Notifikation

einer Erstreckung oder ihrer

Zurücknahme.

Artikel IV

Inkrafttreten

(1) a) Dieses Übereinkommen tritt

zwölf Monate nach dem Tag in Kraft,

an dem mindestens 15 Staaten, die

nach Anzahl oder Raumgehalt mindestens

65 v. H. der Welthandelsflotte

von Fahrzeugen mit einem Bruttoraumgehalt

von 100 und mehr RT besitzen,

Vertragsparteien des Übereinkommens

geworden sind, je nachdem,

welcher Fall zuerst eintritt.

b) Ungeachtet des Buchstabens

a tritt dieses Übereinkommen

nicht vor dem 1. Januar 1976 in Kraft.

(2) Dieses Übereinkommen tritt für

Staaten, die es gemäß Artikel II vor

seinem Inkrafttreten ratifizieren, annehmen,

genehmigen oder ihm beitreten,

nachdem die Voraussetzungen

des Absatzes 1 Buchstabe a erfüllt

sind, am Tag seines Inkrafttretens in

Kraft.

(3) Für Staaten, die dieses Übereinkommen

nach seinem Inkrafttreten

ratifizieren, annehmen, genehmigen

oder ihm beitreten, tritt es am Tag

der Hinterlegung einer Urkunde gemäß

Artikel II in Kraft.

(4) Nach dem Tag des Inkrafttretens

einer Änderung dieses Übereinkommens

gemäß Artikel VI Absatz 4

gilt jede Ratifikation, Annahme, Genehmigung

oder jeder Beitritt für das

Übereinkommen in seiner geänderten

Fassung.

(5) Am Tag des Inkrafttretens dieses

Übereinkommens ersetzen die Regeln

die Internationalen Regeln von

1960 zur Verhütung von Zusammenstößen

auf See und setzen diese außer

Kraft.

(6) Der Generalsekretär teilt den

Regierungen der Staaten, die dieses

Übereinkommen unterzeichnet haben

oder ihm beigetreten sind, den Tag

seines Inkrafttretens mit.

Artikel V

Revisionskonferenz

(1) Die Organisation kann eine Konferenz

zur Revision dieses Übereinkommens

oder der Regeln oder beider

einberufen.

(2) Die Organisation hat eine Konferenz

der Vertragsparteien zur Revision

dieses Übereinkommens oder der

Regeln oder beider einzuberufen,

wenn mindestens ein Drittel der Vertragsparteien

dies beantragt.

Artikel VI

Änderungen der Regeln

(1) Auf Antrag einer Vertragspartei

wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung

durch die Organisation geprüft.

(2) Nimmt der Schiffssicherheitsausschuß

der Organisation die Änderung

mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden

und abstimmenden Mitglieder an,

so wird die Änderung allen Vertragsparteien

und allen Mitgliedern der

Organisation mindestens sechs Monate

vor dem Zeitpunkt mitgeteilt, zu

dem sie von der Versammlung der

Organisation geprüft wird. Jede Vertragspartei,

die nicht Mitglied der Organisation

ist, hat das Recht, an der

Beratung der Änderung durch die

Versammlung teilzunehmen.

(3) Nimmt die Versammlung die

Änderung mit Zweidrittelmehrheit der

anwesenden und abstimmenden Mitglieder

an, so wird die Änderung vom

Generalsekretär allen Vertragsparteien

zur Annahme übermittelt.

(4) Die Änderung tritt an dem Tag

in Kraft, den die Versammlung bei

der Beschlußfassung bestimmt, sofern

nicht zu einem von der Versammlung

gleichzeitig bestimmten früheren Zeitpunkt

mehr als ein Drittel der Vertragsparteien

bei der Organisation

Einspruch gegen die Änderung erhebt.

Die in diesem Absatz genannten Zeitpunkte

werden von der Versammlung

mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden

und abstimmenden Mitglieder bestimmt

(5) Mit dem Inkrafttreten einer Änderung

wird für alle Vertragsparteien,

die keinen Einspruch gegen die Änderung

erhoben haben, die frühere Vorschrift,

auf die sich die Änderung bezieht,

ersetzt und aufgehoben.

(6) Der Generalsekretär unterrichtet

alle Vertragsparteien und Mitglieder

der Organisation von jedem Antrag

und jeder Mitteilung nach diesem Artikel

sowie vom Tag des Inkrafttretens

jeder Änderung.

Artikel VII

Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann dieses

Übereinkommen nach Ablauf von fünf

Jahren, nachdem es für sie in Kraft

getreten ist, jederzeit kündigen.

(2) Die Kündigung erfolgt durch

Hinterlegung einer Urkunde bei der

Organisation. Der Generalsekretär unterrichtet

alle anderen Vertragsparteien

vom Eingang der Kündigungsurkunde

sowie vom Tag ihrer Hinterlegung.

(3) Die Kündigung wird ein Jahr

nach dem Tag, an dem die Urkunde

hinterlegt wird, oder nach Ablauf

eines längeren, in der Urkunde bezeichneten

Zeitabschnitts wirksam.

Artikel VIII

Hinterlegung und Registrierung

(1) Dieses Übereinkommen und die

Regeln werden bei der Organisation

hinterlegt; der Generalsekretär übermittelt

den Regierungen aller Staaten,

die das Übereinkommen unterzeichnet

haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte

Abschriften.

(2) Sobald dieses Übereinkommen

in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär

dem Sekretariat der Vereinten

Nationen den Wortlaut zur Registrierung

und Veröffentlichung nach

Artikel 102 der Satzung der Vereinten

Nationen.

Artikel IX

Sprachen

Dieses Übereinkommen und die Regeln

sind in einer Urschrift in englischer

und französischer Sprache abgefaßt,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

authentisch ist. Amtliche

Übersetzungen in russischer und spanischer

Sprache werden angefertigt

und mit der unterzeichneten Urschrift

hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die

von ihren Regierungen hierzu gehörig

befugten Unterzeichneten dieses

Übereinkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu London am 20. Oktober

1972.

Internationale Regeln von 1972

zur Verhütung von

Zusammenstößen auf See

Teil A

Allgemeines

Kegel 1

Anwendung

a) Diese Regeln gelten für alle

Fahrzeuge auf Hoher See und auf den

mit dieser zusammenhängenden, von

Seeschiffen befahrbaren Gewässern.

b) Diese Regeln berühren nicht die

von einer zuständigen Behörde erlassenen

Sondervorschriften für Reeden,

Häfen, Flüsse, Seen oder Binnengewässer,

die mit der Hohen See zusammenhängen

und von Seeschiffen befahrbar

sind. Solche Sondervorschriften

müssen mit diesen Regeln soweit

wie möglich übereinstimmen.

c) Diese Regeln berühren nicht die

von der Regierung eines Staates

erlassenen Sondervorschriften über

zusätzliche Positions- oder Signallichter

oder Schallsignale für Kriegsschiffe

und Fahrzeuge im Geleit oder

über zusätzliche Positions- oder Signallichter

für fischende Fahrzeuge in

einer Fangflotte. Diese zusätzlichen

Positions- oder Signallichter oder

Schallsignale müssen nach Möglichkeit

so beschaffen sein, daß sie nicht

mit einem anderen, nach diesen Regeln

zulässigen Licht oder Signal verwechselt

werden können.

d) Die Organisation kann für die

Zwecke dieser Regeln Verkehrstrennungsgebiete

festlegen.

e) In allen Fällen, in denen eine Regierung

feststellt, daß ein Fahrzeug

besonderer Bauart oder Verwendung

eine Regel über Anzahl, Anbringung,

Tragweite oder Sichtbereich von Lichtern

oder Signalkörpern sowie über

Anordnung und Eigenschaften von

Schallsignalanlagen nicht in vollem

Umfang befolgen kann, ohne die besondere

Verwendbarkeit des Fahrzeugs

zu beeinträchtigen, muß das

Fahrzeug diejenigen sonstigen Bestimmungen

über Anzahl, Anbringung,

Tragweite oder Sichtbereich

von Lichtern oder Signalkörpern

sowie über die Anordnung und Eigenschaften

von Schallsignalanlagen befolgen,

die nach Auffassung der betreffenden

Regierung diesen Regeln

am nächsten kommen.

Regel 2

Verantwortlichkeit

a) Diese Regeln befreien ein Fahrzeug,

dessen Eigentümer, Kapitän

oder Besatzung nicht von den Folgen,

die durch unzureichende Einhaltung

dieser Regeln oder unzureichende

sonstige Vorsichtsmaßnahmen entstehen,

welche allgemeine seemännische

Praxis oder besondere Umstände des

Falles erfordern.

b) Bei der Auslegung und Befolgung

dieser Regeln sind stets alle Gefahren

der Schiffahrt und des Zusammenstoßes

sowie alle besonderen Umstände

einschließlich Behinderungen der betroffenen

Fahrzeuge gebührend zu berücksichtigen,

die zum Abwenden unmittelbarer

Gefahr ein Abweichen

von diesen Regeln erfordern.

Regel 3

Allgemeine Begriffsbestimmungen

Soweit sich aus dem Zusammenhang

nicht etwas anderes ergibt, gilt

für diese Regeln folgendes

a) Der Ausdruck „Fahrzeug" umfaßt

alle Wasserfahrzeuge einschließlich

nicht wasserverdrängender

Fahrzeuge und Wasserflugzeuge,

die als Beförderungsmittel auf dem

Wasser verwendet werden oder

verwendet werden können.

b) Der Ausdruck "Maschinenfahrzeug"

bezeichnet ein Fahrzeug mit

Maschinenantrieb.

c) Der Ausdruck "Segelfahrzeug" bezeichnet

ein Fahrzeug unter Segel,

dessen Maschinenantrieb, falls

vorhanden, nicht benutzt wird.

d) Der Ausdruck fischendes Fahrzeug"

bezeichnet ein Fahrzeug, das

mit Netzen, Leinen, Schleppnetzen

oder anderen Fanggeräten fischt,

welche die Manövrierfähigkeit einschränken,

jedoch nicht ein Fahr-

zeug, das mit Schleppangeln oder

anderen Fanggeräten fischt, welche

die Manövrierfähigkeit nicht

einschränken.

e) Der Ausdruck "Wasserflugzeug"

bezeichnet ein zum Manövrieren

auf dem Wasser eingerichtetes

Luftfahrzeug.

f) Der Ausdruck „manövrierunfähiges

Fahrzeug" bezeichnet ein Fahrzeug,

das wegen außergewöhnlicher

Umstände nicht so manövrieren

kann, wie es diese Regeln

vorschreiben, und daher einem anderen

Fahrzeug nicht ausweichen

kann.

g) Der Ausdruck "manövrierbehindertes

Fahrzeug" bezeichnet ein Fahrzeug,

das durch die Art seines

Einsatzes behindert ist, so zu manövrieren,

wie es diese Regeln

vorschreiben, und daher einem anderen

Fahrzeug nicht ausweichen

kann.

Folgende Fahrzeuge sind als manövrierbehinderte

Fahrzeuge anzusehen

i) Ein Fahrzeug, das ein Seezeichen,

Unterwasserkabel oder

eine Rohrleitung auslegt, versorgt

oder aufnimmt;

ii) ein Fahrzeug, das baggert, Forschungs-

oder Vermessungsarbeiten

oder Unterwasserarbeiten

ausführt;

iii) ein Fahrzeug in Fahrt, das Versorgungsmanöver

ausführt oder

mit der Übergabe von Personnen,

Ausrüstung oder Ladung

beschäftigt ist;

iv) ein Fahrzeug, auf dem Luftfahrzeuge

starten oder landen;

v) ein Fahrzeug beim Minensuchen;

vi) ein Fahrzeug während eines

Schleppvorgangs, bei dem das

schleppende Fahrzeug und sein

Anhang erheblich behindert

sind, vom Kurs abzuweichen.

h) Der Ausdruck „tiefgangbehindertes

Fahrzeug* bezeichnet ein Maschinenfahrzeug,

das durch seinen

Tiefgang im Verhältnis zu der vorhandenen

Wassertiefe erheblich

behindert ist, von seinem zu verfolgenden

Kurs abzuweichen.

i) Der Ausdruck "in Fahrt" bedeutet,

daß ein Fahrzeug weder vor Anker

liegt noch an Land festgemacht ist

noch auf Grund sitzt.

j) Die Ausdrücke „Länge" und „Breite"

eines Fahrzeugs bedeuten die

Länge über alles und die größte

Breite.

k) Fahrzeuge gelten nur dann als einander

in Sicht befindlich, wenn jedes

vom anderen optisch wahrgenommen

werden kann.

l) Der Ausdruck „verminderte Sicht*

bezeichnet jeden Zustand, bei dem

die Sicht durch Nebel, dickes Wetter,

Schneefall, heftige Regengüsse,

Sandstürme oder ähnliche Ursachen

eingeschränkt ist.

Teil B

Ausweich- und Fahrregeln

Abschnitt I

Verhalten von Fahrzeugen

bei allen Sichtverhältnissen

Regel 4

Anwendung

Die Regeln dieses Abschnitts gelten

bei allen Sichtverhältnissen.

Regel 5

Ausguck

Jedes Fahrzeug muß jederzeit durch

Sehen und Hören sowie durch jedes

andere verfügbare Mittel, das den gegebenen

Umständen und Bedingungen

entspricht, gehörigen Ausguck halten,

der einen vollständigen Überblick

über die Lage und die Möglichkeit

der Gefahr eines Zusammenstoßes

gibt.

Regel 6

Sichere Geschwindigkeit

Jedes Fahrzeug muß jederzeit mit

einer sicheren Geschwindigkeit fahren,

so daß es geeignete und wirksame

Maßnahmen treffen kann, um

einen Zusammenstoß zu vermeiden,

und innerhalb einer Entfernung zum

Stehen gebracht werden kann, die

den gegebenen Umständen und Bedingungen

entspricht.

Zur Bestimmung der sicheren Geschwindigkeit

müssen unter anderem

folgende Umstände berücksichtigt

werden

a) Von allen Fahrzeugen

i) die Sichtverhältnisse;

ii) die Verkehrsdichte einschließlich

Ansammlungen von Fischerei-

oder sonstigen Fahrzeugen

iii) die Manövrierfähigkeit des

Fahrzeugs unter besonderer

Berücksichtigung der Stoppstrecke

und der Dreheigenschaften

unter den gegebenen

Bedingungen;

iv) bei Nacht eine Hintergrundhelligkeit,

z. 6. durch Lichter ,an

Land oder eine Rückstrahlung

der eigenen Lichter;

v) die Wind-, Seegangs- und Strömungsverhältnisse

sowie die

Nähe von Schiffahrtsgefahren;

vi) der Tiefgang im Verhältnis zur

vorhandenen Wassertiefe.

b) Zusätzlich von Fahrzeugen mit betriebsfähigem

Radar

i) die Eigenschaften, die Wirksamkeit

und die Leistungsgrenzen

der Radaranlagen;

ii) jede Einschränkung, die sich

aus dem eingeschalteten Entfernungsbereich

des Radars ergibt;

iii) der Einfluß von Seegang, Wetter

und anderen Störquellen auf

die Radaranzeige;

iv) die Möglichkeit, daß kleine

Fahrzeuge, Eis und andere

schwimmende Gegenstände

durch Radar nicht innerhalb

einer ausreichenden Entfernung

geortet werden;

v) die Anzahl, die Lage und die

Bewegung der vom Radar georteten

Fahrzeuge;

vi) die genauere Feststellung der

Sichtweite, die der Gebrauch

des Radars durch Entfernungsmessung

in der Nähe von Fahrzeugen

oder anderen Gegenständen

ermöglicht.

Regel 7

Möglichkeit

der Gefahr eines Zusammenstoßes

a) Jedes Fahrzeug muß mit allen

verfügbaren Mitteln entsprechend den

gegebenen Umständen und Bedingungen

feststellen, ob die Möglichkeit

der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht.

Im Zweifelsfall ist diese Möglichkeit

anzunehmen.

b) Um eine frühzeitige Warnung

vor der Möglichkeit der Gefahr eines

Zusammenstoßes zu erhalten, muß

eine vorhandene und betriebsfähige

Radaranlage gehörig gebraucht werden,

und zwar einschließlich der Anwendung

der großen Entfernungsbereiche,

des Plottens oder eines gleichwertig

systematischen Verfahrens zur

Überwachung georteter Objekte.

c) Folgerungen aus unzulänglichen

Informationen, insbesondere aus unzulänglichen

Radarinformationen, müssen

unterbleiben.

d) Bei der Feststellung, ob die Möglichkeit

der Gefahr eines Zusammenstoßes

besteht, muß unter anderem

folgendes berücksichtigt werden

i) Eine solche Möglichkeit ist anzunehmen,

wenn die Kompaßpeilung

eines sich nähernden Fahrzeugs

sich nicht merklich ändert;

ii) eine solche Möglichkeit kann

manchmal auch bestehen, wenn

die Peilung sich merklich ändert,

insbesondere bei der Annäherung

an ein sehr großes Fahrzeug, an

einen Schleppzug oder an ein

Fahrzeug nahebei.

Regel 8

Manöver

zur Vermeidung von Zusammenstößen

a) Jedes Manöver zur Vermeidung

eines Zusammenstoßes muß, wenn es

die Umstände zulassen, entschlossen,

rechtzeitig und so ausgeführt werden,

wie gute Seemannschaft es erfordert.

b) Jede Änderung des Kurses und/

oder der Geschwindigkeit zur Vermeidung

eines Zusammenstoßes muß,

wenn es die Umstände zulassen, so

groß sein, daß ein anderes Fahrzeug

optisch oder durch Radar sie schnell

erkennen kann; aufeinanderfolgende

kleine Änderungen des Kurses und/

oder der Geschwindigkeit sollen vermieden

werden.

c) Ist genügend Seeraum vorhanden,

so kann eine Kursänderung

allein die wirksamste Maßnahme zum

Meiden des Nahbereichs sein, vorausgesetzt,

daß sie rechtzeitig vorgenommen

wird, durchgreifend ist und nicht

in einen anderen Nahbereich führt.

d) Ein Manöver zur Vermeidung

eines Zusammenstoßes mit einem anderen

Fahrzeug muß zu einem sicheren

Passierabstand führen. Die Wirksamkeit

des Manövers muß sorgfältig

überprüft werden, bis das andere

Fahrzeug endgültig vorbei und klar

ist.

e) Um einen Zusammenstoß zu vermeiden

oder mehr Zeit zur Beurteilung

der Lage zu gewinnen, muß ein

Fahrzeug erforderlichenfalls seine

Fahrt mindern oder durch Stoppen

oder Rückwärtsgehen jegliche Fahrt

wegnehmen.

Regel 9

Enge Fahrwasser

a) Ein Fahrzeug, das der Richtung

eines engen Fahrwassers oder einer

Fahrrinne folgt, muß sich so nahe am

äußeren Rand des Fahrwassers oder

der Fahrrinne an seiner Steuerbordseite

halten, wie dies ohne Gefahr

möglich ist.

b) Ein Fahrzeug von weniger als

20 Meter Länge oder ein Segelfahr-

zeug darf nicht die Durchfahrt eines

Fahrzeugs behindern, das nur innerhalb

eines engen Fahrwassers oder

einer Fahrrinne sicher fahren kann.

c) Ein fischendes Fahrzeug darf

nicht die Durchfahrt eines anderen

Fahrzeugs behindern, das innerhalb

eines engen Fahrwassers oder einer

Fahrrinne fährt.

d) Ein Fahrzeug darf ein enges

Fahrwasser oder eine Fahrrinne nicht

queren, wenn dadurch die Durchfahrt

eines Fahrzeugs behindert wird, das

nur innerhalb eines solchen Fahrwassers

oder einer solchen Fahrrinne

sicher fahren kann. Das letztere Fahrzeug

darf das in Regel 34 Buchstabe d

vorgeschriebene Schallsignal geben,

wenn es über die Absichten des querenden

Fahrzeugs im Zweifel ist.

e) i) Kann in einem engen Fahrwasser

oder in einer Fahrrinne nur

dann sicher überholt werden, wenn

das zu überholende Fahrzeug mitwirkt,

so muß das überholende Fahrzeug

seine Absicht durch das entsprechende

Signal nach Regel 34 Buchstabe

c Ziffer i anzeigen. Ist das zu überholende

Fahrzeug einverstanden, so

muß es das entsprechende Signal

nach Regel 34 Buchstabe c Ziffer ii

geben und Maßnahmen für ein sicheres

Passieren treffen. Im Zweifelsfall

darf es die in Regel 34 Buchstabe d

vorgeschriebenen Signale geben.

ii) Diese Regel befreit das überholende

Fahrzeug nicht von seiner

Verpflichtung nach Regel 13.

f) Ein Fahrzeug, das sich einer

Krümmung oder einem Abschnitt

eines engen Fahrwassers oder einer

Fahrrinne nähert, wo andere Fahrzeuge

durch ein dazwischen liegendes

Sichthindernis verdeckt sein können,

muß mit besonderer Aufmerksamkeit

und Vorsicht fahren und das entsprechende

Signal nach Regel 34 Buchstabe

e geben.

g) Jedes Fahrzeug muß, wenn es die

Umstände zulassen, das Ankern in

einem engen Fahrwasser vermeiden.

Regel 10

Verkehrstrennungsgebiete

a) Diese Regel gilt in Verkehrstrennungsgebieten,

die von der Organisation

festgelegt worden sind.

b) Ein Fahrzeug, das ein Verkehrstrennungsgebiet

benutzt, muß

i) auf dem entsprechenden Einbahnweg

in der allgemeinen Verkehrsrichtung

dieses Weges fahren;

ii) sich so weit wie möglich von der

Trennlinie oder der Trennzone

klar halten;

iii) in der Regel an den Enden des

Einbahnwegs ein- oder auslaufen;

wenn es jedoch von der Seite

ein- oder ausläuft, muß dies in

einem möglichst kleinen Winkel

zur allgemeinen Verkehrsrichtung

erfolgen.

c) Ein Fahrzeug muß soweit wie

möglich das Queren von Einbahnwegen

vermeiden; ist es jedoch zum

Queren gezwungen, so muß dies möglichst

im rechten Winkel zur allgemeinen

Verkehrsrichtung erfolgen.

d) Küstenverkehrszonen dürfen

vom Durchgangsverkehr, der den entsprechenden

Einbahnweg des angrenzenden

Verkehrstrennungsgebiets sicher

befahren kann, in der Regel

nicht benutzt werden.

e) Außer beim Queren darf ein

Fahrzeug in der Regel nicht in eine

Trennzone einlaufen oder eine Trennlinie

überfahren, ausgenommen

i) in Notfällen zur Abwendung einer

unmittelbaren Gefahr;

ii) zum Fischen innerhalb einer

Trennzone.

f) Im Bereich des Zu- und Abgangs

der Verkehrstrennungsgebiete muß

ein Fahrzeug mit besonderer Vorsicht

fahren.

g) Ein Fahrzeug muß das Ankern

innerhalb eines Verkehrstrennungsgebiets

oder im Bereich des Zu- und Abgangs

soweit wie möglich vermeiden.

h) Ein Fahrzeug, das ein Verkehrstrennungsgebiet

nicht benutzt, muß

von diesem einen möglichst großen

Abstand halten.

i) Ein fischendes Fahrzeug darf die

Durchfahrt eines Fahrzeugs auf dem

Einbahnweg nicht behindern.

j) Ein Fahrzeug von weniger als

20 Meter Länge oder ein Segelfahrzeug

darf die sichere Durchfahrt eines

Maschinenfahrzeugs auf dem Einbahnweg

nicht behindern.

Abschnitt II

Verhalten von Fahrzeugen,

die einander in Sicht haben

Regel 11

Anwendung

Die Regeln dieses Abschnitts gelten

für Fahrzeuge, die einander in Sicht

haben.

Regel 12

Segelfahrzeuge

a) Wenn zwei Segelfahrzeuge sich

einander so nähern, daß die Möglichkeit

der Gefahr eines Zusammenstoßes

besteht, muß das eine dem anderen

wie folgt ausweichen

i) Wenn sie den Wind nicht von

derselben Seite haben, muß das

Fahrzeug, das den Wind von

Backbord hat, dem anderen ausweichen;

ii) wenn sie den Wind von derselben

Seite haben, muß das luvwärtige

Fahrzeug dem leewärtigen ausweichen;

iii) wenn ein Fahrzeug mit Wind von

Backbord ein Fahrzeug in Luv

sichtet und nicht mit Sicherheit

feststellen kann, ob das andere

Fahrzeug den Wind von Backbord

oder von Steuerbord hat, muß es

dem anderen ausweichen.

b) Im Sinne dieser Regel ist die

Luvseite diejenige Seite, die dem gesetzten

Großsegel gegenüber liegt,

auf Rahseglern diejenige Seite, die

dem größten gesetzten Schratsegel

gegenüberliegt.

Regel 13

Überholen

a) Ungeachtet der Regeln dieses

Abschnitts muß jedes Fahrzeug beim

Überholen dem anderen ausweichen.

b) Ein Fahrzeug gilt als überholendes

Fahrzeug, wenn es sich einem anderen

aus einer Richtung von mehr

als 22,5 Grad achterlicher als querab

nähert und daher gegenüber dem zu

überholenden Fahrzeug so steht, daß

es bei Nacht nur dessen Hecklicht,

aber keines der Seitenlichter sehen

könnte.

c) Kann ein Fahrzeug nicht sicher

erkennen, ob es ein anderes überholt,

so muß es dies annehmen und entsprechend

handeln.

d) Durch eine spätere Änderung der

Peilung wird das überholende Fahrzeug

weder zu einem kreuzenden im

Sinne dieser Regeln noch wird es von

der Verpflichtung entbunden, dem anderen

Fahrzeug auszuweichen, bis es

dieses klar passiert hat.

Regel 14

Entgegengesetzte Kurse

a) Wenn zwei Maschinenfahrzeuge

auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten

Kursen sich einander

so nähern, daß die Möglichkeit der

Gefahr eines Zusammenstoßes besteht,

muß jedes seinen Kurs nach

Steuerbord so ändern, daß sie einander

an Backbordseite passieren.

b) Eine solche Lage muß angenommen

werden, wenn ein Fahrzeug das

andere recht voraus oder fast recht

voraus sieht, bei Nacht die Topplichter

des anderen in Linie oder fast in

Linie und/oder beide Seitenlichter

sieht und am Tage das andere Fahrzeug

dementsprechend ausmacht.

c) Kann ein Fahrzeug nicht sicher

erkennen, ob eine solche Lage besteht,

so muß es von dieser ausgehen

und entsprechend handeln.

Regel 15

Kreuzende Kurse

Wenn die Kurse zweier Maschinenfahrzeuge

einander so kreuzen, daß

die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes

besteht, muß dasjenige

ausweichen, welches das andere an

seiner Steuerbordseite hat; wenn die

Umstände es zulassen, muß es vermeiden,

den Bug des anderen Fahrzeugs

zu kreuzen.

Regel 16

Maßnahmen des Ausweichpflichtigen

Jedes ausweichpflichtige Fahrzeug

muß möglichst frühzeitig und durchgreifend

handeln, um sich gut klar zu

halten.

Regel 17

Maßnahmen des Kurshalters

a) i) Muß von zwei Fahrzeugen

eines ausweichen, so muß das andere

Kurs und Geschwindigkeit beibehalten

(Kurshalter).

ii) Der Kurshalter darf jedoch

zur Abwendung eines Zusammenstoßes

selbst manövrieren, sobald klar

wird, daß der Ausweichpflichtige

nicht angemessen nach diesen Regeln

handelt.

b) Ist der Kurshalter dem Ausweichpflichtigen

aus irgendeinem

Grund so nahe gekommen, daß ein

Zusammenstoß durch Manöver des

letzteren allein nicht vermieden werden

kann, so muß der Kurshalter so

manövrieren, wie es zur Vermeidung

eines Zusammenstoßes am dienlichsten

ist.

c) Ein Maschinenfahrzeug, das bei

kreuzenden Kursen nach Buchstabe a

Ziffer ii manövriert, um einen Zusammenstoß

mit einem anderen Maschinenfahrzeug

zu vermeiden, darf seinen

Kurs, sofern die Umstände es zulassen,

gegenüber einem Fahrzeug an

seiner Backbordseite nicht nach Backbord

ändern.

d) Diese Regel befreit das ausweichpflichtige

Fahrzeug nicht von seiner

Ausweichpflicht.

Regel 18

Verantwortlichkeiten

der Fahnenge untereinander

Sofern in den Regeln 9, 10 und 13

nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt

folgendes

a) Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt

muß ausweichen

i) einem manövrierunfähigen

Fahrzeug;

ii) einem manövrierbehinderten

Fahrzeug;

iii) einem fischenden Fahrzeug;

iv) einem Segelfahrzeug.

b) Ein Segelfahrzeug in Fahrt muß

ausweichen

i) einem manövrierunfähigen

Fahrzeug;

ii) einem manövrierbehinderten

Fahrzeug;

iii) einem fischenden Fahrzeug.

c) Ein fischendes Fahrzeug in Fahrt

muß, soweit möglich, ausweichen

i) einem manövrierunfähigen Fahrzeug;

ii) einem manövrierbehinderten

Fahrzeug.

d) i) Jedes Fahrzeug mit Ausnahme

eines manövrierunfähigen oder

manövrierbehinderten muß, sofern

die Umstände es zulassen,

vermeiden, die sichere Durchfahrt

eines tiefgangbehinderten

Fahrzeugs zu behindern, das

Signale nach Regel 28 zeigt.

ii) Ein tiefgangbehindertes Fahrzeug

muß unter Berücksichtigung

seines besonderen Zustands

mit besonderer Vorsicht

navigieren.

e) Ein Wasserflugzeug auf dem Wasser

muß sich in der Regel von

allen Fahrzeugen gut klar halten

und vermeiden, deren Manöver zu

behindern. Sobald jedoch die Möglichkeit

der Gefahr eines Zusammenstoßes

besteht, muß es die Regeln

dieses Teiles befolgen.

Abschnitt III

Verhalten von Fahrzeugen

bei verminderter Sicht

Regel 19

Verhalten von Fahrzeugen

bei verminderter Sicht

a) Diese Regel gilt für Fahrzeuge,

die einander nicht in Sicht haben,

wenn sie in oder in der Nähe eines

Gebiets mit verminderter Sicht fahren.

b) Jedes Fahrzeug muß mit sicherer

Geschwindigkeit fahren, die den gegebenen

Umständen und Bedingungen

der verminderten Sicht angepaßt ist.

Ein Maschinenfahrzeug muß seine

Maschinen für ein sofortiges Manöver

bereithalten.

c) Jedes Fahrzeug muß bei der Befolgung

der Regeln des Abschnitts I

die gegebenen Umstände und Bedingungen

der verminderten. Sicht gehörig

berücksichtigen.

d) Ein Fahrzeug, das ein anderes

Fahrzeug lediglich mit Radar ortet,

muß ermitteln, ob sich eine Nahbereichslage

entwickelt und/oder die

Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes

besteht. Ist dies der Fall,

so muß es frühzeitig Gegenmaßnahmen

treffen; ändert es deshalb seinen

Kurs, so muß es nach Möglichkeit folgendes

vermeiden

i) eine Kursänderung nach Backbord

gegenüber einem Fahrzeug vorlicher

als querab, außer beim Überholen;

ii) eine Kursänderung auf ein Fahrzeug

zu, das querab oder achterlicher

als querab ist.

e) Außer nach einer Feststellung,

daß keine Möglichkeit der Gefahr

eines Zusammenstoßes besteht, muß

jedes Fahrzeug, das anscheinend vorlicher

als querab das Nebelsignal

eines anderen Fahrzeugs hört oder

das eine Nahbereichslage mit einem

anderen Fahrzeug vorlicher als querab

nicht vermeiden kann, seine Fahrt

auf das für die Erhaltung der Steuerfähigkeit

geringstmögliche Maß verringern.

Erforderlichenfalls muß es

jegliche Fahrt wegnehmen und in jedem

Fall mit äußerster Vorsicht manövrieren,

bis die Gefahr eines Zusammenstoßes

vorüber ist.

Teil C

Lichter und Signalkörper

Regel 20

Anwendung

a) Die Regeln dieses Teiles müssen

bei jedem Wetter befolgt werden.

b) Die Regeln über Lichter müssen

zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang

befolgt werden; während

dieser Zeit dürfen keine Lichter geführt

oder gezeigt werden, die mit

den in diesen Regeln genannten Lichtern

verwechselt werden können, deren

Sichtbarkeit oder Unterscheidungsmöglichkeit

beeinträchtigen

oder den gehörigen Ausguck behindern.

c) Die in diesen Regeln vorgeschriebenen

Lichter müssen, wenn sie

mitgeführt werden, bei verminderter

Sicht auch zwischen Sonnenaufgang

und Sonnenuntergang geführt oder

gezeigt werden; in allen anderen Fällen

dürfen sie geführt oder gezeigt

werden, wenn es für erforderlich gehalten

wird.

d) Die Regeln über Signalkörper

müssen am Tage befolgt werden.

e) Die in diesen Regeln genannten

Lichter und Signalkörper müssen den

Bestimmungen der Anlage I entsprechen.

Regel 21

Begriffsbestimmungen

a) "Topplicht" bedeutet ein weißes

Licht über der Längsachse des Fahrzeugs,

das unbehindert über einen

Horizontbogen von 225 Grad scheint,

und zwar von recht voraus bis 22,5

Grad achterlicher als querab nach jeder

Seite.

b) "Seitenlichter" bedeutet ein grünes

Licht an der Steuerbordseite und

ein rotes Licht an der Backbordseite,

die jeweils unbehindert über einen

Horizontbogen von 112,5 Grad scheinen,

und zwar nach der betreffenden

Seite von recht voraus bis 22,5 Grad

achterlicher als querab. Auf einem

Fahrzeug von weniger als 20 Meter

Länge dürfen die Seitenlichter in

einer Zweifarbenlaterne über der

Längsachse geführt werden.

c) „Hecklicht" bedeutet ein weißes

Licht, das so nahe wie möglich am

Heck angebracht ist und das unbehindert

über einen Horizontbogen von

135 Grad scheint, und zwar von recht

achteraus 67,5 Grad nach jeder Seite.

d) "Schlepplicht" bedeutet ein gelbes

Licht mit den Eigenschaften des

unter Buchstabe c beschriebenen

Hecklichts.

e) "Rundumlicht" bedeutet ein

Licht, das unbehindert über einen Horizontbogen

von 360 Grad scheint.

f) "Funkellicht" bedeutet ein Licht

mit 120 oder mehr regelmäßigen

Lichterscheinungen in der Minute.

Regel 22

Tragweite der Lichter

Die in diesen Regeln vorgeschriebenen

Lichter müssen die in Abschnitt 8

der Anlage I angegebenen Lichtstärken

haben, so daß folgende Mindesttragweiten

erreicht werden

a) Auf Fahrzeugen von 50 und mehr

Meter Länge

— Topplicht, 6 Seemeilen;

— Seitenlicht, 3 Seemeilen;

— Hecklicht, 3 Seemeilen;

— Schlepplicht, 3 Seemeilen;

— weißes, rotes, grünes oder gelbes

Rundumlicht, 3 Seemeilen.

b) Auf Fahrzeugen von 12 und mehr,

jedoch weniger als 50 Meter Länge

— Topplicht, 5 Seemeilen; auf

Fahrzeugen von weniger als

20 Meter Länge, 3 Seemeilen;

— Seitenlicht, 2 Seemeilen;

— Hecklicht, 2 Seemeilen;

— Schlepplicht, 2 Seemeilen;

— weißes, rotes, grünes oder gelbes

Rundumlicht, 2 Seemeilen.

c) Auf Fahrzeugen von weniger als

12 Meter Länge

— Topplicht, 2 Seemeilen;

— Seitenlicht, 1 Seemeile;

— Hecklicht, 2 Seemeilen;

— Schlepplicht, 2 Seemeilen;

— weißes, rotes, grünes oder gelbes

Rundumlicht, 2 Seemeilen.

Regel 23

Maschinenfahrzeuge in Fahrt

a) Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt

muß führen

i) ein Topplicht vorn;

ii) ein zweites Topplicht achterlicher

und höher als das vordere; ein

Fahrzeug von weniger als 50 Meter

Länge kann ein solches Licht

führen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet;

iii) Seitenlichter;

iv) ein Hecklicht.

b) Ein Luftkissenfahrzeug, das im

nichtwasserverdrängenden Zustand

navigiert, muß außer den unter Buchstabe

a vorgeschriebenen Lichtern ein

gelbes Rundumlicht als Funkellicht

führen.

c) Ein Maschinenfahrzeug von weniger

als 7 Meter Länge, dessen

Höchstgeschwindigkeit 7 Knoten nicht

übersteigt, darf an Stelle der unter

Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter

ein weißes Rundumlicht führen. Ein

solches Fahrzeug muß, wenn möglich,

außerdem Seitenlichter führen.

Regel 24

Schleppen und Schieben

a) Ein schleppendes Maschinenfahrzeug

muß führen

i) an Stelle des in Regel 23 Buchstabe

a Ziffer i vorgeschriebenen

Lichtes vorn zwei Topplichter

senkrecht übereinander. Wenn der

Schleppzug vom Heck des schleppenden

Fahrzeugs bis zum Ende

des Anhangs länger als 200 Meter

ist, drei solche Lichter senkrecht

übereinander;

ii) Seitenlichter;

iii) ein Hecklicht;

iv) ein Schlepplicht senkrecht über

dem Hecklicht;

v) wenn der Schleppzug länger als

200 Meter ist, einen rhombusförmigen

Signalkörper dort, wo er

am besten gesehen werden kann.

b) Sind ein schiebendes und ein geschobenes

Fahrzeug zu einer zusammengesetzten

Einheit starr miteinander

verbunden, so gelten sie als ein

Maschinenfahrzeug und müssen die in

Regel 23 vorgeschriebenen Lichter

führen.

c) Ein schiebendes oder längsseits

schleppendes Maschinenfahrzeug muß,

ausgenommen im Fall einer zusammengesetzten

Einheit, führen

i) an Stelle des in Regel 23 Buchstabe

a Ziffer i vorgeschriebenen

Lichtes vorn zwei Topplichter

senkrecht übereinander;

ii) Seitenlichter;

iii) ein Hecklicht.

d) Ein Maschinenfahrzeug, für das

die Buchstaben a und c dieser Regel

gelten, muß auch Regel 23 Buchstabe

a Ziffer ii befolgen.

e) Ein geschlepptes Fahrzeug oder

ein geschleppter Gegenstand muß führen

i) Seitenlichter;

ii) ein Hecklicht;

iii) wenn der Schleppzug länger als

200 Meter ist, einen rhombusförmigen

Signalkörper dort, wo er

am besten gesehen werden kann.

f) In beliebiger Anzahl längsseits

geschleppte oder in einer Gruppe geschobene

Fahrzeuge müssen die Lichter

wie ein einzelnes Fahrzeug führen,

wobei

i) ein geschobenes Fahrzeug, das

nicht Teil einer zusammengesetzten

Einheit ist, vorn Seitenlichter

führen muß;

ii) ein längsseits geschlepptes Fahrzeug

ein Hecklicht und vorn Seitenlichter

führen muß.

g) Kann ein geschlepptes Fahrzeug

oder ein geschleppter Gegenstand die

unter Buchstabe e vorgeschriebenen

Lichter aus einem vertretbaren Grund

nicht führen, so müssen alle möglichen

Maßnahmen getroffen werden, um das

geschleppte Fahrzeug oder den geschleppten

Gegenstand zu beleuchten

oder die Anwesenheit des unbeleuchteten

Fahrzeugs oder Gegenstands zumindest

erkennbar zu machen.

Regel 25

Segelfahrzeuge in Fahrt

und Fahrzeuge unter Ruder

a) Ein Segelfahrzeug in Fahrt muß

führen

i) Seitenlichter;

ii) ein Hecklicht.

b) Auf einem Segelfahrzeug von

weniger als 12 Meter Länge dürfen

die unter Buchstabe a vorgeschriebenen

Lichter in einer Dreifarbenlaterne

vereinigt werden, die an oder nahe

der Mastspitze dort angebracht ist,

wo sie am besten gesehen werden

kann.

c) Ein Segelfahrzeug in Fahrt darf

zusätzlich zu den unter Buchstabe a

vorgeschriebenen Lichtern an oder

nahe der Mastspitze zwei Rundumlichter

senkrecht übereinander dort

führen, wo sie am besten gesehen

werden können, und zwar das obere

rot und das untere grün; diese Lichter

dürfen jedoch nicht zusammen mit

der Dreifarbenlaterne nach Buchstabe

b geführt werden.

d) i) Ein Segelfahrzeug von weniger

als 7 Meter Länge muß, wenn

möglich, die unter Buchstabe a oder b

vorgeschriebenen Lichter führen; andernfalls

muß eine elektrische Lampe

oder eine angezündete Laterne mit

einem weißen Licht gebrauchsfertig

zur Hand gehalten und rechtzeitig gezeigt

werden, um einen Zusammenstoß

zu verhüten.

ii) Ein Fahrzeug unter Ruder darf

die in dieser Regel für Segelfahrzeuge

vorgeschriebenen Lichter führen; andernfalls

muß eine elektrische Lampe

oder eine angezündete Laterne mit

einem weißen Licht gebrauchsfertig

zur Hand gehalten und rechtzeitig gezeigt

werden, um einen Zusammenstoß

zu verhüten.

e) Ein Fahrzeug unter Segel, das

gleichzeitig mit Maschinenkraft fährt,

muß im Vorschiff einen Kegel —

Spitze unten — dort führen, wo er am

besten gesehen werden kann.

Regel 26

Fischereifahrzeuge

a) Ein fischendes Fahrzeug in Fahrt

oder vor Anker darf nur die in dieser

Regel vorgeschriebenen Lichter und

Signalkörper führen.

b) Ein fischender Trawler, das heißt

ein Fahrzeug, das ein Schleppnetz

oder ein anderes Fanggerät durchs

Wasser schleppt, muß führen

i) zwei Rundumlichter senkrecht

übereinander, das obere grün und

das untere weiß, oder ein Stundenglas;

ein Fahrzeug von weniger

als 20 Meter Länge darf an

Stelle dieses Signalkörpers einen

Korb führen;

ii) ein Topplicht achterlicher und höher

als das grüne Rundumlicht;

ein Fahrzeug von weniger als 50

Meter Länge kann ein solches

Licht führen, ist jedoch nicht dazu

verpflichtet;

iii) bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich

zu den unter diesem Buchstaben

vorgeschriebenen Lichtern

Seitenlichter und ein Hecklicht.

c) Ein fischendes Fahrzeug, das

nicht trawlt, muß führen

i) zwei Rundumlichter senkrecht

übereinander, das obere rot und

das untere weiß, oder ein Stundenglas;

ein Fahrzeug von weniger

als 20 Meter Länge darf an

Stelle dieses Signalkörpers einen

Korb führen;

ii) bei ausgebrachtem Fanggerät, das

waagerecht mehr als 150 Meter

ins Wasser reicht, ein weißes

Rundumlicht oder einen Kegel —

Spitze oben — in Richtung des

Fanggeräts;

iii) bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich

zu den unter diesem Buchsta-

ben vorgeschriebenen Lichtern

Seitenlichter und ein Hecklicht.

d) Ein fischendes Fahrzeug, das sich

in nächster Nähe anderer fischender

Fahrzeuge befindet, darf die in Anlage

II beschriebenen zusätzlichen Signale

führen.

e) Ein nicht fischendes Fahrzeug

darf die in dieser Regel vorgeschriebenen

Lichter oder Signalkörper nicht

führen, sondern nur die für ein Fahrzeug

seiner Länge vorgeschriebenen.

Regel 27

Manövrierunfähige

oder manövrierbehinderte Fahrzeuge

a) Ein manövrierunfähiges Fahrzeug

muß führen

i) zwei rote Rundumlichter senkrecht

übereinander dort, wo sie

am besten gesehen werden können;

ii) zwei Bälle oder ähnliche Signalkörper

senkrecht übereinander

dort, wo sie am besten gesehen

werden können;

lii) bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich

zu den unter diesem Buchstaben

vorgeschriebenen Lichtern

Seitenlichter und ein Hecklicht.

b) Ein manövrierbehindertes Fahrzeug,

ausgenommen ein Fahrzeug

beim Minensuchen, muß führen

i) drei Rundumlichter senkrecht übereinander

dort, wo sie am besten

gesehen werden können. Das obere

und das untere Licht müssen rot,

das mittlere muß weiß sein;

ii) drei Signalkörper senkrecht übereinander

dort, wo sie am besten

gesehen werden können. Der

obere und der untere Signalkörper

müssen Bälle, der mittlere muß

ein Rhombus sein;

iii) bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich

zu den unter Ziffer i vorgeschriebenen

Lichtern Topplichter,

Seitenlichter und ein Hecklicht;

iv) vor Anker zusätzlich zu den unter

den Ziffern i und ii vorgeschriebenen

Lichtern oder Signalkörpern

das Licht, die Lichter oder den

Signalkörper nach Regel 30.

c) Ein schleppendes Fahrzeug muß

während eines Schleppvorgangs, bei

dem es nicht von seinem Kurs abweichen

kann, zusätzlich zu den unter

Buchstabe b Ziffern i und ii vorgeschriebenen

Lichtem oder Signalkörpern

die Lichter oder den Signalkörper

nach Regel 24 Buchstabe a führen.

d) Ein manövrierbehindertes Fahrzeug,

das baggert oder Unterwasserarbeiten

ausführt, muß die unter

Buchstabe b vorgeschriebenen Lichter

oder Signalkörper führen, bei

Behinderung außerdem

i) zwei rote Rundumlichter oder

zwei Bälle senkrecht übereinander,

um die Seite anzuzeigen, an

der die Behinderung besteht;

ii) zwei grüne Rundumlichter oder

zwei Rhomben senkrecht übereinander,

um die Passierseite für ein

anderes Fahrzeug anzuzeigen;

iii) bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich

zu den unter diesem Buchstaben

vorgeschriebenen Lichtern

Topplichter, Seitenlichter und ein

Hecklicht;

iv) ein Fahrzeug vor Anker, für das

dieser Buchstabe gilt, muß an

Stelle der Lichter oder Signalkörper

nach Regel 30 die unter den

Ziffern i und ii dieses Buchstabens

vorgeschriebenen Lichter oder

Signalkörper führen.

e) Macht die Größe eines Fahrzeugs

bei Taucherarbeiten es unmöglich, die

unter Buchstabe d vorgeschriebenen

Signalkörper zu führen, so muß das

Fahrzeug die Flagge „A" des Internationalen

Signalbuchs als Tafel von

mindestens 1 Meter Höhe führen. Ihre

Rundumsichtbarkeit muß sichergestellt

sein.

f) Ein Fahrzeug beim Minensuchen

muß zusätzlich zu den. in Regel 23

vorgeschriebenen Lichtern für Maschinenfahrzeuge

drei grüne Rundumlichter

oder drei Bälle führen. Eines

dieser Lichter oder einer der Signalkörper

muß an oder nahe dem Vormasttopp

und eines an jedem Ende

der vorderen Rah geführt werden.

Diese Lichter oder Signalkörper zeigen

an, daß es für andere Fahrzeuge

gefährlich ist, sich dem Minensucher

auf weniger als 1000 Meter von achtern

oder auf weniger als 500 Meter

von den Seiten zu nähern.

g) Fahrzeuge von weniger als 7 Meter

Länge brauchen die in dieser Regel

vorgeschriebenen Lichter nicht zu

führen.

h) Die in dieser Regel vorgeschriebenen

Signale sind keine Notsignale,

durch die Hilfeleistung verlangt wird.

Solche Signale sind in Anlage IV aufgeführt.

Regel 28

Tiefgangbehinderte Fahrzeuge

Ein tiefgangbehindertes Fahrzeug

darf zusätzlich zu den in Regel 23 für

Maschinenfahrzeuge vorgeschriebe-

nen Lichtern drei rote Rundumlichter

senkrecht übereinander oder einen

Zylinder dort führen, wo sie am besten

gesehen werden können.

Regel 29

Lotsenfahrzeuge

a) Ein Fahrzeug im Lotsdienst muß

führen

i) ah oder nahe dem Masttopp zwei

Rundumlichter senkrecht übereinander,

das obere weiß und das untere

rot;

ii) in Fahrt zusätzlich Seitenlichter

und ein Hecklicht;

iii) vor Anker zusätzlich zu den unter

Ziffer i vorgeschriebenen Lichtern

das oder die Ankerlichter oder

den Ankerball.

b) Ein Lotsenfahrzeug, das nicht im

Lotsdienst ist, muß die für ein Fahrzeug

seiner Länge vorgeschriebenen

Lichter oder Signalkörper führen.

Regel 30

Fahrzeuge vor Anker

und auf Grund

a) Ein Fahrzeug vor Anker muß

dort, wo sie am besten gesehen werden

können, führen

i) im vorderen Teil ein weißes Rundumlicht

oder einen Ball;

ii) an oder nahe dem Heck ein weißes

Rundumlicht niedriger als das

Licht nach Ziffer i.

b) Ein Fahrzeug vor Anker von weniger

als 50 Meter Länge darf an Stelle

der unter Buchstabe a vorgeschriebenen

Lichter ein weißes Rundumlicht

dort führen, wo es am besten gesehen

werden kann.

c) Ein Fahrzeug vor Anker darf

auch die vorhandenen Deckslichter

oder gleichwertige Lichter zur Beleuchtung

der Decks einschalten; ist

das Fahrzeug 100 und mehr Meter

lang, so ist es dazu verpflichtet.

d) Ein Fahrzeug auf Grund muß die

unter Buchstabe a oder b vorgeschriebenen

Lichter führen und zusätzlich

dort, wo sie am besten gesehen werden

können,

i) zwei rote Rundumlichter senkrecht

übereinander;

ii) drei Bälle senkrecht übereinander.

e) Ein Fahrzeug von weniger als

7 Meter Länge vor Anker oder auf

Grund, das sich nicht in einem engen

Fahrwasser, einer Fahrrinne oder auf

einer Reede oder in der Nähe davon

oder dort befindet, wo andere Fahrzeuge

in der Regel fahren, braucht

nicht die unter Buchstabe a, b oder d

vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper

zu führen.

Regel 31

Wasserflugzeuge

Kann ein Wasserflugzeug keine

Lichter und Signalkörper führen, deren

Eigenschaften oder Anordnung

den Regeln dieses Teiles entsprechen,

so muß es Lichter und Signalkörper

führen, deren Eigenschaften und Anordnung

möglichst ähnlich sind.

Teil D

Schall- und Lichtsignale

Regel 32

Begriffsbestimmungen

a) Der Ausdruck "Pfeife" bezeichnet

eine Schallsignalanlage, mit der

die vorgeschriebenen Töne gegeben

werden können und die den Anforderungen

der Anlage III entspricht.

b) Der Ausdruck "kurzer Ton" bezeichnet

einen Ton von etwa einer

Sekunde Dauer.

c) Der Ausdruck "langer Ton" bezeichnet

einen Ton von vier bis sechs

Sekunden Dauer

Regel 33

Ausrüstung für Schallsignale

a) Ein Fahrzeug von 12 und mehr

Meter Länge muß mit einer Pfeife und

einer Glocke und ein Fahrzeug von

100 und mehr Meter Länge muß zusätzlich

mit einem Gong versehen

sein, der nach Ton und Klang nicht

mit der Glocke verwechselt werden

kann. Die Pfeife, die Glocke und der

Gong müssen den Anforderungen der

Anlage III entsprechen. Die Glocke

und/oder der Gong dürfen durch eine

andere Einrichtung mit entsprechenden

Schalleigenschaften ersetzt werden,

sofern die Abgabe der vorgeschriebenen

Signale auch von Hand

jederzeit möglich ist.

b) Ein Fahrzeug von weniger als

12 Meter Länge braucht keine Schallsignalanlagen

nach Buchstabe a mitzuführen,

muß dann aber mit einem

anderen Gerät zur Abgabe eines kräftigen

Schallsignals versehen sein.

Regel 34

Manöver- und Warnsignale

a) Haben Fahrzeuge einander in

Sicht, so muß ein Maschinenfahrzeug

in Fahrt beim Manövrieren nach die-

sen Regeln das Manöver durch folgende

Pfeifensignale anzeigen

— ein kurzer Ton mit der Bedeutung

„Ich ändere meinen Kurs nach

Steuerbord";

— zwei kurze Töne mit der Bedeutung

"Ich ändere meinen Kurs

nach Backbord";

— drei kurze Töne mit der Bedeutung"

Ich arbeite rückwärts".

b) Ein Fahrzeug darf die unter

Buchstabe a vorgeschriebenen Pfeifensignale

durch Lichtsignale ergänzen,

die während der Dauer des Manövers,

soweit erforderlich, wiederholt

werden.

i) Diese Lichtsignale haben folgende

Bedeutung

— ein Blitz: "Ich ändere meinen

Kurs nach Steuerbord";

— zwei Blitze: "Ich ändere meinen

Kurs nach Backbord";

— drei Blitze: "Ich arbeite rückwärts";

ii) die Dauer eines Blitzes muß etwa

eine Sekunde betragen, die Pause

zwischen den Blitzen etwa eine

Sekunde und die Pause zwischen

aufeinanderfolgenden Signalen mindestens

zehn Sekunden;

iii) das für dieses Signal verwendete

Licht muß, wenn es geführt wird,

ein weißes Rundumlicht sein, das

mindestens 5 Seemeilen sichtbar

ist und den Bestimmungen der

Anlage I entspricht.

c) Haben Fahrzeuge in einem engen

Fahrwasser oder einer Fahrrinne einander

in Sicht, so gilt folgendes

i) Ein überholendes Fahrzeug muß

nach Regel 9 Buchstabe e Ziffer i

seine Absicht durch folgende Pfeifensignale

anzeigen

— zwei lange Töne und ein kurzer

Ton mit der Bedeutung "Ich beabsichtige,

Sie an Ihrer Steuerbordseite

zu überholen";

— zwei lange und zwei kurze

Töne mit der Bedeutung "Ich

beabsichtige, Sie an Ihrer Backbordseite

zu überholen".

ii) Das zu überholende Fahrzeug muß,

wenn es nach Regel 9 Buchstabe e

Ziffer i handelt, seine Zustimmung

durch folgendes Pfeifensignal anzeigen

— ein langer, ein kurzer, ein langer,

ein kurzer Ton.

d) Wenn Fahrzeuge in Sicht sich

einander nähern und eines aus irgendeinem

Grund die Absicht oder

die Maßnahmen des anderen nicht

versteht oder zweifelt, ob das andere

zur Vermeidung eines Zusammenstoßes

ausreichend manövriert, muß

es dies sofort durch mindestens fünf

kurze, rasch aufeinanderfolgende Pfeifentöne

anzeigen. Dieses Signal darf

durch ein Lichtsignal von mindestens

fünf kurzen, rasch aufeinanderfolgenden

Blitzen ergänzt werden.

e) Ein Fahrzeug, das sich einer

Krümmung oder einem Abschnitt

eines Fahrwassers oder einer Fahrrinne

nähert, wo andere Fahrzeuge

durch ein Sichthindernis verdeckt

sein können, muß einen langen Ton

geben. Jedes sich nähernde Fahrzeug,

das dieses Signal jenseits der Krümmung

oder des Sichthindernisses hört,

muß es mit einem langen Ton beantworten.

f) Sind auf einem Fahrzeug Pfeifen

in einem Abstand von mehr als 100

Meter angebracht, so darf nur eine

Pfeife zur Abgabe von Manöver- oder

Warnsignalen verwendet werden.

Segel 35

Schallsignale

bei verminderter Sicht

Innerhalb oder in der Nähe eines

Gebiets mit verminderter Sicht müssen

am Tag oder bei Nacht folgende

Signale gegeben werden

a) Ein Maschinenfahrzeug, das Fahrt

durchs Wasser macht, muß mindestens

alle 2 Minuten einen langen

Ton geben.

b) Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt,

das seine Maschine gestoppt hat

und keine Fahrt durchs Wasser

macht, muß mindestens alle 2 Minuten

zwei aufeinanderfolgende

lange Töne mit einem Zwischenraum

von etwa 2 Sekunden geben.

c) Ein manövrierunfähiges Fahrzeug,

ein manövrierbehindertes Fahrzeug,

ein tiefgangbehindertes

Fahrzeug, ein Segelfabrzeug, ein

fischendes Fahrzeug und ein Fahrzeug,

das ein anderes Fahrzeug

schleppt oder schiebt, muß an Stelle

der unter Buchstabe a oder b vorgeschriebenen

Signale mindestens

alle 2 Minuten drei aufeinanderfolgende

Töne — lang, kurz, kurz —

geben.

d) Ein geschlepptes Fahrzeug oder

das letzte Fahrzeug eines Schleppzugs

muß, wenn bemannt, mindestens

alle 2 Minuten vier aufeinanderfolgende

Töne — lang,

kurz, kurz, kurz — geben. Dieses

Signal muß möglichst unmittelbar

nach dem Signal des schleppenden

Fahrzeugs gegeben werden.

e) Sind ein schiebendes und ein geschobenes

Fahrzeug miteinander

zu einer zusammengesetzten Einheit

starr verbunden, so gelten sie

als ein Maschinenfahrzeug und

müssen die unter Buchstabe a oder

b vorgeschriebenen Signale geben

f) Ein Fahrzeug vor Anker muß mindestens

jede Minute etwa 5 Sekunden

lang die Glocke rasch läuten.

Ein Fahrzeug von 100 und mehr

Meter Länge muß die Glocke auf

dem Vorschiff läuten und unmittelbar

danach auf dem Achterschiff

etwa 5 Sekunden lang den Gong

rasch schlagen. Ein Fahrzeug vor

Anker darf außerdem drei aufeinanderfolgende

Töne — kurz, lang,

kurz — geben, um einem sich nähernden

Fahrzeug seinen Standort

anzuzeigen und es vor einem möglichen

Zusammenstoß zu warnen.

g) Ein Fahrzeug auf Grund muß das

Glockensignal und, soweit vorgeschrieben,

das Gongsignal nach

Buchstabe f geben, sowie zusätzlich

unmittelbar vor und nach dem

raschen Glockenläuten drei scharf

voneinander getrennte Glockenschläge.

Ein Fahrzeug auf Grund

darf zusätzlich ein geeignetes Pfeifensignal

geben.

h) Ein Fahrzeug von weniger als 12

Meter Länge braucht die obenerwähnten

Signale nicht zu geben,

muß dann aber mindestens alle

2 Minuten ein anderes kräftiges

Schallsignal geben.

i) Ein Lotsenfahrzeug im Lotsdienst

darf zusätzlich zu den unter Buchstabe

a, b oder f vorgeschriebenen

Signalen ein Erkennungssignal von

vier kurzen Tönen geben.

Regel 36

Aufmerksamkeitssignale

Ist es erforderlich, die Aufmerksamkeit

eines anderen Fahrzeugs zu erregen,

so darf ein Fahrzeug Licht oder

Schallsignale geben, die nicht mit anderen

Signalen nach diesen Regeln

verwechselt werden können; es darf

auch seinen Scheinwerfer auf die Gefahr

richten, wenn es dadurch andere

Fahrzeuge nicht verwirrt.

Regel 37

Notsignale

Ist ein Fahrzeug in Not und fordert

es Hilfe an, so muß es die in Anlage

IV vorgeschriebenen Signale benutzen

oder zeigen.

Teil E

Befreiungen

Regel 38

Befreiungen

Ein Fahrzeug (oder eine Fahrzeugklasse),

das (die) vor dem Inkrafttreten

dieser Regeln auf Kiel gelegt

wurde oder sich in einem entsprechenden

Bauzustand befand, kann,

wenn es (sie) den Vorschriften der Internationalen

Regeln von 1960 zur

Verhütung von Zusammenstößen auf

See entspricht, von der Befolgung der

vorliegenden Regeln wie folgt befreit

werden

a) Einbau der Lichter mit den in Regel

22 vorgeschriebenen Tragweiten

innerhalb von vier Jahren

nach dem Tag des Inkrafttretens

dieser Regeln.

b) Einbau der Lichter mit den Farben

nach Abschnitt 7 der Anlage I innerhalb

von vier Jahren nach dem

Tag des Inkrafttretens dieser Regeln.

c) Dauernde Befreiung von der Versetzung

der Lichter als Folge des

Übergangs von britischen in metrische

Maße und deren Abrundung.

d) i) Dauernde Befreiung von der

Versetzung der Topplichter auf

Fahrzeugen von weniger als

150 Meter Länge nach den Vorschriften

des Abschnitts 3

Buchstabe a der Anlage I.

ii) Versetzung der Topplichter auf

Fahrzeugen von 150 und mehr

Meter Länge nach den Vorschriften

des Abschnitts 3

Buchstabe a der Anlage I innerhalb

von neun Jahren nach

dem Tag des Inkrafttretens dieser

Regeln.

e) Versetzung der Topplichter nach

den Vorschriften des Abschnitts 2

Buchstabe b der Anlage I innerhalb

von neun Jahren nach dem

Tag des Inkrafttretens dieser Regeln.

f) Versetzung der Seitenlichter nach

den Vorschriften des Abschnitts 2

Buchstabe g und des Abschnitts 3

Buchstabe b der Anlage I innerhalb

von neun Jahren nach dem

Tag des Inkrafttretens dieser Regeln.

g) Vorschriften über Schallsignalanlagen

nach Anlage III innerhalb

von neun Jahren nach dem Tag

des Inkrafttretens dieser Regeln.

Anlage I

Anordnung und technische

Einzelheiten der Lichter und

Signalkörper

1. Begriffsbestimmung

Der Ausdruck "Höhe über dem

Schiffskörper" bezeichnet die Höhe

über dem obersten durchlaufenden

Deck.

2. Senkrechte Anordnung und senkrechter

Abstand der Lichter

a) Auf einem Maschinenfahrzeug von

20 und mehr Meter Länge müssen die

Topplichter wie folgt angebracht sein

i) das vordere oder gegebenenfalls

das einzige Topplicht in einer

Höhe von mindestens 6 Meter über

dem Schiffskörper; ist das Fahrzeug

breiter als 6 Meter, in einer

der Breite des Fahrzeugs mindestens

gleichkommenden Höhe; es braucht

jedoch nicht höher als 12 Meter

über dem Schiffskörper angebracht

zu sein;

ii) wenn zwei Topplichter geführt

werden, muß das hintere mindestens

4,5 Meter höher als das vordere

sein.

b) Der senkrechte Abstand der

Topplichter eines Maschinenfahrzeugs

muß so groß sein, daß das hintere

Topplicht in allen normalen Trimmlagen

in 1000 Meter Abstand vom

Vorsteven und von der Wasseroberfläche

aus über dem vorderen Topplicht

und getrennt von ihm gesehen

wird.

c) Das Topplicht eines Maschinenfahrzeugs

von mindestens 12 Meter,

jedoch weniger als 20 Meter Länge

muß in einer Höhe von mindestens 2,5

Meter über dem Schandeckel angebracht

sein.

d) Ein Maschinenfahrzeug von weniger

als 12 Meter Länge darf das oberste

Licht in einer Höhe von weniger

als 2,5 Meter über dem Schandeckel

führen. Wird jedoch ein Topplicht zusätzlich

zu den Seitenlichtern und

dem Hecklicht geführt, so muß das

Topplicht mindestens t Meter höher

als die Seitenlichter geführt werden.

e) Eines der zwei oder drei für ein

Maschinenfahrzeug beim Schleppen

oder Schieben eines anderen Fahrzeugs

vorgeschriebenen Topplichter

muß an derselben Stelle wie das vordere

Topplicht eines Maschinenfahrzeugs

angebracht sein.

0 Unter allen Umständen müssen

das Topplicht oder die Topplichter

höher angebracht sein als alle anderen

Lichter und Sichthindernisse und

klar von ihnen sein.

g) Die Seitenlichter eines Maschinenfahrzeugs

müssen in einer Höhe

über dem. Schiffskörper angebracht

sein, die drei Viertel der Höhe des

vorderen Topplichts nicht überschreitet

Sie dürfen nicht so niedrig angebracht

sein, daß sie durch Deckslichter

beeinträchtigt werden.

h) Werden auf einem Maschinenfahrzeug

von weniger als 20 Meter

Länge die Seitenlichter in einer Zweifarbenlaterne

geführt, so muß diese

mindestens 1 Meter unter dem Topplicht

angebracht sein.

i) Schreiben die Regeln zwei oder

drei Lichter senkrecht übereinander

vor, so sind folgende Abstände einzuhalten

i) Auf einem Fahrzeug von 20 und

mehr Meter Länge muß der Abstand

zwischen diesen Lichtern

mindestens 2 Meter betragen, der

Abstand des untersten, mit Ausnahme

eines vorgeschriebenen

Schlepplichts, mindestens 4 Meter

vom Schiffskörper;

ii) auf einem Fahrzeug von weniger

als 20 Meter Länge muß der Abstand

zwischen diesen Lichtern

mindestens 1 Meter betragen, der

Abstand des untersten, mit Ausnahme

eines vorgeschriebenen

Schlepplichts, mindestens 2 Meter

vom Schandeckel;

iii) werden drei Lichter geführt, so

müssen die Abstände gleich sein.

j) Das untere der beiden Rundumlichter,

die für ein fischendes Fahrzeug

vorgeschrieben sind, muß in

einem Abstand über den Seitenlichtern

angebracht sein, der mindestens

doppelt so groß ist wie sein Abstand

vom oberen Licht

k) Werden zwei Ankerlichter geführt,

so muß das vordere mindestens

4,5 Meter höher als das hintere angebracht

sein. Auf einem Fahrzeug von

50 und mehr Meter Länge muß das

vordere Ankerlicht mindestens 6 Meter

über dem Schiffskörper angebracht

sein.

3. Waagerechte Anordnung und

waagerechter Abstand der Lichter

a) Sind für ein Maschinenfahrzeug

zwei Topplichter vorgeschrieben, so

muß ihr waagerechter Abstand mindestens

der halben Fahrzeuglänge

entsprechen; er braucht jedoch nicht

mehr als 100 Meter zu betragen. Das

vordere Topplicht darf nicht mehr als

ein Viertel der Fahrzeuglänge vom

Vorsteven entfernt sein.

b) Auf einem Fahrzeug von 20 und

mehr Meter Länge dürfen die Seitenlichter

nicht vor den vorderen Topplichtern

angebracht sein. Sie müssen

sich an oder nahe der Außenseite des

Fahrzeugs befinden.

4. Einzelheiten der Anordnung richtungweisender

Lichter auf Fischereifahrzeugen

und Fahrzeugen, die

Bagger- und Unterwasserarbeiten

ausführen

a) Das Licht, das auf einem fischenden

Fahrzeug nach Regel 26 Buchstabe

c Ziffer ii die Richtung des ausgelegten

Fanggeräts anzeigt, muß in

einem waagerechten Abstand von

mindestens 2 Meter und höchstens

6 Meter von dem roten und weißen

Rundumlicht angebracht sein. Dieses

Licht darf nicht höher als das in Regel

26 Buchstabe c Ziffer i vorgeschriebene

weiße Rundumlicht und

nicht niedriger als die Seitenlichter

angebracht sein.

b) Auf einem Fahrzeug, das baggert

oder Unterwasserarbeiten ausführt,

müssen die Lichter und Signalkörper,

die nach Regel 27 Buchstabe d Ziffern

i und ii die behinderte Seite und/oder

die Passierseite anzeigen, im größtmöglichen

waagerechten Abstand von

den Lichtern oder Signalkörpem nach

Regel 27 Buchstabe b Ziffern i und ii

angebracht sein, jedoch keinesfalls in

einem Abstand von weniger als 2 Meter.

In keinem Fall darf das obere dieser

Lichter oder Signalkörper höber

angebracht sein als das untere der

drei Lichter oder Signalkörper nach

Regel 27 Buchstabe b Ziffern i und ii.

5. Abschirmungen für Seitenlichter

Die Seitenlichter müssen an der

Binnenbordseite mit mattschwarz gestrichenen

Abschirmungen versehen

sein und den Vorschriften des Abschnitts

9 entsprechen. Eine Zweifarbenlaterne

mit vertikaler Glühlampenwendel

und sehr schmaler Trennung

des grünen und des roten Ausstrahlungsbereichs

braucht keine Abschirmungen

zu haben.

6. Signalkörper

a) Signalkörper müssen schwarz

sein und folgende Abmessungen

haben

i) Ein Ball muß einen Durchmesser

von mindestens 0,6 Meter haben;

ii) ein Kegel muß eine Grundfläche

mit einem Durchmesser von mindestens

0,6 Meter und eine Höhe

wie sein Durchmesser haben;

iii) ein Zylinder muß einen Durchmesser

von mindestens 0,6 Meter und

eine doppelt so große Höhe wie

sein Durchmesser haben;

iv) ein Rhombus muß aus zwei Kegeln

nach Ziffer ii mit einer gemeinsamen

Grundfläche bestehen.

b) Der senkrechte Abstand zwischen

Signalkörpern muß mindestens

1,5 Meter betragen.

c) Auf einem Fahrzeug von weniger

als 20 Meter Länge dürfen Signalkörper

geringerer Abmessungen verwendet

werden, die dem Größenverhältnis

des Fahrzeugs angemessen sind; die

Abstände zwischen ihnen 'dürfen entsprechend

verringert werden.

7. Bestimmung der Lichtfarben

Die Farbart aller Navigationslichter

muß den nachfolgenden Normwerten

entsprechen, die innerhalb der Grenzen

der Bereiche liegen, die für jede

Farbe von der Internationalen Beleuchtungskommission

(CIE) in der

Farbtafel festgelegt worden sind.

Die Grenzen der einzelnen Farbbereiche

werden durch die nachstehend

aufgeführten Koordinaten der

Eckpunkte bestimmt

8. Lichtstärke

a) Die Mindestlichtstärke wird

durch folgende Gleichung bestimmt

b) Eine Auswahl von Werten, die

nach dieser Gleichung berechnet sind,

ist in der folgenden Tabelle wiedergegeben

ANMERKUNG

Die Höchstlichtstärke der Navigationslichter

soll begrenzt sein, um unerwünschte

Blendungen zu vermeiden.

9. Waagerechte Lichtverteilung

a) i) Nach recht voraus müssen

die auf dem Fahrzeug angebrachten

Seitenlichter die vorgeschriebenen

Mindestlichtstärken haben. Hier müssen

die Lichtstärken in einem Bereich

zwischen 1 Grad und 3 Grad außerhalb

des vorgeschriebenen Ausstrahlungswinkels

auf nahezu Null abfallen.

ii) Für Heck- und Topplichter

und für Seitenlichter 22,5 Grad

achterlicher als querab müssen die

vorgeschriebenen Mindestlichtstärken

über einen Horizontbogen bis zu

5 Grad innerhalb des in Regel 21 vorgeschriebenen

Ausstrahlungswinkels

erhalten bleiben. Ab 5 Grad innerhalb

des vorgeschriebenen Ausstrahlungswinkels

darf die Lichtstärke um

50 v. H. bis zu den vorgeschriebenen

Grenzen abnehmen; sie muß stetig abnehmen

und bei höchstens 5 Grad

außerhalb der vorgeschriebenen Grenzen

praktisch Null erreichen.

b) Rundumlichter müssen so angebracht

sein, daß sie nicht durch Masten,

Stengen oder Bauteile innerhalb

eines Ausstrahlungswinkels von mehr

als 6 Grad verdeckt werden, ausgenommen

Ankerlichter, deren Anbringung

in entsprechender Höhe über

dem Schiffskörper unmöglich ist.

10. Senkrechte Lichtverteilung

a) Für die senkrechten Ausstrahlungswinkel

elektrisch betriebener

Lichter muß, ausgenommen bei den

Lichtern von Segelfahrzeugen, sichergestellt

sein, daß

i) die vorgeschriebene Mindestlichtstärke

mindestens im Bereich von

5 Grad über bis 5 Grad unter der

Horizontalebene erhalten bleibt;

ii) mindestens 60 v. H. der vorgeschriebenen

Mindestlichtstärke im

Bereich von 7,5 Grad über bis 7,5

Grad unter der Horizontalebene

erhalten bleiben.

b) Auf Segelfahrzeugen muß für die

senkrechten Ausstrahlungswinkel

elektrisch betriebener Lichter sichergestellt

sein, daß

i) die vorgeschriebene Mindestlicht

stärke mindestens im Bereich von

5 Grad über bis 5 Grad unter der

Horizontalebene erhalten bleibt;

ii) mindestens 50 v. H. der vorgeschriebenen

Mindestlichtstärke im

Bereich von 25 Grad über bis 25

Grad unter der Horizontalebene

erhalten bleiben.

c) Für nicht elektrisch betriebene

Lichter müssen diese Anforderungen

soweit wie möglich erfüllt werden.

11. Lichtstärke nicht elektrisch betriebener

Lichter

Nicht elektrisch betriebene Lichter

müssen soweit wie möglich die Mindestlichtstärken

erreichen, die in der

Tabelle in Abschnitt 8 angegeben

sind.

12. Manöverlichter

Ungeachtet der Bestimmungen des

Abschnitts 2 Buchstabe f muß das in

Regel 34 Buchstabe b beschriebene

Manöverlicht über derselben Längsachse

wie das Topplicht oder die

Topplichter angebracht sein, und

zwar, wenn möglich, mindestens 2

Meter senkrecht über dem vorderen

Topplicht, jedoch mindestens 2 Meter

höher oder niedriger als das hintere

Topplicht. Auf einem Fahrzeug mit

nur einem Topplicht muß das Manöverlicht,

falls vorhanden, dort angebracht

sein, wo es am besten gesehen

werden kann, jedoch mindestens 2

Meter höher oder niedriger als das.

Topplicht.

13. Genehmigung

Die Konstruktion der Laternen und

Signalkörper sowie die Anbringung

der Laternen an Bord müssen den.

Anforderungen der zuständigen Behörde

des Staates entsprechen in

dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen

ist

Anlage II

Zusatzsignale für nahe

beieinander fischende

Fahrzeuge

1. Allgemeines

Die hier aufgeführten Lichter müssen,

wenn sie in Übereinstimmung mit

Regel 26 Buchstabe d gezeigt werden,

dort angebracht sein, wo sie am besten

gesehen werden können. Sie

müssen mindestens 0,9 Meter voneinander

entfernt sein, jedoch niedriger

als die Lichter nach Regel 26 Buchstabe

b Ziffer i und Buchstabe c Ziffer

i. Die Lichter müssen über den ganzen

Horizont in einer Entfernung von mindestens

1 Seemeile sichtbar sein, jedoch

in einer geringeren Entfernung

als die in diesen Regeln für fischende

Fahrzeuge vorgeschriebenen Lichter.

2. Signale für Trawler

a) Fahrzeuge dürfen beim Trawlen,

gleichviel ob mit pelagischen Netzen

oder mit Grundschleppnetzen, zeigen

i) beim Ausbringen der Netze

zwei weiße Lichter senkrecht

übereinander;

ii) beim Einholen der Netze

ein weißes Licht senkrecht über

einem roten Licht;

iii) wenn das Netz an einem Hindernis

hakt

zwei rote Lichter senkrecht übereinander.

b) Jedes Fahrzeug, das im Gespann

trawlt, darf zeigen

i) bei Nacht ein Scheinwerferlicht,

das voraus und zum anderen Fahrzeug

des Gespanns gerichtet wird;

ii) beim Ausbringen oder Einholen

ihrer Netze oder wenn ihre Netze

an einem Hindernis haken, die unter

Nummer 2 Buchstabe a vorgeschriebenen

Lichter.

3. Signale für die Fischerei mit Ringwaden

Fahrzeuge, die mit Ringwaden fischen,

dürfen zwei gelbe Lichter

senkrecht übereinander zeigen. Diese

Lichter müssen abwechselnd jede Sekunde

derart blinken, daß das obere

an ist, wenn das untere aus ist und

umgekehrt. Diese Lichter dürfen nur

gezeigt werden, solange das Fahrzeug

durch sein Fanggerät behindert ist.

Anlage III

Technische Einzelheiten der

Schallsignalanlagen

1. Pfeifen

a) Frequenzen und Reichweite

Die Grundfrequenz des Signals muß

im Bereich von 70—700 Hz liegen.

Die Reichweite eines Pfeifensignals

muß aus denjenigen Frequenzen bestimmt

werden, welche die Grundfrequenz

und/oder eine oder mehrere

höhere Frequenzen einschließen können,

die im Bereich von 180—700 Hz

(± 1 v. H.) liegen und die unter Buchstabe

c angegebenen Schalldruckpegel

erreichen.

b) Grenzen der Grundfrequenzen

Um eine große Mannigfaltigkeit von

Pfeifenmerkmalen sicherzustellen,

muß die Grundfrequenz einer Pfeife

zwischen folgenden Grenzen liegen

i) 70—200 Hz für ein Schiff von 200

und mehr Meter Länge;

ii) 130—350 Hz für ein Schiff von

mindestens 75, aber weniger als

200 Meter Länge;

iii) 250—700 Hz für ein Schiff von

weniger als 75 Meter Länge.

c) Intensität und Reichweite des

Schallsignals

Eine Pfeife auf einem Schiff muß in

Richtung der maximalen Intensität

und in 1 Meter Abstand von der

Pfeife in mindestens einem Terzband

des Frequenzbereichs von 180—700

Hz (± 1 v. H.) mindestens einen

Schalldruckpegel von dem zugehörigen

Zahlenwert der folgenden Tabelle

erreichen.

Die Reichweite in der obigen Tabelle

dient zur Information und ist annähernd

der Bereich, in dem eine Pfeife

in ihrer Vorausrichtung mit 90 v. H.

Wahrscheinlichkeit bei ruhigem Wetter

an Bord eines Schiffes gehört werden

kann, auf dem ein mittlerer Störpegel

an den Beobachtungsstellen

herrscht (als mittlerer Störpegel werden

68 dB in dem Oktavband mit

250 Hz als Mittenfrequenz und 63 dB

in dem Oktavband mit 500 Hz als Mittenfrequenz

angenommen).

In der Praxis ist der Bereich, in dem

eine Pfeife gehört werden kann,

außerordentlich veränderlich und

hängt entscheidend von den Witterungsbedingungen

ab; die angegebenen

Werte können als typisch angesehen

werden, doch kann der Bereich

durch starken Wind oder einen hohen

Störpegel an der Beobachtungsstelle

erheblich vermindert werden.

d) Richteigenschaften

Der Schalldruckpegel einer gerichtet

aussendenden Pfeife darf in jeder

Richtung der Horizontalebene innerhalb

von ± 45 Grad zur Achse nicht

mehr als 4 dB unter dem Schalldruckpegel

in Achsrichtung liegen. Der

Schalldruckpegel in jeder anderen

Richtung der Horizontalebene darf

nicht mehr als 10 dB unter dem

Schalldruckpegel in Achsrichtung liegen,

so daß die Reichweite in jeder

Richtung mindestens gleich der halben

Reichweite in Achsrichtung ist.

Der Schalldruckpegel muß in demjenigen

Terzband gemessen werden, das

die Reichweite bestimmt.

e) Anordnung der Pfeifen

Wenn eine gerichtet aussendende

Pfeife als einzige Pfeife auf einem

Schiff verwendet wird, muß. sie so angebracht

werden, daß ihre höchste Intensität

voraus gerichtet ist.

Eine Pfeife muß so hoch wie möglich

auf dem Schiff angebracht werden,

um die Beeinträchtigung des ausgesandten

Schalls durch Hindernisse zu

verhindern und die Gefahr von Hörschäden

für das Personal auf ein Mindestmaß

zu beschränken. Der Schalldruckpegel

des eigenen Signals des

Schiffes darf an den Beobachtungsstellen

110 dB (A) nicht überschreiten

und soll nach Möglichkeit 100 dB (A)

nicht überschreiten.

f) Ausrüstung mit mehr als einer

Pfeife

Sind auf einem Schiff Pfeifen in einem

Abstand von mehr als 100 Meter angebracht,

so ist sicherzustellen, daß

sie nicht gleichzeitig tönen können.

g) Kombinierte Pfeifensysteme

Wenn infolge von Hindernissen das

Schallfeld einer einzigen Pfeife oder

einer der unter Buchstabe f erwähnten

Pfeifen wahrscheinlich eine Zone

stark verminderten Signalpegels aufweist,

wird ein kombiniertes Pfeifensystem

empfohlen, um dieser Verminderung

zu begegnen. Im Sinne der Regeln

ist ein kombiniertes Pfeifensystem

als eine einzige Pfeife anzusehen.

Die Pfeifen eines kombinierten

Systems sind in einem Abstand von

höchstens 100 Meter anzubringen und

müssen gleichzeitig zum Tönen gebracht

werden können. Die Frequenz

jeder einzelnen Pfeife muß sich von

den anderen um mindestens 10 Hz unterscheiden.

2. Glocke oder Gong

a) Intensität des Signals

Eine Glocke, ein Gong oder eine

andere Vorrichtung mit ähnlichen

Schalleigenschaften muß in 1 Meter

Abstand einen Schalldruckpegel von

mindestens 110 dB erzeugen.

b) Konstruktion

Glocken und Gongs müssen aus korrosionsfestem

Material, hergestellt

werden und einen klaren Ton abgeben.

Der Durchmesser des Glockenmundes

muß für Schiffe von mehr als

20 Meter Länge mindestens 30 Zentimeter

und für Schiffe von 12 bis 20

Meter Länge mindestens 20 Zentimeter

betragen. Wo es möglich ist,

wird ein mechanisch angetriebener

Glockenklöppel empfohlen, um eine

konstante Kraft sicherzustellen, doch

muß auch Handbetrieb möglich sein.

Die Klöppelmasse darf nicht weniger

als 3 v. H. der Glockenmasse betragen.

3. Genehmigung

Die Konstruktion von Schallsignalanlagen,

ihre Ausführung und die Anbringung

an Bord müssen den Anforderungen

der zuständigen Behörde

des Staates entsprechen, in dessen

Schiffsregister das Schiff eingetragen

ist.

Anlage IV

Notzeichen

1. Die folgenden Signale, die zusammen

oder einzeln verwendet oder

gezeigt werden, bedeuten Not und

die Notwendigkeit der Hilfe

a) Kanonenschüsse oder andere

Knallsignale in Zwischenräumen

von ungefähr einer Minute;

b) anhaltendes Ertönen eines

Nebelsignalgeräts;

c) Raketen oder Leuchtkugeln mit

roten Sternen einzeln in kurzen

Zwischenräumen;

d) das durch Telegraphiefunk oder

eine andere Signalart gegebene

Morsesignal ... — — — ...

(SOS);

e) das Sprechfunksignal aus dem

gesprochenen Wort "Mayday";

f) das Notzeichen NC des Internationalen

Signalbuchs;

g) ein Signal aus einer viereckigen

Flagge, darüber oder

darunter ein Ball oder etwas,

das einem Ball ähnlich sieht;

h) Flammensignale auf dem Fahrzeug,

z. B. brennende Teertonnen,

Öltonnen oder dergleichen;

i) eine rote Fallschirm-Leuchtrakete

oder eine rote Handfackel;

j) ein Rauchsignal mit orangefarbenem

Rauch;

k) langsames und wiederholtes Heben

und Senken der nach beiden

Seiten ausgestreckten Arme;

1) das Telegraphiefunk-Alarmzeichen;

m) das Sprechfunk-Alarmzeichen;

n) von einer Seenotfunkboje ausgestrahlte

Funksignale.

2. Die obengenannten Signale dürfen

nur verwendet oder gezeigt werden,

wenn Not und die Notwendigkeit

der Hilfe vorliegen; die Verwendung

von Signalen, die mit diesen

Signalen verwechselt werden

können, ist verboten.

3. Auf die betreffenden Abschnitte

des Internationalen Signalbuchs,

des Handbuchs für Suche und Rettung

und auf folgende Signale wird

hingewiesen

a) ein Stück orangefarbenes Segeltuch

mit einem schwarzen Quadrat

oder Kreis oder mit einem

anderen entsprechenden Zeichen

(zur Erkennung aus der Luft);

b) ein Seewasserfärber.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde

wurde am 8. Juni 1977 bei der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation

hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. IV Abs. 2 am 15. Juli 1977 in Kraft getreten.

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