528. Verordnung: Änderung der Luxemburger Anrechnungs- und Anerkennungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz des Kulturabkommens zwischen der
Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg, BGBl. Nr. 372/1972, in der Fassung des
Zusatzprotokolles BGBl. Nr. 588/1986 wird verordnet
Die Luxemburger Anrechnungs- und Anerkennungsverordnung — LuxAnrVO, BGBl. Nr. 589/1986,
wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt
a) In der Spalte „Österreichische Studienrichtungen" wird nach „Werkstoffwissenschaften"
angefügt
„Studienversuch Computerwissenschaften".
b) In der Spalte „Österreichische Studienrichtungen" wird nach „Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche
Studienrichtungen" angefügt
„Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft
Studienversuch Angewandte Informatik".
2. Der § 3 lautet
„§ 3. Hinsichtlich solcher Studien, die nicht in den §§ 1 oder 2 zugeordnet sind, richtet sich eine
Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen nach § 21 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
in der jeweils geltenden Fassung.
3. Im § 4 Abs. 2 entfällt die Z 3.
4. Im § 4 Abs. 4 lit. b wird das Wort „inskribierenden" durch „besuchenden" ersetzt.
5. Der § 5 lautet
„§ 5. Hinsichtlich solcher Studien, die nicht im § 4 Abs. 1 zugeordnet sind, richtet sich eine Anrechnung
von Studien beziehungsweise Anerkennung von Prüfungen nach § 21 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
in der jeweils geltenden Fassung.