528. Verordnung: Änderung der Luftverkehrsregeln 1967 (LVR-Novelle 1981)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 3, 121, 124 und 131 des Luftfahrtgesetzes,
BGBl. Nr. 253/1957, wird — hinsichtlich
des Art. I Z 4 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Landesverteidigung — verordnet
Artikel I
Die Luftverkehrsregeln 1967, BGBl. Nr. 56, in
der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 42/
1968, 383/1969, 22/1971, 115/1972, 659a/1974,
573/1975, 715/1976, 520/1977, 607/1978 und
503/1980 werden wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen
und von selbständig im Fluge verwendbarem
Zivilluftfahrtgerät (wie Drachen, Fesselballone,
Flugmodelle, Raketen und dergleichen) in Höhen
von 150 m über Grund aufwärts, innerhalb des
Schutzbereiches eines Zivilflugplatzes (§§ 35 bis 42
der Zivilflugplatz-Verordnung 1972), innerhalb des
Ausnahmebereiches eines Militärflugplatzes, über
dichtbesiedeltem Gebiet, über feuer- oder explosionsgefährdeten
Industriegeländen oder über
Menschenansammlungen im Freien, oder unter
Umständen, unter denen ein Überfliegen der Bundesgrenzen
möglich erscheint, ist nur mit Zustimmung
des Bundesamtes für Zivilluftfahrt zulässig.
Solche Zustimmungen dürfen nur erteilt werden,
soweit die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet
erscheint. Sie sind insoweit mit Befristungen, Bedingungen,
Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen,
als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt
erforderlich ist."
2. Anhang A, Abschnitt V hat zu lauten
„V. Signale und Zeichen beim Ansteuern zu
Abfangzwecken
(1) Die in der Spalte 2 der nachstehenden
Tabelle beschriebenen, von einem ansteuernden
Luftfahrzeug gegebenen Signale haben die in der
Spalte 3 bezeichneten Bedeutungen; mit angesteuerten
Luftfahrzeugen ist entsprechend diesen
Anweisungen zu verfahren und entsprechend den
Beschreibungen in der Spalte 4 zu bestätigen, daß
die vom ansteuernden Luftfahrzeug gegebenen Signale
verstanden wurden
(2) Wenn mit dem angesteuerten Luftfahrzeug
die in der Spalte 2 der nachstehenden Tabelle
beschriebenen Signale gegeben werden, müssen sie
die in der Spalte 3 bezeichnete Bedeutung haben;
vom ansteuernden Luftfahrzeug kann eine Bestätigung
entsprechend den Beschreibungen in der
Spalte 4 mit der in der Spalte 5 bezeichneten
Bedeutung erwartet werden
(3) Sofern mit dem ansteuernden Luftfahrzeug Sprechfunkverbindung hergestellt, eine Verständigung
in einer gemeinsamen Sprache jedoch nicht möglich ist, soll versucht werden, durch folgende Redewendungen
(in der angegebenen Aussprache) wichtige Informationen zu übermitteln und Anweisungen zu
bestätigen.
Unter den bezeichneten Umständen kann erwartet werden, daß die folgenden Redewendungen (in der
angegebenen Aussprache) von der Luftfahrzeugführung des ansteuernden Luftfahrzeuges verwendet werden.
3. Der Text des Punktes 7 im Anhang A, Abschnitt B/III hat zu lauten
„Ein schwarzer, senkrecht stehender Buchstabe C auf gelbem Hintergrund zeigt an, wo sich die Meldestelle
für Flugverkehrsdienste befindet."
4. Der Punkt 1 des Abs. 3 im Anhang E, Abschnitt B hat zu lauten
„1. bei der Kontrollzone Innsbruck (CTR Innsbruck)
vom Koordinatenpunkt 47°25'00" Nord, 11°44'20" Ost,
geradlinig zum Koordinatenpunkt 47° 18'20" Nord, 11°48'10" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'55" Nord, 11° 10'05" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47° 10'40" Nord, 11°00'45" Ost,
von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'50" Nord, 11°05'00" Ost,
und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'00" Nord, 11°44'20" Ost;"
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 9. Dezember 1981 in Kraft.