528. Beschluß Nr. 7/1982 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ABÄNDERUNG DES UNTERABSATZES (a)
DES ABSATZES 6ter DES ANHANGS G DES
ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
gestützt auf das Ersuchen Portugals, angesichts
des voraussichtlichen Beitritts dieses Landes zu den
Europäischen Gemeinschaften, um Ermächtigung,
Einfuhrzölle für bestimmte Waren einzuführen
oder zu erhöhen (EFTA 9/82),
vom Wunsche geleitet, in diesem Zusammenhang
die weitere Umstrukturierung einzelner Sektoren
der portugiesischen Industrie zu fördern,
gestützt auf die Bestimmungen des Artikels 44
des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Die in der Anlage vorgesehene Abänderung
des Anhangs G des Übereinkommens wird hiermit
genehmigt und den Mitgliedstaaten zur Annahme
vorgelegt.
2. Diese Abänderung tritt in Kraft, wenn die Vertreter
aller Mitgliedstaaten im Rat diese entweder
ohne Vorbehalt angenommen, oder dem Generalsekretär
notifiziert haben, daß sie diesen Beschluß
letztlich annehmen können.
3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
Anlage zu
EFTA/DC 7/82
ABÄNDERUNG DES ANHANGS G DES
ÜBEREINKOMMENS
Unterabsatz a des Absatzes 6ter des Anhangs G
des Übereinkommens wird wie folgt geändert
„(a) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels
3 des Übereinkommens und der Absätze 4 bis
6 dieses Anhangs kann der Rat Portugal über dessen
Antrag ermächtigen, für bestimmte Waren Einfuhrzölle
zu erheben. Die Liste dieser Waren wird
vom Rat anläßlich des Inkrafttretens dieses Absatzes
erstellt. Der Rat kann diese Liste abändern. Er
wird für jede Ware den zulässigen Wertzollsatz bis
zu einem Höchstsatz von 20% festsetzen."