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528_1980 AT

528. Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz der Republik Österreich und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die postpromotionelle Ausbildung liechtensteinischer Ärzte in Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 528. Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz der Republik Österreich und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die postpromotionelle Ausbildung liechtensteinischer Ärzte in Österreich

Artikel 1

(1) Personen liechtensteinischer Staatsangehörigkeit

sind unter den im Abs. 2 genannten

Voraussetzungen berechtigt, sich in Österreich

der Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum

Facharzt zu unterziehen und, soweit dieses Übereinkommen

nichts anderes bestimmt, in Ansehung

ihrer turnusärztlichen Tätigkeit österreichischen

Staatsbürgern gleichgestellt,

(2) Voraussetzungen für die turnusärztliche

Tätigkeit liechtensteinischer Staatsangehöriger in

Österreich sind die Eigenberechtigung, das an

einer Universität der Republik Österreich erworbene

Doktorat der gesamten Heilkunde sowie

die Eintragung in die österreichische Ärzteliste.

Die Österreichische Ärztekammer hat für die in

Österreich in Ausbildung stehenden liechtensteinischen

Ärzte eine eigene Kartei im Rahmen der

österreichischen Ärzteliste anzulegen.

(3) Die in Österreich in Ausbildung stehenden

liechtensteinischen Ärzte sind von der Entrichtung

von Beiträgen an den Wohlfahrtsfonds der

Österreichischen Ärztekammer befreit. Sie sind

für die Wahlen in die Österreichische Ärztekammer

weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.

Artikel 2

Die Österreichische Ärztekammer hat liechtensteinischen

Staatsangehörigen, die ihre turnusärztliche

Ausbildung in Österreich absolviert und

einen entsprechenden Erfolgsausweis gemäß § 2 e

oder § 2 f des Österreichischen Ärztegesetzes Kundgemacht in BGBl. Nr. 92/1949 in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 129/1951, 119/1952, 169/1952, 17/1955, 50/1964, 229/1969, 460/1974

und 425/1975

vorgelegt haben, über Ansuchen zu bescheinigen,

daß sie eine Ausbildung absolviert haben, die

österreichische Staatsbürger zur Berufsausübung

als praktischer Arzt oder Facharzt in Österreich

berechtigt.

Artikel 3

Dieses Übereinkommen tritt 60 Tage nach

seiner Unterzeichnung in Kraft und kann jederzeit

durch eine der beiden Vertragsparteien gekündigt

werden. Im Fall einer Kündigung tritt

das Übereinkommen mit Ablauf des sechsten

Monats nach deren Notifizierung außer Kraft.

GESCHEHEN zu Innsbruck, am 31. Oktober

1980 in zwei Urschriften.

Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

der Republik Österreich

Salcher

Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein

Brunhart

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 3 am 30. Dezember 1980 in Kraft.

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