529. Verordnung: Änderung der Ärzte-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 c Abs. 1, 2 h und 4 Abs. 4
des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 129/1951,
Nr. 119/1952, Nr. 169/1952, Nr. 17/1955,
Nr. 50/1964, Nr. 229/1969, Nr. 460/1974 und
Nr. 425/1975 wird verordnet
I.
Die Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 36/
1974, wird wie folgt geändert
1. Nach § 6 ist folgender § 6 a einzufügen
„§ 6 a. (1) Als Teilgebiete im Rahmen eines
Sonderfaches (§ 2 c Abs. 1 letzter Satz des Ärztegesetzes)
gelten
(2) Jene Fachärzte eines im Abs. 1 genannten
Sonderfaches, die eine ergänzende spezielle Ausbildung
auf einem Teilgebiet absolviert haben,
dürfen der Berufsbezeichnung ,Facharzt für
' das Teilgebiet in Klammer als
Zusatz anfügen."
2. Nach § 8 ist folgender § 8 a einzufügen
„§ 8 a. (1) Eine ergänzende spezielle Ausbildung
auf einem Teilgebiet im Rahmen eines
Sonderfaches (§ 6 a) ist in der in Anlage 8 festgelegten
Art und Mindestdauer zu absolvieren.
(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 muß derart
gestaltet sein, daß dem Facharzt hinreichend
Gelegenheit gegeben ist, sich umfassende praktische
Kenntnisse und Erfahrungen auf dem betreffenden
Teilgebiet im Rahmen seines Sonderfaches,
mindestens in dem in den Anlagen 11 a,
11 b, 15 a, 16 a, 18 a, 21 a und 23 a für die
einzelnen Teilgebiete angeführten Umfang, anzueignen."
3. § 10 hat zu lauten
„§ 10. (1) Über eine zurückgelegte praktische
Ausbildung zum Facharzt in einem der im § 6
Z. 1 bis 15 angeführten Sonderfächer ist ein
Zeugnis nach dem Muster der Anlage 24, über
eine zurückgelegte ergänzende spezielle Ausbildung
auf einem Teilgebiet im Rahmen eines
Sonderfaches ein Zeugnis nach dem Muster der
Anlage 25, vom Leiter der in Betracht kommenden
Abteilung auszufertigen, vom Leiter der
Krankenanstalt gleichzuzeichnen und mit dem
Dienstsiegel der Krankenanstalt zu versehen.
(2) Das Zeugnis hat Art und Dauer der praktischen
Ausbildung anzugeben sowie die Feststellung
zu enthalten, ob die Ausbildung mit Erfolg
oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.
In der Beschreibung ist insbesondere anzugeben,
ob und inwieweit dem in Ausbildung stehenden
Arzt Gelegenheit gegeben worden ist, sich praktische
Kenntnisse und Erfahrungen in dem in den
Anlagen 9 bis 23 a für die einzelnen Fächer angeführten
Umfang anzueignen."
4. In der Anlage 8 sind unter Z. 3 Chirurgie
in der Spalte Anmerkungen folgende Anmerkungen
einzufügen
„a) Jene Fachärzte für
Chirurgie, die den
Zusatz ,(Kinderchirurgie)
' führen wollen,
haben zusätzlich
eine dreimonatige
Ausbildung an einer
Neugeborenen- und
Säuglingsstation, eine
sechsmonatige Ausbildung
an einer urologischen
Station und
eine zwei Jahre und
drei Monate dauernde
Ausbildung an einer
Abteilung für Kinderchirurgie
nachzuweisen.
(Kinderchirurgie im
Rahmen der Facharztausbildung
für
Chirurgie ist bis zu
einem Jahr für die
Zusatzausbildung
Kinderchirurgie anrechenbar).
b) Jene Fachärzte für
Chirurgie, die den
Zusatz ,(Plastische
Chirurgie)' führen
wollen, haben zusätzlich
eine dreijährige
Ausbildung
an einer Abteilung
für plastische Chirurgie
nachzuweisen.
(Plastische Chirurgie
im Rahmen der Facharztausbildung
für
Chirurgie ist bis zu
einem Jahr für die
Zusatzausbildung Plastische
Chirurgie anrechenbar)."
5. In der Anlage 8 ist unter Z. 7 Innere Medizin
in der Spalte Anmerkungen folgende Anmerkung
einzufügen
„Jene Fachärzte für Innere
Medizin, die den Zusatz,
(Nuklearmedizin)' führen
wollen, haben zusätzlich
eine dreijährige Ausbildung
auf dem Gebiet der
Nuklearmedizin nachzuweisen.
(Nuklearmedizin im Rahmen
der Facharztausbildung
für Innere Medizin
ist bis zu einem Jahr für
die Zusatzausbildung Nuklearmedizin
anrechenbar)."
6. In der Anlage 8 ist unter Z. 8 Kinderheilkunde
in der Spalte Anmerkungen folgende Anmerkung
einzufügen
„Jene Fachärzte für Kinderheilkunde,
die den Zusatz
,(Kinderneuropsychiatrie)'
führen wollen,
haben zusätzlich eine einjährige
Ausbildung in Psychiatrie
und eine zweijährige
Ausbildung an einer
Abteilung für Neuropsychiatrie
des Kindesalters
nachzuweisen."
7. In der Anlage 8 ist unter Z. 10 Neurologie
und Psychiatrie (Psychiatrie und Neurologie)
in der Spalte Anmerkungen der bisherigen Anmerkung
folgender Absatz anzufügen
„Jene Fachärzte für Neurologie
und Psychiatrie
(Psychiatrie und Neurologie),
die den Zusatz ,(Kinderneuropsychiatrie)
' führen
wollen, haben zusätzlich
eine einjährige Ausbildung
in Kinderheilkunde
und eine zweijährige
Ausbildung an
einer Abteilung für Neuropsychiatrie
des Kindesalters
nachzuweisen."
8. In der Anlage 8 ist unter Z. 13 Radiologie
in der Spalte Anmerkungen folgende Anmerkung
einzufügen
„Jene Fachärzte für Radiologie,
die den Zusatz,
(Nuklearmedizin)' führen
wollen, haben zusätzlich
eine dreijährige Ausbildung
auf dem Gebiet der
Nuklearmedizin nachzuweisen.
(Nuklearmedizin im Rahmen
der Facharztausbildung
für Radiologie ist
bis zu einem Jahr für
die Zusatzausbildung Nuklearmedizin
anrechenbar)."
9. In der Anlage 8 ist unter Z. 16 Zahn-,
Mund- und Kieferheilkunde in der Spalte Anmerkungen
folgende Anmerkung einzufügen
„Jene Fachärzte für Zahn-,
Mund- und Kieferheilkunde,
die den Zusatz,
(Mund-, Kiefer- und
Gesichtschirurgie)' führen
wollen, haben zusätzlich
eine 15monatige Ausbildung
in chirurgischen
Fächern (davon sechs Monate
Allgemeinchirurgie
und nach Wahl: Unfallchirurgie,
Plastische Chirurgie,
Anästhesiologie,
HNO oder Neurochirurgie),
eine dreimonatige
Ausbildung in allen anderen
klinischen oder nichtklinischen
Fächern und
eine vier Jahre und sechs
Monate dauernde Ausbildung
in Mund-, Kiefer-
und Gesichtschirurgie nachzuweisen.
(Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
im Rahmen
der Facharztausbildung für
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
ist bis zu einem
Jahr für die Zusatzausbildung
anrechenbar)."
10. Die als Anlagen 11 a, 11 b, 15 a, 16 a, 18 a,
21 a, 23 a und 25 bezeichneten Anlagen dieser
Verordnung sind jeweils nach den bisherigen Anlagen
11, 15, 16, 18, 21, 23 bzw. 24 einzufügen.
II.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November
1975 in Kraft.
(2) Fachärzte für Chirurgie, Innere Medizin,
Kinderheilkunde, Neurologie und Psychiatrie
(Psychiatrie und Neurologie) sowie für Radiologie,
die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine
ergänzende spezielle Ausbildung im Sinne derselben
oder eine mindestens dreijährige Ausbildung
auf einem Teilgebiet zurückgelegt haben,
sind berechtigt, der Berufsbezeichnung „Facharzt
für " das Teilgebiet in Klammer
als Zusatz anzufügen.
(3) Die Bestimmung des Abs. 2 gilt für Fachärzte
für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Mindestdauer
der Zusatzausbildung sechs Jahre beträgt.