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528_1990 AT

528. Verordnung: Änderung der Luxemburger Anrechnungs- und Anerkennungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 528. Verordnung: Änderung der Luxemburger Anrechnungs- und Anerkennungsverordnung

Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz des Kulturabkommens zwischen der

Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg, BGBl. Nr. 372/1972, in der Fassung des

Zusatzprotokolles BGBl. Nr. 588/1986 wird verordnet

Die Luxemburger Anrechnungs- und Anerkennungsverordnung — LuxAnrVO, BGBl. Nr. 589/1986,

wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt

a) In der Spalte „Österreichische Studienrichtungen" wird nach „Werkstoffwissenschaften"

angefügt

„Studienversuch Computerwissenschaften".

b) In der Spalte „Österreichische Studienrichtungen" wird nach „Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche

Studienrichtungen" angefügt

„Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft

Studienversuch Angewandte Informatik".

2. Der § 3 lautet

„§ 3. Hinsichtlich solcher Studien, die nicht in den §§ 1 oder 2 zugeordnet sind, richtet sich eine

Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen nach § 21 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

in der jeweils geltenden Fassung.

3. Im § 4 Abs. 2 entfällt die Z 3.

4. Im § 4 Abs. 4 lit. b wird das Wort „inskribierenden" durch „besuchenden" ersetzt.

5. Der § 5 lautet

„§ 5. Hinsichtlich solcher Studien, die nicht im § 4 Abs. 1 zugeordnet sind, richtet sich eine Anrechnung

von Studien beziehungsweise Anerkennung von Prüfungen nach § 21 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

in der jeweils geltenden Fassung.

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