528. Verordnung: Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes
1983, BGBl. Nr. 436, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 543/1984 und BGBl.
Nr. 361/1985 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
§ 1. (1) Hinsichtlich des Anspruchs auf Gewährung
von Studienbeihilfe nach dem StudFG werden
Personen, die nach dem Studienberechtigungsgesetz,
BGBl. Nr. 292/1985, zur Studienberechtigungsprüfung
zugelassen wurden, ordentlichen
Hörern gleichgestellt.
(2) Die Gleichstellung erfolgt lediglich zur erstmaligen
Erlangung der Studienberechtigung für ein
ordentliches Studium. Die Wahl des Studiums steht
dem Studierenden frei.
§ 2. (1) Die Gleichstellung erfolgt für ein Semester,
sofern nicht mehr als zwei Prüfungsfächer zu
absolvieren sind, sonst für längstens zwei Semester.
(2) Als erstes Semester der Gleichstellung gilt
jenes, in dem der Bewerber zur Studienberechtigungsprüfung
zugelassen wurde. Erfolgt die Zulassung
erst nach Ablauf der Antragsfrist auf Gewährung
von Studienbeihilfe (§ 17 Abs. 1 StudFG), so
gilt als erstes Semester der Gleichstellung das darauffolgende
Semester.
§ 3. Ein günstiger Studienerfolg im Sinne des § 8
Abs. 1 lit. a StudFG liegt vor, wenn die Studienberechtigungsprüfung
erfolgreich abgelegt wurde.
§ 4. Zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung
gemäß § 25 Abs. 1 lit. c StudFG sind spätestens
in den ersten drei Monaten des Semesters
nach Ablauf der Gleichstellung Nachweise über die
erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu
absolvierenden Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung
vorzulegen.