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528_1995 AT

528. Verordnung: Festsetzung der repräsentativen Erträge für Raps auf stillgelegten Flächen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 528. Verordnung: Festsetzung der repräsentativen Erträge für Raps auf stillgelegten Flächen

Gemäß § 14 der Kulturpflanzen-Ausgleichsverordnung, BGBl. Nr. 1067/1994, wird verordnet

Für das Wirtschaftsjahr 1995/96 (Ernte 1995) wird der repräsentative Ertrag für Raps, der als nachwachsender Rohstoff auf stillgelegten Flächen angebaut wurde, für die nachfolgenden Gebiete wie folgt festgesetzt

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