529. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
Gesetzestext (1 Artikel)
Anläßlich seines Beitrittes zum Abkommen
über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens (BGBl.
Nr. 165/1955, letzte Kundmachung betreffend
den Geltungsbereich BGBl. Nr. 160/1970) hat
Österreich folgenden Vorbehalt erklärt
„Die Österreichische Bundesregierung erklärt,
die im Anhang zur Konvention über die Errichtung
eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Zollwesens vom 15. Dezember 1950
vorgesehenen Privilegien und Immunitäten bis zu
dem Ausmaß zu gewähren, bis zu dem in Österreich
in Übereinstimmung mit den allgemeinen
Grundsätzen des Völkerrechtes den diplomatischen
Vertretungen ausländischer Mächte und den
Mitgliedern dieser Vertretungen Privilegien und
Immunitäten gewährt werden."
Nach Mitteilungen der Belgischen Botschaft in
Wien haben das Abkommen folgende weitere
Staaten ratifiziert beziehungsweise sind ihm beigetreten
Staaten : Datum der Hinterlegung der
Ratifikation- oder Beitrittsurkunde
Marokko 1. Juli 1968
Malta 6. Juli 1968
Vereinigte Staaten von
Amerika 5. November 1970
Indien 15. Feber 1971
Island 15. Feber 1971
Kanada 12. Oktober 1971
Thailand 4. Feber 1972
Zaire 26. Juli 1972
Mauritius 29. März 1973
Saudiarabien 8. Mai 1973
Bulgarien 1. August 1973
Äthiopien 6. August 1973
Anläßlich ihres Beitrittes haben die Vereinigten
Staaten von Amerika folgenden Vorbehalt erklärt
„Die Vereinigten Staaten von Amerika übernehmen
die in Artikel XIII des Abkommens
und im Anhang zum Abkommen enthaltenen
Verpflichtungen nur in dem Ausmaß, in dem
die Vereinigten Staaten von Amerika im allgemeinen
auf Grund ihrer Gesetze anerkannten
öffentlichen internationalen Organisationen
Privilegien und Immunitäten gewähren."