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529_1975 AT

529. Verordnung: Änderung der Ärzte-Ausbildungsordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 529. Verordnung: Änderung der Ärzte-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 2 c Abs. 1, 2 h und 4 Abs. 4

des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 129/1951,

Nr. 119/1952, Nr. 169/1952, Nr. 17/1955,

Nr. 50/1964, Nr. 229/1969, Nr. 460/1974 und

Nr. 425/1975 wird verordnet

I.

Die Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 36/

1974, wird wie folgt geändert

1. Nach § 6 ist folgender § 6 a einzufügen

„§ 6 a. (1) Als Teilgebiete im Rahmen eines

Sonderfaches (§ 2 c Abs. 1 letzter Satz des Ärztegesetzes)

gelten

(2) Jene Fachärzte eines im Abs. 1 genannten

Sonderfaches, die eine ergänzende spezielle Ausbildung

auf einem Teilgebiet absolviert haben,

dürfen der Berufsbezeichnung ,Facharzt für

' das Teilgebiet in Klammer als

Zusatz anfügen."

2. Nach § 8 ist folgender § 8 a einzufügen

„§ 8 a. (1) Eine ergänzende spezielle Ausbildung

auf einem Teilgebiet im Rahmen eines

Sonderfaches (§ 6 a) ist in der in Anlage 8 festgelegten

Art und Mindestdauer zu absolvieren.

(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 muß derart

gestaltet sein, daß dem Facharzt hinreichend

Gelegenheit gegeben ist, sich umfassende praktische

Kenntnisse und Erfahrungen auf dem betreffenden

Teilgebiet im Rahmen seines Sonderfaches,

mindestens in dem in den Anlagen 11 a,

11 b, 15 a, 16 a, 18 a, 21 a und 23 a für die

einzelnen Teilgebiete angeführten Umfang, anzueignen."

3. § 10 hat zu lauten

„§ 10. (1) Über eine zurückgelegte praktische

Ausbildung zum Facharzt in einem der im § 6

Z. 1 bis 15 angeführten Sonderfächer ist ein

Zeugnis nach dem Muster der Anlage 24, über

eine zurückgelegte ergänzende spezielle Ausbildung

auf einem Teilgebiet im Rahmen eines

Sonderfaches ein Zeugnis nach dem Muster der

Anlage 25, vom Leiter der in Betracht kommenden

Abteilung auszufertigen, vom Leiter der

Krankenanstalt gleichzuzeichnen und mit dem

Dienstsiegel der Krankenanstalt zu versehen.

(2) Das Zeugnis hat Art und Dauer der praktischen

Ausbildung anzugeben sowie die Feststellung

zu enthalten, ob die Ausbildung mit Erfolg

oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.

In der Beschreibung ist insbesondere anzugeben,

ob und inwieweit dem in Ausbildung stehenden

Arzt Gelegenheit gegeben worden ist, sich praktische

Kenntnisse und Erfahrungen in dem in den

Anlagen 9 bis 23 a für die einzelnen Fächer angeführten

Umfang anzueignen."

4. In der Anlage 8 sind unter Z. 3 Chirurgie

in der Spalte Anmerkungen folgende Anmerkungen

einzufügen

„a) Jene Fachärzte für

Chirurgie, die den

Zusatz ,(Kinderchirurgie)

' führen wollen,

haben zusätzlich

eine dreimonatige

Ausbildung an einer

Neugeborenen- und

Säuglingsstation, eine

sechsmonatige Ausbildung

an einer urologischen

Station und

eine zwei Jahre und

drei Monate dauernde

Ausbildung an einer

Abteilung für Kinderchirurgie

nachzuweisen.

(Kinderchirurgie im

Rahmen der Facharztausbildung

für

Chirurgie ist bis zu

einem Jahr für die

Zusatzausbildung

Kinderchirurgie anrechenbar).

b) Jene Fachärzte für

Chirurgie, die den

Zusatz ,(Plastische

Chirurgie)' führen

wollen, haben zusätzlich

eine dreijährige

Ausbildung

an einer Abteilung

für plastische Chirurgie

nachzuweisen.

(Plastische Chirurgie

im Rahmen der Facharztausbildung

für

Chirurgie ist bis zu

einem Jahr für die

Zusatzausbildung Plastische

Chirurgie anrechenbar)."

5. In der Anlage 8 ist unter Z. 7 Innere Medizin

in der Spalte Anmerkungen folgende Anmerkung

einzufügen

„Jene Fachärzte für Innere

Medizin, die den Zusatz,

(Nuklearmedizin)' führen

wollen, haben zusätzlich

eine dreijährige Ausbildung

auf dem Gebiet der

Nuklearmedizin nachzuweisen.

(Nuklearmedizin im Rahmen

der Facharztausbildung

für Innere Medizin

ist bis zu einem Jahr für

die Zusatzausbildung Nuklearmedizin

anrechenbar)."

6. In der Anlage 8 ist unter Z. 8 Kinderheilkunde

in der Spalte Anmerkungen folgende Anmerkung

einzufügen

„Jene Fachärzte für Kinderheilkunde,

die den Zusatz

,(Kinderneuropsychiatrie)'

führen wollen,

haben zusätzlich eine einjährige

Ausbildung in Psychiatrie

und eine zweijährige

Ausbildung an einer

Abteilung für Neuropsychiatrie

des Kindesalters

nachzuweisen."

7. In der Anlage 8 ist unter Z. 10 Neurologie

und Psychiatrie (Psychiatrie und Neurologie)

in der Spalte Anmerkungen der bisherigen Anmerkung

folgender Absatz anzufügen

„Jene Fachärzte für Neurologie

und Psychiatrie

(Psychiatrie und Neurologie),

die den Zusatz ,(Kinderneuropsychiatrie)

' führen

wollen, haben zusätzlich

eine einjährige Ausbildung

in Kinderheilkunde

und eine zweijährige

Ausbildung an

einer Abteilung für Neuropsychiatrie

des Kindesalters

nachzuweisen."

8. In der Anlage 8 ist unter Z. 13 Radiologie

in der Spalte Anmerkungen folgende Anmerkung

einzufügen

„Jene Fachärzte für Radiologie,

die den Zusatz,

(Nuklearmedizin)' führen

wollen, haben zusätzlich

eine dreijährige Ausbildung

auf dem Gebiet der

Nuklearmedizin nachzuweisen.

(Nuklearmedizin im Rahmen

der Facharztausbildung

für Radiologie ist

bis zu einem Jahr für

die Zusatzausbildung Nuklearmedizin

anrechenbar)."

9. In der Anlage 8 ist unter Z. 16 Zahn-,

Mund- und Kieferheilkunde in der Spalte Anmerkungen

folgende Anmerkung einzufügen

„Jene Fachärzte für Zahn-,

Mund- und Kieferheilkunde,

die den Zusatz,

(Mund-, Kiefer- und

Gesichtschirurgie)' führen

wollen, haben zusätzlich

eine 15monatige Ausbildung

in chirurgischen

Fächern (davon sechs Monate

Allgemeinchirurgie

und nach Wahl: Unfallchirurgie,

Plastische Chirurgie,

Anästhesiologie,

HNO oder Neurochirurgie),

eine dreimonatige

Ausbildung in allen anderen

klinischen oder nichtklinischen

Fächern und

eine vier Jahre und sechs

Monate dauernde Ausbildung

in Mund-, Kiefer-

und Gesichtschirurgie nachzuweisen.

(Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

im Rahmen

der Facharztausbildung für

Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

ist bis zu einem

Jahr für die Zusatzausbildung

anrechenbar)."

10. Die als Anlagen 11 a, 11 b, 15 a, 16 a, 18 a,

21 a, 23 a und 25 bezeichneten Anlagen dieser

Verordnung sind jeweils nach den bisherigen Anlagen

11, 15, 16, 18, 21, 23 bzw. 24 einzufügen.

II.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November

1975 in Kraft.

(2) Fachärzte für Chirurgie, Innere Medizin,

Kinderheilkunde, Neurologie und Psychiatrie

(Psychiatrie und Neurologie) sowie für Radiologie,

die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine

ergänzende spezielle Ausbildung im Sinne derselben

oder eine mindestens dreijährige Ausbildung

auf einem Teilgebiet zurückgelegt haben,

sind berechtigt, der Berufsbezeichnung „Facharzt

für " das Teilgebiet in Klammer

als Zusatz anzufügen.

(3) Die Bestimmung des Abs. 2 gilt für Fachärzte

für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Mindestdauer

der Zusatzausbildung sechs Jahre beträgt.

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