528. Verordnung: Stadterneuerungs-Verordnung 1984
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 33 des Stadterneuerungsgesetzes,
BGBl. Nr. 287/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 483/1984 wird — hinsichtlich
des § 1 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen — verordnet
Mittelaufkommen
§ 1. Dem Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds
stehen für Zwecke der Stadterneuerung
gemäß § 33 Abs. 1 des Stadterneuerungsgesetzes
folgende Mittel zur Verfügung
1. 25 vH des gemäß § 7 des Wohnhaussanierungsgesetzes,
BGBl. Nr. 483/1984, aufgebrachten
Kapitals, höchstens jedoch der 750 Millionen Schilling
übersteigende Teil dieses Kapitals,
2. Zinsenerträgnisse gemäß § 2,
3. Rückflüsse aus nach dieser Verordnung
gewährten Förderungsmitteln.
Darlehen auf Grund des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes
§ 2. (1) Bei Darlehen, die auf Grund des Wohnhaus-
Wiederaufbaugesetzes, BGBl. Nr. 130/1948,
gewährt wurden, gilt ab 1. Juli 1985 eine Verzinsung
von 4 vH pro Jahr, hat jedoch der Schuldner
erhöhte Tilgungsraten gemäß § 36 Abs. 2 des
Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/
1967, oder § 60 Abs. 5 des Wohnbauförderungsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 482, zu leisten, eine Verzinsung
von 2 vH pro Jahr als vereinbart.
(2) Die Verzinsung beginnt mit 1. Juli 1985; der
erste Fälligkeitstermin ist der 1. Jänner 1986. Die
Zinsen werden von dem am 1. Juli 1985 aushaftenden
Darlehensbetrag — vermindert um zu diesem
Zeitpunkt fällige, aber noch nicht gezahlte Tilgungsbeträge
— berechnet.
(3) Die folgenden Zinsen sind am 1. Jänner und
1. Juli jedes Jahres fällig. Sie werden von dem am
vorhergegangenen 1. Juli bzw. 1. Jänner aushaftenden
Darlehensbetrag — vermindert um zu diesem
Zeitpunkt fällige, aber noch nicht gezahlte Tilgungsbeträge
— berechnet.
(4) Die Zinsen sind gemeinsam mit den Tilgungsraten
und in gleicher Weise wie diese zu leisten.
(5) Der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds
ist berechtigt, von nicht rechtzeitig
entrichteten Tilgungs- und Zinsenbeträgen für die
Dauer des Verzuges Verzugszinsen in der Höhe
von 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für
Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank
pro Jahr zu verlangen.
(6) Werden im Fall einer Rückzahlung gemäß
§ 36 Abs. 2 erster Satz des Wohnbauförderungsgesetzes
1968 oder § 60 Abs. 5 erster Satz des Wohnbauförderungsgesetzes
1984 oder im Fall einer
Darlehenskündigung Teilbeträge gestundet, so ist
die Verzinsung gemäß den Abs. 1 bis 3 so vorzunehmen,
als ob der gesamte Betrag gezahlt worden
wäre.
(7) Bei Stundung hat der Fonds Stundungszinsen
in der Höhe von 6 vH pro Jahr vorzuschreiben.
Förderbare Maßnahmen
§ 3. Der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds
fördert insbesondere folgende
Maßnahmen, soweit sie im engen Zusammenhang
mit dem Wohnbereich stehen
1. vorbereitende Untersuchungen, die zur Beurteilung
a) struktureller, städtebaulicher oder sozialer
Verhältnisse und Zusammenhänge,
b) der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen
Durchführbarkeit geplanter Maßnahmen
der Stadt- oder Ortserneuerung oder
c) der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der
Sanierung einzelner Gebäude
erforderlich sind;
2. Durchführung von Ideenwettbewerben und
Erstellung von Gutachten im Zusammenhang mit
oder als Folge von Z 1;
3. Tätigkeit von Assanierungsbeauftragten nach
dem Stadterneuerungsgesetz;
4. Einrichtungen von Gebietsbetreuungen zur
Information und Beratung der betroffenen Bevölkerung
sowie zur technischen Kontrolle im Hinblick
auf die Sanierungsarbeiten;
5. Schaffung oder Beschaffung von Räumen zur
vorübergehenden Unterbringung umzusiedelnder
Bewohner, Geschäftslokale oder Betriebe während
des hiefür unumgänglich notwendigen Zeitraumes,
längstens jedoch auf zwei Jahre, wobei es sich
jedoch nicht um die Beschaffung von Ersatzwohnungen
gemäß § 21 Abs. 2 des Stadterneuerungsgesetzes
handeln darf;
6. Errichtung von Gewerbehöfen;
7. Schaffung von Wohnstraßen, verkehrsberuhigten
Zonen, Spiel- und Erholungseinrichtungen
sowie Abstellplätzen;
8. Errichtung von Sammelgaragen;
9. Sanierung oder Verbesserung von Anlagen zur
Ver- und Entsorgung, wobei der Herstellung von
Anschlüssen an Fernwärmeeinrichtungen Vorrang
zukommt;
10. die beispielhafte Sanierung von Einzelobjekten
durch Maßnahmen im Sinne des § 11 des
Wohnhaussanierungsgesetzes, sofern diese von
besonderer Bedeutung für die Stadt- oder Ortsbildpflege
ist.
Förderungsarten
§ 4. Der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds
gewährt Gemeinden oder von
Gemeinden verwalteten Fonds, die sich mit Maßnahmen
zur Stadterneuerung befassen
1. zinsengünstige Darlehen,
2. nicht rückzahlbare Beiträge.
Förderungsdarlehen
§ 5. (1) Das Förderungsdarlehen kann nach Art
und Umfang der geförderten Maßnahmen bis zur
vollen Höhe der Kosten gewährt werden, wobei
gemäß § 34 des Stadterneuerungsgesetzes zur Herabsetzung
der Annuität eine zusätzliche Förderung
des Landes anzustreben ist.
(2) Den Tilgungsplänen ist eine Darlehenslaufzeit
von höchstens zwölf Jahren und eine jährliche
Verzinsung von 7,75 vH zugrunde zu legen.
(3) Das Darlehen ist in geeigneter Form sicherzustellen.
Förderungsbeiträge
§ 6. Nicht rückzahlbare Beiträge können für sich
allein oder neben Darlehen gemäß § 5 bis zu einer
Höhe von 70 vH der Kosten gewährt werden.
Inkrafttreten
§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in
Kraft.