528. Verordnung: Verhängung eines Nachtfahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge auf bestimmten Autobahnen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 43 Abs. 2 lit. a der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 159, wird verordnet
§ 1. Das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit
einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 7,5 t ist in der Zeit von 22.00 Uhr bis
5.00 Uhr auf der
1. Innkreisautobahn A 8 im gesamten Bereich;
2. Pyhrnautobahn A 9 im gesamten Bereich;
3. Tauernautobahn A 10 im gesamten Bereich;
4. Inntalautobahn A 12 im gesamten Bereich;
5. Brennerautobahn A 13 im gesamten Bereich;
6. Rheintalautobahn A 14 im gesamten Bereich
verboten.
§ 2. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind
Fahrten
a) mit Fahrzeugen des Straßendienstes,
b) mit Fahrzeugen des Bundesheeres, die zur
Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes
unumgänglich sind,
c) mit lärmarmen Kraftfahrzeugen gemäß § 8 b
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung
1967, bei denen eine Bestätigung nach § 8 b
Abs. 4 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung
1967 mitgeführt wird,
d) auf der Brennerautobahn (A 13) von der
Anschlußstelle Brennersee bis zur Staatsgrenze
am Brenner in beiden Fahrtrichtungen
mit Fahrzeugen, die zum Bahnhof Brennersee,
und auf der Phyrnautobahn (A 9) von
der Anschlußstelle St. Michael bis zur Staatsgrenze
in beiden Fahrtrichtungen mit Fahrzeugen,
die zum Bahnhof Graz-Ostbahnhof,
zu- oder abfahren und bei denen ein
vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/
UIRR Vertrag) mitgeführt wird, aus dem
hervorgeht, daß das Fahrzeug oder dessen
Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit
der Eisenbahn befördert werden oder bereits
befördert wurden,
e) die zur ausschließlichen Beförderung von
Milch, Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen
Lebensmitteln, periodischen
Druckwerken oder unaufschiebbaren Reparaturen
an Kühlanlagen dienen.
Die unter lit. e angeführten Ausnahmen gelten bis
31. Mai 1990.
§ 3. Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende
Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember
1989, 22.00 Uhr, in Kraft.