528. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zollbehandlung von Containern
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunden
zum Übereinkommen über die Zollbehandlung
von Containern (BGBl. Nr. 567/1977) hinterlegt
bzw. eine Kontinuitätserklärung abgegeben
Staaten Datum der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde und Kontinuitätserklärung
Algerien 14. Dezember 1978
Australien 10. November 1975
Bulgarien 22. Feber 1977
Deutsche Demokratische
Republik 4. Oktober 1974
Finnland 22. Feber 1983
Kanada 10. Dezember 1975
Korea (Republik) 19. Oktober 1984
Kuba 23. November 1984
Neuseeland 20. Dezember 1974
Polen 29. April 1982
Rumänien 6. März 1975
Salomon-Inseln 3. März 1981
Schweiz 12. Oktober 1976
Sowjetunion 23. August 1976
Spanien 16. April 1975
Tschechoslowakei 4. September 1975
Ukraine 1. September 1976
Ungarn 12. Dezember 1973
Vereinigte Staaten
von Amerika 12. November 1984
Weißrußland 1. September 1976
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung
ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Vorbehalte erklärt oder Erklärungen abgegeben
DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK
Erklärungen
Die Deutsche Demokratische Republik erachtet
es für notwendig, darauf hinzuweisen, daß Artikel
18 einigen Staaten die Möglichkeit nimmt, Mitglieder
dieses Abkommens zu werden.
Das Abkommen regelt Fragen, die die Interessen
aller Staaten berühren; die Teilnahme daran muß
daher allen Staaten, deren Politik von den Grundsätzen
und Zielen der Charta der Vereinten Nationen
geleitet ist, offenstehen.
Hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 25
des Zollabkommens über Behälter aus dem Jahre
1972 betreffend die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
hinsichtlich der Auslegung oder
Anwendung des Abkommens durch ein Schiedsgericht,
erklärt die Deutsche Demokratische Republik,
daß die Annahme dieser Bestimmung nicht
dahingehend ausgelegt werden dürfe, daß die
Deutsche Demokratische Republik ihre Ansicht,
wonach ein Streitfall einem Schiedsgericht nur mit
Zustimmung aller Streitparteien zur Prüfung vorgelegt
werden darf, geändert habe.
In einer der Beitrittsurkunde beiliegenden Note
wird festgestellt
Die vom Abkommen geforderte Staatsbezeichnung
auf den Kennzeichentafeln entspricht dem
zur Angabe des Zulassungsstaates von Kraftfahrzeugen
verwendeten Nationalitätszeichen und lautet
„DDR". Die in der Deutschen Demokratischen
Republik für alle Fragen im Zusammenhang mit
diesem Abkommen zuständige Behörde ist die Zollverwaltung
der Deutschen Demokratischen Republik.
KUBA
Erklärungen
Die Regierung der Republik Kuba ist der Meinung,
daß die Bestimmungen des Artikels 18 der
Konvention von diskriminierender Natur sind, da
sie gewissen Staaten entgegen dem allgemein anerkannten
Grundsatz das Recht absprechen, die Konvention
zu unterzeichnen oder ihr beizutreten.
Unter Bezugnahme auf die Verfügungen, die im
Artikel 25 der Konvention festgehalten sind, ist die
Regierung der Republik Kuba der Meinung, daß
Differenzen, die zwischen Vertragspartnern entstehen,
auf diplomatischem Wege durch direkte Verhandlungen
gelöst werden sollten.
NEUSEELAND
Erklärung
„Die Regierung Neuseelands erklärt, daß ihr
Beitritt zum Abkommen sich nicht auf die Cook-
Inseln, Niue und die Tokelau Inseln erstreckt."
RUMÄNIEN
Erklärung
Der Staatsrat der Sozialistischen Republik
Rumänien ist der Ansicht, daß die Bestimmungen
von Artikel 18 des am 2. Dezember 1972 in Genf
abgeschlossenen Zollabkommens über Behälter
nicht dem Grundsatz entspricht, daß die Teilnahme
an multilateralen internationalen Verträgen, deren
Ziel die internationale Gemeinschaft in ihrer
Gesamtheit betrifft, allen Staaten offenstehen sollte.
SCHWEIZ
Erklärung
a) Die Schweiz läßt die vorübergehende Einfuhr
von Behältern gemäß dem in Artikel 6 des Abkommens
festgelegten Verfahren zu;
b) Die in Artikel 9 des Abkommens vorgesehene
Verwendung zur vorübergehenden Einfuhr zugelassener
Behälter im Binnenverkehr wird unter den
beiden in Anlage 3 des Abkommens festgelegten
Bedingungen gestattet;
c) Das Abkommen gilt auch für das Fürstentum
Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollunionsvertrag
mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft
verbunden ist.
SOWJETUNION
Erklärungen
Die Regierung der Sozialistischen Sowjetrepubliken
ist der Ansicht, daß die Bestimmungen des
Artikels 18 des Zollabkommens über Behälter von
1972, die bestimmte Staaten von der Teilnahme
ausschließen, dem allgemein anerkannten Grundsatz
der souveränen Gleichheit der Staaten widersprechen.
Hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 25
betreffend die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
über die Auslegung und Durchführung
des Abkommens durch ein Schiedsgericht erklärt
die Regierung der UdSSR, daß die Annahme dieser
Bestimmung nicht dahingehend ausgelegt werden
dürfe, daß die Regierung der UdSSR ihre Ansicht,
wonach ein Streitfall nur mit Zustimmung aller
Streitparteien in jedem einzelnen Fall einem
Schiedsgericht zur Prüfung vorgelegt werden darf,
geändert habe.
SPANIEN
Vorbehalt
„ . . . hinsichtlich des Inhalts von Artikel 9 betreffend
Behälter, die für die Beförderung von Gütern
im Binnenverkehr zur vorübergehenden Einfuhr
zugelassen werden, in dem Sinne, daß eine solche
Einfuhr nach Spanien nicht gestattet wird."
TSCHECHOSLOWAKEI
Erklärung
„ . . . daß Artikel 18 Absatz 1 des am 2. Dezember
1972 in Genf abgeschlossenen Zollabkommens
über Behälter in Widerspruch steht zum allgemein
anerkannten Grundsatz der souveränen Gleichheit
der Staaten."
UKRAINE
Die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen
Sowjetrepublik ist der Ansicht, daß die Bestimmungen
des Artikels 18 des Zollabkommens über Behälter
von 1972, die bestimmte Staaten von der Teilnahme
ausschließen, dem allgemein anerkannten
Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten
widersprechen.
Hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 25
betreffend die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
über die Auslegung und Durchführung
des Abkommens durch ein Schiedsgericht erklärt
die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen
Sowjetrepublik, daß die Annahme dieser Bestimmung
nicht dahingehend ausgelegt werden dürfe,
daß die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen
Sowjetrepublik ihre Ansicht, wonach ein Streitfall
nur mit Zustimmung aller Streitparteien in jedem
einzelnen Fall einem Schiedsgericht zur Prüfung
vorgelegt werden darf, geändert habe.
WEISSRUSSLAND
Die Regierung der Bjelorussischen Sozialistischen
Sowjetrepublik ist der Ansicht, daß die
Bestimmungen des Artikels 18 des Zollabkommens
über Behälter von 1972, die bestimmte Staaten von
der Teilnahme ausschließen, dem allgemein anerkannten
Grundsatz der souveränen Gleichheit der
Staaten widersprechen.
Hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 25
betreffend die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
über die Auslegung und Durchführung
des Abkommens durch ein Schiedsgericht erklärt
die Regierung der Bjelorussischen Sozialistischen
Sowjetrepublik, daß die Annahme dieser Bestimmung
nicht dahingehend ausgelegt werden dürfe,
daß die Regierung der Bjelorussischen Sozialistischen
Sowjetrepublik ihre Ansicht, wonach ein
Streitfall nur mit Zustimmung aller Streitparteien in
jedem einzelnen Fall einem Schiedsgericht zur Prüfung
vorgelegt werden darf, geändert habe.