528. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 135 Gallspacher Straße im Bereich der Gemeinden Niederthalheim und Oberndorf bei Schwanenstadt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 135
Gallspacher Straße wird im Bereich der Gemeinden
Niederthalheim und Oberndorf bei Schwanenstadt
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 22,875 (alt)/(neu) und bindet bei km 24,202
(alt)/24,190 (neu) wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der
Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei
den Gemeinden Niederthalheim und Oberndorf bei
Schwanenstadt aufliegenden Planunterlagen (Plan
Nr. 135-29/91 im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.