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528_1988 AT

528. Verordnung: Halbleiterschutz-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 528. Verordnung: Halbleiterschutz-Verordnung — HlSchV

Auf Grund der §§ 9 Abs. 4 und 10 Abs. 4 des

Halbleiterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 372/1988,

wird verordnet

Anmeldung

§ 1. Bei der Anmeldung der Topographie (§ 9

Abs. 1 HlSchG) muß der Antrag auf Eintragung

des Schutzes der Topographie in das Halbleiterschutzregister

mit den übrigen im § 9 Abs. 2 Z 1, 3

und 4 vorgeschriebenen Angaben getrennt von den

Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung

der Topographie (§ 9 Abs. 2 Z 2 HlSchG)

eingebracht werden.

Antrag

§ 2. (1) Der Antrag auf Eintragung des Schutzes

der Topographie in das Halbleiterschutzregister

(§ 9 Abs. 2 Z 1 HlSchG) muß enthalten

1. den Namen und die Anschrift des Anmelders

sowie gegebenenfalls seines inländischen Vertreters,

2. bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit

oder, wenn der Anmelder nicht österreichischer

Staatsbürger ist, seinen Wohnsitz

bzw. bei juristischen Personen und Personengesellschaften

des Handelsrechtes die tatsächliche

Niederlassung.

(2) Als kurze und genaue Bezeichnung (Titel der

Topographie) (§ 9 Abs. 2 Z 1 HlSchG) kann der

Name oder die Produktbezeichnung der Topographie

unter Angabe des Produktionsbereiches dienen.

(3) Das Datum des Tages der ersten nicht nur

vertraulichen Verwertung der Topographie, wenn

dieser Tag vor der Anmeldung liegt (§ 9 Abs. 2 Z 3

HlSchG), ist anzugeben.

(4) Wenn die Anspruchsberechtigung auf § 3

Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes gestützt wird,

sind Angaben über die Staatsangehörigkeit und den

ständigen Wohnsitz bzw. über den Ort der Niederlassung

des nach § 3 Abs. 1 oder 2 des Halbleiterschutzgesetzes

ursprünglich Anspruchsberechtigten

und über die von diesem eingeräumte ausschließliche

Zustimmung, die Topographie erstmals in

Österreich nicht nur vertraulich geschäftlich zu verwerten,

erforderlich.

Unterlagen

§ 3. (1) Zur Identifizierung oder Veranschaulichung

der Topographie sind folgende Unterlagen

einzureichen

1. Zeichnungen oder Photographien von Layouts

zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses,

oder

2. Zeichnungen oder Photographien von Masken

oder ihren Teilen zur Herstellung des

Halbleitererzeugnisses, oder

3. Zeichnungen oder Photographien von einzelnen

Schichten des Halbleitererzeugnisses.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Unterlagen

können Datenträger oder Ausdrucke davon

oder das Halbleitererzeugnis selbst, für dessen

Topographie Schutz beantragt wird, oder eine

erläuternde Beschreibung eingereicht werden.

Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthaltende

Unterlagen

§ 4. (1) Unterlagen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

enthalten und vom Anmelder als solche

gekennzeichnet worden sind, sind bei der

Anmeldung getrennt von den übrigen Teilen der

Unterlagen einzureichen. Die Unterlagen können

auch in einem Originalexemplar und in einem weiteren

Exemplar (Zweitexemplar) mit unkenntlich

gemachten Teilen eingereicht werden; in diesem

Fall unterliegt das Zweitexemplar der Akteneinsicht

im Umfang des § 18 Abs. 2 erster Satz des Halbleiterschutzgesetzes.

(2) Die Unterlagen nach Abs. 1 sind vom Patentamt

unter Verschluß gesondert aufzubewahren.

(3) Ist Akteneinsicht in die Unterlagen nach

Abs. 1 auf Anordnung der Nichtigkeitsabteilung

oder des Gerichtes zu gewähren (§ 18 Abs. 2 zweiter

Satz HlSchG), so sind diese Teile vom Patentamt

unmittelbar an die Nichtigkeitsabteilung bzw.

an das Gericht unter Verschluß und unter Hinweis

auf die Geheimhaltungsbestimmungen zu übermitteln.

(4) Wird das Begehren auf Akteneinsicht in die

Unterlagen nach Abs. 1 auf § 18 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes

gestützt, so hat hierüber das nach

der Geschäftsverteilung zuständige rechtskundige

Mitglied der Rechtsabteilung (§ 16 Abs. 3 HlSchG)

nach Anhörung des Schutzrechtsinhabers zu entscheiden.

Halbleiterschutzregister

§ 5. (1) In das Halbleiterschutzregister sind

außer den im § 10 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes

angeführten Angaben auch der Tag der Eintragung

sowie ein Hinweis, welche Unterlagen nach

§ 9 Abs. 2 Z 2 des Halbleiterschutzgesetzes vorgelegt

wurden, einzutragen.

(2) Die Einsicht in die gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 des

Halbleiterschutzgesetzes vorgelegten Unterlagen

umfaßt nicht auch das Recht, Kopien davon anzufertigen.

(3) Auszüge aus dem Halbleiterschutzregister

umfassen nicht die gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 des Halbleiterschutzgesetzes

vorgelegten Unterlagen.

Inkrafttreten

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1988

in Kraft.

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