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528_1991 AT

528. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 135 Gallspacher Straße im Bereich der Gemeinden Niederthalheim und Oberndorf bei Schwanenstadt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 528. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 135 Gallspacher Straße im Bereich der Gemeinden Niederthalheim und Oberndorf bei Schwanenstadt

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 135

Gallspacher Straße wird im Bereich der Gemeinden

Niederthalheim und Oberndorf bei Schwanenstadt

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 22,875 (alt)/(neu) und bindet bei km 24,202

(alt)/24,190 (neu) wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der

Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei

den Gemeinden Niederthalheim und Oberndorf bei

Schwanenstadt aufliegenden Planunterlagen (Plan

Nr. 135-29/91 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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