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528_1982 AT

528. Beschluß Nr. 7/1982 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 528. Beschluß Nr. 7/1982 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

ABÄNDERUNG DES UNTERABSATZES (a)

DES ABSATZES 6ter DES ANHANGS G DES

ÜBEREINKOMMENS

DER RAT hat,

gestützt auf das Ersuchen Portugals, angesichts

des voraussichtlichen Beitritts dieses Landes zu den

Europäischen Gemeinschaften, um Ermächtigung,

Einfuhrzölle für bestimmte Waren einzuführen

oder zu erhöhen (EFTA 9/82),

vom Wunsche geleitet, in diesem Zusammenhang

die weitere Umstrukturierung einzelner Sektoren

der portugiesischen Industrie zu fördern,

gestützt auf die Bestimmungen des Artikels 44

des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Die in der Anlage vorgesehene Abänderung

des Anhangs G des Übereinkommens wird hiermit

genehmigt und den Mitgliedstaaten zur Annahme

vorgelegt.

2. Diese Abänderung tritt in Kraft, wenn die Vertreter

aller Mitgliedstaaten im Rat diese entweder

ohne Vorbehalt angenommen, oder dem Generalsekretär

notifiziert haben, daß sie diesen Beschluß

letztlich annehmen können.

3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

Anlage zu

EFTA/DC 7/82

ABÄNDERUNG DES ANHANGS G DES

ÜBEREINKOMMENS

Unterabsatz a des Absatzes 6ter des Anhangs G

des Übereinkommens wird wie folgt geändert

„(a) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels

3 des Übereinkommens und der Absätze 4 bis

6 dieses Anhangs kann der Rat Portugal über dessen

Antrag ermächtigen, für bestimmte Waren Einfuhrzölle

zu erheben. Die Liste dieser Waren wird

vom Rat anläßlich des Inkrafttretens dieses Absatzes

erstellt. Der Rat kann diese Liste abändern. Er

wird für jede Ware den zulässigen Wertzollsatz bis

zu einem Höchstsatz von 20% festsetzen."

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