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529_1973 AT

529. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 529. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

Anläßlich seines Beitrittes zum Abkommen

über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit

auf dem Gebiete des Zollwesens (BGBl.

Nr. 165/1955, letzte Kundmachung betreffend

den Geltungsbereich BGBl. Nr. 160/1970) hat

Österreich folgenden Vorbehalt erklärt

„Die Österreichische Bundesregierung erklärt,

die im Anhang zur Konvention über die Errichtung

eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem

Gebiete des Zollwesens vom 15. Dezember 1950

vorgesehenen Privilegien und Immunitäten bis zu

dem Ausmaß zu gewähren, bis zu dem in Österreich

in Übereinstimmung mit den allgemeinen

Grundsätzen des Völkerrechtes den diplomatischen

Vertretungen ausländischer Mächte und den

Mitgliedern dieser Vertretungen Privilegien und

Immunitäten gewährt werden."

Nach Mitteilungen der Belgischen Botschaft in

Wien haben das Abkommen folgende weitere

Staaten ratifiziert beziehungsweise sind ihm beigetreten

Staaten : Datum der Hinterlegung der

Ratifikation- oder Beitrittsurkunde

Marokko 1. Juli 1968

Malta 6. Juli 1968

Vereinigte Staaten von

Amerika 5. November 1970

Indien 15. Feber 1971

Island 15. Feber 1971

Kanada 12. Oktober 1971

Thailand 4. Feber 1972

Zaire 26. Juli 1972

Mauritius 29. März 1973

Saudiarabien 8. Mai 1973

Bulgarien 1. August 1973

Äthiopien 6. August 1973

Anläßlich ihres Beitrittes haben die Vereinigten

Staaten von Amerika folgenden Vorbehalt erklärt

„Die Vereinigten Staaten von Amerika übernehmen

die in Artikel XIII des Abkommens

und im Anhang zum Abkommen enthaltenen

Verpflichtungen nur in dem Ausmaß, in dem

die Vereinigten Staaten von Amerika im allgemeinen

auf Grund ihrer Gesetze anerkannten

öffentlichen internationalen Organisationen

Privilegien und Immunitäten gewähren."

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