528. Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz der Republik Österreich und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die postpromotionelle Ausbildung liechtensteinischer Ärzte in Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1
(1) Personen liechtensteinischer Staatsangehörigkeit
sind unter den im Abs. 2 genannten
Voraussetzungen berechtigt, sich in Österreich
der Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum
Facharzt zu unterziehen und, soweit dieses Übereinkommen
nichts anderes bestimmt, in Ansehung
ihrer turnusärztlichen Tätigkeit österreichischen
Staatsbürgern gleichgestellt,
(2) Voraussetzungen für die turnusärztliche
Tätigkeit liechtensteinischer Staatsangehöriger in
Österreich sind die Eigenberechtigung, das an
einer Universität der Republik Österreich erworbene
Doktorat der gesamten Heilkunde sowie
die Eintragung in die österreichische Ärzteliste.
Die Österreichische Ärztekammer hat für die in
Österreich in Ausbildung stehenden liechtensteinischen
Ärzte eine eigene Kartei im Rahmen der
österreichischen Ärzteliste anzulegen.
(3) Die in Österreich in Ausbildung stehenden
liechtensteinischen Ärzte sind von der Entrichtung
von Beiträgen an den Wohlfahrtsfonds der
Österreichischen Ärztekammer befreit. Sie sind
für die Wahlen in die Österreichische Ärztekammer
weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.
Artikel 2
Die Österreichische Ärztekammer hat liechtensteinischen
Staatsangehörigen, die ihre turnusärztliche
Ausbildung in Österreich absolviert und
einen entsprechenden Erfolgsausweis gemäß § 2 e
oder § 2 f des Österreichischen Ärztegesetzes Kundgemacht in BGBl. Nr. 92/1949 in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 129/1951, 119/1952, 169/1952, 17/1955, 50/1964, 229/1969, 460/1974
und 425/1975
vorgelegt haben, über Ansuchen zu bescheinigen,
daß sie eine Ausbildung absolviert haben, die
österreichische Staatsbürger zur Berufsausübung
als praktischer Arzt oder Facharzt in Österreich
berechtigt.
Artikel 3
Dieses Übereinkommen tritt 60 Tage nach
seiner Unterzeichnung in Kraft und kann jederzeit
durch eine der beiden Vertragsparteien gekündigt
werden. Im Fall einer Kündigung tritt
das Übereinkommen mit Ablauf des sechsten
Monats nach deren Notifizierung außer Kraft.
GESCHEHEN zu Innsbruck, am 31. Oktober
1980 in zwei Urschriften.
Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
der Republik Österreich
Salcher
Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein
Brunhart
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 3 am 30. Dezember 1980 in Kraft.