Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
528_1978 AT

528. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland nach Rn 10602 des ADR betreffend eine Abweichung von den Vorschriften der Rn 210313 f) 1

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 528. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland nach Rn 10602 des ADR betreffend eine Abweichung von den Vorschriften der Rn 210313 f) 1

(1) Abweichend von den Vorschriften der

Rn. 210313 f) 1. brauchen Tanks mit Stoffen der

Klasse 3, Rn. 2301, Ziffer 1, nicht durch Trenn- oder

Schwallwände in Abteile mit einem Fassungsraum

von höchstens 5000 l unterteilt zu

sein, wenn sie entweder zu mindestens 80%

ihres Fassungsraums gefüllt oder leer sind.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender

zusätzlich zu vermerken

„Beförderung vereinbart nach Rn. 10602 des

ADR."

(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen

der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland.

Wien, 1978 08 18

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Hehenberger

BN-Bad Godesberg, 14. 9. 1978

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Dr. Gömmel

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →