528. Verordnung: Halbleiterschutz-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 9 Abs. 4 und 10 Abs. 4 des
Halbleiterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 372/1988,
wird verordnet
Anmeldung
§ 1. Bei der Anmeldung der Topographie (§ 9
Abs. 1 HlSchG) muß der Antrag auf Eintragung
des Schutzes der Topographie in das Halbleiterschutzregister
mit den übrigen im § 9 Abs. 2 Z 1, 3
und 4 vorgeschriebenen Angaben getrennt von den
Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung
der Topographie (§ 9 Abs. 2 Z 2 HlSchG)
eingebracht werden.
Antrag
§ 2. (1) Der Antrag auf Eintragung des Schutzes
der Topographie in das Halbleiterschutzregister
(§ 9 Abs. 2 Z 1 HlSchG) muß enthalten
1. den Namen und die Anschrift des Anmelders
sowie gegebenenfalls seines inländischen Vertreters,
2. bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit
oder, wenn der Anmelder nicht österreichischer
Staatsbürger ist, seinen Wohnsitz
bzw. bei juristischen Personen und Personengesellschaften
des Handelsrechtes die tatsächliche
Niederlassung.
(2) Als kurze und genaue Bezeichnung (Titel der
Topographie) (§ 9 Abs. 2 Z 1 HlSchG) kann der
Name oder die Produktbezeichnung der Topographie
unter Angabe des Produktionsbereiches dienen.
(3) Das Datum des Tages der ersten nicht nur
vertraulichen Verwertung der Topographie, wenn
dieser Tag vor der Anmeldung liegt (§ 9 Abs. 2 Z 3
HlSchG), ist anzugeben.
(4) Wenn die Anspruchsberechtigung auf § 3
Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes gestützt wird,
sind Angaben über die Staatsangehörigkeit und den
ständigen Wohnsitz bzw. über den Ort der Niederlassung
des nach § 3 Abs. 1 oder 2 des Halbleiterschutzgesetzes
ursprünglich Anspruchsberechtigten
und über die von diesem eingeräumte ausschließliche
Zustimmung, die Topographie erstmals in
Österreich nicht nur vertraulich geschäftlich zu verwerten,
erforderlich.
Unterlagen
§ 3. (1) Zur Identifizierung oder Veranschaulichung
der Topographie sind folgende Unterlagen
einzureichen
1. Zeichnungen oder Photographien von Layouts
zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses,
oder
2. Zeichnungen oder Photographien von Masken
oder ihren Teilen zur Herstellung des
Halbleitererzeugnisses, oder
3. Zeichnungen oder Photographien von einzelnen
Schichten des Halbleitererzeugnisses.
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Unterlagen
können Datenträger oder Ausdrucke davon
oder das Halbleitererzeugnis selbst, für dessen
Topographie Schutz beantragt wird, oder eine
erläuternde Beschreibung eingereicht werden.
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthaltende
Unterlagen
§ 4. (1) Unterlagen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
enthalten und vom Anmelder als solche
gekennzeichnet worden sind, sind bei der
Anmeldung getrennt von den übrigen Teilen der
Unterlagen einzureichen. Die Unterlagen können
auch in einem Originalexemplar und in einem weiteren
Exemplar (Zweitexemplar) mit unkenntlich
gemachten Teilen eingereicht werden; in diesem
Fall unterliegt das Zweitexemplar der Akteneinsicht
im Umfang des § 18 Abs. 2 erster Satz des Halbleiterschutzgesetzes.
(2) Die Unterlagen nach Abs. 1 sind vom Patentamt
unter Verschluß gesondert aufzubewahren.
(3) Ist Akteneinsicht in die Unterlagen nach
Abs. 1 auf Anordnung der Nichtigkeitsabteilung
oder des Gerichtes zu gewähren (§ 18 Abs. 2 zweiter
Satz HlSchG), so sind diese Teile vom Patentamt
unmittelbar an die Nichtigkeitsabteilung bzw.
an das Gericht unter Verschluß und unter Hinweis
auf die Geheimhaltungsbestimmungen zu übermitteln.
(4) Wird das Begehren auf Akteneinsicht in die
Unterlagen nach Abs. 1 auf § 18 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes
gestützt, so hat hierüber das nach
der Geschäftsverteilung zuständige rechtskundige
Mitglied der Rechtsabteilung (§ 16 Abs. 3 HlSchG)
nach Anhörung des Schutzrechtsinhabers zu entscheiden.
Halbleiterschutzregister
§ 5. (1) In das Halbleiterschutzregister sind
außer den im § 10 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes
angeführten Angaben auch der Tag der Eintragung
sowie ein Hinweis, welche Unterlagen nach
§ 9 Abs. 2 Z 2 des Halbleiterschutzgesetzes vorgelegt
wurden, einzutragen.
(2) Die Einsicht in die gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 des
Halbleiterschutzgesetzes vorgelegten Unterlagen
umfaßt nicht auch das Recht, Kopien davon anzufertigen.
(3) Auszüge aus dem Halbleiterschutzregister
umfassen nicht die gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 des Halbleiterschutzgesetzes
vorgelegten Unterlagen.
Inkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1988
in Kraft.