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528. Verordnung: Stadterneuerungs-Verordnung 1984

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 528. Verordnung: Stadterneuerungs-Verordnung 1984

Auf Grund des § 33 des Stadterneuerungsgesetzes,

BGBl. Nr. 287/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 483/1984 wird — hinsichtlich

des § 1 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen — verordnet

Mittelaufkommen

§ 1. Dem Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds

stehen für Zwecke der Stadterneuerung

gemäß § 33 Abs. 1 des Stadterneuerungsgesetzes

folgende Mittel zur Verfügung

1. 25 vH des gemäß § 7 des Wohnhaussanierungsgesetzes,

BGBl. Nr. 483/1984, aufgebrachten

Kapitals, höchstens jedoch der 750 Millionen Schilling

übersteigende Teil dieses Kapitals,

2. Zinsenerträgnisse gemäß § 2,

3. Rückflüsse aus nach dieser Verordnung

gewährten Förderungsmitteln.

Darlehen auf Grund des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes

§ 2. (1) Bei Darlehen, die auf Grund des Wohnhaus-

Wiederaufbaugesetzes, BGBl. Nr. 130/1948,

gewährt wurden, gilt ab 1. Juli 1985 eine Verzinsung

von 4 vH pro Jahr, hat jedoch der Schuldner

erhöhte Tilgungsraten gemäß § 36 Abs. 2 des

Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/

1967, oder § 60 Abs. 5 des Wohnbauförderungsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 482, zu leisten, eine Verzinsung

von 2 vH pro Jahr als vereinbart.

(2) Die Verzinsung beginnt mit 1. Juli 1985; der

erste Fälligkeitstermin ist der 1. Jänner 1986. Die

Zinsen werden von dem am 1. Juli 1985 aushaftenden

Darlehensbetrag — vermindert um zu diesem

Zeitpunkt fällige, aber noch nicht gezahlte Tilgungsbeträge

— berechnet.

(3) Die folgenden Zinsen sind am 1. Jänner und

1. Juli jedes Jahres fällig. Sie werden von dem am

vorhergegangenen 1. Juli bzw. 1. Jänner aushaftenden

Darlehensbetrag — vermindert um zu diesem

Zeitpunkt fällige, aber noch nicht gezahlte Tilgungsbeträge

— berechnet.

(4) Die Zinsen sind gemeinsam mit den Tilgungsraten

und in gleicher Weise wie diese zu leisten.

(5) Der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds

ist berechtigt, von nicht rechtzeitig

entrichteten Tilgungs- und Zinsenbeträgen für die

Dauer des Verzuges Verzugszinsen in der Höhe

von 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für

Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank

pro Jahr zu verlangen.

(6) Werden im Fall einer Rückzahlung gemäß

§ 36 Abs. 2 erster Satz des Wohnbauförderungsgesetzes

1968 oder § 60 Abs. 5 erster Satz des Wohnbauförderungsgesetzes

1984 oder im Fall einer

Darlehenskündigung Teilbeträge gestundet, so ist

die Verzinsung gemäß den Abs. 1 bis 3 so vorzunehmen,

als ob der gesamte Betrag gezahlt worden

wäre.

(7) Bei Stundung hat der Fonds Stundungszinsen

in der Höhe von 6 vH pro Jahr vorzuschreiben.

Förderbare Maßnahmen

§ 3. Der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds

fördert insbesondere folgende

Maßnahmen, soweit sie im engen Zusammenhang

mit dem Wohnbereich stehen

1. vorbereitende Untersuchungen, die zur Beurteilung

a) struktureller, städtebaulicher oder sozialer

Verhältnisse und Zusammenhänge,

b) der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen

Durchführbarkeit geplanter Maßnahmen

der Stadt- oder Ortserneuerung oder

c) der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der

Sanierung einzelner Gebäude

erforderlich sind;

2. Durchführung von Ideenwettbewerben und

Erstellung von Gutachten im Zusammenhang mit

oder als Folge von Z 1;

3. Tätigkeit von Assanierungsbeauftragten nach

dem Stadterneuerungsgesetz;

4. Einrichtungen von Gebietsbetreuungen zur

Information und Beratung der betroffenen Bevölkerung

sowie zur technischen Kontrolle im Hinblick

auf die Sanierungsarbeiten;

5. Schaffung oder Beschaffung von Räumen zur

vorübergehenden Unterbringung umzusiedelnder

Bewohner, Geschäftslokale oder Betriebe während

des hiefür unumgänglich notwendigen Zeitraumes,

längstens jedoch auf zwei Jahre, wobei es sich

jedoch nicht um die Beschaffung von Ersatzwohnungen

gemäß § 21 Abs. 2 des Stadterneuerungsgesetzes

handeln darf;

6. Errichtung von Gewerbehöfen;

7. Schaffung von Wohnstraßen, verkehrsberuhigten

Zonen, Spiel- und Erholungseinrichtungen

sowie Abstellplätzen;

8. Errichtung von Sammelgaragen;

9. Sanierung oder Verbesserung von Anlagen zur

Ver- und Entsorgung, wobei der Herstellung von

Anschlüssen an Fernwärmeeinrichtungen Vorrang

zukommt;

10. die beispielhafte Sanierung von Einzelobjekten

durch Maßnahmen im Sinne des § 11 des

Wohnhaussanierungsgesetzes, sofern diese von

besonderer Bedeutung für die Stadt- oder Ortsbildpflege

ist.

Förderungsarten

§ 4. Der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds

gewährt Gemeinden oder von

Gemeinden verwalteten Fonds, die sich mit Maßnahmen

zur Stadterneuerung befassen

1. zinsengünstige Darlehen,

2. nicht rückzahlbare Beiträge.

Förderungsdarlehen

§ 5. (1) Das Förderungsdarlehen kann nach Art

und Umfang der geförderten Maßnahmen bis zur

vollen Höhe der Kosten gewährt werden, wobei

gemäß § 34 des Stadterneuerungsgesetzes zur Herabsetzung

der Annuität eine zusätzliche Förderung

des Landes anzustreben ist.

(2) Den Tilgungsplänen ist eine Darlehenslaufzeit

von höchstens zwölf Jahren und eine jährliche

Verzinsung von 7,75 vH zugrunde zu legen.

(3) Das Darlehen ist in geeigneter Form sicherzustellen.

Förderungsbeiträge

§ 6. Nicht rückzahlbare Beiträge können für sich

allein oder neben Darlehen gemäß § 5 bis zu einer

Höhe von 70 vH der Kosten gewährt werden.

Inkrafttreten

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in

Kraft.

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