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528_1981 AT

528. Verordnung: Änderung der Luftverkehrsregeln 1967 (LVR-Novelle 1981)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 528. Verordnung: Änderung der Luftverkehrsregeln 1967 (LVR-Novelle 1981)

Auf Grund der §§ 3, 121, 124 und 131 des Luftfahrtgesetzes,

BGBl. Nr. 253/1957, wird — hinsichtlich

des Art. I Z 4 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Landesverteidigung — verordnet

Artikel I

Die Luftverkehrsregeln 1967, BGBl. Nr. 56, in

der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 42/

1968, 383/1969, 22/1971, 115/1972, 659a/1974,

573/1975, 715/1976, 520/1977, 607/1978 und

503/1980 werden wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen

und von selbständig im Fluge verwendbarem

Zivilluftfahrtgerät (wie Drachen, Fesselballone,

Flugmodelle, Raketen und dergleichen) in Höhen

von 150 m über Grund aufwärts, innerhalb des

Schutzbereiches eines Zivilflugplatzes (§§ 35 bis 42

der Zivilflugplatz-Verordnung 1972), innerhalb des

Ausnahmebereiches eines Militärflugplatzes, über

dichtbesiedeltem Gebiet, über feuer- oder explosionsgefährdeten

Industriegeländen oder über

Menschenansammlungen im Freien, oder unter

Umständen, unter denen ein Überfliegen der Bundesgrenzen

möglich erscheint, ist nur mit Zustimmung

des Bundesamtes für Zivilluftfahrt zulässig.

Solche Zustimmungen dürfen nur erteilt werden,

soweit die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet

erscheint. Sie sind insoweit mit Befristungen, Bedingungen,

Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen,

als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt

erforderlich ist."

2. Anhang A, Abschnitt V hat zu lauten

„V. Signale und Zeichen beim Ansteuern zu

Abfangzwecken

(1) Die in der Spalte 2 der nachstehenden

Tabelle beschriebenen, von einem ansteuernden

Luftfahrzeug gegebenen Signale haben die in der

Spalte 3 bezeichneten Bedeutungen; mit angesteuerten

Luftfahrzeugen ist entsprechend diesen

Anweisungen zu verfahren und entsprechend den

Beschreibungen in der Spalte 4 zu bestätigen, daß

die vom ansteuernden Luftfahrzeug gegebenen Signale

verstanden wurden

(2) Wenn mit dem angesteuerten Luftfahrzeug

die in der Spalte 2 der nachstehenden Tabelle

beschriebenen Signale gegeben werden, müssen sie

die in der Spalte 3 bezeichnete Bedeutung haben;

vom ansteuernden Luftfahrzeug kann eine Bestätigung

entsprechend den Beschreibungen in der

Spalte 4 mit der in der Spalte 5 bezeichneten

Bedeutung erwartet werden

(3) Sofern mit dem ansteuernden Luftfahrzeug Sprechfunkverbindung hergestellt, eine Verständigung

in einer gemeinsamen Sprache jedoch nicht möglich ist, soll versucht werden, durch folgende Redewendungen

(in der angegebenen Aussprache) wichtige Informationen zu übermitteln und Anweisungen zu

bestätigen.

Unter den bezeichneten Umständen kann erwartet werden, daß die folgenden Redewendungen (in der

angegebenen Aussprache) von der Luftfahrzeugführung des ansteuernden Luftfahrzeuges verwendet werden.

3. Der Text des Punktes 7 im Anhang A, Abschnitt B/III hat zu lauten

„Ein schwarzer, senkrecht stehender Buchstabe C auf gelbem Hintergrund zeigt an, wo sich die Meldestelle

für Flugverkehrsdienste befindet."

4. Der Punkt 1 des Abs. 3 im Anhang E, Abschnitt B hat zu lauten

„1. bei der Kontrollzone Innsbruck (CTR Innsbruck)

vom Koordinatenpunkt 47°25'00" Nord, 11°44'20" Ost,

geradlinig zum Koordinatenpunkt 47° 18'20" Nord, 11°48'10" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°07'55" Nord, 11° 10'05" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47° 10'40" Nord, 11°00'45" Ost,

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°20'50" Nord, 11°05'00" Ost,

und von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt 47°25'00" Nord, 11°44'20" Ost;"

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 9. Dezember 1981 in Kraft.

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