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528_1986 AT

528. Verordnung: Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 528. Verordnung: Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes

1983, BGBl. Nr. 436, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 543/1984 und BGBl.

Nr. 361/1985 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

§ 1. (1) Hinsichtlich des Anspruchs auf Gewährung

von Studienbeihilfe nach dem StudFG werden

Personen, die nach dem Studienberechtigungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1985, zur Studienberechtigungsprüfung

zugelassen wurden, ordentlichen

Hörern gleichgestellt.

(2) Die Gleichstellung erfolgt lediglich zur erstmaligen

Erlangung der Studienberechtigung für ein

ordentliches Studium. Die Wahl des Studiums steht

dem Studierenden frei.

§ 2. (1) Die Gleichstellung erfolgt für ein Semester,

sofern nicht mehr als zwei Prüfungsfächer zu

absolvieren sind, sonst für längstens zwei Semester.

(2) Als erstes Semester der Gleichstellung gilt

jenes, in dem der Bewerber zur Studienberechtigungsprüfung

zugelassen wurde. Erfolgt die Zulassung

erst nach Ablauf der Antragsfrist auf Gewährung

von Studienbeihilfe (§ 17 Abs. 1 StudFG), so

gilt als erstes Semester der Gleichstellung das darauffolgende

Semester.

§ 3. Ein günstiger Studienerfolg im Sinne des § 8

Abs. 1 lit. a StudFG liegt vor, wenn die Studienberechtigungsprüfung

erfolgreich abgelegt wurde.

§ 4. Zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung

gemäß § 25 Abs. 1 lit. c StudFG sind spätestens

in den ersten drei Monaten des Semesters

nach Ablauf der Gleichstellung Nachweise über die

erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu

absolvierenden Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung

vorzulegen.

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