528. Verordnung: Inländische Zweitwohnsitze
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 wird verordnet
§ 1. (1) Bei Abgabepflichtigen, deren Mittelpunkt der Lebensinteressen sich länger als fünf Kalenderjahre
im Ausland befindet, begründet eine inländische Wohnung nur in jenen Jahren einen Wohnsitz
im Sinne des § 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, in denen diese Wohnung allein oder gemeinsam
mit anderen inländischen Wohnungen an mehr als 70 Tagen benutzt wird.
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn ein Verzeichnis geführt wird, aus dem die Tage der inländischen
Wohnungsbenutzung ersichtlich sind.
§ 2. Die Wirkungen des § 1 treten bei Auswärtsverlagerungen des Mittelpunktes der Lebensinteressen
erstmals im folgenden Kalenderjahr und bei Einwärtsverlagerungen letztmals im vorhergehenden
Kalenderjahr ein.
§ 3. Eine Benutzung des inländischen Wohnsitzes des unbeschränkt steuerpflichtigen (Ehe-)Partners,
von dem der Abgabepflichtige nicht dauernd getrennt lebt, begründet einen zur unbeschränkten Steuerpflicht
führenden Wohnsitz für den Abgabepflichtigen.
§ 4. Die Verordnung ist ab 1. Jänner 2004 anzuwenden.