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528_1989 AT

528. Verordnung: Verhängung eines Nachtfahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge auf bestimmten Autobahnen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 528. Verordnung: Verhängung eines Nachtfahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge auf bestimmten Autobahnen

Auf Grund des § 43 Abs. 2 lit. a der Straßenverkehrsordnung

1960, BGBl. Nr. 159, wird verordnet

§ 1. Das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit

einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von

mehr als 7,5 t ist in der Zeit von 22.00 Uhr bis

5.00 Uhr auf der

1. Innkreisautobahn A 8 im gesamten Bereich;

2. Pyhrnautobahn A 9 im gesamten Bereich;

3. Tauernautobahn A 10 im gesamten Bereich;

4. Inntalautobahn A 12 im gesamten Bereich;

5. Brennerautobahn A 13 im gesamten Bereich;

6. Rheintalautobahn A 14 im gesamten Bereich

verboten.

§ 2. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind

Fahrten

a) mit Fahrzeugen des Straßendienstes,

b) mit Fahrzeugen des Bundesheeres, die zur

Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes

unumgänglich sind,

c) mit lärmarmen Kraftfahrzeugen gemäß § 8 b

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung

1967, bei denen eine Bestätigung nach § 8 b

Abs. 4 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung

1967 mitgeführt wird,

d) auf der Brennerautobahn (A 13) von der

Anschlußstelle Brennersee bis zur Staatsgrenze

am Brenner in beiden Fahrtrichtungen

mit Fahrzeugen, die zum Bahnhof Brennersee,

und auf der Phyrnautobahn (A 9) von

der Anschlußstelle St. Michael bis zur Staatsgrenze

in beiden Fahrtrichtungen mit Fahrzeugen,

die zum Bahnhof Graz-Ostbahnhof,

zu- oder abfahren und bei denen ein

vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/

UIRR Vertrag) mitgeführt wird, aus dem

hervorgeht, daß das Fahrzeug oder dessen

Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit

der Eisenbahn befördert werden oder bereits

befördert wurden,

e) die zur ausschließlichen Beförderung von

Milch, Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen

Lebensmitteln, periodischen

Druckwerken oder unaufschiebbaren Reparaturen

an Kühlanlagen dienen.

Die unter lit. e angeführten Ausnahmen gelten bis

31. Mai 1990.

§ 3. Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende

Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember

1989, 22.00 Uhr, in Kraft.

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