Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
528_1985 AT

528. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zollbehandlung von Containern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 528. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zollbehandlung von Containern

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunden

zum Übereinkommen über die Zollbehandlung

von Containern (BGBl. Nr. 567/1977) hinterlegt

bzw. eine Kontinuitätserklärung abgegeben

Staaten Datum der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde und Kontinuitätserklärung

Algerien 14. Dezember 1978

Australien 10. November 1975

Bulgarien 22. Feber 1977

Deutsche Demokratische

Republik 4. Oktober 1974

Finnland 22. Feber 1983

Kanada 10. Dezember 1975

Korea (Republik) 19. Oktober 1984

Kuba 23. November 1984

Neuseeland 20. Dezember 1974

Polen 29. April 1982

Rumänien 6. März 1975

Salomon-Inseln 3. März 1981

Schweiz 12. Oktober 1976

Sowjetunion 23. August 1976

Spanien 16. April 1975

Tschechoslowakei 4. September 1975

Ukraine 1. September 1976

Ungarn 12. Dezember 1973

Vereinigte Staaten

von Amerika 12. November 1984

Weißrußland 1. September 1976

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung

ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Vorbehalte erklärt oder Erklärungen abgegeben

DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK

Erklärungen

Die Deutsche Demokratische Republik erachtet

es für notwendig, darauf hinzuweisen, daß Artikel

18 einigen Staaten die Möglichkeit nimmt, Mitglieder

dieses Abkommens zu werden.

Das Abkommen regelt Fragen, die die Interessen

aller Staaten berühren; die Teilnahme daran muß

daher allen Staaten, deren Politik von den Grundsätzen

und Zielen der Charta der Vereinten Nationen

geleitet ist, offenstehen.

Hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 25

des Zollabkommens über Behälter aus dem Jahre

1972 betreffend die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

hinsichtlich der Auslegung oder

Anwendung des Abkommens durch ein Schiedsgericht,

erklärt die Deutsche Demokratische Republik,

daß die Annahme dieser Bestimmung nicht

dahingehend ausgelegt werden dürfe, daß die

Deutsche Demokratische Republik ihre Ansicht,

wonach ein Streitfall einem Schiedsgericht nur mit

Zustimmung aller Streitparteien zur Prüfung vorgelegt

werden darf, geändert habe.

In einer der Beitrittsurkunde beiliegenden Note

wird festgestellt

Die vom Abkommen geforderte Staatsbezeichnung

auf den Kennzeichentafeln entspricht dem

zur Angabe des Zulassungsstaates von Kraftfahrzeugen

verwendeten Nationalitätszeichen und lautet

„DDR". Die in der Deutschen Demokratischen

Republik für alle Fragen im Zusammenhang mit

diesem Abkommen zuständige Behörde ist die Zollverwaltung

der Deutschen Demokratischen Republik.

KUBA

Erklärungen

Die Regierung der Republik Kuba ist der Meinung,

daß die Bestimmungen des Artikels 18 der

Konvention von diskriminierender Natur sind, da

sie gewissen Staaten entgegen dem allgemein anerkannten

Grundsatz das Recht absprechen, die Konvention

zu unterzeichnen oder ihr beizutreten.

Unter Bezugnahme auf die Verfügungen, die im

Artikel 25 der Konvention festgehalten sind, ist die

Regierung der Republik Kuba der Meinung, daß

Differenzen, die zwischen Vertragspartnern entstehen,

auf diplomatischem Wege durch direkte Verhandlungen

gelöst werden sollten.

NEUSEELAND

Erklärung

„Die Regierung Neuseelands erklärt, daß ihr

Beitritt zum Abkommen sich nicht auf die Cook-

Inseln, Niue und die Tokelau Inseln erstreckt."

RUMÄNIEN

Erklärung

Der Staatsrat der Sozialistischen Republik

Rumänien ist der Ansicht, daß die Bestimmungen

von Artikel 18 des am 2. Dezember 1972 in Genf

abgeschlossenen Zollabkommens über Behälter

nicht dem Grundsatz entspricht, daß die Teilnahme

an multilateralen internationalen Verträgen, deren

Ziel die internationale Gemeinschaft in ihrer

Gesamtheit betrifft, allen Staaten offenstehen sollte.

SCHWEIZ

Erklärung

a) Die Schweiz läßt die vorübergehende Einfuhr

von Behältern gemäß dem in Artikel 6 des Abkommens

festgelegten Verfahren zu;

b) Die in Artikel 9 des Abkommens vorgesehene

Verwendung zur vorübergehenden Einfuhr zugelassener

Behälter im Binnenverkehr wird unter den

beiden in Anlage 3 des Abkommens festgelegten

Bedingungen gestattet;

c) Das Abkommen gilt auch für das Fürstentum

Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollunionsvertrag

mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft

verbunden ist.

SOWJETUNION

Erklärungen

Die Regierung der Sozialistischen Sowjetrepubliken

ist der Ansicht, daß die Bestimmungen des

Artikels 18 des Zollabkommens über Behälter von

1972, die bestimmte Staaten von der Teilnahme

ausschließen, dem allgemein anerkannten Grundsatz

der souveränen Gleichheit der Staaten widersprechen.

Hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 25

betreffend die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

über die Auslegung und Durchführung

des Abkommens durch ein Schiedsgericht erklärt

die Regierung der UdSSR, daß die Annahme dieser

Bestimmung nicht dahingehend ausgelegt werden

dürfe, daß die Regierung der UdSSR ihre Ansicht,

wonach ein Streitfall nur mit Zustimmung aller

Streitparteien in jedem einzelnen Fall einem

Schiedsgericht zur Prüfung vorgelegt werden darf,

geändert habe.

SPANIEN

Vorbehalt

„ . . . hinsichtlich des Inhalts von Artikel 9 betreffend

Behälter, die für die Beförderung von Gütern

im Binnenverkehr zur vorübergehenden Einfuhr

zugelassen werden, in dem Sinne, daß eine solche

Einfuhr nach Spanien nicht gestattet wird."

TSCHECHOSLOWAKEI

Erklärung

„ . . . daß Artikel 18 Absatz 1 des am 2. Dezember

1972 in Genf abgeschlossenen Zollabkommens

über Behälter in Widerspruch steht zum allgemein

anerkannten Grundsatz der souveränen Gleichheit

der Staaten."

UKRAINE

Die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen

Sowjetrepublik ist der Ansicht, daß die Bestimmungen

des Artikels 18 des Zollabkommens über Behälter

von 1972, die bestimmte Staaten von der Teilnahme

ausschließen, dem allgemein anerkannten

Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten

widersprechen.

Hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 25

betreffend die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

über die Auslegung und Durchführung

des Abkommens durch ein Schiedsgericht erklärt

die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen

Sowjetrepublik, daß die Annahme dieser Bestimmung

nicht dahingehend ausgelegt werden dürfe,

daß die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen

Sowjetrepublik ihre Ansicht, wonach ein Streitfall

nur mit Zustimmung aller Streitparteien in jedem

einzelnen Fall einem Schiedsgericht zur Prüfung

vorgelegt werden darf, geändert habe.

WEISSRUSSLAND

Die Regierung der Bjelorussischen Sozialistischen

Sowjetrepublik ist der Ansicht, daß die

Bestimmungen des Artikels 18 des Zollabkommens

über Behälter von 1972, die bestimmte Staaten von

der Teilnahme ausschließen, dem allgemein anerkannten

Grundsatz der souveränen Gleichheit der

Staaten widersprechen.

Hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 25

betreffend die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

über die Auslegung und Durchführung

des Abkommens durch ein Schiedsgericht erklärt

die Regierung der Bjelorussischen Sozialistischen

Sowjetrepublik, daß die Annahme dieser Bestimmung

nicht dahingehend ausgelegt werden dürfe,

daß die Regierung der Bjelorussischen Sozialistischen

Sowjetrepublik ihre Ansicht, wonach ein

Streitfall nur mit Zustimmung aller Streitparteien in

jedem einzelnen Fall einem Schiedsgericht zur Prüfung

vorgelegt werden darf, geändert habe.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →